Geldwäscheprävention
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten „Verpflichteten“) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.
Auf europäischer Ebene wurden mit der 5. Geldwäscherichtlinie erweiterte Standards der Geldwäscheprävention eingeführt. Das Umsetzungsgesetz wird am 01.01.2020 in Kraft treten. Dieser steht unter "Aktuelles" zum Download bereit.
Änderungen im Geldwäscherecht zum 1. Januar 2020
5. Geldwäscherichtlinie
Anfang Januar 2020 wird es Änderungen im Geldwäscherecht geben. Vor dem Hintergrund des "Panama Papers" - Skandals und der Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen von Paris und Brüssel wurden die geldwäscherechtlichen Regelungen auf EU - Ebene verschärft. Am 09.07.2018 ist die sogenannte Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäsche-Richtlinie/Forth Anti - Money - Laundering - Directive (5. EU- Geldwäscherichtlinie) in Kraft getreten. Das Umsetzungsgesetz wird am 01.01.2020 in Kraft treten.
Transparenzregister demnächst öffentlich
Mit der Umsetzung der Vierten EU - Geldwäsche - Richtlinie wurde ein Transparenzregister zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten eingeführt. Bisher waren die Informationen im Transparenzregister über den wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft nur für solche Personen zugänglich, die ein berechtigtes Interesse an den im Register enthaltenen Daten nachweisen konnten. Nun soll der Öffentlichkeit und damit jedem Zugang zu folgenden Daten gewährt werden: Name, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Eine Einschränkung des Zugangs für jedermann soll nur in Ausnahmefällen möglich sein. Ein solcher Fall liegt u.a. dann vor, wenn das Landeskriminalamt eine akute Gefährdungslage oder eine bereits erfolgte Bedrohung für den wirtschaftlichen Eigentümer feststellt.
Derjenige, der Einsicht in die Angaben des Transparenzregisters genommen hat, soll für den wirtschaftlichen Eigentümer anonym bleiben.
Verpflichtete müssen zu Beginn jeder Geschäftsbeziehung überprüfen, ob der Geschäftspartner seinen Mitteilungspflichten an das Transparenzregister nachgekommen ist. Unstimmigkeiten zu den eigenen ermittelten Informationen sind dem Transparenzregister zu melden.
Schließlich soll das Transparenzregister mit den Registern anderer Mitgliedstaaten der EU über die geschaffene zentrale Europäische Plattform vernetzt werden.
Erweiterung des Verpflichtetenkreises
Das Geldwäschegesetz regelt ausführlich, welche Unternehmen, Institute und Personengruppen zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind. Diese Verpflichteten müssen i.d.R. über ein Risikomanagement verfügen, das Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Neu ist nun, dass neben den Mietmaklern nunmehr auch die Finanzanlagenvermittler Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sein sollen. Güterhändler von Edelmetallen sollen nicht wie bisher ab einer Barzahlung von mehr als 10.000 Euro, sondern schon ab einer Barzahlung von mehr als 2.000 Euro in den Verpflichtetenkreis aufgenommen werden. Neben dem Verkauf soll auch der Erwerb geldwäscherechtliche Pflichten des Güterhändlers auslösen.
Neue EU - Richtlinie zur Strafbarkeit der Geldwäsche
Daneben wurde am 12. November 2018 die EU - Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist bis zum 03. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen.
Folgende Maßnahmen sind zur Vereinheitlich u.a. vorgesehen:
- An den geldwäscherechtlich Verpflichteten werden erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt. Daher kann sich ein Verstoß aufgrund dieser Stellung nachteilig auf das Strafmaß auswirken.
- Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei staatsübergreifenden Sachverhalten
Hintergrund
Auf europäischer Ebene wurden erstmals durch die EU-Richtlinie Nr. 91/308 vom 10.06.1991 Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche ergriffen. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht führte damals dazu, dass Geldwäsche als Straftat in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen (§ 261 StGB) und das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (kurz: Geldwäschegesetz) verabschiedet wurde. Seither hat die ursprüngliche Richtlinie mehrfache Ergänzungen erfahren – zuletzt durch die 4. Geldwäscherichtlinie im Jahr 2018. Das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention, das im Dezember 2011 in Kraft getreten ist, hatte zu erheblichen Verschärfungen des nationalen Rechts und wegen des hohen Bürokratieaufwandes insbesondere bei Güterhändlern auch zu großem Unmut geführt. Inzwischen sind die Unternehmen sensibilisiert. Die auch für Oberbayern zuständige Regierung von Niederbayern führt seit der letzten Gesetzesänderung verstärkt Kontrollen beim gewerblichen Güterhandel sowie Versicherungsvermittlern durch, soweit sie Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.
