IHK Ratgeber

Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)

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Unternehmen haben die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und andere Außenwirtschaftsdokumente – zum Beispiel Handelsrechnungen – online zu beantragen. Die Dokumente werden durch die IHK in der Regel am selben Tag bewilligt. Anschließend können sie im Unternehmen mit IHK-Siegel ausgedruckt und sofort weiterverwendet werden!

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Ursprungezugnis (eUZ) - so geht´s

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Ihr Weg zum eUZ
  • schnell: i.d.R. ein Werktag: Beantragung, Bewilligung und Bereitstellung zum Download
  • flexibel: Änderungen/Korrekturen unkompliziert elektronisch erledigen
  • prozessoptimiert: Vorlagen bequem im Nutzerprofil speichern
  • effizient: keine Postwege oder Botengänge
  • kostengünstig: keine Extra-Kosten (neben normalen Bescheinigungsgebühren)

Technische Voraussetzungen für das elektronische Ursprungszeugnis

  • Windows-Betriebssystem (ab Windows 7)
  • Arbeitsspeicher: 2 GB (empfohlen 4 GB)
  • u.a.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen sowie Antworten auf technische Fragen zum eUZ erhalten Sie zudem auf der Homepage der IHK Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH (GfI). Gerne kontaktieren Sie diese auch direkt:

Supportcenter der IHK-GfI mbH
0231 9746-4477
0231 9746-463892 (Fax)
euzweb.support@gfi.ihk.de

Zum Support

Ursprungszeugnis online beantragen - Schritt für Schritt

1. Schreiben Sie uns eine e-Mail an exportdokumente@muenchen.ihk.de unter dem Betreff „eUZ“.

2. Benennen Sie in der e-Mail den eUZ-Admin und max. 1 Stellvertreter (Vorname, Name, persönl. Emailadresse und Handelsregister-Nummer Ihres Unternehmens). Der eUZ-Admin hat folgende Funktionen:

  • 1. Ansprechpartner der IHK
  • Nutzerverwalter für Ihr Unternehmen
  • Empfänger des Gebührenbescheides

Weitere Informationen für den UZ-Admin finden Sie hier.

3. Formulare für den Druck des fertigen elektronischen Ursprungszeugnisses eUZ (diese Formulare sind solche ohne eingetragene Nummer) bestellen Sie bitte über den Formularhandel.

Der UZ-Admin erhält nach Registrierung durch von uns einen Freischaltcode und schließt damit den Registrierungsprozess ab. Daraufhin kann er dann gegebenenfalls beliebig viele weitere Nutzer für Ihr Unternehmen, sowie deren Rechte, festlegen. Mit Abschluss des Registrierungsprozesses durch Ihren eUZ-Admin kann Ihr Unternehmen sofort digital Anträge einreichen.

4. Reichen Sie online Ihren Antrag zum Ursprungszeugnis ein. Detaillierte Informationen sowie hilfreiche Tipps zu den einzelnen Funktionen beim eUZ finden Sie in den Kurzanleitungen der IHK GfI.

5. Drucken Sie das Ursprungszeugnis aus.

Hinweis: Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde und belegt den nichtpräferenziellen Warenursprung. Nähere Informationen zum nichtpräferenziellen Ursprung und etwaigen Nachweisen

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Kosten

Eine genaue Übersicht der Kosten finden Sie unter Bescheinigung von Exportdokumenten.

