Kreislaufwirtschaft
Mit dem deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetz und v. a. mit dem EU-Aktionsplan Kreislaufwirtschaft sind die Weichen in Richtung zirkuläre Wirtschaft gestellt. Auf diesen Seiten finden Sie die wichtigsten Anforderungen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft.
Inhalt
Kreislaufwirtschaft - alles zirkuliert
Die Abfallwirtschaft hat sich seit Beginn der 90er Jahre von einer Beseitigungswirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft gewandelt. Diese wird durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz und zugehörige Rechtsverordnungen geregelt. Ziel der Kreislaufwirtschaft ist neben der Vermeidung von Abfällen eine möglichst umweltverträgliche und klimaneutrale Verwertung von Abfällen. Die deutsche Gesetzgebung setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie um, Europäische Ziele orientieren sich seit Ausrufung des EU Green Deal am EU Aktionsplan Kreislaufwirtschaft. Auch in Deutschland werden derzeit durch die Bundesregierung mit der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie Ziele und Maßnahmen zum zirkulären Wirtschaften definiert, bei denen der EU Aktionsplan Kreislaufwirtschaft zugrunde liegt.
Vor allem im englischsprachigen Raum steht hinter der Kreislaufwirtschaft ('Circular Economy') ein eigenes Wirtschaftskonzept, auf dessen Grundlage Unternehmen, aber auch Kommunen oder Verwaltungen, ihr wirtschaftliches Handeln ausrichten. Devise ist dabei, möglichst viele Wirtschaftsgüter und Ressourcen im Kreislauf zu führen. Das kann einerseits durch getrennte Erfassung bzw. Sortierung und der Anwendung von Recyclingtechnologien erfolgen. Zum anderen umfasst dies Maßnahmen zum Einsatz nachwachsender Rohstoffe, recyclinggerechtes Design, Verlängerung der Nutzungsdauer (Reparierbarkeit), Wieder- und Umnutzung sowie Sharingkonzepte.
Eine Transformation der deutschen Wirtschaft zur "Kreislaufwirtschaft" bewerten viele Unternehmen als vorteilhaft für das eigene Geschäft – aber nur unter den richtigen Rahmenbedingungen. Das geht aus einer Befragung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) hervor. Nun liegt auch die bayerische Auswertung vor – die Ergebnisse zeigen dabei in eine ähnliche Richtung.
Hintergrund der Umfrage sind die Ziele der Bundesregierung, die nationalen Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65% (Basisjahr 1990) zu reduzieren, sowie bis 2045 den Zustand der Klimaneutralität zu erreichen. In diesem Zusammenhang wurde die Entwicklung einer nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie ankündigt. Im Rahmen der DIHK-Umfrage zur Circular Economy galt es deshalb zu klären, inwieweit die mittelständische Wirtschaft auf diesen Entwicklungsprozess vorbereitet und mit welchen Chancen und Risiken der Prozess aus Sicht der betroffenen Betriebe verbunden ist.
Bayernweit haben 307 Unternehmen an der Umfrage teilgenommen. Allgemein decken sich die bayerischen Ergebnisse in den meisten Fällen mit der bundesweiten Auswertung. Demnach wird die Transformation hin zu zirkulärem Wirtschaften von Unternehmen aller Größen und Branchen weitgehend als Chance gesehen. Die meisten Unternehmen haben sich bereits mit der Integration von Elementen der Kreislaufwirtschaft in Geschäftsmodelle auseinandergesetzt. Ein weiterer großer Teil hat dies zumindest geplant. Die Transformation hin zur zirkulären Wirtschaft spielt demnach für viele Unternehmen bereits eine Rolle. Wie Chancen und Risiken bewertet werden, hängt demnach von der Vertrautheit der Unternehmen mit Nachhaltigkeitskonzepten ab. Unternehmen, die mit diesen sehr vertraut sind, sehen diese eher als Chance an.
