IHK Ratgeber

Was müssen Sie bei der Modernisierung der GbR beachten?

Modernisierung GbR
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Am 1. Januar 2024 ist es soweit: Es gelten neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gilt ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften. Welches sind die wichtigsten Veränderungen und worauf müssen Sie als Unternehmer besonders achten?

Inhalt

Warum wird das Personengesellschaftsrecht modernisiert?

Das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat Staub angesetzt. Die gesetzlichen Regeln hierfür im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 705 ff BGB) sind zum Teil über 100 Jahre alt. Damals hat man nicht daran gedacht, dass sich die GbR langsam aber sicher zu einer Rechtsform mit eigener Rechtsfähigkeit entwickeln würde.

Jetzt wird das Recht dem Geschäftsleben angeglichen und die GbR wird eine Rechtsform, die klare und verständliche Regeln bekommt.

Wann und für wen ändern sich die Regeln der GbR?

  • Die neuen gesetzlichen Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
  • Es gibt keine Übergangsregelung.
  • Die Regeln gelten nicht nur für Neugründungen, sondern auch für bestehende Gesellschaften.

Was sind die wichtigsten Änderungen?

  • Die neue Regelung trennt eindeutig zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht-rechtsfähigen GbR.
  • Die GbR kann zukünftig in ein Register eingetragen werden, das neu entstehende Gesellschaftsregister.
  • Eine eingetragene GbR trägt den Rechtsformzusatz "eGbR".

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Welche Bedeutung hat die Rechtsfähigkeit der GbR?

So war es bisher

  • Das BGB hatte eine Rechtsfähigkeit der GbR nicht vorgesehen.
  • Diese entwickelte sich erst durch Rechsprechung.

Das ändert sich

  • Das BGB unterscheidet nun ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR.
  • Die nichtrechtsfähige GbR, die sogenannte Innengesellschaft, wird nicht unternehmerisch tätig. Das heißt:
    • Sie nimmt nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil
    • Sie hat für die Gesellschafter den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten
  • Die rechtsfähige GbR, auch Außen-GbR oder Außengesellschaft, nimmt dagegen am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichem Namen ist.
  • Neu ist auch, dass die rechtsfähige GbR im Verhältnis zu Dritten erst entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Welche Folgen hat die Rechtsfähigkeit?

  • Die GbR ist Trägerin von Rechten und Pflichten, sie kann z.B. selbst Verträge im eigenen Namen abschließen.
  • Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft zugeordnet. Das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr.
  • Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig. Sie kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden.
  • Daneben ist weiterhin die Klage gegen einzelne Gesellschafter möglich.

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Was bedeutet die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister (eGbR)?

Was ist das Gesellschaftsregister?

Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR, geführt wird es von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.

Muss sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?

  • Es besteht keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR.
  • In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, wenn die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit nachzuweisen (z.B. Eintragungen ins Grundbuch).
  • Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, haben die Gesellschafter grundsätzlich die Wahl, ob sie die GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen und die dafür notwendigen Schritte vornehmen wollen:
    • Notarielle Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister.
    • Änderungen, z.B. des Namens, des Gesellschafterbestandes, der Vertretungsbefugnis oder des Sitzes der eingetragenen GbR (eGbR), müsssen ebenfalls notariell angemeldet werden.
  • Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen.
  • Die eGbR kann auch ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z.B. im Handelsregister eingetragen wird. Die eGbR zählt nunmehr auch zu den umwandlungsfähigen Rechtsformen nach dem UmwG.

Welche Vorteile hat die Eintragung in das Gesellschaftsregister?

  • Sie erleichtert die Teilnahme der eGbR am Geschäftsverkehr
    • Das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen.
    • Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes.
    • Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der eGbR.
    • Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Ohne Registerpublizität kann die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten offenbart werden.
  • Die Registrierung bringt mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.

Wichtig: Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).

Wann besteht eine faktische Eintragungspflicht für eine GbR?

Faustregel: Wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, wird künftig die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend vorausgesetzt.