Downloads
Auch Personen die für den Vertragspartner auftreten, müssen identifiziert werden
Am 18. April 2016 wurde das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen" im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieses erweitert auch die Identifizierungspflichten des nach Geldwäschegesetz Verpflichteten.
Neben der Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) bringt dieses Gesetz auch Änderungen bei der Geldwäscheprävention mit sich. Ab dem 18. Juni 2016 müssen neben dem Vertragspartner auch die für ihn auftretenden Personen nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 und 4 GwG identifiziert werden. Hierunter fallen beispielsweise Boten oder Bevollmächtigte des Vertragspartners, nicht jedoch die gesetzlichen Vertreter oder Verfügungsberechtigten einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, die ohnehin schon nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 GwG bzw. § 154 Absatz 2 AO zu identifizieren sind. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die Verpflichtete im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG sind.
Nähere Informationen sowie aktualisierte Dokumentationsbögen können demInternetangebot der Regierung von Niederbayern als zuständiger Überwachungsbehörde entnommen werden.
Zusammenstellung wichtiger Formulare
Wichtige Formulare stellt das Bayerische Staatsministerium des Innern in ihrem Downloadangebot zur Verfügung. Dort finden sich insbesondere auch:
- der Meldebogen für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (Menüpunkt "Veröffentlichungen")
- ein Formular für Verdachtsmeldungen mit Ausfüllhilfe (Menüpunkt "Formulare")
Den aktuellen Dokumentationsbogen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz finden Sie im Internetangebot der Regierung von Niederbayern.
In einer Pressemeldung vom 22.01.2015 teilte die Regierung von Niederbayern mit, dass seit 2015 nicht nur gewerbliche Güterhändler, sondern auch Versicherungsvermittler überprüft werden, ob sie die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes einhalten. Neben schriftlichen Prüfungen sind von der Regierung v. a. Vor-Ort-Prüfungen geplant.
Betroffen sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, die ungebunden sind und zueinander in Konkurrenz stehende Versicherungsprodukte im Auftrag von zwei oder mehr Versicherungsunternehmen vermitteln.
Zudem wird die Regierung im Kfz-Handel die ersten Wiederholungsprüfungen durchführen. Werden dabei Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten festgestellt, muss das Unternehmen mit Bußgeldern rechnen. Es ist deshalb wichtig, dass die betroffenen Verpflichteten die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes kennen und in ihren Betrieben umsetzen.
Einhalten von Sorgfaltspflichten
Die Regierung von Niederbayern hat Hinweise für das Einhalten von Sorgfaltspflichten auf ihrer Homepage eingestellt. Für Immobilienmakler hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr entsprechende Auslegungshinweise erlassen. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Identitätsnachweisen, bieten das Online-Register der Europäischen Union über Identitäts- und Reisedokumente sowie die Homepage der Bundespolizei weitere Informationen. Eine Zusammenstellung der europäischen Unternehmensregister erhalten auf der Homepage desEuropäischen Justizportals.
Interne Sicherungsmaßnahmen
Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählt auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 GwG). Nach § 9 Absatz 5 GwG kann vom betroffenen Verpflichteten beantragt werden, dass von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäscheauftragen abgesehen wird. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3 GwG kann durch den Verpflichteten eine vertragliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten auf Dritte geschlossen werden. Für die Übertragung ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Risikoanalyse
Das GwG enthält diverse Regelungen, die von den verpflichteten Unternehmen jeweils „risikoorientiertes“ oder „angemessenes“ Handeln verlangen. Das Merkblatt der Regierung von Niederbayern enhält Informationen, wie der risikobasierte Ansatz (sogenannter "risk approach") vom Verpflichteteten umgesetzt werden kann. Weitere Informationen können Sie der Präsentation "Risikofaktoren" entnehmen.