Mit Blick auf die Chancen sehen die Befragten insbesondere den Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz, die Gewinnung neuer Kundengruppen sowie die erhöhte Resilienz durch den Einsatz nachhaltigerer Einsatzstoffe bergen als die größten Potenziale. Als größte Risiken werden insbesondere ein erhöhter Dokumentationsaufwand, fehlende Fachkräfte für die Transformation und höhere Kosten bei Einkauf von Produktionsstoffen gesehen.
Der Digitale Produktpass ist 60% aller befragten Unternehmen in Bayern noch unbekannt, wird jedoch von den meisten als Chance gesehen. Bedenken gibt es hier vor allem wegen eines erhöhten Dokumentationsaufwand und zu komplexer Gestaltung der Anforderungen. Der digitale Produktpass muss deutlich zugänglicher für Unternehmen gestaltet und auf europäischer Ebene harmonisiert werden, um ihn anschlussfähiger werden zu lassen.
Für eine erfolgreiche praktische Umsetzung bedarf es also Änderungen und Verbesserungen im Bereich Digitalisierung. Darüber hinaus ist eine europaweite Angleichung von Regelungen zwingend notwendig, um den Markt für nachhaltige Produkte zu erweitern, insbesondere bei der Verwendung von Sekundärrohstoffen.
Die gesamte Auswertung der DIHK-Umfrage finden Sie hier.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Seit 1. Juni 2012 gilt für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Demnach sind der Abfallerzeuger und –besitzer verpflichtet, die Abfälle so zu entsorgen, dass der Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet wird.
Ein zentraler Grundsatz des Gesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie:
- Vermeidung von Abfällen
- Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen (z.B. durch Reparatur)
- Recycling
- Sonstige Verwertung von Abfällen (energetische Verwertung, Verfüllung von Abgrabungs- oder Abbaustätten, etc.)
- Beseitigung von Abfällen (Deponierung oder Verbrennung ohne Energiegewinnung)
Das Gesetz beinhaltet Vorgaben zu Recyclingquoten für bestimmte Materialien. Vom Gesetz unmittelbar betroffen sind aber auch Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen.
Am 28.10.2020 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden; es trat am Folgetag in Kraft und ist somit seit dem 29.10.2020 gültig. Mit dem Gesetz wird deutsche das Kreislaufwirtschaftsgesetz an die neuen EU-Vorgaben aus dem Jahr 2018 angepasst.
Folgende Begriffe wurden neu definiert (§ 3):
- Bau- und Abbruchabfälle und Siedlungsabfälle, im Hinblick auf die in § 14 von der EU vorgegebenen Verwertungsquoten. Diese neuen Definitionen sind von der EU übernommen und weichen von den (unverändert geltenden) Begriffsbestimmungen in der deutschen Gewerbeabfallverordnung leicht ab.
- Beim Begriff der Nahrungsmittel- und Küchenabfälle (im Rahmen der Definition von Bioabfällen) wird nun auch die Herkunft aus Kantinen, Büros und dem Großhandel ausdrücklich genannt.
- Neu definiert werden Lebensmittelabfälle sowie Rezyklate („Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.“).
- Die Begriffe „Verwertung“ und „Recycling“ werden wie bisher definiert; zusätzlich aufgenommen werden Definitionen für „stoffliche Verwertung“ und „Verfüllung“
- „Stoffliche Verwertung“ gilt als Oberbegriff u. a. für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
- Als Verfüllung gelten jedoch nur Rekultivierungs- und bautechnische Maßnahmen, die auf die unbedingt erforderliche Menge beschränkt werden.
Weitere wichtige Änderungen sind:
- In § 2 (Geltungsbereich) wird eine neue Ausnahme formuliert für Stoffe, die zur Verwendung als Einzelfuttermittel bestimmt sind.
- In § 5 Abs. 2 wird wird die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über das Ende der Abfalleigenschaft bestimmter Abfälle deutlich umfangreicher formuliert als bisher. Angesprochen werden Abfälle, Behandlungsverfahren, Qualitätskriterien, Managementsysteme, Eigen- und Fremdüberwachung und Konformitätserklärungen. Derzeit gibt es derartige Verordnungen nur auf EU-Ebene und nicht zusätzlich auch auf Bundesebene, d.h. die Thematik ist in der Praxis kaum von Bedeutung.
