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Brexit Hintergrund

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Über den Brexit

Am 23. Juni 2016 haben sich 51,9 Prozent der Briten in einem Referendum für den Austritt aus der Europäischen Union (EU) entschieden, den sogenannten Brexit. Die Zeit zur Verhandlung eines Austrittsabkommens gemäß Artikel 50 des EU-Vertrages beträgt zwei Jahre ab Einreichen des Austrittsgesuchs. Die Frist wurde zunächst vom 29. März 2019 auf den 12. April 2019 verlängert. Am 10. April hat die EU einer erneuten Fristverlängerung bis spätestens 31. Oktober 2019 zugestimmt. Das Austrittsdatums wurde erneut verschoben. Nach Zustimmung des bestehenden Austrittsabkommens aus britischer Seite stand das Austrittsdatum fest: am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetretten.

Bis zum Tag des formellen Austritts ist das Vereinigte Königreich (VK) ein vollwertiges EU-Mitglied. Das Referendum und die Austrittsverhandlungen haben noch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen.

Eine Sonderrolle in der EU hat das Land dennoch bereits jetzt, denn es gehört weder der Euro-Zone noch dem Schengen-Raum an.

Für die Zeit nach dem 31. Januar 2020 haben sich Großbritannien und die EU politisch auf eine Übergangszeit verständigt.

In diesem Fall verlässt das Vereinigte Königreich die Europäischen Union mit einem Abkommen und hat nach dem 31. Januar 2020 in der EU kein Stimmrecht mehr. Im Anschluss an den Austritt beginnt die Übergangsphase. Diese Übergangszeit endet am 31. Dezember 2020, könnte aber einmalig bis Ende 2022 verlängert werden.

Während dieser Übergangsphase behält das Vereinigte Königreich den Zugang zum EU-Binnenmarkt (mit allen 4 Grundfreiheiten) und bleibt Teil der Zollunion, muss sich allerdings im Gegenzug weiter an die EU-Regeln (EU Acquis) halten und finanzielle Beiträge nach Brüssel überweisen. Alle Änderungen des EU-Rechts müssen in dieser Zeit von Großbritannien übernommen werden. Der Europäische Gerichtshof ist währenddessen weiter zuständig.

Nach vollzogenem Austritt werden die Konditionen der zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien ausgehandelt. Erst mit Abschluss dieser Verhandlungen wird das Ausmaß der Veränderungen im Detail gegenüber dem Status Quo feststehen.

Derzeit sind zwei Szenarien für die zukünftigen Beziehungen am wahrscheinlichsten: ein Freihandelsabkommen oder ein ungeordneter Austritt.

Am 12. November 2019 veröffentlichte die EU-Kommission den Text des Austrittsabkommens, auf den sich beide Verhandlungsseiten politisch geeinigt haben.

Zudem wurde eine Einigung zu einem grundsätzlichen Rahmen der geplanten künftigen Beziehungen gefunden. Einen Überblick über die politische Erklärung zum Rahmen der zukünftigen Beziehungen können Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission einsehen.

Was passiert im Detail, wenn der Austritt vollzogen ist?

Nach dem Brexit - bzw. nach dem Ende einer Übergangsphase - findet europäisches Primär- und Sekundärrecht in Großbritannien keine Anwendung mehr. EU-Verträge und Verordnungen gelten nicht mehr und müssen neu verhandelt werden. Betroffen sind mehr als 20.000 EU-Gesetze und Regeln, die mit der "European Union (Withdrawal) Bill" bereits zu britischem Recht geworden sind. Der aktuell einheitliche Rechtsrahmen könnte sich in Zukunft auseinander entwickeln.

