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Internetrecht: Impressum, Haftung und Informationspflichten

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Was ist im Internet erlaubt und was nicht? Mit dem Internetrecht müssen sich u.a. Betreiber von Websites und Online-Shops auseinandersetzen . ‎

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Was ist im Internet erlaubt und was nicht?

Das Internetrecht ist ein umfangreiches Thema, mit dem sich Betreiber von Websites und Online-Shops auseinandersetzen müssen. Die rechtssichere Umsetzung des Internetauftritts schützt vor Abmahnungen, denn besonders im Onlinehandel sind Konkurrenten und klagebefugte Verbände aufmerksam und verschicken schnell Abmahnungen. Für einen Auftritt im Internet ist eine Kennung nötig, die Domain. Dafür gilt das Domainrecht. Bei den Inhalten spielt das Immaterialgüterecht eine Rolle, Werbung und Marketing betrifft das Wettbewerbsrecht. Den Kundenkontakt regelt das E-Commerce-Recht und den Umgang mit den Kundendaten der Datenschutz. Erfahren Sie jetzt, was das Internetrecht ist, welche Regeln und Informationspflichten es im Internet zu beachten gibt, welche Stolperfallen bei der eigenen Website zu vermeiden sind und wer wofür haftet. Folgen Sie den Links für weiterführende Informationen.

Was ist Internetrecht oder Onlinerecht?

Es gibt kein eigenständiges Internetgesetz und somit nicht „das Internetrecht“, es wird stattdessen aus verschiedenen Gesetzen hergeleitet. Hinzu kommen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von Plattformen wie Facebook und YouTube, sowie die Registrare von Internetdomains, zum Beispiel die für die deutschen de-Domains zuständige DENIC eG.

Bei konkreten Streitfällen und Fragen haben die Entscheidungen der Gerichte eine hohe Bedeutung, denn gesetzliche Regelungen können den einzelnen Fall häufig nicht regeln. Im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten ist die Bedeutung für das Internetrecht größer, denn in vielen Fällen müssen sich die Gerichte aufgrund der schnellen technischen Entwicklungen zuerst mit neuen Fragestellungen beschäftigen. Rechtsgültige Entscheidungen treffen in Deutschland insbesondere OLG und BGH, für die Europäische Union gelten die Europäischen Richtlinien und Entscheidungen des EuGH. Viele Gesetze rund ums Internet beruhen auf Europäischen Richtlinien.

Das Internetrecht beinhaltet damit alle Urteile und Regelungen, die das richtige Verhalten und den Umgang im Internet regeln. Worum es konkret geht, ergibt sich aus den rechtlichen Fragen.

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Plattformregulierung und Gatekeeper

Ab 17.02.2024 ergänzt der Digital Service Act (DSA) die Spielregeln der E-Commerce-RL für Onlineplattformen. Bisher nationale Regelungen werden abgelöst (TMG, NetzDG, etc. ab). Der DSA stellt Anbieterpflichten, Sorgfaltspflichten im Falle von rechtswidrigen Nutzerinhalten und Haftung für illegale rechtswidrige Produkte Inhalte klar.

Ziel ist es, mehr Verbraucherschutz und fairer Wettbewerb durch die Bekämpfung illegaler Produkte, die Nachverfolgbarkeit gewerblicher Anbieter, Informationspflichten zugunsten von Verbrauchern im E-Commerce, auf Online-Marktplätzen und Buchungsportalen zu verankern.

Mehr Informationen zum Digital Service Act DSA.

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Was ist im Internet zu beachten?