- Im neuen § 9 (Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung) wird verdeutlicht, dass bei der Behandlung gefährliche Stoffe entfernt und dass zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelte Abfälle möglichst nicht stattdessen nur energetisch verwertet werden sollen. Außerdem wird detaillierter aufgelistet, wann die Getrenntsammlungspflicht entfällt (unverhältnismäßig höhere Kosten, technische Möglichkeiten etc.)
- Der neue § 9a (Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle) ergänzt um Klarstellungen von verschiedenen Sachverhalten und Zuständigkeiten bei vorausgegangener unzulässiger Vermischung. Verstöße gegen diesen § 9a werden in § 69 (Bußgeldvorschriften) in die Liste der bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten aufgenommen.
- § 14 enthält zeitlich gestaffelte Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen, die bezogen auf ganz Deutschland mindestens erreicht werden sollen. Die Quote steigt von min. 50 % ab 2020 in drei 5-Jahres-Schritten bis auf min. 65 % im Jahr 2035. Sie erscheint damit zunächst niedriger als bisher gefordert und erreicht, aber bezieht sich nun auf die neuen EU-Definitionen, wonach der Output (anstelle des Inputs) von Verwertungsanlagen gemessen wird.
- § 18 (Anzeigeverfahren für Sammlungen) regelt seit 2012 die Sammlungen z. B. durch die private Entsorgungswirtschaft in Form von Straßensammlungen oder Altkleidercontainern etc. Hier wird ein – sehr umstrittener – neuer Absatz 8 wie folgt ergänzt: „Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.“ De facto bedeutet dies ein Klagerecht gegen einen privaten Sammler, wobei derartige Aktivitäten durch den starken Rückgang der Erlöse z. B. für Altpapier und Alttextilien aktuell an Bedeutung verloren haben.
- In § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) werden neben den weiterhin geltenden sonstigen Entsorgungspflichten nun auch die bisher in § 11 und § 14 enthaltenen Getrenntsammlungspflichten aufgelistet und um Hinweise ergänzt. Neben Bioabfällen, Kunststoff, Metall, Papier und Glas werden neu nun auch Textilabfälle (ab dem Jahr 2025), Sperrmüll und gefährliche Abfälle genannt.
- § 21 (Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen) richtet sich wie bisher nicht an Unternehmen, sondern an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die künftig verstärkt auch ihre Abfallvermeidungs- und Getrenntsammlungs-Maßnahmen darstellen sollen.
[Unverändert bleibt der für Unternehmen besonders wichtige § 22 (Beauftragung Dritter), der die Sorgfaltspflicht der Abfallerzeuger bzw. deren Verantwortung für die korrekte Entsorgung ihrer Abfälle verdeutlicht]. - Der neue § 26 (Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung) betrifft wie bisher die freiwillige Rücknahme gefährlicher Abfälle, aber zusätzlich nun auch die freiwillige Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle (z. B. Annahme von Alttextilien). Außerdem wird hierbei unterschieden, ob die zurückgenommenen Abfälle von Erzeugnissen stammen, die vom Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden (Abs. 3) oder ob sie vom Hersteller und Vertreiber nicht selbst hergestellt oder vertrieben wurden (Abs. 4). In beiden Fällen wird gefordert, dass die Rücknahme und Verwertung der Abfälle insgesamt mindestens so hochwertig erfolgen muss wie die Rücknahme und Verwertung, die von dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm beauftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet angeboten wird. Im Fall von Absatz 4 werden einige zusätzliche Anforderungen gestellt (Beschränkung auf nicht gefährliche Abfälle; Erzeugnisse derselben Gattung oder Produktart; enger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Herstellers oder Vertreibers, Mengenverhältnis zur selbst hergestellten oder vertriebenen Menge; Rücknahme und Verwertung mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren sicherstellen).
- Im neuen § 26a (Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle) werden die bisherigen Absätze 3 bis 5 aus dem alten § 26 inhaltlich beibehalten. Eine Freistellung von den Nachweispflichten kann also weiterhin beantragt und soll dann erteilt werden.
