IHK Ratgeber

Grundlagen zur Energie- und Stromsteuer

Wie sind die Voraussetzungen bei der Energie- und Strombesteuerung? Was gilt es zu beachten?

Energiesteuer

Die Energiesteuer (früher Mineralölsteuer) zählt zu den Verbrauchsteuern. Das Energiesteuerrecht umfasst dabei Regelungen zu Mineralölen, Erdgas, Flüssiggas und Kohle sowie zur Biokraftstoffquote. Die gesetzlichen Regelungen basieren auf der europäischen Energiesteuerrichtlinie, die in Deutschland im Energiesteuergesetz, der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und Dienstvorschriften (Erlasse des Bundesfinanzministeriums, amtliche Vordrucke etc.) umgesetzt wurde. Maßgebliche Behörden sind das Bundesministerium der Finanzen, Bundesfinanzdirektionen und Hauptzollämter. Das Steuergebiet des Energiesteuergesetzes umgrenzt die Bundesrepublik Deutschland mit wenigen Ausnahmen, das Verbrauchsteuergebiet der europäischen Energiesteuerrichtlinie bezieht sich auf das Gebiet der Europäischen Union, ebenfalls mit wenigen Ausnahmen. Viele allgemeine FAQs zum Verbrauchsteuerrecht sind auch im Energiesteuerrecht anwendbar.

Wichtige Begrifflichkeiten im Energiesteuergesetz:

Energieerzeugnisse werden über bestimmte Positionen in der Kombinierten Nomenklatur (maßgeblich ist die Kombinierte Nomenklatur aus dem Jahr 2002) definiert. Bei manchen Energieerzeugnissen kommt es noch darauf an, ob sie als Kraft- bzw. Heizstoff verwendet werden, und zwar sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht.

Der Steuertarif zur Ermittlung des Steuersatzes ist für verschiedene Energieerzeugnisse und Verwendungsarten unterschiedlich ausgestaltet, z. B. Heizstofftarif, Gastarif oder Kraftstofftarif. Für eine Reihe von Erzeugnissen, z. B. pflanzliche Öle, gibt es keine expliziten Regelungen, sodass hier u. a. auf den Verwendungszweck oder die Beschaffenheit abgestellt werden muss. Bei bestimmten Positionen kommt es auf das Ziel der Verwendung an, und zwar beim sogenannten Verheizen oder beim Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen. Zur Ermittlung des Steuertarifs ist u. a. auch der Nutzungsgrad zu ermitteln.

Die Steueraussetzung, welche für die Herstellung, Lagerung und den Transport von Energieerzeugnissen bedeutsam ist, meint die Nichterhebung der Energiesteuer. Nur bestimmte Energieerzeugnisse, sogenannte harmonisierte Energieerzeugnisse, können Gegenstand eines Steueraussetzungsverfahrens sein. Voraussetzung ist, dass sie sich

  • entweder in einem Steuerlager befinden, in welchem sie z. B. hergestellt oder aufbewahrt werden, oder
  • unter Steueraussetzung im EMCS-Verfahren (Excise Movement and Control System) befördert werden.

Die Steuer entsteht grundsätzlich bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Als Steuerschuldner kommen grundsätzlich der Steuerlagerinhaber, beteiligte Personen an einer unrechtmäßigen Entnahme, der zugelassene Einlagerer, der Hersteller und auch der registrierte Empfänger in Betracht.

Das Steuerverfahren im Energiesteuergesetz beinhaltet neben der Steueraussetzung und der Steuerentstehung auch verschiedene Steuerbefreiungs- und Steuerentlastungsmöglichkeiten.

Auf der Homepage der Zollverwaltung können Sie weitere Informationen und Formulare sowie die Gesetzestexte abrufen.

Praxishinweis: Gerade im Energiesteuerrecht ist ein funktionierendes Risikomanagement (Tax Compliance) empfehlenswert. Fallen lauern bei der Begriffsbestimmung von Energieerzeugnissen, bei der Steueraussetzung, der Steuerentstehung, der Steuerentlastung etc. zumal die Zollverwaltung hier sehr formalistisch (richtige Nomenklatur, richtiges Antragsformular usw.) vorgeht.

Stromsteuer

Neben der Energiesteuer zählt auch die Stromsteuer zu den Verbrauchsteuern, welche im Rahmen der ökologischen Steuerreform 1999 eingeführt wurden. Da es sich bei Strom um keine körperlich greifbare Ware handelt, gelten hier einige Sonderregelungen.

Steuerermäßigungen für das produzierende Gewerbe

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gelten bestimmte Ermäßigungen. Weitere Informationen gibt es auf der Seite des Zolls.