Für folgende Bereiche sind gesetzliche Regelungen zu beachten:

  • Pflichtinformationen: Das Impressum muss auf jeder kommerziellen Website und bei allen sonstigen (auch nicht kommerziellen) geschäftlichen Internetauftritten enthalten sein.
  • Namen von Domains: Jede Website braucht eine Adresse, hier sind Fragen der Kennung und älterer Marken– oder Namensrechte zu klären. Dies gilt auch für Nutzernamen auf Portalen.
  • Inhalte einer Website: Bei den Inhalten dreht es sich vor allem um Fragen des Urheberrechts und Regeln im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
  • Marketing: Kommerzielle Internetauftritte dienen dem Marketing, neben den Regelungen im UWG spielen Spezialgesetze eine Rolle (z.B. JugendschutzG). Zum Online-Marketing gehören auch das sogenannte „Adword-“ oder „Keyword-Advertising“ (hier sind Markenrechte zu beachten) oder auch das „Influencer-Marketing“ (wenn es gewerblich ist, gilt das UWG). Nähere Informationen zu diesen Themen finden Sie in unserem Beitrag Rechtliche Stolperfallen vermeiden – Marketing und Werbung im Internet
  • E-Commerce: Regelungen zum Abschließen und Abwickeln von Verträgen im Onlinehandel und zu verpflichtenden Informationen finden sich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
  • Haftung im Internet: Bei der Haftung im Internet geht es hauptsächlich um die Inhalte einer Website, wichtig ist hier unter anderem die Störerhaftung für Rechtsverletzungen durch fremde Inhalte. Unter fremde Inhalte fallen zum Beispiel Kommentare und Beiträge in Foren, Inhalte fremder Webseiten, auf die verlinkt wird, oder eingebettete Videos.
  • Datenschutz: Websitebetreiber müssen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umsetzen. Ob zudem weiterhin die Bestimmungen des Telemediengesetzes (§§ 11 - 15a TMG) gelten oder durch die DSGVO verdrängt werden, wird unterschiedlich gesehen. Zumindest kann man sich bei der Auslegung der DSGVO inhaltlich an den Vorgaben des TMG orientieren. Allerdings bestimmt sich der Inhalt einer Datenschutzerklärung über die Vorgaben in § 13 TMG hinaus nach den erweiterten Vorgaben für Informationspflichten (Art. 13, Art. 14 DSGVO).
  • Sicherheit: Die DSGVO (Art. 32 DSGVO) und das TMG (§ 13 Abs. 7 TMG) schreiben Webseiten-Betreiber vor, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um sowohl unerlaubte Zugriffe auf ihre technischen Einrichtungen und Daten als auch Störungen zu verhindern.

Mehr erfahren Sie in unserem Beitrag Checkliste Rechtssichere Internetseite

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Welche Informationspflichten habe ich auf meiner Website?

Die Informationspflichten ergeben sich aus einer Reihe von Gesetzen:

  • Paragraphen zum Fernabsatzrecht und E-Commerce des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  • Telemediengesetz,
  • Preisangabenverordnung,
  • Art. 246 a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Welche Informationspflichten sind wichtig?

  • Beschreibung mit wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Waren oder Dienstleistungen
  • Gesamtpreis oder Art der Preisberechnung
  • zusätzliche Versand- und Lieferkosten
  • Identität des Inhabers
  • Firmenanschrift und Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts
  • Zahlungs- und Liefertermin
  • gesetzliches Mängelhaftungsrecht
  • bestehende Kundendienstleistungen und Garantien
  • Angaben zu Zahlungsmitteln und Zahlungsaufschlägen
  • Information über Lieferbeschränkungen
  • Angebot mindestens einer unentgeltlichen Zahlungsart

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Wer haftet für was im Internet?

Wer haftet, wenn im Internet verbreitete Inhalte die Rechte Dritter oder rechtliche Vorschriften verletzen? Das Telemediengesetz (TMG) regelt diese Fragen. Jeder Internetnutzer sollte die Haftungsregeln kennen und muss diese beachten. Die Regeln gelten für die eigene Website und ebenso beispielsweise für Beiträge in Blogs.

