Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig sind, müssen Sie bestimmte Berufspflichten erfüllen (fortlaufend).
In Bayern ist die zuständige Behörde die IHK für München und Oberbayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg).
Inhalt
Aktuelles
Registrierungspflicht bei der FIU
Wichtiger Hinweis: Für Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes besteht ab 1. Januar 2024 - unabhängig von einer Verdachtsmeldung - die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Dieser Verpflichtung können auch Immobilienmakler unterfallen.
Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Prüfungsbericht/Negativerklärung
Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung haben Bauträger und Baubetreuer im Sinne von § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und 3b GewO die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, ob sie ihre Pflichten nach §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben. Der Prüfer hat hierüber einen Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser Prüfungsbericht ist vom Gewerbetreibenden unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.
Geeignete Prüfer sind:
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie
- Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen
Den Gesetzeswortlaut können Sie hier einsehen: § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 MaBV
Bitte beachten Sie, dass Steuerberater keine geeigneten Prüfer zur Erfüllung der Berufspflicht nach § 16 Abs. 1 S.1 MaBV sind.
Nutzen Sie gerne unser Einreichungs-Tool.
Sofern Sie sich als Bauträger oder Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 MaBV unaufgefordert und in Textform nach Ablauf des Berichtsjahres und bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.
Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, d. h. die Einschaltung eines Prüfers ist nicht erforderlich.
Nutzen Sie gerne unser Einreichungs-Tool.
Einreichung Ihres Prüfungsberichts:
Die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen müssen Sie als Gewerbetreibender für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.
Geeignete Prüfer sind:
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie
- Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen
Den Gesetzeswortlaut können Sie hier einsehen: § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 MaBV
Bitte beachten Sie, dass Steuerberater keine geeigneten Prüfer zur Erfüllung der Berufspflicht nach § 16 Abs. 1 S.1 MaBV sind.
Bitte nutzen Sie für die Einreichung Ihres Prüfungsberichts unser Einreichungs-Tool. Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden. Eine zusätzliche Einreichung per Post ist nicht erforderlich.
Beachten Sie bitte, dass dies eine gesetzlich vorgegebene Frist ist. Fristverlängerungen sind grundsätzlich nicht möglich.
Ergänzende Regelungen zur Prüfungspflicht finden sich in § 17 MaBV.
Einreichung Ihrer Negativerklärung:
Sofern Sie in einem Berichtszeitraum keine nach § 34c Absatz 1 Nr. 3 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie frühestens nach dem Berichtsjahr und spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert eine sog. Negativerklärung übermitteln.
Die Negativerklärung kann erst nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahres eingereicht werden.
Beispiel: Eine Negativerklärung über das Berichtsjahr 2023 kann frühestens ab 1.1.2024 und bis spätestens 31.12.2024 eingereicht werden.
Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben. Die Beauftragung eines Prüfers ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass dies eine gesetzlich vorgegebene Frist ist. Fristverlängerungen sind grundsätzlich nicht möglich.
Bitte nutzen Sie für die Einreichung Ihrer Negativerklärung unser Einreichungs-Tool. Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Erklärung erfolgreich übermittelt wurde. Eine zusätzliche Einreichung per Post ist nicht erforderlich.
Mit unserem neuen Einreichungs-Tool ist das Hochladen eines Formulars nicht mehr erforderlich. Sie können Ihre Angaben digital im Einreichungs-Tool eingeben und direkt übermitteln. Auch das Unterschriftenerfordernis ist entfallen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise bei der Einreichung eines Prüfungsberichts oder einer Negativerklärung, sofern eine Personenhandelsgesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG) besteht:
Bitte beachten Sie, dass die Pflichten nach § 16 MaBV grundsätzlich jeden Gewerbetreibenden persönlich betreffen, d.h. als natürliche oder juristische Person.
Personenhandelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie z.B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft sind keine juristischen Personen und daher grundsätzlich nicht prüfungsfähig.
In diesen Fällen ist als Gewerbetreibende/-r nicht die Personengesellschaft anzusehen, sondern jede/-r einzelne geschäftsführende Gesellschafter/-in.
Folglich ist grundsätzlich auch jede/-r einzelne geschäftsführende Gesellschafter/-in als Gewerbetreibende/-r gemäß § 16 MaBV zur Vorlage eines Prüfungsberichts über seine/ihre Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer verpflichtet, sofern nicht eine Negativerklärung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 MaBV abzugeben ist.
