IHK Ratgeber

NATO Truppenangehörige und Umsatzsteuerbefreiung

Sie liefern Waren oder erbringen Dienstleistungen an NATO-Truppen? Was ist hier zu beachten? Durch den NATO-ZAbk können Unternehmen, die für NATO-Truppe arbeiten, sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Die Zusatzverträge klären, wann dies der Fall ist und unter welchen Voraussetzungen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Lieferungen und Leistungen von deutschen Unternehmen an im Inland stationierte NATO-Streitkräfte und deren ziviles Gefolge von der Umsatzsteuer befreit. Näheres erläutern Ihnen das Merkblatt NATO-Truppenangehörige und das Grundlagenschreiben des Bundesfinanzministeriums.

Grundsätzlich wird als Nachweis hierfür ein Abwicklungsschein benötigt. Wie dieser aussieht, zeigt ein Muster. Auch gibt es eine Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Vorgaben bzgl. der NATO-Hauptquartiere.

Zum Konkurrenzverhältnis der Steuerbefreiungsnormen stellt das BMF klar, dass eine Befreiung nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften wie Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk als Spezialnorm den Befreiungen des UStG mit der Folge vorgeht, dass diese Umsätze nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen.

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Vorgaben bei US, britischen und belgischen Streitkräften.