IHK Ratgeber

Blockchain - Besteuerung von Kryptowährungen

Kryptowährungen durch Blockchain wie z.B. Bitcoin
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Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Litecoin etc. beeinflussen zunehmend Geschäftsmodelle von Unternehmen. Diese Unternehmen müssen sich auch mit der Besteuerung auseinandersetzen. Hier finden Sie einen Überblick zur steuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte vor.

Inhalt

Aktuelles: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig

In einem aktuellen Urteil vom 14.02.2023 (Az: IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von virtuellen Währungen (Currency Token, Payment Token) erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige (Kläger) verschiedene Kryptowährungen gekauft, getauscht und wieder verkauft. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Das Finanzamt hatte den Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterworfen.

Der BFH bestätigte dies nun: bei Kryptowährungen handelt es sich um sogenannte „andere“ Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

Weitere Informationen zur Kryptowährung und Steuern finden Sie hier

Überblick: Um was geht es?

Der Markt der digitalen Zahlungsmittel wächst stark, wenn auch mit teils großen Schwankungen. Auch die Politik und die Finanzverwaltung haben die digitalen Währungen in den Blick genommen.

Unternehmen, die Kryptowährungen nutzen und damit arbeiten, müssen vor allem mögliche ertrag- und umsatzsteuerliche Folgen beachten.

Zur Umsatzsteuer hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) im Jahr 2018 geäußert (Schreiben vom 27.02.2018). Hiernach werden – im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – Kryptowährungen umsatzsteuerlich konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie als reines Zahlungsmittel dienen.

Die ertragsteuerliche Einordnung hingegen war bisher sehr umstritten. In der ersten höchstrichterlichen Entscheidung vom 14. Februar 2023 hat der BFH klargestellt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10.05.2022 ein finales Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token veröffentlicht. Die Auffassung des BMF zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung im Privatvermögen (Rz. 53 ff.) wird nunmehr insoweit durch die BFH-Entscheidung vom 14. Februar 2023 bestätigt.

Was sind digitale bzw. virtuelle Währungen?

  • Digitale bzw. virtuelle Währungen beschreibt die Finanzverwaltung als digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden.
  • Die Werteinheiten von virtuellen Währungen können von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden, auch ohne den gesetzlichen Status einer Währung.
  • Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören beispielsweise Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple.

Eine Liste virtueller Währungen kann auf der Internetseite https://coinmarketcap.com/de/ eingesehen werden.

Was sind Token?

Token sind digitale Werteinheiten, die Ansprüche oder Rechte verkörpern können. Sie können als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen im Netzwerk dienen oder unabhängig von der Zurverfügungstellung von Rechnerleistung zentral von einem Projektinitiator zugeteilt werden. Wenn dies zum ersten Mal geschieht, spricht man vom Initial Coin Offering. Manche Start-ups nutzen diesen Weg, um Kapital einzusammeln und sich so zu finanzieren.

Blockchain

Die Blockchain ist eine wichtige Technologie zur Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist das Herzstück aller Kryptowährungen.

  • Eine Blockchain ist eine Datenbank ohne zentrale Kontrolle mit mehreren Beteiligten, die die Distributed-Ledger-Technologie verwendet.
  • Sie ist so konzipiert, dass der Bestand manipulationssicher und unveränderbar ist und nur Hinzufügungen erlaubt.
  • Im Kontext einer virtuellen Währung ist eine Blockchain eine dezentrale Datenbank, in der alle bestätigten Transaktionen festgehalten werden, vergleichbar mit einem dezentral geführten Kassenbuch.

Proof of Work (Mining)

Das Mining ist ein Vorgang, bei dem Rechnerleistung zur Transaktionsverarbeitung (Blockerstellung) zur Verfügung gestellt wird. Dem erfolgreichen Miner, der den Block erstellt hat, werden Einheiten einer virtuellen Währung zugewiesen. Dieser Prozess wird in Anlehnung an das Goldschürfen als Mining bezeichnet.

Wallet

Die Wallet (übersetzt Geldbeutel, Brieftasche, Portemonnaie) ist eine Anwendung zum Erstellen, Verwalten und Speichern, privater und öffentlicher Schlüssel. Um eine Transaktion von Einheiten einer virtuellen Währung durchzuführen, benötigt jeder Nutzer eine Wallet. In der Regel wird für jede virtuelle Währung eine eigene Wallet benötigt, da die öffentlichen Schlüssel abhängig von der zugrundeliegenden Blockchain sind.

Initial Coin Offering (ICO)

Der Begriff Initial Coin Offering orientiert sich an dem englischen Begriff Initial Public Offering (IPO), das heißt Börsengang. Während beim IPO Aktien verkauft werden, geht es bei einem ICO um die Ausgabe von Token im Austausch gegen Einheiten einer virtuellen oder staatlichen Währung. Beim ICO wird wie beim Börsengang Kapital eingesammelt.

Proof of Stake (Forging)

Proof of Stake wird in Abgrenzung zum Mining auch als Forging oder Minting bezeichnet, das heißt als Schmieden oder Prägen, zum Teil auch generalisierend als Staking.

Fork (Hard Fork)

Fork bedeutet Gabelung oder Aufspaltung einer virtuellen Währung. Dazu kann es kommen, wenn die Regeln, die einer Blockchain zugrunde liegen, verändert werden.