Die Haftung von WLAN-Anbietern war lange ein Streitthema und wurde mit Inkrafttreten einer Änderung des TMG im Oktober 2017 faktisch abgeschafft. Damit ist der Eigentümer eines WLAN-Hotspots nicht mehr haftbar, wenn eine dritte Person über den Router zum Beispiel illegales Filesharing betreibt. Im Falle einer Rechtsverletzung durch Dritte gilt für den WLAN-Anbieter keine Haftung auf Schadensersatz, Unterlassung oder Beseitigung. Damit entfällt jetzt auch die Pflicht zu Sicherheitsmaßnahmen wie einer Identitätsfeststellung und einem Passwortschutz. In Einzelfällen kann der Anbieter des WLAN-Hotspots zur Vermeidung wiederholter Rechtsverletzungen dennoch dazu aufgefordert werden, Sicherheitsmaßnahmen bis hin zu Nutzungssperren einzurichten. Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Beitrag Haftung im Internet.

Ein Haftungsausschluss (Disclaimer) ist auf vielen Websites unter dem Impressum zu finden. Da sich die Haftung nicht pauschal ausschließen lässt, ist der Sinn eines solchen Disclaimers zweifelhaft. In der Praxis ist der Haftungsausschluss dann am ehesten sinnvoll, wenn auf fremde Seiten verlinkt wird oder fremde Inhalte auf der eigenen Website eingestellt werden. Letztlich kann man im Disclaimer nur auf die gesetzliche Regelung hinweisen, ändern kann man sie nicht.

Wer ist von welchen Regeln betroffen, was gilt für Hyperlinks, Caching und Hosting, was bei Durchleitung fremder Informationen und welche strafrechtlichen Vorschriften sind zu beachten? Detaillierte Hintergrundinformationen finden Sie im BeitragHaftung im Internet.

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Welche Informationspflichten haben Onlinehandel und Webseitenbetreiber?

Wer einen Internetshop betreibt, muss eine Vielzahl von Informationspflichten erfüllen. Besonders im E-Commerce-Bereich ist die Gefahr von Abmahnungen durch Konkurrenten groß. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich häufig, weshalb von Unternehmern permanente Aufmerksamkeit gefordert ist. Zum Beispiel sind die Anforderungen an Onlineshops, die sich an Verbraucher richten, höher. Bieten Shops ausschließlich Angebote für Gewerbetreibende an, muss dies deutlich gekennzeichnet sein. Onlineshops für Verbraucher müssen unter anderem einen Hinweis auf das Widerrufsrecht geben. Im Beitrag „Rechtstipps für Shopbetreiber“ erfahren Sie mehr über die rechtlichen Grundlagen des Onlinehandels, das Widerrufsrecht beim Online-Kauf, zur Online-Schlichtung, dem Marktortprinzip und Geoblocking. Die IHK hatVertragsmuster für Onlinehändler.

Viele Unternehmer müssen ihre Produkte im Internet anbieten, um im Wettbewerb bestehen zu können. Wer nicht gleich einen Webshop eröffnen möchte, kann seine Produkte auch auf seiner Webseite nur präsentieren und den Bestellvorgang über ein Kontaktformular abwickeln, das er dem Kunden zur Verfügung stellt. Wer sich für diesen Weg entscheidet und Verbraucher zu seinen Kunden zählt, hat dennoch zahlreiche Informationspflichten zu beachten und muss seine Kunden über dessen Rechte aufklären. Die Unterschiede zwischen dem reinen Anbieten der Ware im Web ohne Bestellmöglichkeit zum Verkauf über einen Webshop sind vielfältig.

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass es bei einem Webshop für Abmahner ungleich einfacher ist, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Plichten zu kontrollieren. Damit liegt die Abmahngefahr für einen Onlinehändler deutlich höher als für einen Unternehmer, der seine Waren im Internet nur präsentiert. Dennoch sollte jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Verträge nicht nur stationär im Ladengeschäft schließt, den Pflichtenkatalog zum Fernabsatz kennen, um seine Rentabilität nicht zu gefährden.