Für alle deutschen Unternehmen, insbesondere für die exportstarke bayerische Wirtschaft, stellt die Entscheidung für den Brexit große Herausforderungen dar:

  • Verlust des wichtigsten marktwirtschaftlich orientierten Partners in der EU
  • Für Bayern war das Vereinigte Königreich im Jahr 2018 noch der acht-wichtigste Handelspartner (in 2017 noch Rang 7). Ein Austritt aus dem europäischen Binnenmarkt gefährdet die wirtschaftliche Verflechtung mit grenzüberschreitenden Lieferketten und Wertschöpfungsketten.
  • Ein Wohlstandsverlust ist möglich. Das ifo Institut hält einen BIP-Rückgang pro Kopf in Deutschland von 0,6 bis 3 Prozent für denkbar. In Bayern rechnet das ifo Institut im Falle eines harten Brexit mit einem Rückgang der Wirtschaftsleistung Bayerns langfristig um etwa 1,4 Milliarden pro Jahr.
  • Jedes zweite Unternehmen in Deutschland rechnet mittelfristig mit sinkenden Exporten.
  • Starke wirtschaftliche Einbußen gibt es nur für Unternehmen mit starker Spezialisierung auf das Vereinigte Königreich.
  • Mehr als ein Drittel der deutschen Unternehmen mit Zweigstellen, Tochterunternehmen oder Filialen in Großbritannien plant eine Anpassung der Investitionsausgaben, es wird mit einem Rückgang der Investitionstätigkeit gerechnet.
  • Deutsche Unternehmen befürchten nicht-tarifäre Handelshemmnisse.
  • Bayerische Unternehmen haben durch den Brexit schlechtere Geschäftsperspektiven, so die Prognose.
  • Der Tourismus in Bayern könnte unter dem Brexit leiden, wenn das Pfund weiter abwertet und Urlaub in Deutschland für Briten teurer wird. Die Briten stellen sechs Prozent der Touristen in Bayern.
  • Für außereuropäische Unternehmen werden Direktinvestitionen in Bayern und Deutschland interessanter, um sich so den Zugang zum Binnenmarkt zu sichern.

Erfahren Sie mehr zu den Perspektiven der deutschen Wirtschaft im Geschäft mit dem Vereinigten Königreich in der Sonderauswertung zum Brexit aus der IHK-Umfrage Going International 2018 und in der Sonderauswertung zum Brexit aus der IHK-Umfrage Going International 2019.

Wie es voraussichtlich ab Januar 2021 nach einer möglichen Übergangsphase weitergehen würde, hängt von den Verhandlungen um ein Nachfolgeabkommen ab.

Brexit-Szenarien

Szenario 1: „Harter Brexit“ – ungeregelter Austritt und Handel nach WTO-Regeln

Ein No-Deal-Szenario wünschen sich weder die EU noch die Regierung in London. Beim sogenannten „Harten Brexit“ tritt das Vereinigte Königreich ohne neue Regelungen aus der EU aus. In der Folge unterliegen Waren und Dienstleistungen den Regeln der WTO. Es gibt dann keinen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr mehr und Zölle werden wieder eingeführt. Großbritannien hätte dann in dem Maße Zugang zum EU-Binnenmarkt, der auch für andere Drittländer gilt. Dieses Szenario wird mit voranschreitender Zeit immer wahrscheinlicher.

Szenario 2: Es gibt eine Übergangsphase und ein daran anschließendes Abkommen

Bei diesem Szenario kommen die Austrittsverhandlungen rechtzeitig vor dem Ende der Fristverlängerung zu einem Ergebnis, d.h. das vorliegende Austrittsabkommen wird doch noch vom britischen Parlament angenommen. In der Folge tritt am 1. Februar 2020 die Übergangszeit in Kraft und für Unternehmen ändert sich bis zu deren voraussichtlichem Ende am 31. Dezember 2020 nichts. Die Übergangsphase könnte auf Wunsch beider Seiten auch einmalig verlängert werden.