Dies gilt z.B. in folgenden Fällen:

  • Immobilien: Im Grundbuch eingetragene GbR
    • Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte durch eine GbR ist materiellrechtlich nur wirksam, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt.
    • Ab 1. Januar 2024 können Grundstücksrechte im Grundbuch allerdings nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
    • Wichtig: Für eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht jedoch keine unmittelbare Pflicht, sich am 1. Januar 2024 im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss aber spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.
  • GbR als Gesellschafterin
    • Die GbR kann sich als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligen, wie z.B. einer eGbR, OHG, KG, GmbH usw. Neu ist, dass eine GbR künftig zwingend im Gesellschaftsregister registriert sein muss, damit ihre Gesellschafterstellung im jeweiligen Register, etwa dem Handelsregister, eingetragen werden kann. Im Einzelnen gilt vom 1. Januar 2024 an:
    • Eine GbR kann zwar rechtlich wirksam einen Anteil an einer eingetragenen eGbR, OHG oder KG erwerben. Ohne ihre Eintragung im Gesellschaftsregister wird die GbR jedoch nicht als Gesellschafterin einer eingetragenen GbR im Gesellschaftsregister, oder als Gesellschafterin einer KG, OHG oder GmbH/UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister eingetragen.
    • Gefährlich kann es dann werden, wenn eine GbR als Kommanditist an einer KG beteiligt werden soll: Ohne Eintragung der Kommanditistenstellung in das Handelsregister droht die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, wenn die KG am Geschäftsverkehr teilnimmt. Zuvor bedeutet dies, dass die GbR sich im Gesellschaftsregister registrieren muss.
  • Für Altbestände
    • Für eine GbR, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurde, besteht zunächst keine unmittelbare Eintragungspflicht. Erst bei einer Veränderung der oben beispielhaft genannten Gesellschaftsverhältnisse muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit die Aktualisierung in den anderen Registern eintragen werden kann.
    • Wenn eine bisher nicht eingetragene GbR Gesellschafterin einer OHG, KG oder GmbH etc ist, und sich der Gesellschafterbestand der GbR ändert, muss die Änderung im Handelsregister der OHG oder KG eingetragen werden. Dies ist nur möglich, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.
    • Der Verkauf eines GmbH-Anteils durch eine nicht eingetragene GbR kann nicht in die Gesellschafterliste, welche im Handelsregister hinterlegt ist, eingetragen werden. Dasselbe gilt für den Erwerb eines GmbH Anteils. Dies ist problematisch, da die Gesellschafterliste Legitimationswirkung besitzt: Die GbR gilt gegenüber der GmbH erst als Gesellschafterin, wenn die Eintragung in die Gesellschafterliste erfolgt ist. So lange ist die GbR z.B. von der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen.

  • Sonstige Fälle
    • Will eine GbR Namensaktien einer Aktiengesellschaft (AG) erwerben, muss diese zukünftig im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit sie auch im Aktienregister als Aktionärin registriert werden kann.
    • Will eine GbR Rechte an eingetragenen Schiffen erwerben, so sieht das Gesetz die Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister vor der Eintragung im Schiffsregister vor.

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So läuft die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister ab

Damit eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden kann, muss diese von sämtlichen Gesellschaftern notariell angemeldet werden.

Anmeldung der Gesellschaft

Folgende Angaben muss die Anmeldung enthalten:

  • Name der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
  • Unternehmensgegenstand, sofern er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt.
  • Die Gesellschafter selbst müssen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort angeben.
  • Handelt es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, Rechtsform, Sitz und soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden.
  • Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht erforderlich, aber empfehlenswert. Der Vertrag muss nicht notariell beurkundet werden.

Was ist bei Änderungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft zu tun?

Bei Änderungen

  • beim Namen der eingetragenen Gesellschaft
  • beim Sitz
  • bei der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  • oder wenn ein Gesellschafter ein- oder austritt

muss dies beim Gesellschaftsregister notariell zur Eintragung angemeldet werden.
Die Anmeldungen sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
Ändert sich die Anschrift, kann dies die Gesellschaft selbst durch vertretungsberechtige Gesellschafter notariell anmelden.