Die Prüfungsberichte können akzeptiert werden, wenn die Berichte den einzelnen Gewerbetreibenden zugeordnet werden können und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Alle Gesellschafter/Komplementäre, die mitgeprüft wurden, sind namentlich aufgeführt
- Der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist vollständig aufgeführt
- Es wird bescheinigt, dass alle vorhandenen Unterlagen (also aller Gesellschafter/Komplementäre) geprüft wurden
Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) besteht, solange eine Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und/oder 3b GewO vorliegt.
Achtung: Die bloße Gewerbeabmeldung befreit nicht von der Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung.
Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung entfällt für das laufende sowie das dem Verzicht vorangegangene Jahr (Beispiel für Einreichung eines Verzichtes im Jahr 2024: Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung entfällt grundsätzlich für 2024 sowie 2023, sofern noch nichts eingereicht wurde). Hierbei sind die beiden folgenden Konstellationen möglich:
- Verzicht auf Ihre Erlaubnis
oder
- Einreichung des Formulars über die ernsthafte und endgültige Aufgabe des Gewerbes sowie zusätzlich einer Kopie der Gewerbeabmeldung bis spätestens zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. Bitte wenden Sie sich bezüglich des Formulars an negativerklaerungen@muenchen.ihk.de
Bitte beachten Sie: Durch die Bearbeitung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen Ihrer Berufspflichten entstehen Gebühren. Unseren aktuellen Gebührentarif können Sie hier einsehen.
Weiterbildung
Nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b und den Anlagen 1 bis 3 MaBV besteht
- eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung
- für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie
- ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten
- in einem Umfang von 20 Zeitstunden (à 60 Minuten)/pro Tätigkeitsbereich
- innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter /-innen.
Weiterbildungsdelegation:
Für den Gewerbetreibenden selbst, nicht jedoch für seine bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Weiterbildungsdelegation. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von Beschäftigten des Gewerbetreibenden erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen übertragen ist (Weisungsbefugnis) und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Beschäftigte, deren Tätigkeit nichts mit der Tätigkeit als Immobilienmakler oder der Wohnimmobilienverwaltung zu tun hat (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung), sind nicht weiterbildungspflichtig.
Die Weiterbildungspflicht knüpft an das Bestehen der jeweiligen Erlaubnis an und besteht unabhängig von der Ausübung der Tätigkeit als Immobilienmakler und/ oder Wohnimmobilienverwalter.
Das bedeutet, dass auch Inhaber sog. "Schubladenerlaubnisse" sich weiterbilden müssen, selbst wenn sie eine Gewerbeabmeldung für die jeweilige Tätigkeit vorgenommen haben.
Ebenso führt eine Gewerbeabmeldung nicht zum Erlöschen der Erlaubnis bzw. der Weiterbildungsverpflichtung. Sie entfällt jedoch im Falle eines Erlaubnisverzichts für den laufenden dreijährigen Weiterbildungszeitraum, in dem der Verzicht erklärt wird.
Wenn Sie nicht mehr als Immobilienmakler und/ oder Wohnimmobilienverwalter tätig sind und diese Tätigkeiten auch künftig nicht mehr aufnehmen möchten, können Sie auf die Erlaubnis als Immobilienmakler und/ oder als Wohnimmobilienverwalter verzichten. Verwenden Sie in diesem Fall bitte unsere Musterformulare für den Verzicht.
- Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter besteht seit dem 01.08.2018. Da sich der Weiterbildungszeitraum auf das Kalenderjahr bezieht, können aber auch Weiterbildungen, die im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.07.2018 absoviert wurden, berücksichtigt werden.
- Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt mit dem Jahr der Tätigkeitsaufnahme zu laufen.
Beispiele:
Tätigkeitsaufnahme im Jahr 2018: 1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020, 2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023, usw.
Tätigkeitsaufnahme im Jahr 2021: 1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023, 2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026, usw.
Achtung: Für Wohnimmobilienverwalter, die die Tätigkeit bereits 2018 ausgeübt haben, aber aufgrund der Übergangsregelung erst im Jahr 2019 bis 01.03.2019 die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter eingeholt haben, läuft der erste Weiterbildungszeitraum ebenfalls vom 01.01.2018 bis 31.12.2020, der zweite Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023, usw.
