Bitte beachten Sie folgende Hinweise bei der Einreichung eines Prüfungsberichts oder einer Negativerklärung, sofern eine Personen(-handels-)gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG) besteht:
Bitte beachten Sie, dass die Pflichten nach § 16 MaBV grundsätzlich jeden Gewerbetreibenden persönlich betreffen, d.h. als natürliche oder juristische Person.
Personen(-handels-)gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offenen Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft sind keine juristischen Personen und daher grundsätzlich nicht prüfungsfähig.
In diesen Fällen ist als Gewerbetreibende/-r nicht die Personen(-handels-)gesellschaft anzusehen, sondern jede/-r einzelne geschäftsführende Gesellschafter/-in.
Folglich ist grundsätzlich auch jede/-r einzelne geschäftsführende Gesellschafter/-in als Gewerbetreibende/-r gemäß § 16 MaBV zur Vorlage eines Prüfungsberichts über seine/ihre Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer verpflichtet, sofern nicht eine Negativerklärung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 MaBV abzugeben ist.
Die Prüfungsberichte können akzeptiert werden, wenn die Berichte den einzelnen Gewerbetreibenden zugeordnet werden können und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Alle Gesellschafter/Komplementäre, die mitgeprüft wurden, sind namentlich aufgeführt.
- Der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist vollständig aufgeführt.
- Es wird bescheinigt, dass alle vorhandenen Unterlagen (also aller Gesellschafter/Komplementäre) geprüft wurden.