Lending

Beim Lending werden Einheiten einer virtuellen Währung gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen, um dadurch zusätzliche Einheiten einer virtuellen Währung zu generieren.

Airdrop

Bei einem Airdrop werden Einheiten einer virtuellen Währung oder Token "unentgeltlich" verteilt.

Ertragsteuerliche Einordnung

Vorbemerkung

Bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus Kryptowährungen ist zu unterscheiden, ob sie in einem Betriebsvermögen oder einem Privatvermögen anfallen.

Betriebsvermögen

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Bei einer Kapitalgesellschaft oder einem gewerblichen Personenunternehmen unterliegen Gewinne aus Kryptowährungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb grundsätzlich der Körperschaft- oder Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer.

Ein im Fall einer Veräußerung anfallender Gewinn ist regelmäßig steuerpflichtig. Wird ein Veräußerungsverlust erlitten, so ist eine Verlustverrechnung mit anderen (positiven) gewerblichen Einkünften grundsätzlich möglich.

Gewinnermittlung, Bilanzierungs- und Bewertungsfragen

Bei Einheiten einer Kryptowährung handelt es sich nach BMF-Auffassung um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die nach den allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen dem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen) oder dem Umlaufvermögen (unter sonstige Vermögensgegenstände) zuzuweisen sind.

Der BMF-Schreiben aus 2022 enthält auch Ausführungen dazu, was bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG beachten ist. Laut BMF sind Einheiten einer virtuellen Währung als mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG anzusehen, deren Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahmen im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen seien.

Ferner wird im BMF-Schreiben 2022 auf die ertragsteuerliche Beurteilung weiterer Punkte eingegangen, unter anderem: Erwerb von Einheiten einer Kryptowährung mittels Hard Fork, Erwerb von emittierten Token im Zusammenhang mit einem Initial Coin Offering (ICO).

Privatvermögen

Fallen die Einkünfte im Privatvermögen an, sind sie nach Ansicht des Bundesfinanzhofs und der Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerpflichtig. Der Erwerb von Kryptowährungen im Privatvermögen ist hiernach nicht ertragsteuerpflichtig, stellt aber grundsätzlich einen Anschaffungsvorgang dar.

Wenn die Kryptowährung im Privatvermögen gehalten wird, sind aus Sicht der Finanzverwaltung Einkünfte aus Lending, Staking oder Airdrop als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) steuerpflichtig. Auf diese Einkünfte fallen dann Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag an, nicht jedoch Gewerbesteuer.

Laut BMF-Schreiben 2022 und auch nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 sind Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen im Privatvermögen einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 EStG). Wer nach einem Jahr verkauft, muss keine Steuern zahlen, egal wie hoch der Gewinn ausfällt.

Die Finanzverwaltung hat klargestellt (im Gegensatz zu dem BMF-Entwurf 2021), dass sich diese Spekulationsfrist nicht von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert, wenn die Kryptowährung selbst als Quelle für die Einkünfteerzielung genutzt wird (keine Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG). Verluste können bei Veräußerungen nur innerhalb der zu beachtenden Spekulationsfrist geltend gemacht werden.

Einkünfte aus Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging)

Mining und Forging stellen – so das BMF-Schreiben –Anschaffungsvorgänge dar und können abhängig vom jeweiligen Einzelfall private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit sein. Zu den Einnahmen des Steuerpflichtigen gehören sowohl die Blockbelohnung als auch die erhaltenen Transaktionsgebühren. Arbeitet jemand professionell als Miner und erzielt hiermit Einkünfte, gilt er nach BMF-Ansicht als Gewerbebetrieb und muss seine Gewinne entsprechend versteuern.

Geht es nur um die Verwaltung eigenen Vermögens, soll hingegen grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Zur Abgrenzung greifen die Finanzbehörden auf mehrere Kriterien zurück: Der Umfang und die Professionalität können Indiz für gewerbliche Tätigkeit sein. Da bei virtuellen Währungen zahlreiche Geschäftsmodelle das Generieren zusätzlicher Einheiten ermöglichen, sind diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Umsatzsteuerliche Einordnung

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) im Jahr 2018 geäußert (BMF-Schreiben vom 27.02.2018). Hiernach werden virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. 211). Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen). Somit handelt es sich bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.

Entgelt und Umsatzsteuer

Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dient. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit für Umsatzsteuerzwecke nicht steuerbar.

Mining und Umsatzsteuer

Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.

Wallets und Umsatzsteuer

Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung. Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).

Handelsplattformen

Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung.

Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht.

Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.

Zusammenfassung

Die Bedeutung von Kryptowährungen im Geschäftsleben nimmt zu. Auch die Politik und die Finanzverwaltung haben die digitalen Währungen in den Blick genommen.

Unternehmen, die Kryptowährungen nutzen und damit arbeiten, müssen vor allem mögliche ertrag- und umsatzsteuerliche Folgen im Blick haben.

Dabei sind viele, insbesondere ertragsteuerliche, Fragen umstritten. In der ersten höchstrichterlichen Entscheidung vom 14. Februar 2023 hat der BFH zum Thema Kryptowährung klargestellt, dass es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter handelt, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), das heißt steuerpflichtig sind.

Betroffene sollten ihre individuelle Situation genau prüfen.

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.