- Viel detaillierter als bisher sind im ergänzten § 33 (Abfallvermeidungsprogramme) die Vorgaben an den Bund und die Länder, welche Themen im Programm zu betrachten sind. Neu erwähnt werden u.a. kritische Rohstoffe, die Meeresverschmutzung und das UN-Ziel der Halbierung der Lebensmittel-Abfälle.
- § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand) enthielt bisher eine „Prüfpflicht“, ob bei öffentlichen Aufträgen, Beschaffungen etc. „umweltfreundlichen“ Produkten der Vorzug gegeben werden kann. Diese wird nun ersetzt durch eine Vorgabe an die Verpflichteten, diesen Produkten „den Vorzug zu geben“, was dann allerdings gleich wieder relativiert wird (keine unzumutbaren Mehrkosten, ausreichender Wettbewerb etc.).
- Etwas konkretisiert werden in § 46 (Abfallberatungspflicht) die Hinweispflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie der Kammer-Organisationen, vor allem zur Abfallvermeidung, zu Einrichtungen zur Wiederverwendung, zur getrennten Sammlung und zu ggf. geltenden Rücknahmepflichten.
- In § 49 (Registerpflichten) werden speziell für Abfallentsorger die Registerpflichten etwas ausgeweitet bzw. konkretisiert.
Ein neuer Artikel zum Chemikalien- und Produktrecht (§7a):
- Abs. 1: Natürliche oder juristische Personen, die Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in Verkehr bringen, haben dafür zu sorgen, dass diese Stoffe oder Gegenstände den geltenden Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts genügen.
- Abs. 2: Bevor für Stoffe und Gegenstände die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft gemäß den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 beendet sein.“
- Beide Absätze stellen eine Klarstellung des bisher schon Geltenden dar; dennoch wurde Absatz 1 vom Bundesrat kritisiert, weil er durch die Abfallbehörden de facto nicht ausreichend überwacht werden kann.
Komplett neu und sehr viel ausführlicher formuliert werden § 23 bis § 25:
- In § 23 wird ganz allgemein die Produktverantwortung beschrieben, die zunächst nur abstrakt für jeden und für alle Unternehmen gilt, die Erzeugnisse entwickeln, herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder vertreiben.
- • § 24 beinhaltet die Ankündigung von „Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht“. Inhaltlich wird es jeweils um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gehen, Adressaten werden insoweit primär Hersteller und Importeure sein.
- § 25 bildet künftig die Grundlage für „Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht“.
- Diese drei Paragraphen bildeten bisher schon die Rechtsgrundlage für diverse Detail-Regelungen, z. B. das Verpackungsgesetz, das Batteriegesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, die Altölverordnung usw.
- Sie haben in den vergangenen Jahren zu etlichen zusätzlichen Rechtsverordnungen geführt. Seit Juli 2021 gilt die „Transparenzverordnung“, (Minimierung der Vernichtung retournierter Ware im Versandhandel) und eine Einwegkunststoffverbotsverordnung (Verbot des Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte.
- Weitere Vorgaben sind zu erwarten, auch infolge entsprechender Ziele auf EU-Ebene. Beispielsweise ist vorgesehen, dass Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffen und von Zigaretten sich an den Reinigungskosten beteiligen müssen, die den Kommunen diesbezüglich entstehen.
Das neue Gesetz zieht auch folgende Änderungen nach sich:
- Artikel 2 beinhaltet einige wenige Klarstellungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
- Mit Artikel 3 werden die neuen Verwertungsquoten aus der EU-Verpackungsrichtlinie ins deutsche Verpackungsgesetz übernommen. Gestrichen wird bei dessen Begriffsbestimmungen in § 3 die 95-%-Regelung bei Verbundverpackungen; bei der Quotenberechnung gemäß § 16 kann sie jedoch weiterhin herangezogen werden.
