IHK Ratgeber

Gesellschaftsrecht: Online ins Handelsregister

Handelsregistereintrag ist online möglich
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GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) können sich seit dem 1. August 2022 elektronisch ins Handelsregister eintragen lassen. Doch das gilt noch nicht in jedem Fall. Registerabrufe sind seither kostenfrei möglich.

Inhalt

Online ins Handelsregister: Was geht jetzt?

Gründung von GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Seit 01.08.2022 können GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) im Wege eines Online-Verfahrens gegründet werden.

  • Dies betrifft dabei zunächst nur die reinen Bargründungen.
  • Sachgründungen oder gemischte Gründungen sind hiervon noch ausgenommen.

Seit dem 01.08.2023 ist auch für Sachgründungen oder gemischte Gründungen das Online-Verfahren zulässig.

Beglaubigung von Registeranmeldungen

Ebenso ist die Beglaubigung von Handelsregister-Anmeldungen aller Rechtsformen (ausgenommen Vereine) seit dem 01.08.2022 online zulässig.

Für Anmeldungen zum Vereinsregister steht das Online-Verfahren seit 01.08.2023 zur Verfügung.

Was bedeutet "Online-Verfahren"?

  • Online bedeutet, dass für das notarielle Verfahren nicht mehr zwingend die Präsenz bei einem zuständigen Notar erforderlich ist, sondern auch von zu Hause oder unterwegs gegründet werden kann.
  • Gesetzlich wurde dafür der Weg der notariellen Videokommunikation geschaffen.
  • Das Videokonferenzverfahren mit dem Notar soll mittels digitaler Identifizierung und elektronischer Unterschrift Datensicherheit gewährleisten.

Was benötigen Sie für das Online-Verfahren?

Für die Teilnahme am Online-Verfahren benötigen Sie die von der Bundesnotarkammer eingerichtete App, einen amtlichen Ausweis mit einer eID-Funktion, sowie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnotarkammer unter: Notar.de - Online-Verfahren

Handelsregisterabrufe jetzt kostenfrei

  • Das Bekanntmachungsportal des Handelsregisters entfällt, weil keine separaten Bekanntmachungen von Registereintragungen mehr notwendig sind. Es reicht, dass die Daten im Register selbst bereitgestellt werden.
  • Seit dem 1. August 2022 ist der Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister ohne Abrufgebühren möglich. Allerdings wird bei den Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, eine Bereitstellungsgebühr erhoben.
  • Rechungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte müssen Unternehmen künftig nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger übermitteln.