Eine der Pflichten ist die Belehrung über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss. Begeht der Unternehmer hier Fehler, kann es für den Unternehmer teuer werden. Bestellt ein Verbraucher zum Beispiel via E-Mail dann hat er, wie bei der Bestellung im Webshop auch, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Unterlässt der Unternehmer die Belehrung über das Recht zum Widerruf oder informiert er den Kunden nicht rechtzeitig oder nicht richtig, kann der Verbraucher noch nach zwölf Monaten und 14 Tagen den Kauf widerrufen und das Geld zurückverlangen. Der Unternehmer bleibt in der Regel auf dem Schaden sitzen. Nur wer den Kunden noch vor dem eigentlichen Vertragsschluss, bei einer Bestellung mittels E-Mail zum Beispiel, in seiner E-Mail an den Kunden über das Widerrufsrecht mit dem richtigen amtlichen Musterformular belehrt, kann die verlängerte Widerrufsfrist verhindern und es bleibt bei den 14 Tagen.

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Wie gehen Sie richtig mit Kundenbewertungen im Internet um?

Für den Erfolg im Onlinegeschäft sind ein ansprechender Internetauftritt und die erfolgreiche Suchmaschinenoptimierung (SEO) wichtige Voraussetzungen. Eine weitere sind Kundenbewertungen, die vielen potenziellen Käufern zur Orientierung dienen. Gute Bewertungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Seitenbesuchen und folgenden Bestellungen. Die Bewertungen können auf der eigenen Unternehmens-Website oder auf Bewertungsportalen erfolgen. Negative Bewertungen können den Umsatz schmälern und negative Auswirkungen auf die Reputation bzw. das Image des Unternehmens haben. Aufpassen sollte man auch, wenn man die Kunden per Email um ihre Bewertungen bittet – das ist nicht ohne weiteres erlaubt. Über den richtigen Umgang mit negativen Bewertungen, gefälschten Bewertungen und den Kundenbewertungen auf der eigenen Website sowie zu rechtssicheren Bewertungsbitten erfahren Sie mehr im Beitrag Kundenbewertungen im Internet.

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Impressumspflicht: Ohne richtiges Impressum droht Abmahnung

Betreiber einer geschäftlichen Website müssen der Impressumspflicht nachkommen und bestimmte Informationen leicht erreichbar zur Verfügung stellen. Ein Risiko zur Abmahnung besteht unter anderem für Unternehmen mit Facebook-Auftritt oder Auftritten auf anderen Social Media Plattformen wie Xing, LinkedIn, Twitter usw., diese sollten die Erreichbarkeit ihres Impressums überprüfen. Im Beitrag Impressum im Internet - Ohne richtiges Impressum droht Abmahnung erfahren Sie mehr über die nötigen Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz und worauf noch zu achten ist.

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Steuerrecht und Digitalisierung

Digitale Bezüge zum Steuerrecht gibt es einige, das Gebiet erstreckt sich von der elektronischen Bilanz über die digitale Betriebsprüfung und reicht bis zur Umsatzsteuer beim Online-Handel. Erfahren Sie im Beitrag Steuern digital mehr über Themen wie die digitale Betriebsprüfung, E-Bilanz, elektronische Steuererklärung, Grundsätze zur elektronische Buchführung, Kassenbuchführung, elektronische Kasse, Shareconomy, Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen, MOSS, Umsatzsteuer beim Online-Handel und elektronische Rechnungen.

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Vertragskündigung per E-Mail

Seit dem 1. Oktober 2016 ist die Kündigung von Verbraucherverträgen auch per SMS, E-Mail oder eingescannter PDF-Datei gestattet. Das Versenden eines Schriftstücks mit eigenhändiger Unterschrift ist nicht mehr zwingend erforderlich. Wenn ein Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Kündigung in Schriftform verlangt, ist eine Anpassung notwendig. Welche Verträge betroffen sind, was Unternehmen zu tun haben und was bei einer Nichtanpassung der AGB passieren kann, erfahren Sie im Beitrag Vertragskündigung per E-Mail.