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Aktuelle Hinweise zum eUZ

  • Elektronisch ausgestellte UZ und bescheinigte Dokumente werden im Ausland prinzipiell weltweit anerkannt. Ausnahmen können insbesondere im Irak sein (im Zweifelfall Rücksprache mit dem Kunden). Damit Sie auch für dieses Land eUZ verwenden können, kontaktieren Sie uns bitte unter exportdokumente@muenchen.ihk.de.
  • Katar akzeptiert das eUZ flächendeckend.
  • Ägypten akzeptiert das eUZ flächendeckend.
  • Wenn Unternehmen die eUZ-Anwendung nutzen, haben sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und Handelspapiere in Papierform zu beantragen.
  • Zu bescheinigende Dokumente müssen im PDF-Format hochgeladen werden. Auch bei den Nachweisen empfiehlt es sich, das PDF-Format zu nutzen, denn PDF-Formate können deutlich schneller bearbeitet werden. Maximale Datei-Uploadgröße: 10 MB
  • Beim finalen Ausdruck des eUZ werden UZ-Formulare ohne eingedruckte Nummer verwendet, diese können bei Formularverlagen bestellt werden.
  • Wenn auf der Rückseite des UZs vom Zielland vorgeschriebene Texte stehen, beachten Sie bitte, dass diese nach dem Ausdruck im Unternehmen händisch um Datum und Unterschrift ergänzt werden müssen. Andernfalls kann das UZ von den Zollbehörden im Zielland abgewiesen werden.
  • Nutzer der eUZ-Anwendung erhalten einen monatlichen Gebührenbescheid ("Rechnung") in Form einer Sammelfaktura. Eine detaillierte Übersicht kann sich der Nutzer über den Statistik-Bereich im eUZ ansehen. Gebührenmarken werden auf UZ grundsätzlich nicht mehr angebracht.
  • Die Darstellung des eUZ kann browserbasierend variieren.
  • Bei der elektronischen Beantragung von Ursprungszeugnissen über Dienstleister sollte berücksichtigt werden, dass diese auf alle Vorgänge, die in der elektronischen Anwendung erfasst sind, vollständigen Zugriff haben.

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Hinweise zum Ursprungszeugnis (Zielländer Ägypten und Türkei)

Ägypten

Der ägyptische Zoll hat das System "Advanced Cargo Information (ACI)" zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen für die Luftfracht wiederum geändert. Der für den 1. Januar 2023 vorgesehene Termin wurde auf unbestimmte Zeit verschoben.

(Geplant ist, dass die für jede angekündigte Sendung erstellte ACID-Nummer auf sämtlichen Warenbegleitpapieren - so auch auf dem Ursprungszeugnis - angegeben werden muss.)

Weitere Informationen zu den Einfuhrbedigungen finden Sie hier.

Türkei

Die türkische Regierung hat die Exporteurserklärung (Exporter’s Declaration) abgeschafft.Im Warenverkehr EU – Türkei ist die Vorlage eines IHK-bescheinigten Ursprungszeugnisses für eine Vielzahl an Zolltarifnummern zusätzlich zur A.TR. verpflichtend, um Zusatzölle zu vermeiden.

Des weiteren ist für präferenzbegünstigte Waren mit Ursprung in der Pan-Euro-Med-Zone, die auch die Länder der EU beinhaltet, eine Lieferantenerklärung EU – Türkei verpflichtend, um Zusatzzölle bei der Einfuhr in die Türkei zu vermeiden.

Die IHK für München und Oberbayern empfiehlt, bei jeder Warenlieferung aus der EU in die Türkei neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. immer ein Ursprungszeugnis und eine Lieferantenerklärung EU – Türkei beizugeben.

Weitere Informationen zum Warenverkehr mit der Türkei und eine Vorlage der Lieferantenerklärung EU – Türkei

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Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen

Bitte beachten Sie die geänderte Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen: Seit 01.01.2023 ist nicht mehr das Bundesverwaltungsamt (BVA), sondern das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig.

Ausschließlich das BfAA endbeglaubigt Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und erteilt Apostillen auf Bundesurkunden für deren Verwendung in den Beitrittsländern des Haager Übereinkommens.

Nähere Informationen zur Antragstellung, der Bearbeitungszeit und den Servicezeiten finden Sie auf der Homepage des BfAA.

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FAQ zum elektronischen Ursprungszeugnis (eUZ)

Bitte schreiben Sie eine E-Mail an exportdokumente@muenchen.ihk.de und teilen Sie uns mit, welcher eUZ-Admin gelöscht und welche Person als eUZ-Admin angelegt werden soll.