IHK Ratgeber

Finanzverwaltung veröffentlicht Richtsätze und ‎Pauschbeträge

Im Rahmen der steuerlichen Veranlagung, aber vor allem der Betriebsprüfung, vergleicht die Finanzverwaltung das jeweilige steuerliche Ergebnis mit den Ergebnissen anderer Betriebe der Branche. Dabei wird regelmäßig die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums (BMF) verwendet. Diese enthält bundeseinheitliche Vergleichswerte für zahlreiche ‎Wirtschaftsbereiche bzw. Branchen zur Verprobung und Schätzung von Umsätzen und Gewinnen sowie außerdem Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben. Die Werte werden jährlich vom BMF überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Richtsatzsammlung und ‎Pauschbeträge

Die sog. Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung). Von Bedeutung ist dies vor allem im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen. Aber auch die Veranlagungsstellen der Finanzämter ziehen die Richtsätze zu Schlüssigkeitsprüfungen heran. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Überschussrechnung des zu prüfenden bzw. zu veranlagenden Betriebs „normalisiert“ und anschließend den Richtsätzen für die entsprechende Branche gegenübergestellt. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Richtsätzen abweichen.

Die Broschüre des BMF enthält ‎auch Hinweise zum Aufbau sowie zur Anwendung der Richtsätze.‎ Diese finden grundsätzlich auch auf Steuerpflichtige mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (Einnahme-Überschuss-Rechnung) Anwendung. Sie gelten jedoch nicht für Großbetriebe. Von den Unternehmen selbst können die Richtsätze zur Unterstützung ihres eigenen Controllings genutzt werden.

Die aktuellen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen oder sog. Eigenverbrauch) werden vom BMF zusätzlich jährlich gesondert veröffentlicht. Hintergrund ist, dass steuerpflichtige Unternehmer, die Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkaufen, gelegentlich Produkte für den privaten Bedarf entnehmen. Diese Entnahme muss versteuert werden. Hierzu kann auf die entsprechenden Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Diese beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Hinweis:
Bei den Pauschbeträgen für Sachentnahmen wird folgendes berücksichtigt:
Für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Die entsprechende Regelung wurde zunächst befristet bis Ende 2022 verlängert. Zur Abfederung der hohen Energiekosten wurde die Regelung nun nochmals bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Insofern hat die Finanzverwaltung gesonderte Pauschbeträge für das 1. und 2. Halbjahr 2020 sowie für das 1. und 2. Halbjahr 2021 festgesetzt. Es handelt sich dabei jeweils um einen Halbjahreswert für eine Person.

Das BMF-Schreiben mit den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für die Kalenderjahre 2023, 2022 und 2021 sowie die Broschüre des BMF mit der Richtsatzsammlung für die Kalenderjahre 2022, 2021 und 2020 sind unter Downloads abrufbar.