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Türkei

Sie sind schon auf dem türkischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zur Türkei aufbauen? Hier finden Sie Informationen zu den Themen Warenverkehr EU - Türkei, Visa und Investieren in der Türkei.

Hinweise und Informationen für Unternehmen

Infolge des verheerenden Erdbebens am 6. Februar im türkisch-syrischen Grenzgebiet erreichen uns zahlreiche Anfragen, wie sich Unternehmen durch Hilfeleistungen und -lieferungen engagieren können.

In folgendem Beitrag finden Sie dafür wichtige Informationen und Kontaktadressen:

1. Geld- und Sachspenden

Als Unternehmen oder Einzelperson können Sie den Betroffenen vor Ort helfen, indem Sie an folgende Hilfsorganisationen spenden:

Die AHK Istanbul informiert auf ihrer Website über Hilfsaktionen. Demnach hat das türkische Investment Office des Präsidialamtes an das Präsidium für Katastrophen- und Notsituation in der Türkei (AFAD) verwiesen. Unternehmen, die Unterstützung bei den Zollverfahren bei der Einfuhr von Sachspenden benötigen, können sich an die AHK wenden: support@dtr.ihk.de

Der Türkische Kammerverband (TÖBB) hat einen Hilfsfonds für die vom Erdbeben betroffenen Regionen ins Leben gerufen. Die International Chamber of Commerce (ICC) wirb weltweit um Spenden für den Fonds, über den die Hilfen in der Türkei unterstützt werden können. Kontonummern für Spenden unter tobb.org.tr

Die türkische Botschaft in Berlin hat mitgeteilt, dass folgende Güter dringend benötigt werden:

  • Zelte (familiengerecht, wintergeeignet, 4x4)
  • Wohncontainer
  • Stromerzeuger/Generatoren
  • Bettdecken
  • Schlafsäcke
  • Heizgeräte mit Gas
  • Mobiltoiletten/Duschanlagen

Wenn Sie die oben genannten Artikel bieten können, dann treten Sie bitte unbedingt mit der nächstgelegenen untenstehenden türkischen Vertretung in Kontakt. Auch zur Klärung weiterer Details, wie bspw. Logistik, wenden Sie sich bitte an die türkische Handelsabteilung in München: munih@ticaret.gov.tr

2. Direkte Hilfslieferungen von/durch Unternehmen in die Türkei

Unternehmen, die auf eigene Rechnung einen Hilfstransport in die Krisenregion organisieren wollen, müssen (auch wenn es sich um Hilfsgüter handelt) das CEMT-Genehmigungsverfahren beachten. CEMT - Genehmigungen für Hilfstransporte in die Türkei sind nach § 2 Abs. 1 GüKKostV kostenfrei.

Anträge werden deutschlandweit gestellt an:

Regierung der Oberpfalz
Transportausgabestelle
Sachgebiet 23.1
93039 Regensburg

Wie werden die Hilfslieferungen in die Türkei bzw. an den türkischen Zollstellen in der Praxis abgewickelt?

  • Die LKW/PKW (Firmen/private Personen) kommen an die türkische Grenze.
  • Der Fahrer informiert die türkische Zollstelle, dass es sich bei der Lieferung um Spenden/Hilfsgüter handelt. Die schriftliche Hilfsgüterliste muss an die türkische Zollverwaltung übergeben werden.
  • Die türkische Zollverwaltung begleitet die LKW/PKW zur AFAD-Einheit, die an den türkischen Zollstellen platziert sind.
  • Die Hilfsgüter und Spenden werden von AFAD-Team anhand der Liste kontrolliert und angenommen. Die Hilfspakete werden auf die AFAD-Transportfahrzeuge geladen und anschließend in die Katastrophengebiete transportiert. Der Weitertransport in die Katastrophengebiete mit EU-Fahrzeugen oder lokalen Fahrzeugen ist auch möglich, aber dafür sind nur LKW zur Weiterfahrt zugelassen. Das muss vor Ort mit AFAD abgesprochen bzw. koordiniert werden.

Diese Informationen gelten für alle türkischen Zollstellen.

Tipp: Es wird empfohlen, mit Ihrer Versicherung zu klären, ob für die jeweiligen Gütertransport ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

3. Zollabwicklung

Bei der Beförderung von Hilfsgütern in die Türkei sind sowohl für die Ausfuhr aus der EU als auch für die Einfuhr in die Türkei Zollformalitäten zu beachten.

Das türkische Zoll- und Handelsministerium hat am 7. Februar 2023 Hinweise zum Import von Hilfsgütern in die Türkei veröffentlicht:

Güter des täglichen Bedarfs und andere Güter, die in die Türkei eingeführt werden, um kostenlos an die durch das Erdbeben geschädigten Personen verteilt zu werden, unterliegen keinen Zöllen und formalen Anmeldungen, wenn die Empfänger öffentliche gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen sind. Hierunter fallen unter anderem:

  • AFAD
  • Ankara Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Şanlıurfa Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Kahramanmaraş Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adıyaman Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adana Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Hatay Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Diyarbakır Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı

Den türkischen Zollstellen sind die Transportdokumente (falls vorhanden) vorzulegen sowie eine Warenaufstellung wie folgt:

Mit Unterstützung der DIHK hat der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik ein umfangreiches Informationspaket hinsichtlich der praktischen Durchführung von Hilfslieferungen in die Türkei ausgearbeitet. Die Informationen bauen in Teilen auf der Meldung des deutschen Zolls vom 9. Februar 2023 auf (siehe unter www.zoll.de), wurden jedoch an vielen Stellen um weitere praktische Tipps ergänzt.