- Mit Artikel 4 wird ins Chemikaliengesetz ein neuer – umstrittener - § 16 f aufgenommen. Er betrifft alle Unternehmen in den Lieferketten, die über Informationen zu SVHC-Stoffen verfügen (SVHC = „substances of very high concern“ gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung). Diese Informationen, aber auch weitere Details, müssten in eine neue „SCIP-Datenbank“ der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingetragen werden bzw. der ECHA „zur Verfügung gestellt werden“. Details hierzu werden laut § 16 f Abs. 2 jedoch erst noch durch eine deutsche Rechtsverordnung festgelegt.
- Artikel 5 enthält die geringfügigen Folgeanpassungen im Strahlenschutzgesetz, in der Gewerbeabfallverordnung, der Altfahrzeugverordnung, der POP-Abfall-Überwachungsverordnung und der Nachweisverordnung. Dort wird auch ein neuer Absatz 8 in § 24 angefügt, der die o.g. zusätzliche Registerpflicht der Abfallentsorger konkretisiert. Außerdem werden veraltete Vorgaben zu Übernahmescheinen (d.h. das „Durchschreibverfahren“ sowie die Farb-Festlegungen weiß und gelb) gestrichen.
Ursprünglicher Verfasser Wilfried Baumann, IHK Südlicher Onberrhein, November 2020, abgeändert.
Erweiterte Herstellerverantwortung EPR
Mit der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR = Extended Producer Responsibility) geht für Hersteller und Importeure die Verantwortung für das jeweilige Produkt im ganzen Lebenszyklus einher - von gesetzlichen Bestimmungen zur Produktkennzeichnung, zu Stoffverboten über Registrierungen bis hin zur Rücknahme und sachgemäßen Entsorgung. Mit diesen Verpflichtungen soll der Kreislauf der Produkte gewährleistet werden.
Welche Produkte fallen in Deutschland unter die EPR-Bestimmungen?
- Elektro- und Elektronikgeräte. Detailinformationen hier
- Batterien und Akkumulatoren. Detailinformationenhier
- Verpackungen. Detailinformationen hier
Textilien werden zukünftig als vierte Produktkategorie in die EPR mit eingebunden. Erste EU-Entwürfe liegen vor, die auch hier eine Registrierung vorschreiben, zudem u. a. getrennte Sammelsysteme.
Wie ist die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Europa geregelt?
Die Informationsseite des Außenwirtschaftsportals Bayern verschafft internationalen Onlinehändlern einen umfassenden Überblick über europäische Richtlinien und Verordnungen. Mithilfe einer praxisorientierten Checkliste werden grundlegende Fragen beantwortet, die beim Verkauf in EU-Ländern von essentieller Bedeutung sind.
Ausblick auf das „Right to Repair“
Eine Vorstellung der zukünftigen Anforderungen an den „Anspruch auf Reparatur ("Right to Repair") gibt der neueEntwurf der Europäischen Kommission vom 22. März. Damit soll das Abfallaufkommen reduziert und ein Beitrag zur Kreislaufwirtschaft geleistet werden. Der Fokus liegt auf Elektrogeräten, die unter die Reparaturstandards der Ökodesign Verordnung fallen (Bsp. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauer, Server, Vorrichtungen zur Datenspeicherung, Mobilfunkgeräte, Tablets). Die Kommission plant, in Zukunft über delegierte Rechtsakte weitere Produktkategorien hinzuzufügen.
Was sieht die Richtlinie konkret vor?
- Anspruch auf Reparatur für Kunden gegenüber Herstellern von Produkten, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind.
- Hersteller müssen Kunden über ihren Reparatur-Anspruch informieren
- Jedes EU-Mitgliedsland muss eine Online-Matchmaking-Reparaturplattform für seine Reparaturbetriebe und Verbraucher einrichten.
- Es soll ein freiwilliger europäischer Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen definiert werden.
Für die Verwaltung und Abwicklung der zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Nach neuesten Informationen wird diese für die Registrierung erst ab dem 1. April 2024 schrittweise in Betrieb gehen.
Ab 1. Januar 2024 bis zum 1. April 2024 stellt das UBA den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung von DIVID zur Verfügung, über die Anträge zur Einordnung und Klärung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung gestellt werden können.
Vgl. die Informationen zur neuen EU Ökodesign-Verordnung, beide Verordnungen werden sich ergänzen.
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