Für Unternehmen in Bayern heißt das bis dahin:

  • Es gibt keine Zölle oder Quoten.
  • Abgeschlossene EU-Handelsabkommen mit Drittstaaten gelten voraussichtlich weiterhin für Großbritannien.
  • Das bestehende und in den kommenden Monaten entstehende EU-Recht gilt weiter.
  • Für Streitschlichtungen bleibt der Europäische Gerichtshof die Leitinstanz.
  • Die gewohnten Regelungen für Mitarbeiterentsendungen bleiben bestehen.

Idealerweise würde dann am 1. Januar 2021 ein Nachfolgeabkommen in Kraft treten. Es regelt die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU neu. Die Zeit drängt jedoch, die Verhandlung eines Abkommens ist in so kurzer Zeit sehr ambitioniert.

Mögliches Abkommen: Großbritannien verbleibt vorübergehend in einer Zollunion mit der EU bis ein Nachfolgeabkommen geschlossen werden konnte

Bei einer Zollunion mit gemeinsamem Außenzoll fallen im Gegensatz zu einem Freihandelsabkommen die Kontrollen des Warenursprungs weg. Zollkontrollen an sich bleiben jedoch bestehen, eine Zollunion ist kein Freifahrtschein. Dabei werden die Warenbegleitpapiere kontrolliert, die belegen, dass sich die Ware im zollrechtlich freien Verkehr der Zollunion befindet (so ist der Ablauf bei der Zollunion z. B. mit der Türkei).

Derzeit schließt die britische Regierung eine langfristige Beziehung über eine Zollunion mit der EU aus, da sie dann keine eigenen Handelsabkommen mit wirtschaftlichen Größen wie China oder Indien abschließen kann. Der Vorteil, den eine Zollunion bietet, wäre, dass es keine Zollkontrollen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem EU-Staat Irland geben würde und somit eine harte Grenze vermieden werden könnte. Daher wurde diese Übergangslösung politisch vereinbart, bis ein umfassendes Freihandelsabkommen geschlossen werden kann.

Mögliches Abkommen: ein Freihandelsabkommen

Am 23. März 2018 sprachen sich die Staats- und Regierungschefs der EU für ein Freihandelsabkommen nach Ablauf der Übergangsphase aus. Das wurde auch in der politischen Erklärung zu den künftigen Beziehungen so als langfristiges Ziel festgehalten. Bei dieser Variante behalten beide Parteien ihr eigenes Außenzollregime. Freihandelsabkommen können unterschiedlich weitreichend sein. Sie sehen einen freien oder begünstigten Marktzugang vor. Es dürften nur geringe bis keine Zölle und Quoten zu erwarten sein. Jedoch könnte es auf Dauer zu nicht-tarifären Handelshemmnissen kommen.

Zu beachten: Nur Waren, die die im Abkommen vereinbarten Ursprungsbestimmungen erfüllen, profitieren von einer Vorzugsbehandlung (Zollfreiheit oder reduzierter Zollsatz). Das bedeutet: Nicht alle Waren würden automatisch von einem möglichen Freihandelsabkommen zwischen EU und UK profitieren, sondern nur Waren, deren präferenzieller Ursprung in der EU oder in Großbritannien liegt.

Der präferenzielle Ursprung einer Ware wird nur dann verliehen, wenn diese von den Vertragsparteien vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Was ausreichende Be- oder Verarbeitung bedeutet, wird im Freihandelsabkommen genau definiert.

Beispiel: Ein bayerischer Händler importiert nach dem Brexit Waren aus Asien. Diese will er nun weiter nach Großbritannien verkaufen. Angenommen es gäbe ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien, ist davon auszugehen, dass der Händler für die asiatische Ware keine Vergünstigung bzw. Zollbefreiung erhält, da die Ware weder von den Vertragsparteien vollständig gewonnen oder hergestellt noch in irgendeinem Maße be- oder verarbeitet wurde.

Mehr Details zur Berechnung des präferenziellen Ursprungs finden Sie in der Handlungsempfehlung Zoll & Warenverkehr.

FAQ zum Brexit

Brexit: Zeitlicher Ablauf im Überblick

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