Unternehmen, die planen, Hilfstransporte in die vom Erdbeben betroffene Region in der Türkei zu organisieren oder durchzuführen, sollten unbedingt einige wichtige Hinweise berücksichtigen, damit die Transporte ihr Ziel erreichen und tatsächlich benötigte Waren enthalten. Die DIHK hat eine eigene Seite zum Thema veröffentlicht:

Humanitäre Hilfslieferungen in die Türkei: Informationen und Hinweise für Unternehmen (www.dihk.de)

Ausfuhr von Hilfsgütern aus der EU

Auch bei Spenden in Notlagen wie zum Beispiel nichtkommerziellen Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten. Auch muss geprüft werden, ob es sich bei der Durchführung von Hilfslieferungen mit Unionswaren in Drittländer bei den Hilfsgütern um ausfuhrgenehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt.

Waren sind nicht genehmigungspflichtig

Nichtkommerzielle Hilfslieferungen und auch Sendungen von kommerziellen Gütern einschließlich solcher mit hoher humanitärer Priorität (beispielsweise zum Verkauf bestimmte Medikamente) bis 1.000 Euro beziehungsweise bis 1.000 Kilo können grundsätzlich auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle, mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden.

Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung der in der Hilfslieferungen enthaltenen Waren vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass Güter, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung ausgenommen sind.

Vereinfachung durch Sammelnummern

Zudem gilt: Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweiligen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (etwa Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) unter der gemeinsamen Zolltarif-Sammelnummer 9919 0000 als "für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren" zusammenfassen. Güter, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind hiervon natürlich ausgenommen.

Waren sind genehmigungspflichtig

Soweit die Waren oder Teile der Sendung genehmigungspflichtig sind, ist zwingend das zweistufige Ausfuhrverfahren in Deutschland zu nutzen.

Erläuterungen zur Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat hat die Zollverwaltung veröffentlicht.

Es bedarf daher stets einer elektronischen Ausfuhranmeldung und der Beteiligung einer im Binnenland gelegenen Ausfuhr- und einer an der EU-Außengrenze gelegenen Ausgangszollstelle. Nach Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle in Deutschland (erste Stufe) ist die Sendung an der Ausgangszollstelle erneut zu gestellen und die Ausfuhrdokumente (z.B. das Ausfuhrbegleitdokument) bzw. die Registriernummer (MRN = Movement Reference Number) sind vorzulegen (zweite Stufe).

Bei Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung ist grundsätzlich eine EORI-Nummer erforderlich. Diese dient der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Eine EORI-Nummer ist bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren stets erforderlich, sofern eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)beantragt bzw. in Anspruch genommen wird. Bereits ab Antragstellung auf Erteilung einer EORI-Nummer ist die Abfertigung möglich.

Weitere Informationen zur EORI-Nummer: Fragen und Antworten zur EORI-Nummer

Detaillierte Informationen für die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung:ATLAS-Ausfuhr

Hilfestellung leisten die örtlich zuständigen Ausfuhrzollstellen, in deren Bezirk der Transport beginnt. Die zuständige Zollstelle kann hier gesucht werden: Zollstellensuche (in englischer Sprache)

Sofern Unternehmen nicht selbst über die Möglichkeit verfügen, eine elektronische Anmeldung in ATLAS abzugeben, können sie damit zum Beispiel auch eine im Außenhandel tätige Person (z.B. Spediteur, Zolldeklarant) beauftragen. Diese kennen die Verfahrensregelungen zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren und die technischen Voraussetzungen für das Senden und Empfangen von Nachrichten im IT-System ATLAS-Ausfuhr.
Alternativ kann die Ausfuhranmeldung auch über die Internetanwendung IAA-Plus abgegeben werden.

Internetzollanmeldung (IAA-Plus)

Mit dem IAA-Plus besteht in Deutschland die Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen Zertifikat abzugeben. Mit dem IAA-Plus müssen dieselben Datenelemente übermittelt werden wie mit der elektronischen Ausfuhranmeldung mittels zertifizierter Software. Weitere Informationen zu IAA-Plus: Internetzollanmeldungen

Einfuhr von Hilfsgütern nach Syrien

Auch bei Spenden in Notlagen wie zum Beispiel nichtkommerziellen Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten. Dabei sind auch die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Insbesondere wird auf die Beschränkungen für Lieferungen nach Syrien verwiesen: Länderembargo Syrien

4. Mitarbeiter von deutschen Unternehmen im Erdbebengebiet

Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in der Türkei nicht erreichen können, können sich an die Deutsche Botschaft Ankara, Tel. 0090 312 4555100, wenden.

Aufgrund der Schließung der Deutschen Botschaft Damaskus können sich Unternehmen an die umliegenden Auslandsvertretungen (u.a. Deutsche Botschaft Beirut, Deutsche Botschaft Amman oder das Deutsche Generalkonsulat Istanbul) wenden.

Mitarbeiter in der Türkei, die in den Trümmern ihren Pass verloren haben und zurück nach Deutschland möchten, können sich an die Deutsche Botschaft in Ankara wenden. Im Kontaktformular soll das Stichwort “Passbeantragung Erdbebenopfer” angegeben werden.

Weitere Informationen hat die Deutsche Botschaft auf ihrer Website veröffentlicht.

Schwere Erdbeben in der Türkei und Syrien: Deutschland und Europa helfen den Menschen vor Ort (www.auswaertiges-amt.de)

Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Erdbeben in der Türkei und Syrien (www.auswaertiges-amt.de)

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