Grenzüberschreitender Bargeldverkehr
Von den beschriebenen Sorfgaltspflichten ist die Anmeldepflicht von Barmitteln bei der Ein- und Ausreise ins das EU-Gebiet zu unterscheiden: Seit Juni 2007 müssen alle Personen, die mit Barmitteln im Wert von 10.000 EUR oder mehr in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen, diesen Betrag beim Zoll anmelden (Verordnung (EG) Nr. 1889/2005). Diese Verpflichtung dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität und soll zur Verstärkung der Sicherheit auf EU-Ebene beitragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Mit der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde ein Transparenzregister geschaffen, in das Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie in bestimmten Fällen auch die nach § 2 GwG Verpflichteten und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Einsicht nehmen können. Ab 01.01.2020 soll nun die Öffentlichkeit und damit grundsätzlich jeder Zugang zum Transparenzregister erhalten.
Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister
Nach §§ 20, 21 GwG sind
- juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH),
- eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, nicht rechtsfähige Stiftungen, soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist),
- Trusts
- und ähnliche Vereinigungen bzw. Rechtsgestaltungen
verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen zu lassen.
Wirtschaftlich Berechtigte sind Personen,
- in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht
oder
- auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung letzlich begründet wird.
Diese sind u.a. Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten.
Die zum Transparenzregister mitzuteilenden Tatsachen sind:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
- Staatsangehörigkeit (ab: 01.01.2020)
der wirtschaftlich Berechtigten.
Die eintragungspflichtigen Personen müssen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigungen einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und der registerführenden Stelle (=Bundesanzeiger Verlag) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.
Ausnahmen
Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt ohne gesonderte Eintragung nur dann als erfüllt, wenn sich
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit (ab: 01.01.2020)
des wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben, u.a. aus
- Eintragungen im Handelsregister
- Eintragungen im Partnerschaftsregister
- Eintragungen im Genossenschaftsregister
- Eintragungen im Vereinsregister
- Eintragungen im Unternehmensregister
und die entsprechenden Dokumente dort elektronisch abrufbar sind.
oder wenn die betroffene Gesellschaft an einem oranisierten Markt (§ 2 Abs. 11 WpHG) notiert oder nach EU - Recht ihre Stimmrechtsanteile offenlegen muss.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), eingetragene Kaufleute (e.K.) oder sonstige Einzelunternehmen sind von der Mitteilungspflicht nicht betroffen.
Die Geschäftsführung der betroffenen Unternehmen muss die nötigen Informationen und etwaige Änderungen ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einreichen. Dies ist nach §§ 56 Abs. 1 Nr. 53, 55 GwG bußgeldbewehrt.
Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt des Bayerischen Innenministeriums entnehmen. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsamt ein Hinweisblatt mit näheren Informationen zur Mitteilungspflicht an das Transparenzregister herausgegeben.
Nähere Informationen erhalten Sie auch über unser Merkblatt "Eintragung ins Transparenzregister" sowie über die FAQ-Seite des Bundesverwaltungsamts.
Für die Führung des Registers und die Einsichtnahme in das Register werden Gebühren erhoben. Deren Höhe ergibt sich aus der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung - TrGebV). Diese können Sie in der jeweils aktuellen Fassung über www.bva.bund.de / Themen / Verwaltungsdienstleistungen / Transparenzregister / Rechtliche Grundlagen erreichen.
Für Einzelfragen zum Register erreichen Sie die registerführende Stelle unter der Tel: 0800 - 1234337.
Ein zentrales Element bei der Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention der Geldwäsche ist die Erstattung von Verdachtsmeldungen. Damit soll es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden, schwere Straftaten aufzuklären und illegales Vermögen einzuziehen und den rechtmäßigen Eigentümern zurückzugeben. Die Erstattung von Verdachtsmeldungen ist ein gesetzliches Gebot für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (§ 43 Abs. 1 GwG).
Eine Übersicht zu Verdachtsfällen und Meldepflichten finden Sie hier bzw. im Basismerkblatt "Geldwäscheprävention - Ein Thema für mich?!".
Adressat der Verdachtsmeldung ist die Financial Intelligence Unit (FIU), die der Generalzolldirektion untersteht. Die Verdachtsmeldung ist nach § 41 Abs. 1 GwG grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal goAML abzugeben, welches unter https://goaml.fiu.bund.deerreichbar ist.