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Verbraucherschlichtung und Streitbeilegung

Online-Händler müssen Verbraucher über die Möglichkeiten der Onlineschlichtung informieren. Der Online-Händler ist verpflichtet, auf seiner Webseite einen Link auf eine Plattform zur Online-Streitschlichtung zu platzieren. Der Link muss leicht zugänglich und anklickbar sein. Wo genau er stehen soll, ist in der Verordnung nicht vorgeschrieben. Eine Möglichkeit ist das Impressum. Der Link lautet:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Hat ein Shopbetreiber mehr als 10 Mitarbeiter muss er die Verbraucher zusätzlich darüber informieren, ob er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sind Online-Händler grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen Sie die Verbraucher auch darüber informieren.Hier geht es zu den Formulierungshilfen.

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Widerruf im Online-Handel

Verbraucher haben die Möglichkeit einen im Internet geschlossenen Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Nur in Ausnahmefällen, so z.B. beim Verkauf von verderblichen Waren oder bei der Bestellung versiegelter Tonträger kann der Verbraucher den Vertrag nicht widerrufen. In jedem Fall muss der Onlinehändler den Verbraucher darüber informieren, ob er ein Widerrufsrecht hat oder nicht. Die Frist zum Widerruf beginnt mit Zustellung der Ware beim Verbraucher. Wird der Verbraucher nicht oder nicht richtig über sein Widerrufsrecht, kann er den Vertrag sogar innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen.

Deshalb gilt: informieren Sie den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufs und über das Muster-Widerrufsformular. Stellen Sie dem Verbraucher diese Informationen zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb angemessener Frist, spätestens bei Lieferung der Ware zur Verfügung. Dies kann z.B. per E-Mail in der Bestellbestätigung erfolgen oder in Papierform bei der Warenlieferung. Achten Sie darauf, dass der Kunde die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular ohne langes Suchen auf der Webseite findet. Muster für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular finden Sie hier.

Gewerblichen Kunden steht grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu. Können in einem Webshop neben Verbrauchern auch gewerbliche Kunden bestellen, dann kann auch gewerblichen Kunden ein Widerrufsrecht zustehen. Will man das nicht, muss in den AGB ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass das Widerrufsrecht nur dem Verbraucher zusteht.

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E-Mail-Marketing

Bei der Werbung per E-Mail und ebenso per Telefon, SMS und einem Brief sind bestimmte Regeln zu beachten. Wann eine Werbung als unzulässig und belästigend anzusehen ist, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG). So darf E-Mail-Werbung nur dann verschickt werden, wenn der Empfänger seine Einwilligung dazu erteilt hat. Im Beitrag Marketing per E-Mail, Telefon, Brief etc. erfahren Sie, wann es sich nach dem UWG um belästigende Werbung handelt und was betroffene Adressaten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht dagegen unternehmen können.

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Vermeiden Sie Abmahnungen wegen Urheberrechts-/Copyright-Verletzung

Unternehmen kommen ständig mit dem Urheberrecht in Kontakt. Im Internet geht es dabei um Themen wie Streaming, Download, Framing, Sharing, das Verlinken von Inhalten und Fotos auf der Website. Bei einem Verstoß gegen die Regeln droht eine Abmahnung. Was urheberrechtlich geschützt ist, wo man im Internet beim Framing und Setzen von Hyperlinks aufpassen muss, wann Streaming und Filesharing als illegal anzusehen ist und praktische Tipps zum richtigen Streaming finden Sie im Beitrag Streaming, Filesharing, Framing & Co – Urheberrecht im Internet. Hier lernen Sie auch die zehn größten Irrtümer rund um die Urheberrechtsdebatte kennen sowie drei Regeln für den sicheren Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken.

