IHK Ratgeber

Betriebliche Altersvorsorge: Die wichtigsten steuerlichen Regelungen auf einen Blick

Betriebliche Altersversorgung liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 des Betriebsrentengesetzes - BetrAVG). Keine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn vereinbart ist, dass ohne Eintritt eines biometrischen Risikos die Auszahlung an beliebige Dritte (z. B. die Erben) erfolgt. Dies gilt für alle Auszahlungsformen (z. B. lebenslange Rente, Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung, Einmalkapitalauszahlung und ratenweise Auszahlung). Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse, oder der Pensionsfonds in Betracht.

Der Arbeitgeber kann Versorgungsleistungen in sehr unterschiedlicher Art und Weise zusagen. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Arbeitgeber bei allen Arten der betrieblichen Altersversorgung eine Leistungszusage macht, unterscheidet dann aber ggf. spezielle Formen der Zusage. Waren früher reine Leistungszusagen

Der Arbeitgeber kann Versorgungsleistungen in sehr unterschiedlicher Art und Weise zusagen. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Arbeitgeber bei allen Arten der betrieblichen Altersversorgung eine Leistungszusage macht, unterscheidet dann aber ggf. spezielle Formen der Zusage. Waren früher reine Leistungszusagen, bei denen die später geschuldete Leistung z. B. als bestimmter Prozentsatz vom Gehalt, als fester oder dienstzeitabhängiger Euro-Betrag definiert ist, sind heute ganz überwiegend Zusagen üblich, die einen Beitragsbezug haben. Das Gesetz nennt insoweit sog. beitragsorientierte Leistungszusagen (BoLZ – § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) und Beitragszusagen mit Mindestleistung (BZML - § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).

Zusätzlich gibt es ab 2018 die tarifvertraglich begründete reine Beitragszusagen (rBZ - § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG). Die BZML (ebenso wie die rBZ) ist ggf. nur bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen der drei versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) möglich.