IHK Ratgeber

Fallstricke bei der Werbung und Marketing mit dem Oktoberfest (Wiesn)

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© ei / IHK

Während die einen noch vom bevorstehenden Sommerurlaub träumen, stecken die anderen schon mittendrin - in den Vorbereitungen für Münchens 5. Jahreszeit. Die Wiesn oder auch das Oktoberfest locken mit Millionen Besuchern auch Werbe- und Marketingspezialisten. Doch wer darf wie mit Begriffen wie Wiesn und Oktoberfest werben?

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Markenschutz: Hängen Sie sich nicht an andere dran!

Einige Begriffe sind beim Deutschen Patent- und Markenamt rund um die Wiesn als Marke geschützt . Beispiele: "Wiesnbier", "Oktoberfest-Bier". Ohne Erlaubnis des Markeninhabers (Lizenz) sollte man diese Begriffe nicht verwenden. Also erst recherchieren unter www.dpma.de, dann erst drucken oder posten.

Andere Begriffe, insbesondere "Wiesn" und "Oktoberfest" sind beim Europäischen Markenamt (EUIPO) geschützt. Auch mit diesen Begriffen sollte man erst dann in die Werbung einsteigen, wenn der Rechteinhaber - hier die Stadt - damit einverstanden ist.

Die Landeshauptstadt München vergibt einjährige Lizenzen für den Vertrieb von Produkten. Für das Oktoberfest können Anfragen für Werbe- und Streuartikel unter Angabe der Warenart, Menge und Verkaufspreis gestellt werden. Wenden Sie sich per E-Mail an die Landeshauptstadt.

Weitere Informationen und Ansprechpartner bei der Landeshauptstadt München

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Wort- und Bildmarken zum Oktoberfest: Kreative haben Vorfahrt

Wer partout eine Marke rund um die Wiesn haben möchte, kann es mit einer Wort-/Bildmarke versuchen. Beispiele finden sich unter www.dpma.de. Wichtig dabei. Richtig geschützt ist dann eigentlich nur der Bildbestandteil, denn auch bei der Wort-/Bildmarke gilt: Schutz besteht nur für die kennzeichnungskräftigen und nicht freihaltebedürftigen Elemente.

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Wiesnbier und Co: Wie dürfen Sie diese Begriffe verwenden?

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© Foto: ei /IHK

Zur Wiesn gehören klassischerweise "Wiesn-Bier, Wiesn-Hendl und Wiesn-Brezn. Wer damit werben will, sollte ein paar Dinge beachten, um Missverständnisse und rechtlichen Ärger zu vermeiden:

  • Wiesn-Bier:
    Die Begriffe "Wiesn-Bier" und "Oktoberfest-Bier" sind markengeschützt und damit für alle anderen (Brauereien, Gastronomiebetriebe, Händler etc.) grundsätzlich tabu (dazu siehe oben).
  • Wiesn-Hendl:
    "Wiesn-Hendl" ist dagegen nicht als Marke geschützt, die Stadt München (das "Wiesn-Referat") und die Münchner Metzgerinnung machen keine besonderen Ansprüche daran geltend. Man darf also dieses Schmankerl anbieten und bewerben, auch außerhalb des Münchner Wiesn-Geländes.
    ABER: Es gibt eine bestimmte Rezeptur für das sog. "Wiesn-Hendl", die man als Münchner seit jeher gewöhnt ist und die auf der Webseite der Stadt München bzw. deren Blog veröffentlicht ist, nämlich mit Petersilien-Füllung, Salz und Peffer.
    => PRAXISTIPP: Wer "Wiesn-Hendl" anbietet, sollte sich an diese Rezeptur halten. Alles andere könnten Konkurrenten oder Verbände eventuell als Irreführung gegenüber dem Verbraucher beurteilen und abmahnen.
  • Wiesn-Breze:
    Auch die "Wiesn-Breze" ist nicht geschützt (siehe oben zum Hendl). ABER: Die "Bayerische Breze" ist als sog. Geographische Angabe registriert und muss bestimmte festgelegte Kritierien erfüllen. Es ist denkbar, dass die Kunden bei einer "Wiesn-Brezn" mit einer echten "Bayerischen Breze" rechnen - alles andere könnte man dann als Irreführung betrachten (rechtlich ist das aber nicht geklärt.).
    => PRAXISTIPP: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an die Kriterien für die geschützte "Bayerische Breze" halten. Also, nur Verkauf von Brezen, die - in Bayern - von einem "richtigen" Bäcker (Bäcker-Handwerk) - nach entsprechender klassischer Rezeptur hergestellt sind. Außerdem hat die klassische "Wiesn-Brezn" üblicherweise eine bestimmte Übergröße. Auf dem Münchner Oktoberfest sind nur wenige Bäcker die Großlieferanten für die Zelte und Verkaufsstände - ihre Brezn sind hier beschrieben.

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Oktoberfest-Werbung: Stiften Sie keine Verwirrung

Wie immer in der Werbung gilt auch zur Wiesn-Zeit: "sauber bleib'n". Werbung muss wahr und transparent sein. Wer Wiesn-Schnäppchen verspricht, muss auch tatsächlich etwas günstiger als sonst anbieten. Wer sich als Partner von xy ausgibt, muss mit dem Namensgeber auch tatsächlich eine entsprechende Abmachung haben.

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"Wiesn" und "Oktoberfest" als Europäische Marken geschützt

Wiesn

Seit September 2018 ist der Begriff "Wiesn" als Europäische Marke geschützt. Markeninhaber ist die Landeshauptstadt München. Der Schutz umfasst unter anderem die Bereiche Aufnahmegeräte, Fotoausrüstung, codierte Telefon- und Mikrochipkarten, Telekommunikationsdienste, informationstechnische Dienstleistungen, Transportwesen, Abfallwirtschaft, Versorgung mit Wasser und Elektrizität, Materialbearbeitung, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware, Reinigungs- und Waschmittel.

Produkte dieser Bereiche dürfen daher nicht mit dem Begriff "Wiesn" versehen werden, andernfalls droht eine kostenpflichtige Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts.

Oktoberfest

Seit September 2021 ist nun auch der Begriff "Oktoberfest" als Europäische Marke geschützt. Markeninhaber ist die Landeshauptstadt München. Der Schutz gilt für 22 Kategorien, insbesondere Tourismuswerbung, Websites, aber auch für Produkte wie Seife und Kreditkarte.

Als weitere Begriffe sind geschützt

  • Münchner Oktoberfest
  • Oktoberfest München
  • Oide Wiesn
  • Oktoberfest Oide Wiesn München

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