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Worauf müssen Kleinunternehmer achten?

Als Kleinunternehmer gelten alle gewerblich oder selbstständig Tätige, deren jährlicher Umsatz im Jahr der Gründung aktuell 17.500 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreitet. Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden.

Wenn Kleinunternehmer die genannten Bedingungen erfüllen, haben sie die Wahl, sich für die Umsatzsteuererhebung zu entscheiden. Entscheidet sich ein Kleinunternehmer nicht dafür, darf dieser keine Vorsteuer geltend machen und in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wichtig: Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist dennoch erforderlich, mit der Angabe, dass die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen wird.

Für den Fernabsatz schreibt die Kleinunternehmerregelung und Preisangabenverordnung (PAngV) nach § 1 Abs. 2 vor, dass bei der Auszeichnung von Preisen für Waren oder Dienstleistungen die Umsatzsteuer und weitere Preisbestandteile enthalten sein müssen. Gegenüber Verbrauchern sind die Preise nach § 1 Abs. 1 PAngV als Endpreise anzugeben, inklusive Umsatzsteuer. Auf diese Weise will der Gesetzgeber verhindern, dass Verbraucher Netto-Preise angezeigt bekommen und den tatsächlichen Endpreis nicht auf einen Blick sehen können.

Für Kleinunternehmer ist die Regelung nicht ganz einfach umzusetzen, denn sie können nicht angeben, dass die Umsatzsteuer in einem Preis enthalten ist. Nach dem OLG Frankfurt Az.: 6 O 219/07 sei eine Preisangabe „inkl. Mwst.“ irreführend und in der Folge wettbewerbswidrig.

Empfehlung: Kleinunternehmer sollten den angegeben Preis als Endpreis deklarieren und darauf hinweisen, dass die Mehrwertsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht ausweisbar ist. Mit dieser Information kommt der Kleinunternehmer seiner Verpflichtung gegenüber der Preisangabenverordnung nach und vermeidet gleichzeitig, einen Unternehmer beim Einkauf in die Irre zu führen. Ist die Formulierung auf der Website deutlich sichtbar hinterlegt, kann der Unternehmer nicht davon ausgehen, einen niedrigeren Netto-Preis abzüglich Mehrwertsteuer buchen zu können.

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3D-Drucker und Recht

Die neue Technik der 3D-Drucker hat Auswirkungen auf alle Rechtsgebiete, die Know-how schützen. Dazu gehören das Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht, Patentrecht und Lauterkeitsrecht. Weitere Erläuterungen zu den Rechtsgebieten finden Sie im Beitrag Heute druck' ich mir ein Auto„ - 3D-Drucker und Recht.

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Korrektur von Brancheneinträgen bei Google

Inhaber von Unternehmen können ihre Brancheneinträge bei Google eigenständig aktualisieren, zum Beispiel das Geschäft als umgezogen oder geschlossen melden.

Auch kann jeder Nutzer einen Fehler in den Einträgen (z.B. bei Adressdaten) über die Funktion
Problem melden mitteilen.

FAQ zum Internetrecht

Zusammenfassung

Das Internetrecht ist ein komplexes Thema, die Regelungen werden aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze hergeleitet. Bei der rechtlich korrekten Umsetzung des eigenen Internetauftritts gibt es einige Stolperfallen zu berücksichtigen. Betreiber einer Website müssen sich mit Themen wie der Haftung im Internet beschäftigen. Besonders wichtig sind die Regelungen für Unternehmensseiten und Online-Shops, da bei Fehlern oder fehlenden Informationen Abmahnungen drohen. Auch Vertragskündigungen per E-Mail und Regelungen für Kleinunternehmen gehören zu den wichtigen Themen rund um das Internetrecht. Nutzen Sie die gegebenen Informationen und machen Sie Ihren Internetauftritt rechtssicher.

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