IHK Ratgeber

Geldwäscheprävention (Anti Money Laundering)

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Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche ist die Einschleusung von Geldern illegaler Herkunft in den legalen Finanz-und Wirtschaftskreislauf. Dabei handelt es sich um eine Straftat (§ 261 StGB).

Ziel des Geldwäschegesetzes und des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten "Verpflichteten") besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen.

Wichtige Neuerungen seit 1. Januar 2024

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1. Worum geht es?

  • Geldwäsche ist die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes, z.B. durch Drogen -oder Waffenhandel, in den legalen Finanz-und Wirtschaftskreislauf.
  • Die Geldwäscheprävention dient insbesondere dem Schutz von Unternehmen vor Missbrauch zur Geldwäsche von Kriminellen.
  • Unter Terrorismusfinanzierung versteht man die Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel zur Gründung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung oder zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Tat.
  • Vor dem Hintergrund des "Panama Papers"-Skandals und der Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen von Paris und Brüssel wurden die geldwäscherechtlichen Regelungen auf EU-Ebene in den letzten Jahren verschärft.

2. Aktuelles / Warnhinweise

Hinweis: Seit 1. August 2021 gilt die Eintragungspflicht für fast alle Gesellschaften in das Transparenzregister! Weitere Informationen unter Eintragungspflicht in das Transparenzregister.

Gebühren:

  • Das Bundesfinanzministerium hat die Transparenzregistergebührenverodnung geändert und die Gebühren erheblich angehoben.
  • Für 2020 betrug die Jahresgebühr 4,80 Euro, für 2021 wurde die Gebühr auf 11,47 Euro erhöht und ab 2022 wird die Jahresgebühr 20,80 Euro betragen.

Vereine:

  • Der Bundesanzeigerverlag als registerführende Stelle verschickt aktuell Schreiben an Vereine mit dem Hinweis auf einen Gebührenbefreiungsantrag, sofern die Vereine gemeinnützig sind.

Warnung:

  • Die Anzahl an Trittbrettfahrern, die mit E-Mails den Eindruck erzeugen, man sei verpflichtet über sie die Eintragung ins Transparenzregister abzuwickeln, nimmt zu.
  • Diese Unternehmen bieten ihre Dienstleistungen kostenpflichtig an. Es gibt jedoch keine Pflicht, die Eintragung über einen Dienstleister vornehmen zu lassen.
  • Wer ein solches Schreiben erhält, sollte überprüfen, ob eine Verpflichtung zur Eintragung besteht. Bei Eintragungspflicht kann die Eintragung selbst vorgenommen werden.

3. Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?

Eine abschließende Aufzählung der nach dem Geldwäschgesetz "Verpflichteten" findet sich in § 2 Absatz 1 GwG.

Im Finanzsektor handelt es sich beispielsweise um Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld, selbstständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste / E-Geld sowie Finanzunternehmen.

Dem Nicht-Finanzsektor unterfallen Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.

Nachfolgend finden Sie Definitionen einzelner Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes.

4. Handlungspflichten für Unternehmen

Frist zur Eintragung ins Transparenzregister läuft ab

Aktuell

  • Am 31.03.2022 endete für Aktiengesellschaften, Societas Europeas (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) die Übergangsfrist für die Eintragung in das Transparenzregister.
  • Der Verstoß gegen die Eintragungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 € Euro und im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € Euro geahndet werden.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft hatten für die Eintragung Zeit bis 30. Juni 2022, die Frist ist inzwischen abgelaufen. Alle anderen Unternehmen müssen sich grundsätzlich bis spätestens 31. Dezember 2022 eintragen lassen.
  • Die bislang geltenden Erleichterungen für Unternehmen, die in anderen Registern, wie z. B. dem Handelsregister eingetragen sind, entfallen ab diesem Zeitpunkt endgültig.
  • Die gesetzlichen, je nach Rechtsform gestaffelten Fristen für die Eintragung in das Transparenzregister sind inzwischen alle abgelaufen. Damit drohen grundsätzlich Bußgelder. Der Gesetzgeber hat jedoch Übergangsfristen bzgl. der Bußgeldverhängung normiert. Gemäß § 59 Abs. 9 GwG sind § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60 nicht anwendbar auf juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt,
    • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2023
    • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2023,
    • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2023.

1. Was ist das Transparenzregister?

  • Mit Einführung des Geldwäschegesetzes (GwG) im Jahr 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrrorismusfinanzierung wurde auch das sogenannte Transparenzregister eingeführt.
  • Es wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen.
  • Das Transparenzregister, das bisher als Auffangsregister ausgestaltet war, wurde zum 1. August 2021 zu einem Vollregister umgestellt. Das bedeutet, dass nun alle eintragungspflichtigen Unternnehmen die Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen müssen, unabhängig davon, ob sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.

2. Wer ist eintragungpflichtig?

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, Verein, Genossenschaft, Stiftung, KG)
  • alle im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, PartG)
  • Trusts und Treuhänder nicht rechtsfähiger Stiftungen mit eigennützigem Siftungszweck

Nicht eintragungspflichtig sind derzeit: Einzelunternehmer, der eingetragene Kaufmann/Kauffrau e.K und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Hinweis: Sofern Sie als nicht eintragungspflichtiges Unternehmen (z.B.eingetragener Kaufmann/Kauffrau e.K.) irrtümlicherweise trotzdem einen Gebührenbescheid erhalten haben, empfiehlt die Bundesanzeiger Verlag GmbH eine E-Mail an gebuehr@transparenzregister.de mit Nennung des Aktenzeichens und der Bitte um Überprüfung bzgl. des Gebührenbescheids zu senden. Unternehmen erhalten eine Bestätigungsmail mit einer Vorgangsnummer. Je nach Rechtsbehelfsbelehrung kann darüber hinaus auch noch ein schriftlicher Widerspruch an die Bundesanzeiger Verlag GmbH erforderlich sein. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

3. Wer ist der Wirtschaftlich Berechtigte?

  • Wirtschaftlich Berechtigte sind grundsätzlich natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder unter deren Kontolle der Vertragspartner steht.
  • bei juristischen Personen jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Ausführliche Informationen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sind in einer FAQ-Liste des Bundesverwaltungsamts zum Thema Transparenzregister zusammengestellt.

4. Eintragungspflichtige Informationen

  • Vor-und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • alle Staatsangehörigkeiten

des wirtschaftlich Berechtigten.

5. Zeitpunkt der Eintragung

Unternehmen, die nicht von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, sind seit dem 1. Oktober 2017 eintragungspflichtig.

Von der Mitteilungspflicht proftiert haben bis zum 31. Juli 2021 alle Unternehmen, deren eintragungspflichtigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits in anderen öffentlichen Registern elektronisch abrufbar waren.

Für Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfikiton des § 20 Absatz 2 GwG (alte Fassung) profitiert haben, gelten folgende Übergangsfristen für die Eintragung in das Transparenzregister:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft., Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022

Neu gegründete Gesellschaften sind unverzüglich eintragungspflichtig.

6. Wer hat Einsicht in das Transparenzregister?

  • der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden.
  • Bestimmte Behörden haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters.
  • Verpflichteten ist der Zugang nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet.
  • Mitgliedern der Öffentlichkeit wird eingeschränkte Einsicht gewährt.

Weitere Informationen zur Einsichtnahme finden Sie auf der offiziellen Seite des Transparenzregisters.

7. Gebühren

  • Für die Führung des Transparenzregisters wird für 2020 eine Jahresgebühr in Höhe von 4,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben, für 2021 eine Jahresgebühr in Höhe von 11,47 Euro und ab 2022 eine Jahresgebühr in Höhe von 20,80 Euro.
  • Auch für die Einsichtnahme in das Transparenzregister werden Gebühren und Auslagen erhoben (§ 24 GwG). Die Gebührentatbestände und Gebührenhöhe ergeben sich aus der Transparenzregistergebührenverordnung des Bundesministeriums dder Finanzen.

8. Sanktionen bei Verstoß gegen die Eintragungspflicht

  • Ordnungswidrig handelt, wer seiner Eintragungs- bzw. Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt (§ 56 Absatz 1 Nr. 56).
  • Die Höhe des Bußgelds kann bis zu 150.000 Euro, bei schweren Verstößen bis zu 1.000.000 Euro betragen.

5. Zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde

Die Regierung von Niederbayern ist seit dem 1.Juli 2013 für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberbayern die zuständige Aufsichtsbehörde für den sogenannten "Nichtfinanzsektor". Unter ihre Aufsicht fallen gewerbliche Güterhändler (z.B. Schmuck-, Uhren-oder Automobilhändler), Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, nicht verkammerte Rechtsbeistände und bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder. Für alle übrigen Regierungsbezirke ist die Regierung von Mittelfranken zuständig.

Für den "Finanzsektor" ist dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Aufsichtsbehörde. Ziel der BaFin ist es, Geldwäscheaktivitäten im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu verhindern. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Lebensversicherer und Unfallversicherer mit Prämienrückgewähr müssen mit geeigneten Systemen ausgestattet sein, die einen möglichst wirksamen Schutz vor kriminellen Geldwäscheaktivitäten bieten. Daneben beaufsichtigt die BaFin Finanzdienstleistungsinstitute, die das besonder geldwäscherelevante Finanztransfer- und Sortengeschäft sowie das Kreditkartengeschäft erbringen, nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Zudem wird gegen das Schattenbankenwesen, d.h. gegen die Unternehmen, die diese Geschäfte ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin betreiben, vorgegangen.

6. Folgen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Werden die geldwäscherechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit und die Verpflichteten müssen mit hohen Bußgeldern rechnen.

Eine Übersicht der Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können, enthält § 56 GwG.

Mit einem Bußgeld ist unter anderem zu rechnen:

  • bei unvollständiger Risikoanalyse und Verstößen gegen die Dokumentationspflichten (§ 56 Absatz 1 Nr. 1,2 GwG)
  • bei Verstößen gegen die Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 56 Absatz 1 Nr. 3 GwG)
  • bei Verstößen gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten wie z.B. Vertragspartneridentifizierung (§ 56 Absatz 1 Nr. 15 GwG).

Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 150.000 Euro, bei schweren Verstößen bis zu fünf Millionen Euro bzw. zehn Prozent des Vorjahresumsatzes.

7. Zusammenstellung wichtiger Formulare

Das Bayerische Staatsministerium des Innern stellt in seinemDownloadangebot wichtige Formulare zur Verfügung. Dort finden sich insbesondere auch:

  • der Meldebogen für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (Menüpunkt Veröffentlichungen)
  • ein Formular für Verdachtsmeldungen mit Ausfüllhilfe (Menüpunkt "Formulare")

Den aktuellen Dokumentationsbogen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz finden Sie im Internetangebot der Regierung von Niederbayern.