Nähere Informationen zur Abgabe einer Verdachtsmeldung finden Sie auf der entsprechenden Internetseite der FIU.
Verdachtsmeldungen sind vom 1. Februar 2018 an nur noch elektronisch möglich.
Ausnahme: Laut Generalzolldirektion ist in folgenden Fällen eine Meldung von Geldwäsche-Verdachtsfällen per Fax auf dem amtlichen Formular ausnahmsweise zulässig bei einer
- Erstmeldung oder
- bei einer mindestens zweistündigen Störung der Systeme der FIU.
Die Generalzolldirektion weist weiter darauf hin, dass ab dem 01. Februar 2018 per Fax eingehende Verdachtsmeldungen grundsätzlich als nicht ordnungsgemäß abgegeben gelten und nur noch im Ausnahmefall bearbeitet würden.
Nähere Informationen zur richtigen Abgabe von Verdachtsmeldungen sowie zu den Ausnahmefällen, in denen eine Verdachtsmeldung auch per Fax oder schriftlich erfolgen kann, finden Sie auf der Website der FIU
Wichtig: Das verpflichtete Unternehmen darf den Betroffenen oder Dritte nicht über die beabsichtigte oder erstattete Verdachtsmeldung informieren.
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Erst wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erteilt hat oder nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgabe der Verdachtsmeldung darf das Geschäft durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung nicht untersagt haben.
Zuständigkeiten für die Aufsicht über das Geldwäscherecht
Die Regierung von Niederbayern ist seit 01.07.2013 für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberbayern die zuständige Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Geldwäschegesetzes im sogenannten „Nichtfinanzsektor“. Unter ihre Aufsicht fallen gewerbliche Güterhändler (z. B. Schmuck-, Uhren- oder Automobilhändler), Immobilienmakler, Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute), Versicherungsvermittler, nicht verkammerte Rechtsbeistände und bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder. Die Regierung von Mittelfranken ist für alle übrigen Regierungsbezirke zuständig.
Für den "Finanzsektor" ist dagegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)die zuständige Aufsicht. Ziel der Geldwäschebekämpfung durch die BaFin ist es, Geldwäscheaktivitäten im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu verhindern. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Lebensversicherer und Unfallversicherer mit Prämienrückgewähr müssen mit geeigneten Systemen ausgestattet sein, die einen möglichst wirksamen Schutz vor kriminellen Geldwäscheaktivitäten bieten. Daneben beaufsichtigt die BaFin Finanzdienstleistungsinstitute, die das besonders geldwäscherelevante Finanztransfer- und Sortengeschäft sowie das Kreditkartengeschäft erbringen, nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzees. Zudem wird gegen das Schattenbankenwesen, d. h. gegen die Unternehmen, die diese Geschäfte ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin betreiben, vorgegangen.
Bitte beachten Sie, dass sich Aufsicht für die Einhaltung des GwG und zuständige Stellen für die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen unterscheiden. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu unter "Verdachtsmeldungen".
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.
Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) bekämpft die Überführung von Gewinnen aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf und die Finanzierung des internationalen Terrorismus.
Die Zuständigkeiten der Regierungen von Niederbayern und Mittelfranken ergeben sich aus dem Gesetz über die Zuständigkeit zum Vollzug des Geldwäschegesetzes (GwG-Zuständigkeitsgesetz - GwGZustG) sowie der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Geldwäschegesetzes (GwG-Zuständigkeitsverordnung - GwGZustV).
Für Verpflichtete aus dem Finanzsektor gelten teilweise über das GwG hinausgehende Grundsätze. So haben Versicherungsunternehmen die Vorgaben der §§ 80c ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und Kreditinstitute die Maßgaben der §§ 25f ff. des Kreditwesengesetzes (KWG) zu beachten.
Auch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthält einschlägige Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.
Strafrechtlich ist zudem § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) zu beachten.
Diesen Bestimmungen liegen die europarechtlichen Vorgaben der 3. Geldwäscherichtlinie zu Grunde.
Links
Geldwäscheprävention - Ein Thema für mich?! (Merkblatt)
Das Merkblatt "Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG)" gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Pflichten betroffener Unternehmen nach dem GwG. Es wurde als gemeinames Merkblatt von den Geldwäscheaufsichtsbehörden der Länder in Zusammenarbeit mit der IHK München und der IHK Stuttgart entwickelt.
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