- Ausnahmen:
Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Beispiel:
Datum des Abschlusses: 20.05.2021, Beginn der Weiterbildungspflicht: 20.05.2024, Erster Weiterbildungszeitraum: 01.01.2024 bis 31.12.2026, Zweiter Weiterbildungszeitraum: 01.01.2027 bis 31.12.2029, usw.
Sofern Sie der Weiterbildungspflicht unterliegen, müssen Sie sich in einem Umfang von 20 Stunden (Zeitstunden à 60 Minuten) innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Gewerbetreibende mit Erlaubnissen als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie ihre bei diesen Tätigkeiten unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in beiden Tätigkeitsbereichen weiterbilden, d. h. insgesamt 40 Weiterbildungsstunden je Drei-Jahres-Zeitraum absolvieren.
Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in gilt als Weiterbildung.
Die Pflicht zur Weiterbildung beginnt erneut drei Jahre nach Erwerb dieses Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Beispiel:
Datum des Abschlusses: 20.05.2018;
Beginn der Weiterbildungspflicht: 20.05.2021;
Erster Weiterbildungszeitraum: 01.01.2021 bis 31.12.2023; Zweiter Weiterbildungszeitraum: 01.01.2024 bis 31.12.2026, usw.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung sind in Anlage 1 A MaBV (für Immobilienmakler) und Anlage 1 B (für Wohnimmobilienverwalter) geregelt. Sie müssen nicht alle dort genannten Themen in einem Weiterbildungszeitraum abdecken. Je nach Ihrem persönlichen Weiterbildungsbedarf können Sie einzelne Themengebiete auswählen:
- Themengebiete für Immobilienmakler (Anlage 1 A MaBV): Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern, Grundlagen der Finanzierung
- Themengebiete für Wohnimmobilienverwalter (Anlage 1 B MaBV): Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz
Die Weiterbildung kann in
- Präsenzform
- einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme (z. B. E-Learning)
- durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder
- in anderer geeigneter Form
erfolgen.
Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von Weiterbildungsanbietern ist nicht vorgesehen. Die Weiterbildungsanbieter müssen jedoch gewährleisten, dass die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 der MaBV an die Weiterbildungsmaßnahme beachtet werden. Eine Liste von Weiterbildungsanbietern können wir leider nicht zur Verfügung stellen.
Es besteht für Sie keine Pflicht zur regelmäßigen Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur erforderlich, wenn die Erlaubnisbehörde Sie hierzu auffordert.
Bitte beachten Sie: Durch die Bearbeitung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen Ihrer Berufspflichten entstehen Gebühren. Unseren aktuellen Gebührentarif können Sie hier einsehen.
Informationspflicht gegenüber Auftraggebern:
Als Wohnimmobilienverwalter sind Sie verpflichtet, Ihren Auftraggebern auf Anfrage Informationen über Ihre berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren von Ihnen und Ihren unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Diese Informationspflicht kann durch Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite erfüllt werden.
Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung:
Als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind Sie aber verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Ihre durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen mit bestimmten Mindestangaben zu sammeln und diese fünf Jahre aufzubewahren. Dasselbe gilt für die Weiterbildungsmaßnahmen ihrer weiterbildungspflichtigen Beschäftigten.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auch in unseren FAQs zur Weiterbildung
Rechtsgrundlagen
Die gewerberechtlichen Berufspflichten für § 34c GewO-Gewerbetreibende ergeben sich aus:
§ 34c der Gewerbeordnung (GewO)
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Einzelheiten finden Sie in unserem Merkblatt "Gewerberechtliche Berufspflichten für Immobilienmakler/-innen, Darlehensvermittler/-innen, Bauträger/-innen, Baubetreuer/-innen".
Einreichungsfrist: 31. Dezember 2024
Bauträger und Baubetreuer müssen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen und bescheinigen lassen, dass ihre Beratungs- und Vermittlungsleistungen nach den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfolgt sind. Wer keine erlaubnispflichtigen Geschäfte getätigt hat, muss dies mit einer Negativerklärung belegen. Für das Berichtsjahr 2023 endet die Abgabefrist für Prüfungsberichte bzw. Negativerklärungen am 31. Dezember 2024.