Worauf müssen Kleinunternehmer achten?
Als Kleinunternehmer gelten alle gewerblich oder selbstständig Tätige, deren jährlicher Umsatz im Jahr der Gründung aktuell 17.500 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreitet. Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden.
Wenn Kleinunternehmer die genannten Bedingungen erfüllen, haben sie die Wahl, sich für die Umsatzsteuererhebung zu entscheiden. Entscheidet sich ein Kleinunternehmer nicht dafür, darf dieser keine Vorsteuer geltend machen und in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wichtig: Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist dennoch erforderlich, mit der Angabe, dass die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen wird.
Für den Fernabsatz schreibt die Kleinunternehmerregelung und Preisangabenverordnung (PAngV) nach § 1 Abs. 2 vor, dass bei der Auszeichnung von Preisen für Waren oder Dienstleistungen die Umsatzsteuer und weitere Preisbestandteile enthalten sein müssen. Gegenüber Verbrauchern sind die Preise nach § 1 Abs. 1 PAngV als Endpreise anzugeben, inklusive Umsatzsteuer. Auf diese Weise will der Gesetzgeber verhindern, dass Verbraucher Netto-Preise angezeigt bekommen und den tatsächlichen Endpreis nicht auf einen Blick sehen können.
Für Kleinunternehmer ist die Regelung nicht ganz einfach umzusetzen, denn sie können nicht angeben, dass die Umsatzsteuer in einem Preis enthalten ist. Nach dem OLG Frankfurt Az.: 6 O 219/07 sei eine Preisangabe „inkl. Mwst.“ irreführend und in der Folge wettbewerbswidrig.
Empfehlung: Kleinunternehmer sollten den angegeben Preis als Endpreis deklarieren und darauf hinweisen, dass die Mehrwertsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht ausweisbar ist. Mit dieser Information kommt der Kleinunternehmer seiner Verpflichtung gegenüber der Preisangabenverordnung nach und vermeidet gleichzeitig, einen Unternehmer beim Einkauf in die Irre zu führen. Ist die Formulierung auf der Website deutlich sichtbar hinterlegt, kann der Unternehmer nicht davon ausgehen, einen niedrigeren Netto-Preis abzüglich Mehrwertsteuer buchen zu können.
Zurück zur Übersicht