Kosten

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister und der vom Gesetz vorgesehenen Einbindung des Notars entstehen Notar- und Registergebühren.

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Was ist bei der eGbR anders als bei der GbR?

Name der eGbR

  • Mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.
  • Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig.
  • Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z.B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z.B. GmbH & Co. eGbR.
  • Der Name der GbR kann aus
    • den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter
    • einer Fantasiebezeichnung
    • oder in Kombination damit und einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden.
  • Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein.
  • Außerdem muss sich der Name der eGbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden.
  • Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR nach den genannten Gesichtspunkten.

Die nicht eingetragene GbR sollte den Rechtsformzusatz GbR tragen, um den Rechtsverkehr über die Rechtsform aufzuklären. Zur Namensbildung werden die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter verwendet. Eine Prüfung der Zulässigkeit dessen findet nicht statt. Zusätzlich kann eine Geschäftsbezeichnung geführt werden z.B. Fantasiebegriffe. Die Grenzen hierbei ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehenden Schutzrechten Dritter.

Sitz der eGbR

Neu: Die Gesellschafter der eGbR können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz). Dabei muss es es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handeln, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen.

Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht. Ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).

Vertretungsbefugnis

Bisher hatten Gesellschafter gegenüber Dritten nur dann die Vertretungsbefugnis, wenn sie gleichzeitig zur Geschäftsführung befugt waren. Dabei ging das BGB vom Regelfall der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Neu: Das Gesetz geht als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne eine Verknüpfung mit der Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschafter können von dieser Regel abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.

Das bedeutet: Für die eGbR vereinfacht sich der Geschäftsverkehr.

  • Da die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister eingetragen wird, genießt diese Registerpublizität. Der Rechtsverkehr kann sich somit einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren.
  • Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen, etwa mit einer Vollmacht.

Mitteilungspflicht im Transparenzregister

Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen demTransparenzregister mitzuteilen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies weiterhin nicht.

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Wie laufen Veränderungen, Statuswechsel und Umwandlung bei der GbR und eGbR ab?

Die stetige Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann dazu führen, dass die GbR oder eGbR nicht mehr die optimale Gesellschaftsform sind und eine Anpassung der Rechtsform notwendig wird. Die GbR und eGbR haben dabei unterschiedliche Möglichkeiten.

So geht der Schritt vom Kleingewerbe zum Handelsgewerbe

Wächst das Unternehmen, kann aus einer anfänglich kleingewerblichen GbR ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb im Sinnde des Handelsgesetzbuches (HGB) werden.

  • Die GbR wird in diesem Fall „automatisch“ zu einer OHG und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragungspflicht ist Folge der Kaufmannseigenschaft. Daneben ist es möglich, dass die GbR sich in einer anderen Rechtsform organisiert, z.B. einer KG oder GmbH.
  • Bei der eGbR löst der Wechsel des Geschäftsumfangs vom Kleingewerbe zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb ebenfalls eine Handlungspflicht aus: Die eGbR muss bei dem Registergericht, bei dem sie eingetragen ist, einen Statuswechsel anmelden, z.B. in eine OHG oder KG. Der Statuswechsel wird im Handelsregister eingetragen. Daneben könnte sich die eGbR auch in eine andere Rechtsform umwandeln, etwa eine GmbH.

Die freiwillige Eintragung als OHG ins Handelsregister

  • Eine kleingewerbliche GbR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich freiwillig als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen.
    • Mit der Eintragung im Handelsregister wird aus der kleingewerblichen GbR ein kaufmännisches Unternehmen.
    • Für die OHG gelten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere die kaufmännische Buchführungspflichten.
    • Wurde die Eintragung der OHG im Handelsregister vollzogen, gibt es künftig kein Zurück mehr in die GbR, indem die OHG einfach im Handelsregister gelöscht wird. Anders als vor der Reform kann die OHG nur durch einen Statuswechsel zu einer eingetragenen eGbR werden. Der Weg in die nicht eingetragene GbR ist ihr versperrt.
  • Möchte eine kleingewerbliche eGbR sich freiwillig als OHG oder KG im Handelsregister eintragen lassen, ist dazu wiederum die Eintragung eines entsprechenden Statuswechsels erforderlich. Auch hier gilt: Ein Zurück in die nicht eingetragene GbR ist nicht möglich.

Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) erleichtert Gesellschaften durch spezielle Regelungen ihre Rechtsform umzustrukturieren oder zu wechseln. Ein Vorteil des UmwG ist beim Formwechsel in eine andere Gesellschaftsform z.B. das Identitätsprinzip und die Gesamtrechtsnachfolge. Die rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers bedeuten, dass alle Aktiva und Passiva, Eigentum und Besitz sowie Rechte und Verträge des Ausgangsunternehmens „automatisch“ auf die neue Rechtsform übergehen.

Nur die eGbR ist künftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des UmwG. Sie kann sich an einer Verschmelzung und Spaltung beteiligen und ihre Rechtform z.B. in eine GmbH umwandeln. Für die nicht registrierte GbR steht das UmwG nicht zur Verfügung, wenn eine Änderung der Rechtsform beabsichtigt ist.

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Die neue GbR und das Steuerrecht

Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften nicht verbunden. Es verbleibt bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Auf Ebene der Einkommensteuer bleibt es für die Personengesellschaften grundsätzlich beim Transparenzprinzip, also der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters.

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bleibt unverändert. Soweit in den einzelnen Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, soll dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen sein, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist. Dessen ungeachtet wird in der Fachwelt gleichwohl über Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung durch den Wegfall der Gesamthand diskutiert. Dem Vernehmen nach sollen steuerrechtliche Anpassungen an das MoPeG erfolgen. Bisher ist jedoch noch nicht absehbar, welche Rechtsvorschriften geändert werden sollen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) besteht für Personenhandelsgesellschaften, wie OHG und KG, seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, auf unwiderruflichen Antrag zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln, § 1a KStG. Einzelunternehmen und andere Personengesellschaften, insbesondere GbRs, fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des § 1a KStG. Nach der Gesetzesbegründung zum KöMoG ist vor dem Hintergrund der Änderungen durch das MoPeG aber eine Ausweitung der Körperschaftsteueroption zu erwarten.

Umsatzsteuerlich ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen. Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.

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Auf einen Blick: Unterschiede zwischen GbR und eGbR

GbReGbR
Keine Eintragung im GesellschaftsregisterEintragung im Gesellschaftsregister
Gründung ohne NotarNotarielle Beglaubigung der Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister; Notar- und Registergebühren
Rechtsformzusatz „GbR“ (freiwillig)Rechtsformzusatz „eGbR“ oder "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ist Pflicht
Namensschutz durch das Wettbewerbsrecht
Namensschutz durch das Wettbewerbsrecht und zusätzlich gelten die firmenrechtlichen Regelungen des HGB entsprechend.
Nachweis der Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Vollmacht oder des GesellschaftsvertragsNachweis der Vertretungsbefugnis durch Registerpublizität
Nachweis der Existenz der GbR und ihrer Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag und ggf. zusätzliche ErklärungenRegisterpublizität und Schutz des guten Glaubens des Gesellschaftsregisters
Teilnahme am Geschäftsverkehr ohne Vorteile der RegisterpublizitätTeilnahme am Geschäftsverkehr wird durch Registerpublizität vereinfacht
Ansehen der GbR könnte gegenüber der eGbR leidenSeriositätsvorsprung der eGbR durch Registerpublizität
Keine Mitteilungspflicht an das TransparenzregisterMitteilungspflicht an das Transparenzregister
UmwG nicht anwendbarUmwG anwendbar
Sitz = VerwaltungssitzFreie Sitzwahl
Einfache AuflösungI.d.R. notarielle Anmeldung der Liquidation, Liquidatoren und Löschung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister