IHK Glossar

Wert- und Kostenbegriffe

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(November 2022) In gerichtlichen Beweisbeschlüssen und in Sachverständigengutachten werden häufig verschiedene Wert- und Kostenbegriffe verwendet. Über die Definition dieser Wertbegriffe wird in der Gesetzgebung, in der Rechtsprechung und in den Wirtschaftswissenschaften kontrovers diskutiert. Zweck dieses Glossars ist es, eine Übersicht über alle im Zusammenhang mit der Wert- und Kostenermittlung verwendeten Begriffe zu schaffen.

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Garten- und Landschaftsbau

WertbegriffeBegriffsklärungBewertungszweck /
wirtschaftlicher Kontext
SV-PraxisQuellen
Bedürfniswertreflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein7)
Entnahmewertist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.Steuern / Bilanzierungja15)
Ertragswertstellt den Barwert/ Kapitalwert aller zukünftigen, marktüblich erzielbaren Erträge (Immobilien) bzw. finanziellen Überschüsse (Unternehmen) dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja18)
Flächenwertist das Produkt aus der Nutzfläche des Betriebs und dem regionalen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 27 bis 32 BewG bzw. dem Sachwert flächiger Pflanzungen (ganze Gärten, Abpflanzungen, Parkanlagen).Steuern / Bilanzierung; Versicherungja21)
Geltungswertbildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. nein 
Grundstückswertumfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja29)
Marktwert

Market Value (int.)
ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. ‎Market Value ist der englische Begriff für Marktwert.

Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 ‎BauGB und in § 1 Abs. 1 ‎ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation).

KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt.
Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja37)
Materialwertist der reine Wert des Materials, aus dem ein Vermögensgegenstand besteht. Im Übrigen eher als Materialkosten relevant, vgl. dort bei Herstellungskosten.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja23)
Minderwertbezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja39)
Prestigewertist inhaltsgleich mit Geltungswert. nein47)
Sachwertsetzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens einschließlich Nebenkosten und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung des Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel.Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung
ja51)
Schiedswertsetzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest.Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherungja53)
Seltenheitswerthat eine Sache oder Immobilie aufgrund ihrer Rarität (z.B. Denkmalschutz, Kunst, Bäumen usw.) nein 
Verkehrswertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja60)
Vergleichswertwird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc.Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja61)
Wert des Mangelsist im Regelfall gleich den Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Zustands. nein62)
KostenbegriffeBegriffsklärungQuellen
AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.70)
Allgemeine Geschäftskosten (AGK)können bei der Baupreisermittlung den einzelnen Leistungen nicht zugeordnet werden (z.B. Kosten der Leitung und Verwaltung eines Unternehmens, Steuern, Versicherungen). Inhaltsgleich mit Fixkosten.71)
Abschreibungensind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt.72)
Baustellengemein-kosten (BGK)entstehen durch das Herstellen eines Bauprojektes als Ganzes, lassen sich aber bei der Baupreisermittlung keiner Position des Leistungsverzeichnisses direkt zuordnen z.B. Kosten für die Baustelleneinrichtung.73)
Betriebskostensind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes.74)
Einzelkostenkönnen einem Produkt bzw. einer Leistungseinheit direkt zugerechnet werden z.B. Lohnkosten, Baustoffe, Gerätekosten, Nachunternehmerleistung.75)
Fixkosten (Festkosten)sind bei der Baupreisermittlung unabhängig von der Leistungsmenge z.B. für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu kalkulieren. Sie sind mit den Allgemeinen Geschäftskosten inhaltsgleich.
78)
Gemeinkostenist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort).79)
Herstellungskostensind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.;
Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind.
Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten.
80)
Installationskostenumfasst die Kosten der Installation eines Bewertungsgegenstandes, z.B. Montagekosten. 
Nebenkostensind Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Diese unterliegen meist einem anderen Nachweis und haben in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen häufig eine unterschiedliche Bedeutung:
Baunebenkosten bei der ‎Errichtung eines Gebäudes z.B. für Planung, ‎Baugenehmigung, Baugrunduntersuchung, Vermessung u.a. Die DIN 276 (12/08) ‎nennt unter der Kostengruppe 700 allgemeine Baunebenkosten, die u.a. zur ‎Kostenplanung von Projekten herangezogen werden. Auch die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) nennt ‎in § 8 Baunebenkosten, die sich auf den sozialen und steuerbegünstigten ‎Wohnungsbau beziehen.
Grunderwerbsnebenkosten beim Erwerb eines ‎Grundstücks z.B. für Notar, Makler, Grunderwerbssteuer, ‎Grundbuch.‎
Mietnebenkosten in einem Mietvertrag, die auf den Mieter ‎umgelegt werden (siehe auch Betriebskosten).
81)
Reparaturkosten/
Restaurierungskosten
ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. 
Sonstige Kostenist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.).83)
Sowieso Kostensind solche Kosten, die dem Auftraggeber in jedem Fall entstanden wären (auch Ohnehin-Kosten genannt).
Der Besteller einer Werkleistung hat nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs z. B. auch die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe.
84)
Variable Kostenunterscheiden sich von den Fixkosten dadurch, dass sie von der Ausbringungsmenge abhängig sind und sie nur entstehen, wenn eine Leistung erfolgt. Bei der Baupreisermittlung mit den Herstellungskosten identisch.86)
Wartungskostensind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.)87)
Juristische BegriffeBegriffsklärungQuellen
Angemessenheit eines MinderungsbetragsMinderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.91)
Aufgedrängte BereicherungNicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.
Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen.
92)
Abzüge für Wertverbesserung
„Neu für Alt“
Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten:
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.
93)
Unzumutbarkeit der MangelbeseitigungEine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind.
94)
Vorteilsausgleichung/
Vorteilsanrechnung
Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.95)
Wiederbe-schaffungsaufwandergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache.96)

Hausrat / Kunst / Schmuck

WertbegriffeBegriffsklärungBewertungszweck /
wirtschaftlicher Kontext
SV-PraxisQuellen
Anteilswertergibt sich i.d.R. aus der Teilung des gesamten Wertes eines zu bewertenden Vermögens durch die Zahl der vorhandenen Anteile.
Börse: Wert des Fondsvermögens geteilt durch die Zahl der insgesamt ausgegebenen Anteile.
Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Börse / Fonds; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja2)
Ästhetischer Wertist eine nicht mess-und ausweisbare Größe und wird deshalb bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein3)
Auktionswertist der im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbare Zuschlagswert (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand zzgl. Auktionsnebenkosten. Wert, der durch den Preis bestimmt ist, den ein Bieter/Erwerber aufwenden muss, um den ersteigerten Gegenstand zu erwerben.Schadensfeststellung; Versteigerung; Versicherungja4)
Bedürfniswertreflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein7)
Beleihungswertist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.)Finanzierungja8)
Deklarierter Wertbezeichnet einen von Versicherungsnehmerseite angegebenen Wert eines Kunst/- Wertgegenstandes, der im Schadenfall ersetzt werden soll. Der deklarierte Wert ist anders als die Feste Taxe kein verbindlicher Wert, sondern vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.Versicherungja12)
Einlagewertist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert).Steuern / Bilanzierungja14)
Entnahmewertist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.Steuern / Bilanzierungja15)
Erbschaftsteuerwertwird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja16)
Erbteilungswertkönnen Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja17)
Facheinzelhandelswertwird durch den Preis bestimmt, den der Facheinzelhandel für Bewertungsgegenstände in neuwertigem bzw. gebrauchtem Zustand verlangt.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja20)
Gebrauchswertwird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.)
Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzungnein23)
Gebrauchtwertentspricht dem Wiederbeschaffungswert in gebrauchtem Zustand vor allem bei haftpflichtrechtlichem Ersatz.Schadensfeststellung; Versicherungja26)
Geltungswertbildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. nein 
Gemeiner Wertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja27)
Handelswertwird im Handelsverkehr (B2B) als zu erzielender Durchschnittspreis (Marktwert) eines Bewertungsgegenstandes bezeichnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja 
Händler – Ein- /
Ankaufswert
ist der Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja30)
Händler – Verkaufswertist der Betrag, zu dem ein Händler einen Bewertungsgegenstand veräußert ohne Berücksichtigung besonderer Umstände.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja31)
Liebhaberwertwird von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägt, die einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen und die einen disparaten und nicht objektivierbaren Aufschlag auf den Marktwert beinhalten. (Als Basis zur Marktwertermittlung nicht geeignet.)(Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungnein35)
Marktwert

Market Value (int.)
ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. ‎Market Value ist der englische Begriff für Marktwert.

Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 ‎BauGB und in § 1 Abs. 1 ‎ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation).

KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt.
Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja37)
Materialverkaufswertwird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung aller wertbildender Materialen eines Bewertungsgegenstandes am Markt erzielbar wäre unter Berücksichtigung etwaiger Kosten (z.B. Scheidekosten).Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja 
Materialwertist der reine Wert des Materials, aus dem ein Vermögensgegenstand besteht. Im Übrigen eher als Materialkosten relevant, vgl. dort bei Herstellungskosten.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja23)
Minderwertbezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja39)
Merkantiler
Minderwert
meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja40)
Technischer Minderwertverbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (z.B. in Bezug auf Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja41)
Neuwertist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre.
(Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.)
Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja43)
Nutzungswertist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja45)
Prestigewertist inhaltsgleich mit Geltungswert. nein47)
Restwertist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis.Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung;
Versicherung
ja49)
Sammlungswertüber die Summe der Einzelwerte hinausgehende Wertermittlung, die sich aus Zusammensetzung, Einzigartigkeit, Vollständigkeit, kunst- und kulturhistorischer Bedeutung einer Sammlung ergeben kann.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja52
Schätzwertist überschlägig ermittelter Wert, der vor allem noch in der landwirtschaftlichen Bewertung und Taxation verwendet wird. (=Taxwert).Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungnein 
Schiedswertsetzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest.Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherungja53)
Seltenheitswerthat eine Sache oder Immobilie aufgrund ihrer Rarität (z.B. Denkmalschutz, Kunst, Bäumen usw.) nein 
Tauschwertstellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. nein55)
Taxwertist ein Synonym für Schätzwert.(Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein23)
Feste Taxebedeutet, dass der Versicherungswert durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt wird. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich.Schadensfeststellung; Versicherungja56)
Teilwertist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.Steuern / Bilanzierungja57)
Verkehrswertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja60)
Vergleichswertwird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc.Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja61)
Versicherungswertwird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei
Sachversicherungen: Neuwert, ‎Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert
Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert ‎der gebrauchten Sache.
Schadensfeststellung; Versicherungja23
Wiederbeschaffungswertist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht).
Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.
Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet.
Schadensfeststellung; Versicherungja63)
ZeitwertZeitwert (haftungsrechtlich):
ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen.

Zeitwert (technisch):
ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge.
Schadensfeststellung; Versicherung








Schadensfeststellung; Versicherung


ja66)
Zuschlagswertist ein im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbarer Zuschlag (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand ohne Berücksichtigung von Auf- bzw. Abgeld und Steuern (Auktionsnebenkosten). Dieser sollte international abrufbar und transparent sein.Versteigerungja68)
Zollwertist für Importe von Waren aus Drittländern in die EU nach gesetzlicher Vorgabe (Wechselkurs, Einheitpreis usw.) zu ermitteln.Steuern / Bilanzierungja69)
KostenbegriffeBegriffsklärungQuellen
AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

70)
Abschreibungensind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt.72)
Auktionsnebenkostensind die Kosten, die für Einlieferer oder Käufer im Auktionshandel entstehen (sog. Provisionen = Abgeld für Einlieferer, Aufgeld für Käufer, Versicherungsbeiträge, Umsatzsteuer).
 
Herstellungskostensind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.;
Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind.
Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten.
80)
Installationskostenumfasst die Kosten der Installation eines Bewertungsgegenstandes, z.B. Montagekosten. 
Reparaturkosten/
Restaurierungskosten
ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. 
Scheidekostensind die Kosten, die bei der Trennung eines Wirtschaftsgutes (z.B. Edelmetall, seltene Erden) von anderen Stoffen entstehen (z.B. Analysekosten, Einschmelzkosten).82)
Transaktionskostensind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung).85)
Wartungskostensind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.)87)
Zuschläge beim WertBegriffsklärungQuellen
Marktzuschlag bzw. -abschlagDer Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ‎ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, ‎um zum Verkehrswert zu gelangen.
Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt.
89)
PaketabschlagImmobilien: bei einem Verkauf größerer Immobilienbestände an einen Käufer wird i.d.R. ‎keine Einzelbewertung vorgenommen. Der Verkäufer erspart sich die ‎Einzelvermarktungskosten, die Vermarktungszeit und das Vermarktungsrisiko. ‎Der Käufer muss in Kauf nehmen, dass einzelne Teilobjekte unverwertbar sind. ‎Dies führt zu einem üblichen Abschlag von 15%-35 %. ‎
Kunst: wenn eine Vielzahl von gleichartigen Werken bzw. eine Sammlung (als Sachgesamtheit) zu bewerten ist. ‎Dies führt tlw. zu erhebl. Abschlägen.
 
Paketzuschlag bzw.
Sammlungszuschlag
Unternehmen: Paketzuschlag, wenn der Anteil der Gesellschaftsanteile bzw. der Wertpapiere einen erhöhten wirtschaftlichen Einfluss (Stimmrechte) ermöglicht.
Kunst: Sammlungszuschlag, wenn eine Sammlung mehr wert ist, als die Summe ihrer Teile z.B. wegen Vollständigkeit, einer besonders wertbildenden Provenienz (selten).
90)
Juristische BegriffeBegriffsklärungQuellen
Angemessenheit eines MinderungsbetragsMinderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.91)
Aufgedrängte BereicherungNicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.
Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen.
92)
Abzüge für Wertverbesserung
„Neu für Alt“
Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten:
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.
93)
Unzumutbarkeit der MangelbeseitigungEine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind.
94)
Vorteilsausgleichung/
Vorteilsanrechnung
Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.95)
Wiederbe-schaffungsaufwandergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache.96)

Immobilien

WertbegriffeBegriffsklärungBewertungszweck /
wirtschaftlicher Kontext
SV-PraxisQuellen
Ausgangswertbei Bewertung von Grundvermögen (Sachwert- oder Ertragswertverfahren) von Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen.Steuern / Bilanzierungja5)
Barwertist der heutige Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja6)
Bedürfniswertreflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein7)
Beleihungswertist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.)Finanzierungja8)
BestandswertUnternehmen (Lagerbestand):
Buchhalterischer Wert des Materials innerhalb eines Lagers zu einem Stichtag.
Forstwirtschaft:
Der Wert eines Wald-Holzbestandes ergibt sich aus dem Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit, den Kulturkosten, dem Alterswertfaktor und dem Bestockungsgrad im Alter.
Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung
ja9)
Bodenwertist der Wert eines unbebauten Grundstücks im unbelasteteten Zustand.Finanzierungja10)
Bodenrichtwertist der durchschnittliche Lagewert eines Grundstücks pro Quadratmeter in einem bestimmten Gebiet mit im wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen, der vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss (i.d.R. alle zwei Jahre) nach § 196 BauGB für unbebaute, baureife, erschließungs-beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln ist.Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherungja11)
Einheitswertist eine Bemessungsgrundlage für Steuern und ‎Abgaben und wird für inländischen Grundbesitz, Betriebe der Land- und ‎Forstwirtschaft und für Grundstücke (auch Betriebsgrundstücke) durch die ‎Steuerbehörde festgesetzt. Er wird ab dem Veranlagungszeitpunkt 2025 durch den Grundsteuerwert ersetzt.Steuern / Bilanzierung; Versicherungja13)
Einlagewertist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert).Steuern / Bilanzierungja14)
Entnahmewertist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.Steuern / Bilanzierungja15)
Erbschaftsteuerwertwird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja16)
Erbteilungswertkönnen Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja17)
Ertragswertstellt den Barwert/ Kapitalwert aller zukünftigen, marktüblich erzielbaren Erträge (Immobilien) bzw. finanziellen Überschüsse (Unternehmen) dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja18)
Fair Valueist ein Begriff aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert/Verkehrswert/Marktwert“ (siehe dort) bezeichnet.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja19)
Fortführungswertist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenzja22)
Gebäudenormal-herstellungswertergibt sich auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 mit einer Umrechnung nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt.Steuern / Bilanzierungja24)
Gebäudesachwertwird durch Minderung auf Grund des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86 BewG) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87 BewG) ermittelt.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja25)
Gebrauchswertwird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.)
Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzungnein23)
Geltungswertbildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. nein 
Gemeiner Wertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja27)
Grundsteuerwertwird für inländische Grundstücke vom Finanzamt je nach Bundesland berechnet und festgestellt. Der Grundsteuerwert ersetzt den Einheitswert.Steuern / Bilanzierungja28)
Grundstückswertumfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja29)
Kapitalwertist der Barwert sämtlicher durch ein Investitionsprojekt generierten Aus- und Einzahlungen.Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherungja23
Liebhaberwertwird von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägt, die einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen und die einen disparaten und nicht objektivierbaren Aufschlag auf den Marktwert beinhalten. (Als Basis zur Marktwertermittlung nicht geeignet.) nein35)
Liquidationswertist die Summe (Barwerte) der Nettoerlöse (unter Berücksichtigung latenter Ertragsteuern), die sich aus der Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Liquidationswert unterliegt der Annahme der Auflösung des Unternehmens (grds. Mindestwert) bzw. Vermögensgegenstandes. (Immobilienbewertung = Bodenwert minus Freilegungskosten). In der Landwirtschaft spricht man von der Zerschlagungstaxe.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja36)
Marktwert

Market Value (int.)
ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. ‎Market Value ist der englische Begriff für Marktwert.

Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 ‎BauGB und in § 1 Abs. 1 ‎ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation).

KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt.
Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja37)
Mietwertist das zu erwartende Entgelt (objektive Ertrag) für die ‎Gebrauchsüberlassung einer Mietsache (Wohnung, Büro, Lager u.a.) unter ‎Berücksichtigung der Faktorausstattung. Er kann vom tatsächlich erzielten ‎Ertrag abweichen. ‎(Synonymer Begriff ist der Wohnwert)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung
ja38)
Minderwertbezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja39)
Merkantiler
Minderwert
meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja40)
Neuwertist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre.
(Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.)
Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja43)
Nutzungswertist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja45)
Pachtwertist ein aus nachhaltig erzielbaren Pachterträgen – unter Berücksichtigung eines ordentlichen und durchschnittlich qualifizierten Betreibers – abgeleiteter Objektwert.Steuern / Bilanzierung; Insolvenzja46)
Prestigewertist inhaltsgleich mit Geltungswert. nein47)
Residualwertist der Wert, der sich bei einem Neubauvorhaben auf Kostenkalkulationsbasis ergibt, wenn alle Bau-, Entwicklungs- und Vermarktungskosten einschließlich Unternehmergewinn von den errechneten Gesamtkosten der Baumaßnahme abgezogen werden und somit nur noch der Bodenwert (Residuum = tragbarer Bodenwert) als offener Restposten übrig bleibt.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenzja48)
Restwertist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis.Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung;
Versicherung
ja49)
Sachwertsetzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens einschließlich Nebenkosten und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung des Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel.Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung
ja51)
Schiedswertsetzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest.Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherungja53)
Schrottwertwird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden).Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung

ja23)
Seltenheitswerthat eine Sache oder Immobilie aufgrund ihrer Rarität (z.B. Denkmalschutz, Kunst, Bäumen usw.) nein 
Tauschwertstellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. nein55)
Taxwertist ein Synonym für Schätzwert.(Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein23)
Teilwertist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.Steuern / Bilanzierungja57)
Verfahrenswertwird in der Immobilienwertermittlung verwendet und leitet sich ab aus dem vorläufigen Verfahrenswert (Vergleichs- Ertragswertverfahren) und marktangepassten Verfahrenswert im Sachwertverfahren. Der Verkehrswert ist aus den angewendeten vorläufigen (marktangepassten) Verfahrenswerten unter Beachtung der ImmoWertV abzuleiten. ja59)
Verkehrswertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja60)
Vergleichswertwird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc.Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja61)
Versicherungswertwird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei
Sachversicherungen: Neuwert, ‎Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert
Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert ‎der gebrauchten Sache.
Schadensfeststellung; Versicherungja23
Wiederbeschaffungswertist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht).
Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.
Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet.
Schadensfeststellung; Versicherungja63)
Wohnwertsind ersparte Mietkosten einer Wohnung, die beim Ehegattenunterhalt im Scheidungsfall anhand des Mietspiegels oder sonstiger Vergleichsmieten zu ermitteln sind. Dieser ist inhaltsgleich mit Mietwert.Vermögensauseinandersetzung; Versicherung
ja64)
WohnungswertWert des Wohnteils bei landwirtschaftlichen Bewertungen; bei Immobilien besser Verkehrs- oder Marktwert benutzen.Vermögensauseinandersetzung; Verkauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein65)
ZeitwertZeitwert (haftungsrechtlich):
ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen.

Zeitwert (technisch):
ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge.

Zeitwert (beizulegender, IFRS 13):
ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. "
Schadensfeststellung; Versicherung








Schadensfeststellung; Versicherung


ja66)
KostenbegriffeBegriffsklärungQuellen
AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.70)
Abschreibungensind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt.72)
Betriebskostensind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes.74)
Erschließungskostensind mit der Herstellung der örtlichen Erschließungsanlagen des ‎zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes verbunden (z.B. Grunderwerbskosten,‎ ggf. Freilegungskosten und ‎Herstellungskosten der Erschließungsanlagen). Begriff ist grundsätzlich für den Fachbereich „Abrechnung/Baupreisermittlung im Hoch- und Ingenieurbau“ von Bedeutung, z. B. bei der Erstellung und Beurteilung von Gutachten zu Pauschalpreisverträgen, die hinsichtlich ihrer Kostenanteile zu behandeln sind.76)
Fixkosten (Festkosten)sind bei der Baupreisermittlung unabhängig von der Leistungsmenge z.B. für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu kalkulieren. Sie sind mit den Allgemeinen Geschäftskosten inhaltsgleich.
78)
Gemeinkostenist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort).79)
Herstellungskostensind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.;
Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind.
Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten.
80)
Installationskostenumfasst die Kosten der Installation eines Bewertungsgegenstandes, z.B. Montagekosten. 
Nebenkostensind Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Diese unterliegen meist einem anderen Nachweis und haben in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen häufig eine unterschiedliche Bedeutung:
Baunebenkosten bei der ‎Errichtung eines Gebäudes z.B. für Planung, ‎Baugenehmigung, Baugrunduntersuchung, Vermessung u.a. Die DIN 276 (12/08) ‎nennt unter der Kostengruppe 700 allgemeine Baunebenkosten, die u.a. zur ‎Kostenplanung von Projekten herangezogen werden. Auch die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) nennt ‎in § 8 Baunebenkosten, die sich auf den sozialen und steuerbegünstigten ‎Wohnungsbau beziehen.
Grunderwerbsnebenkosten beim Erwerb eines ‎Grundstücks z.B. für Notar, Makler, Grunderwerbssteuer, ‎Grundbuch.‎
Mietnebenkosten in einem Mietvertrag, die auf den Mieter ‎umgelegt werden (siehe auch Betriebskosten).
81)
Transaktionskostensind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung).85)
Variable Kostenunterscheiden sich von den Fixkosten dadurch, dass sie von der Ausbringungsmenge abhängig sind und sie nur entstehen, wenn eine Leistung erfolgt. Bei der Baupreisermittlung mit den Herstellungskosten identisch.86)
Zuschläge beim WertBegriffsklärungQuellen
Marktzuschlag bzw. -abschlagDer Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ‎ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, ‎um zum Verkehrswert zu gelangen.
Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt.
89)
PaketabschlagImmobilien: bei einem Verkauf größerer Immobilienbestände an einen Käufer wird i.d.R. ‎keine Einzelbewertung vorgenommen. Der Verkäufer erspart sich die ‎Einzelvermarktungskosten, die Vermarktungszeit und das Vermarktungsrisiko. ‎Der Käufer muss in Kauf nehmen, dass einzelne Teilobjekte unverwertbar sind. ‎Dies führt zu einem üblichen Abschlag von 15%-35 %. ‎
Kunst: wenn eine Vielzahl von gleichartigen Werken bzw. eine Sammlung (als Sachgesamtheit) zu bewerten ist. ‎Dies führt tlw. zu erhebl. Abschlägen.
 
Juristische BegriffeBegriffsklärungQuellen
Angemessenheit eines MinderungsbetragsMinderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.91)
Aufgedrängte BereicherungNicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.
Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen.
92)
Abzüge für Wertverbesserung
„Neu für Alt“
Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten:
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.
93)
Unzumutbarkeit der MangelbeseitigungEine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind.
94)
Vorteilsausgleichung/
Vorteilsanrechnung
Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.95)
Wiederbe-schaffungsaufwandergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache.96)

IT / Elektrotechnik

WertbegriffeBegriffsklärungBewertungszweck /
wirtschaftlicher Kontext
SV-PraxisQuellen
Bedürfniswertreflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein7)
Beleihungswertist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.)Finanzierungja8)
BestandswertUnternehmen (Lagerbestand):
Buchhalterischer Wert des Materials innerhalb eines Lagers zu einem Stichtag.
Forstwirtschaft:
Der Wert eines Wald-Holzbestandes ergibt sich aus dem Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit, den Kulturkosten, dem Alterswertfaktor und dem Bestockungsgrad im Alter.
Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung
ja9)
Einlagewertist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert).Steuern / Bilanzierungja14)
Entnahmewertist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.Steuern / Bilanzierungja15)
Fair Valueist ein Begriff aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert/Verkehrswert/Marktwert“ (siehe dort) bezeichnet.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja19)
Fortführungswertist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenzja22)
Funktionswertergibt sich aus der technischen Funktionsfähigkeit eines Bewertungsgegenstandes. Dieser ist vergleichbar mit Gebrauchswert und Nutzungswert. nein23)
Gebrauchswertwird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.)
Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzungnein23)
Geltungswertbildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. nein 
Gemeiner Wertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja27)
Handelswertwird im Handelsverkehr (B2B) als zu erzielender Durchschnittspreis (Marktwert) eines Bewertungsgegenstandes bezeichnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja 
Liquidationswertist die Summe (Barwerte) der Nettoerlöse (unter Berücksichtigung latenter Ertragsteuern), die sich aus der Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Liquidationswert unterliegt der Annahme der Auflösung des Unternehmens (grds. Mindestwert) bzw. Vermögensgegenstandes. (Immobilienbewertung = Bodenwert minus Freilegungskosten). In der Landwirtschaft spricht man von der Zerschlagungstaxe.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja36)
Marktwert

Market Value (int.)
ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. ‎Market Value ist der englische Begriff für Marktwert.

Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 ‎BauGB und in § 1 Abs. 1 ‎ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation).

KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt.
Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja37)
Minderwertbezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja39)
Neuwertist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre.
(Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.)
Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja43)
Nutzungswertist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja45)
Prestigewertist inhaltsgleich mit Geltungswert. nein47)
Restwertist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis.Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung;
Versicherung
ja49)
Rumpfwertkann ein funktionierender Bewertungsgegenstand haben, der bereits die übliche Nutzungsdauer überschritten hat und noch in Betrieb ist oder zum Schadenszeitpunkt war.Versicherung
ja50)
Schiedswertsetzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest.Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherungja53)
Schrottwertwird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden).Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung

ja23)
Tauschwertstellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. nein55)
Taxwertist ein Synonym für Schätzwert.(Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein23)
Teilwertist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.Steuern / Bilanzierungja57)
Verkehrswertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja60)
Vergleichswertwird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc.Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja61)
Versicherungswertwird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei
Sachversicherungen: Neuwert, ‎Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert
Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert ‎der gebrauchten Sache.
Schadensfeststellung; Versicherungja23
Wiederbeschaffungswertist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht).
Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.
Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet.
Schadensfeststellung; Versicherungja63)
ZeitwertZeitwert (haftungsrechtlich):
ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen.

Zeitwert (technisch):
ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge.

Zeitwert (beizulegender, IFRS 13):
ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. "
Schadensfeststellung; Versicherung








Schadensfeststellung; Versicherung


ja66)
Zerschlagungswertist ein Terminus des Insolvenzrechts und meint die Liquidation im Insolvenzverfahren; d.h. je kürzer die Liquidationsgeschwindigkeit, desto höher die Wertverluste.Insolvenzja67)
KostenbegriffeBegriffsklärungQuellen
AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.70)
Abschreibungensind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt.72)
Betriebskostensind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes.74)
Herstellungskostensind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.;
Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind.
Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten.
80)
Installationskostenumfasst die Kosten der Installation eines Bewertungsgegenstandes, z.B. Montagekosten. 
Reparaturkosten/
Restaurierungskosten
ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. 
Sonstige Kostenist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.).83)
Transaktionskostensind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung).85)
Wartungskostensind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.)87)
Juristische BegriffeBegriffsklärungQuellen
Angemessenheit eines MinderungsbetragsMinderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.91)
Aufgedrängte BereicherungNicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.
Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen.
92)
Abzüge für Wertverbesserung
„Neu für Alt“
Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten:
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.
93)
Unzumutbarkeit der MangelbeseitigungEine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind.
94)
Vorteilsausgleichung/
Vorteilsanrechnung
Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.95)
Wiederbe-schaffungsaufwandergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache.96)

Kfz

WertbegriffeBegriffsklärungBewertungszweck /
wirtschaftlicher Kontext
SV-PraxisQuellen
Ästhetischer Wertist eine nicht mess-und ausweisbare Größe und wird deshalb bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein3)
Auktionswertist der im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbare Zuschlagswert (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand zzgl. Auktionsnebenkosten. Wert, der durch den Preis bestimmt ist, den ein Bieter/Erwerber aufwenden muss, um den ersteigerten Gegenstand zu erwerben.Schadensfeststellung; Versteigerung; Versicherungja4)
Bedürfniswertreflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein7)
Einlagewertist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert).Steuern / Bilanzierungja14)
Funktionswertergibt sich aus der technischen Funktionsfähigkeit eines Bewertungsgegenstandes. Dieser ist vergleichbar mit Gebrauchswert und Nutzungswert. nein23)
Gebrauchswertwird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.)
Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzungnein23)
Gebrauchtwertentspricht dem Wiederbeschaffungswert in gebrauchtem Zustand vor allem bei haftpflichtrechtlichem Ersatz.Schadensfeststellung; Versicherungnein26)
Geltungswertbildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. nein 
Gemeiner Wertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja27)
Handelswertwird im Handelsverkehr (B2B) als zu erzielender Durchschnittspreis (Marktwert) eines Bewertungsgegenstandes bezeichnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja 
Händler – Ein- /
Ankaufswert
ist der Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja30)
Händler – Verkaufswertist der Betrag, zu dem ein Händler einen Bewertungsgegenstand veräußert ohne Berücksichtigung besonderer Umstände.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja31)
Hypothetischer Wertist nach dem Bundesgerichtshof der (fiktive) Wert einer Sache ohne den vorliegenden Mangel.Schadensfeststellungja34)
Liebhaberwertwird von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägt, die einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen und die einen disparaten und nicht objektivierbaren Aufschlag auf den Marktwert beinhalten. (Als Basis zur Marktwertermittlung nicht geeignet.) nein35)
Marktwert

Market Value (int.)
ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. ‎Market Value ist der englische Begriff für Marktwert.

Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 ‎BauGB und in § 1 Abs. 1 ‎ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation).

KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt.
Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja37)
Minderwertbezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja39)
Merkantiler
Minderwert
meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja40)
Technischer Minderwertverbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (z.B. in Bezug auf Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja41)
Neuwertist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre.
(Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.)
Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja43)
Prestigewertist inhaltsgleich mit Geltungswert. nein47)
Restwertist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis.Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung;
Versicherung
ja49)
Schiedswertsetzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest.Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherungja53)
Tauschwertstellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. nein55)
Feste Taxebedeutet, dass der Versicherungswert durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt wird. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich.Schadensfeststellung; Versicherungja56)
Verkehrswertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja60)
Versicherungswertwird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei
Sachversicherungen: Neuwert, ‎Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert
Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert ‎der gebrauchten Sache.
Schadensfeststellung; Versicherungja23
Wiederbeschaffungswertist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht).
Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.
Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet.
Schadensfeststellung; Versicherungja63)
Zuschlagswertist ein im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbarer Zuschlag (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand ohne Berücksichtigung von Auf- bzw. Abgeld und Steuern (Auktionsnebenkosten). Dieser sollte international abrufbar und transparent sein.Versteigerungja68)
Zollwertist für Importe von Waren aus Drittländern in die EU nach gesetzlicher Vorgabe (Wechselkurs, Einheitpreis usw.) zu ermitteln.Steuern / Bilanzierungja69)
KostenbegriffeBegriffsklärungQuellen
AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.70)
Abschreibungensind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt.72)
Auktionsnebenkostensind die Kosten, die für Einlieferer oder Käufer im Auktionshandel entstehen (sog. Provisionen = Abgeld für Einlieferer, Aufgeld für Käufer, Versicherungsbeiträge, Umsatzsteuer).
 
Betriebskostensind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes.74)
Herstellungskostensind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.;
Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind.
Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten.
80)
Reparaturkosten/
Restaurierungskosten
ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. 
Sonstige Kostenist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.).83)
Sowieso Kostensind solche Kosten, die dem Auftraggeber in jedem Fall entstanden wären (auch Ohnehin-Kosten genannt).
Der Besteller einer Werkleistung hat nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs z. B. auch die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe.
84)
Transaktionskostensind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung).85)
Wartungskostensind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.)87)
Wiederherstellungs-
kosten
fallen für den Wiederaufbau einer beschädigten Sache an bzw. um eine der beschädigten Sache möglichst änhliche, gebrauchte Sache zu beschaffen und diese entsprechend umzurüsten. 
Zuschläge beim WertBegriffsklärungQuellen
Marktzuschlag bzw. -abschlagDer Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ‎ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, ‎um zum Verkehrswert zu gelangen.
Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt.
89)
Juristische BegriffeBegriffsklärungQuellen
Angemessenheit eines MinderungsbetragsMinderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.91)
Aufgedrängte BereicherungNicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.
Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen.
92)
Abzüge für Wertverbesserung
„Neu für Alt“
Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten:
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.
93)
Unzumutbarkeit der MangelbeseitigungEine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind.
94)
Vorteilsausgleichung/
Vorteilsanrechnung
Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.95)
Wiederbe-schaffungsaufwandergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache.96)

Land- / Forstwirtschaft

WertbegriffeBegriffsklärungBewertungszweck /
wirtschaftlicher Kontext
SV-PraxisQuellen
AbtriebswertBetrag, der beim Verkauf des gefällten und aufgearbeiteten Holzes einer Waldfläche nach Abzug der Holzerntekosten zu erzielen wäre.Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja1)
Barwertist der heutige Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja6)
Bedürfniswertreflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein7)
Beleihungswertist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.)Finanzierungja8)
BestandswertUnternehmen (Lagerbestand):
Buchhalterischer Wert des Materials innerhalb eines Lagers zu einem Stichtag.
Forstwirtschaft:
Der Wert eines Wald-Holzbestandes ergibt sich aus dem Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit, den Kulturkosten, dem Alterswertfaktor und dem Bestockungsgrad im Alter.
Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung
ja9)
Bodenwertist der Wert eines unbebauten Grundstücks im unbelasteteten Zustand.Finanzierungja10)
Bodenrichtwertist der durchschnittliche Lagewert eines Grundstücks pro Quadratmeter in einem bestimmten Gebiet mit im wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen, der vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss (i.d.R. alle zwei Jahre) nach § 196 BauGB für unbebaute, baureife, erschließungs-beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln ist.Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherungja11)
Einheitswertist eine Bemessungsgrundlage für Steuern und ‎Abgaben und wird für inländischen Grundbesitz, Betriebe der Land- und ‎Forstwirtschaft und für Grundstücke (auch Betriebsgrundstücke) durch die ‎Steuerbehörde festgesetzt. Er wird ab dem Veranlagungszeitpunkt 2025 durch den Grundsteuerwert ersetzt.Steuern / Bilanzierung; Versicherungja13)
Einlagewertist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert).Steuern / Bilanzierungja14)
Entnahmewertist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.Steuern / Bilanzierungja15)
Erbschaftsteuerwertwird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja16)
Erbteilungswertkönnen Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja17)
Ertragswertstellt den Barwert/ Kapitalwert aller zukünftigen, marktüblich erzielbaren Erträge (Immobilien) bzw. finanziellen Überschüsse (Unternehmen) dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja18)
Flächenwertist das Produkt aus der Nutzfläche des Betriebs und dem regionalen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 27 bis 32 BewG bzw. dem Sachwert flächiger Pflanzungen (ganze Gärten, Abpflanzungen, Parkanlagen).Steuern / Bilanzierung; Versicherungja21)
Fortführungswertist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenzja22)
Gebrauchswertwird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.)
Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzungnein23)
Geltungswertbildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. nein 
Grundsteuerwertwird für inländische Grundstücke vom Finanzamt je nach Bundesland berechnet und festgestellt. Der Grundsteuerwert ersetzt den Einheitswert.Steuern / Bilanzierungja28)
Händler – Ein- /
Ankaufswert
ist der Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja30)
Händler – Verkaufswertist der Betrag, zu dem ein Händler einen Bewertungsgegenstand veräußert ohne Berücksichtigung besonderer Umstände.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja31)
Hektarwertauf einen Hektar bezogener Vergleichswert.Steuern / Bilanzierungja32)
Hofeswertist das eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswerts, soweit nicht Zuschläge oder Abschläge wegen besonderer Umstände zu machen sind. Hat in der Praxis nur noch eine geringe Bedeutung.Vermögensauseinandersetzungja33)
Kapitalwertist der Barwert sämtlicher durch ein Investitionsprojekt generierten Aus- und Einzahlungen.Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherungja23
Liquidationswertist die Summe (Barwerte) der Nettoerlöse (unter Berücksichtigung latenter Ertragsteuern), die sich aus der Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Liquidationswert unterliegt der Annahme der Auflösung des Unternehmens (grds. Mindestwert) bzw. Vermögensgegenstandes. (Immobilienbewertung = Bodenwert minus Freilegungskosten). In der Landwirtschaft spricht man von der Zerschlagungstaxe.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja36)
Normalwertist eine Richtgröße zur Beurteilung von Messgrößen: In der Forstwirtschaft drückt er die Ertragsfähigkeit von Hochwald für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis aus.Steuern / Bilanzierungja44)
Pachtwertist ein aus nachhaltig erzielbaren Pachterträgen – unter Berücksichtigung eines ordentlichen und durchschnittlich qualifizierten Betreibers – abgeleiteter Objektwert.Steuern / Bilanzierung; Insolvenzja46)
Prestigewertist inhaltsgleich mit Geltungswert. nein47)
Restwertist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis.Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung;
Versicherung
ja49)
Sachwertsetzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens einschließlich Nebenkosten und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung des Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel.Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung
ja51)
Schätzwertist der überschlägig ermittelte Wert, der vor allem noch in der landwirtschaftlichen Bewertung und Taxation verwendet wird (=Taxwert).Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein 
Schiedswertsetzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest.Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherungja53)
Schrottwertwird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden).Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung

ja23)
Seltenheitswerthat eine Sache oder Immobilie aufgrund ihrer Rarität (z.B. Denkmalschutz, Kunst, Bäumen usw.) nein 
Tauschwertstellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. nein55)
Taxwertist ein Synonym für Schätzwert.(Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein23)
Verkehrswertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja60)
Vergleichswertwird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc.Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja61)
Wiederbeschaffungswertist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht).
Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.
Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet.
Schadensfeststellung; Versicherungja63)
WohnungswertWert des Wohnteils bei landwirtschaftlichen Bewertungen; bei Immobilien besser Verkehrs- oder Marktwert benutzen.Vermögensauseinandersetzung; Verkauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein65)
ZeitwertZeitwert (haftungsrechtlich):
ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen.

Zeitwert (technisch):
ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge.
Schadensfeststellung; Versicherung








Schadensfeststellung; Versicherung


ja66)
KostenbegriffeBegriffsklärungQuellen
Herstellungskostensind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.;
Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind.
Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten.
80)
Juristische BegriffeBegriffsklärungQuellen
Angemessenheit eines MinderungsbetragsMinderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.91)
Aufgedrängte BereicherungNicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.
Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen.
92)
Abzüge für Wertverbesserung
„Neu für Alt“
Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten:
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.
93)
Unzumutbarkeit der MangelbeseitigungEine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind.
94)
Vorteilsausgleichung/
Vorteilsanrechnung
Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.95)
Wiederbe-schaffungsaufwandergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache.96)

Maschinen

WertbegriffeBegriffsklärungBewertungszweck /
wirtschaftlicher Kontext
SV-PraxisQuellen
Ästhetischer Wertist eine nicht mess-und ausweisbare Größe und wird deshalb bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein3)
Auktionswertist der im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbare Zuschlagswert (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand zzgl. Auktionsnebenkosten. Wert, der durch den Preis bestimmt ist, den ein Bieter/Erwerber aufwenden muss, um den ersteigerten Gegenstand zu erwerben.Schadensfeststellung; Versteigerung; Versicherungja4)
Barwertist der heutige Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja6)
Bedürfniswertreflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein7)
Beleihungswertist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.)Finanzierungja8)
Einlagewertist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert).Steuern / Bilanzierungja14)
Entnahmewertist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.Steuern / Bilanzierungja15)
Erbschaftsteuerwertwird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja16)
Erbteilungswertkönnen Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja17)
Fair Valueist ein Begriff aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert/Verkehrswert/Marktwert“ (siehe dort) bezeichnet.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja19)
Fortführungswertist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenzja22)
Funktionswertergibt sich aus der technischen Funktionsfähigkeit eines Bewertungsgegenstandes. Dieser ist vergleichbar mit Gebrauchswert und Nutzungswert. nein23)
Gebrauchswertwird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.)
Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzungnein23)
Geltungswertbildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. nein 
Gemeiner Wertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja27)
Handelswertwird im Handelsverkehr (B2B) als zu erzielender Durchschnittspreis (Marktwert) eines Bewertungsgegenstandes bezeichnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja 
Händler – Ein- /
Ankaufswert
ist der Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja30)
Händler – Verkaufswertist der Betrag, zu dem ein Händler einen Bewertungsgegenstand veräußert ohne Berücksichtigung besonderer Umstände.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja31)
Kapitalwertist der Barwert sämtlicher durch ein Investitionsprojekt generierten Aus- und Einzahlungen.Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherungja23
Marktwert

Market Value (int.)
ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. ‎Market Value ist der englische Begriff für Marktwert.

Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 ‎BauGB und in § 1 Abs. 1 ‎ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation).

KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt.
Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja37)
Materialwertist der reine Wert des Materials, aus dem ein Vermögensgegenstand besteht. Im Übrigen eher als Materialkosten relevant, vgl. dort bei Herstellungskosten.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja23)
Mietwertist das zu erwartende Entgelt (objektive Ertrag) für die ‎Gebrauchsüberlassung einer Mietsache (Wohnung, Büro, Lager u.a.) unter ‎Berücksichtigung der Faktorausstattung. Er kann vom tatsächlich erzielten ‎Ertrag abweichen. ‎(Synonymer Begriff ist der Wohnwert)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung
ja38)
Minderwertbezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja39)
Merkantiler
Minderwert
meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja40)
Technischer Minderwertverbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (z.B. in Bezug auf Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja41)
Neuwertist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre.
(Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.)
Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja43)
Nutzungswertist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja45)
Prestigewertist inhaltsgleich mit Geltungswert. nein47)
Rumpfwertkann ein funktionierender Bewertungsgegenstand haben, der bereits die übliche Nutzungsdauer überschritten hat und noch in Betrieb ist oder zum Schadenszeitpunkt war.Versicherung
ja50)
Schätzwertist der überschlägig ermittelte Wert, der vor allem noch in der landwirtschaftlichen Bewertung und Taxation verwendet wird (=Taxwert).Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein 
Schiedswertsetzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest.Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherungja53)
Schrottwertwird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden).Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung

ja23)
Tauschwertstellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. nein55)
Teilwertist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.Steuern / Bilanzierungja57)
Verkehrswertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja60)
Vergleichswertwird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc.Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja61)
Versicherungswertwird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei
Sachversicherungen: Neuwert, ‎Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert
Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert ‎der gebrauchten Sache.
Schadensfeststellung; Versicherungja23
Wert des Mangelsist im Regelfall gleich den Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Zustands. nein62)
Wiederbeschaffungswertist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht).
Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.
Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet.
Schadensfeststellung; Versicherungja63)
ZeitwertZeitwert (haftungsrechtlich):
ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen.

Zeitwert (technisch):
ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge.

Zeitwert (beizulegender, IFRS 13):
ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. "
Schadensfeststellung; Versicherung








Schadensfeststellung; Versicherung


ja66)
Zerschlagungswertist ein Terminus des Insolvenzrechts und meint die Liquidation im Insolvenzverfahren; d.h. je kürzer die Liquidationsgeschwindigkeit, desto höher die Wertverluste.Insolvenzja67)
Zuschlagswertist ein im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbarer Zuschlag (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand ohne Berücksichtigung von Auf- bzw. Abgeld und Steuern (Auktionsnebenkosten). Dieser sollte international abrufbar und transparent sein.Versteigerungja68)
Zollwertist für Importe von Waren aus Drittländern in die EU nach gesetzlicher Vorgabe (Wechselkurs, Einheitpreis usw.) zu ermitteln.Steuern / Bilanzierungja69)
KostenbegriffeBegriffsklärungQuellen
AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.70)
Abschreibungensind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt.72)
Betriebskostensind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes.74)
Gemeinkostenist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort).79)
Herstellungskostensind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.;
Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind.
Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten.
80)
Reparaturkosten/
Restaurierungskosten
ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. 
Sonstige Kostenist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.).83)
Sowieso Kostensind solche Kosten, die dem Auftraggeber in jedem Fall entstanden wären (auch Ohnehin-Kosten genannt).
Der Besteller einer Werkleistung hat nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs z. B. auch die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe.
84)
Transaktionskostensind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung).85)
Wartungskostensind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.)87)
Zuschläge beim WertBegriffsklärungQuellen
Marktzuschlag bzw. -abschlagDer Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ‎ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, ‎um zum Verkehrswert zu gelangen.
Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt.
89)
Juristische BegriffeBegriffsklärungQuellen
Angemessenheit eines MinderungsbetragsMinderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.91)
Aufgedrängte BereicherungNicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.
Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen.
92)
Abzüge für Wertverbesserung
„Neu für Alt“
Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten:
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.
93)
Unzumutbarkeit der MangelbeseitigungEine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind.
94)
Vorteilsausgleichung/
Vorteilsanrechnung
Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.95)
Wiederbe-schaffungsaufwandergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache.96)

Unternehmen

WertbegriffeBegriffsklärungBewertungszweck /
wirtschaftlicher Kontext
SV-PraxisQuellen
Anteilswertergibt sich i.d.R. aus der Teilung des gesamten Wertes eines zu bewertenden Vermögens durch die Zahl der vorhandenen Anteile.
Börse: Wert des Fondsvermögens geteilt durch die Zahl der insgesamt ausgegebenen Anteile.
Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Börse / Fonds; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja2)
Barwertist der heutige Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja6)
Bedürfniswertreflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein7)
BestandswertUnternehmen (Lagerbestand):
Buchhalterischer Wert des Materials innerhalb eines Lagers zu einem Stichtag.
Forstwirtschaft:
Der Wert eines Wald-Holzbestandes ergibt sich aus dem Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit, den Kulturkosten, dem Alterswertfaktor und dem Bestockungsgrad im Alter.
Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung
ja9)
Bodenrichtwertist der durchschnittliche Lagewert eines Grundstücks pro Quadratmeter in einem bestimmten Gebiet mit im wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen, der vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss (i.d.R. alle zwei Jahre) nach § 196 BauGB für unbebaute, baureife, erschließungs-beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln ist.Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherungja11)
Einlagewertist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert).Steuern / Bilanzierungja14)
Entnahmewertist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.Steuern / Bilanzierungja15)
Erbschaftsteuerwertwird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja16)
Erbteilungswertkönnen Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja17)
Ertragswertstellt den Barwert/ Kapitalwert aller zukünftigen, marktüblich erzielbaren Erträge (Immobilien) bzw. finanziellen Überschüsse (Unternehmen) dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja18)
Fair Valueist ein Begriff aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert/Verkehrswert/Marktwert“ (siehe dort) bezeichnet.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja19)
Firmenwertwird vereinzelt an Stelle des korrekten Begriffs Unternehmenswert verwendet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungnein 
Fortführungswertist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenzja22)
Geltungswertbildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. nein 
Gemeiner Wertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja27)
Kapitalwertist der Barwert sämtlicher durch ein Investitionsprojekt generierten Aus- und Einzahlungen.Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherungja23
Kurswertist der Wert eines Wertpapiers aufgrund seines Börsenkurses. Unterschieden wird in Stücknotiz (Kurswert = Wertpapierkurs) und Einheitsnotiz (Effekten in Prozent des Nominalwertes).Steuern / Bilanzierung; Börse / Fondsja23)
Liquidationswertist die Summe (Barwerte) der Nettoerlöse (unter Berücksichtigung latenter Ertragsteuern), die sich aus der Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Liquidationswert unterliegt der Annahme der Auflösung des Unternehmens (grds. Mindestwert) bzw. Vermögensgegenstandes. (Immobilienbewertung = Bodenwert minus Freilegungskosten). In der Landwirtschaft spricht man von der Zerschlagungstaxe.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja36)
Marktwert

Market Value (int.)
ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. ‎Market Value ist der englische Begriff für Marktwert.

Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 ‎BauGB und in § 1 Abs. 1 ‎ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation).

KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt.
Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja37)
Nennwertist der Betrag, den der Schuldner bei Fälligkeit an den Gläubiger zu leisten hat. Der Nennwert kann vom Marktwert stark abweichen.Vermögensauseinandersetzung; Börse / Fondsja42)
Nutzungswertist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja45)
Pachtwertist ein aus nachhaltig erzielbaren Pachterträgen – unter Berücksichtigung eines ordentlichen und durchschnittlich qualifizierten Betreibers – abgeleiteter Objektwert.Steuern / Bilanzierung; Insolvenzja46)
Prestigewertist inhaltsgleich mit Geltungswert. nein47)
Sammlungswertüber die Summe der Einzelwerte hinausgehende Wertermittlung, die sich aus Zusammensetzung, Einzigartigkeit, Vollständigkeit, kunst- und kulturhistorischer Bedeutung einer Sammlung ergeben kann.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja52)
Schiedswertsetzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest.Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherungja53)
Substanzwerteines Unternehmens, der aus der Addition der Werte der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden ermittelt wird.Steuern / Bilanzierungja54)
Tauschwertstellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. nein55)
Teilwertist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.Steuern / Bilanzierungja57)
(Objektivierter) UnternehmenswertWert eines Unternehmens als Ganzes:
"Objektivierter Unternehmenswert" ist ein typisierter und intersubjektiv nachprüfbarer, von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängiger Zukunftserfolgswert eines Unternehmens bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen, Risiken und finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie aller weitern Einflussfaktoren. Der objektivierte Unternehmenswert entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert.

"Subjektiver Entscheidungswert" ist der Wert, den ein Investor unter Berücksichtigung der vorhandenen, individuellen Möglichkeiten und Planungen einem Unternehmen maximal zumisst oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss, um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern.
Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenzja58)
Verfahrenswertwird in der Immobilienwertermittlung verwendet und leitet sich ab aus dem vorläufigen Verfahrenswert (Vergleichs- Ertragswertverfahren) und marktangepassten Verfahrenswert im Sachwertverfahren. Der Verkehrswert ist aus den angewendeten vorläufigen (marktangepassten) Verfahrenswerten unter Beachtung der ImmoWertV abzuleiten. ja59)
Verkehrswertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja60)
Vergleichswertwird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc.Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja61)
ZeitwertZeitwert (haftungsrechtlich):
ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen.

Zeitwert (technisch):
ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge.

Zeitwert (beizulegender, IFRS 13):
ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. "
Schadensfeststellung; Versicherung








Schadensfeststellung; Versicherung


ja66)
Zerschlagungswertist ein Terminus des Insolvenzrechts und meint die Liquidation im Insolvenzverfahren; d.h. je kürzer die Liquidationsgeschwindigkeit, desto höher die Wertverluste.Insolvenzja67)
KostenbegriffeBegriffsklärungQuellen
AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.70)
Abschreibungensind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt.72)
Fixkosten (Festkosten)sind bei der Baupreisermittlung unabhängig von der Leistungsmenge z.B. für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu kalkulieren. Sie sind mit den Allgemeinen Geschäftskosten inhaltsgleich.
78)
Gemeinkostenist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort).79)
Transaktionskostensind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung).85)
Variable Kostenunterscheiden sich von den Fixkosten dadurch, dass sie von der Ausbringungsmenge abhängig sind und sie nur entstehen, wenn eine Leistung erfolgt. Bei der Baupreisermittlung mit den Herstellungskosten identisch.86)
Zuschläge beim WertBegriffsklärungQuellen
Fungibilitätszuschlag bzw. -abschlagist wegen fehlender Handelbarkeit ein Zuschlag zum Basis -/ Kapitalisierungszinssatz bzw. ein Abschlag vom Wert.88)
Paketzuschlag bzw.
Sammlungszuschlag
Unternehmen: Paketzuschlag, wenn der Anteil der Gesellschaftsanteile bzw. der Wertpapiere einen erhöhten wirtschaftlichen Einfluss (Stimmrechte) ermöglicht.
Kunst: Sammlungszuschlag, wenn eine Sammlung mehr wert ist, als die Summe ihrer Teile z.B. wegen Vollständigkeit, einer besonders wertbildenden Provenienz (selten).
90)
Juristische BegriffeBegriffsklärungQuellen
Angemessenheit eines MinderungsbetragsMinderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.91)
Aufgedrängte BereicherungNicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.
Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen.
92)
Abzüge für Wertverbesserung
„Neu für Alt“
Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten:
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.
93)
Unzumutbarkeit der MangelbeseitigungEine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind.
94)
Vorteilsausgleichung/
Vorteilsanrechnung
Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.95)
Wiederbe-schaffungsaufwandergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache.96)

Schäden an Gebäuden / Bau

WertbegriffeBegriffsklärungBewertungszweck /
wirtschaftlicher Kontext
SV-PraxisQuellen
Ästhetischer Wertist eine nicht mess-und ausweisbare Größe und wird deshalb bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein3)
Bedürfniswertreflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein7)
Einlagewertist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert).Steuern / Bilanzierungja14)
Gebrauchswertwird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.)
Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzungnein23)
Gebrauchtwertentspricht dem Wiederbeschaffungswert in gebrauchtem Zustand vor allem bei haftpflichtrechtlichem Ersatz.Schadensfeststellung; Versicherungnein26)
Geltungswertbildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. nein 
Hypothetischer Wertist nach dem Bundesgerichtshof der (fiktive) Wert einer Sache ohne den vorliegenden Mangel.Schadensfeststellungja34)
Minderwertbezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja39)
Merkantiler
Minderwert
meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja40)
Technischer Minderwertverbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (z.B. in Bezug auf Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja41)
Neuwertist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre.
(Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.)
Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja43)
Prestigewertist inhaltsgleich mit Geltungswert. nein47)
Restwertist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis.Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung;
Versicherung
ja49)
Sachwertsetzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens einschließlich Nebenkosten und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung des Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel.Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung
ja51)
Schätzwertist der überschlägig ermittelte Wert, der vor allem noch in der landwirtschaftlichen Bewertung und Taxation verwendet wird (=Taxwert).Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein 
Schiedswertsetzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest.Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherungja53)
Schrottwertwird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden).Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung

ja23)
Versicherungswertwird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei
Sachversicherungen: Neuwert, ‎Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert
Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert ‎der gebrauchten Sache.
Schadensfeststellung; Versicherungja23
Wert des Mangelsist im Regelfall gleich den Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Zustands. nein62)
ZeitwertZeitwert (haftungsrechtlich):
ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen.

Zeitwert (technisch):
ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge.
Schadensfeststellung; Versicherung








Schadensfeststellung; Versicherung


ja66)
KostenbegriffeBegriffsklärungQuellen
AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.70)
Allgemeine Geschäftskosten (AGK)können bei der Baupreisermittlung den einzelnen Leistungen nicht zugeordnet werden (z.B. Kosten der Leitung und Verwaltung eines Unternehmens, Steuern, Versicherungen). Inhaltsgleich mit Fixkosten.71)
Baustellengemein-kosten (BGK)entstehen durch das Herstellen eines Bauprojektes als Ganzes, lassen sich aber bei der Baupreisermittlung keiner Position des Leistungsverzeichnisses direkt zuordnen z.B. Kosten für die Baustelleneinrichtung.73)
Einzelkostenkönnen einem Produkt bzw. einer Leistungseinheit direkt zugerechnet werden z.B. Lohnkosten, Baustoffe, Gerätekosten, Nachunternehmerleistung.75)
Erschließungskostensind mit der Herstellung der örtlichen Erschließungsanlagen des ‎zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes verbunden (z.B. Grunderwerbskosten,‎ ggf. Freilegungskosten und ‎Herstellungskosten der Erschließungsanlagen). Begriff ist grundsätzlich für den Fachbereich „Abrechnung/Baupreisermittlung im Hoch- und Ingenieurbau“ von Bedeutung, z. B. bei der Erstellung und Beurteilung von Gutachten zu Pauschalpreisverträgen, die hinsichtlich ihrer Kostenanteile zu behandeln sind.76)
fiktive Mangelbeseitigungs-kostenim Werkvertragsrecht gibt es keine fiktive Schadensbemessung von Mangelbeseitigungskosten, für den Fall, dass der Schaden nicht repariert wird.77)
Fixkosten (Festkosten)sind bei der Baupreisermittlung unabhängig von der Leistungsmenge z.B. für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu kalkulieren. Sie sind mit den Allgemeinen Geschäftskosten inhaltsgleich.
78)
Gemeinkostenist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort).79)
Herstellungskostensind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.;
Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind.
Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten.
80)
Nebenkostensind Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Diese unterliegen meist einem anderen Nachweis und haben in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen häufig eine unterschiedliche Bedeutung:
Baunebenkosten bei der ‎Errichtung eines Gebäudes z.B. für Planung, ‎Baugenehmigung, Baugrunduntersuchung, Vermessung u.a. Die DIN 276 (12/08) ‎nennt unter der Kostengruppe 700 allgemeine Baunebenkosten, die u.a. zur ‎Kostenplanung von Projekten herangezogen werden. Auch die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) nennt ‎in § 8 Baunebenkosten, die sich auf den sozialen und steuerbegünstigten ‎Wohnungsbau beziehen.
Grunderwerbsnebenkosten beim Erwerb eines ‎Grundstücks z.B. für Notar, Makler, Grunderwerbssteuer, ‎Grundbuch.‎
Mietnebenkosten in einem Mietvertrag, die auf den Mieter ‎umgelegt werden (siehe auch Betriebskosten).
81)
Sonstige Kostenist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.).83)
Sowieso Kostensind solche Kosten, die dem Auftraggeber in jedem Fall entstanden wären (auch Ohnehin-Kosten genannt).
Der Besteller einer Werkleistung hat nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs z. B. auch die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe.
84)
Variable Kostenunterscheiden sich von den Fixkosten dadurch, dass sie von der Ausbringungsmenge abhängig sind und sie nur entstehen, wenn eine Leistung erfolgt. Bei der Baupreisermittlung mit den Herstellungskosten identisch.86)
Wartungskostensind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.)87)
Zuschläge beim WertBegriffsklärungQuellen
Marktzuschlag bzw. -abschlagDer Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ‎ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, ‎um zum Verkehrswert zu gelangen.
Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt.
89)
Juristische BegriffeBegriffsklärungQuellen
Angemessenheit eines MinderungsbetragsMinderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.91)
Aufgedrängte BereicherungNicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.
Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen.
92)
Abzüge für Wertverbesserung
„Neu für Alt“
Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten:
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.
93)
Unzumutbarkeit der MangelbeseitigungEine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind.
94)
Vorteilsausgleichung/
Vorteilsanrechnung
Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.95)
Wiederbe-schaffungsaufwandergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache.96)

Gesamtübersicht

WertbegriffeBegriffsklärungBewertungszweck /
wirtschaftlicher Kontext
SV-PraxisQuellen
AbtriebswertBetrag, der beim Verkauf des gefällten und aufgearbeiteten Holzes einer Waldfläche nach Abzug der Holzerntekosten zu erzielen wäre.Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja1)
Anteilswertergibt sich i.d.R. aus der Teilung des gesamten Wertes eines zu bewertenden Vermögens durch die Zahl der vorhandenen Anteile.
Börse: Wert des Fondsvermögens geteilt durch die Zahl der insgesamt ausgegebenen Anteile.
Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Börse / Fonds; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja2)
Ästhetischer Wertist eine nicht mess-und ausweisbare Größe und wird deshalb bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein3)
Auktionswertist der im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbare Zuschlagswert (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand zzgl. Auktionsnebenkosten. Wert, der durch den Preis bestimmt ist, den ein Bieter/Erwerber aufwenden muss, um den ersteigerten Gegenstand zu erwerben.Schadensfeststellung; Versteigerung; Versicherungja4)
Ausgangswertbei Bewertung von Grundvermögen (Sachwert- oder Ertragswertverfahren) von Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen.Steuern / Bilanzierungja5)
Barwertist der heutige Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja6)
Bedürfniswertreflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. nein7)
Beleihungswertist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.)Finanzierungja8)
BestandswertUnternehmen (Lagerbestand):
Buchhalterischer Wert des Materials innerhalb eines Lagers zu einem Stichtag.
Forstwirtschaft:
Der Wert eines Wald-Holzbestandes ergibt sich aus dem Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit, den Kulturkosten, dem Alterswertfaktor und dem Bestockungsgrad im Alter.
Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung
ja9)
Bodenwertist der Wert eines unbebauten Grundstücks im unbelasteteten Zustand.Finanzierungja10)
Bodenrichtwertist der durchschnittliche Lagewert eines Grundstücks pro Quadratmeter in einem bestimmten Gebiet mit im wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen, der vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss (i.d.R. alle zwei Jahre) nach § 196 BauGB für unbebaute, baureife, erschließungs-beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln ist.Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherungja11)
Deklarierter Wertbezeichnet einen von Versicherungsnehmerseite angegebenen Wert eines Kunst/- Wertgegenstandes, der im Schadenfall ersetzt werden soll. Der deklarierte Wert ist anders als die Feste Taxe kein verbindlicher Wert, sondern vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.Versicherungja12)
Einheitswertist eine Bemessungsgrundlage für Steuern und ‎Abgaben und wird für inländischen Grundbesitz, Betriebe der Land- und ‎Forstwirtschaft und für Grundstücke (auch Betriebsgrundstücke) durch die ‎Steuerbehörde festgesetzt. Er wird ab dem Veranlagungszeitpunkt 2025 durch den Grundsteuerwert ersetzt.Steuern / Bilanzierung; Versicherungja13)
Einlagewertist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert).Steuern / Bilanzierungja14)
Entnahmewertist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.Steuern / Bilanzierungja15)
Erbschaftsteuerwertwird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja16)
Erbteilungswertkönnen Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja17)
Ertragswertstellt den Barwert/ Kapitalwert aller zukünftigen, marktüblich erzielbaren Erträge (Immobilien) bzw. finanziellen Überschüsse (Unternehmen) dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja18)
Fair Valueist ein Begriff aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert/Verkehrswert/Marktwert“ (siehe dort) bezeichnet.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja19)
Facheinzelhandelswertwird durch den Preis bestimmt, den der Facheinzelhandel für Bewertungsgegenstände in neuwertigem bzw. gebrauchtem Zustand verlangt.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja20)
Firmenwertwird vereinzelt an Stelle des korrekten Begriffs Unternehmenswert verwendet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungnein 
Flächenwertist das Produkt aus der Nutzfläche des Betriebs und dem regionalen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 27 bis 32 BewG bzw. dem Sachwert flächiger Pflanzungen (ganze Gärten, Abpflanzungen, Parkanlagen).Steuern / Bilanzierung; Versicherungja21)
Fortführungswertist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenzja22)
Funktionswertergibt sich aus der technischen Funktionsfähigkeit eines Bewertungsgegenstandes. Dieser ist vergleichbar mit Gebrauchswert und Nutzungswert. nein23)
Gebäudenormal-herstellungswertergibt sich auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 mit einer Umrechnung nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt.Steuern / Bilanzierungja24)
Gebäudesachwertwird durch Minderung auf Grund des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86 BewG) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87 BewG) ermittelt.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja25)
Gebrauchswertwird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.)
Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzungnein23)
Gebrauchtwertentspricht dem Wiederbeschaffungswert in gebrauchtem Zustand vor allem bei haftpflichtrechtlichem Ersatz.Schadensfeststellung; Versicherungnein26)
Geltungswertbildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. nein 
Gemeiner Wertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja27)
Grundsteuerwertwird für inländische Grundstücke vom Finanzamt je nach Bundesland berechnet und festgestellt. Der Grundsteuerwert ersetzt den Einheitswert.Steuern / Bilanzierungja28)
Grundstückswertumfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja29)
Handelswertwird im Handelsverkehr (B2B) als zu erzielender Durchschnittspreis (Marktwert) eines Bewertungsgegenstandes bezeichnet.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja 
Händler – Ein- /
Ankaufswert
ist der Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja30)
Händler – Verkaufswertist der Betrag, zu dem ein Händler einen Bewertungsgegenstand veräußert ohne Berücksichtigung besonderer Umstände.Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja31)
Hektarwertauf einen Hektar bezogener Vergleichswert.Steuern / Bilanzierungja32)
Hofeswertist das eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswerts, soweit nicht Zuschläge oder Abschläge wegen besonderer Umstände zu machen sind. Hat in der Praxis nur noch eine geringe Bedeutung.Vermögensauseinandersetzungja33)
Hypothetischer Wertist nach dem Bundesgerichtshof der (fiktive) Wert einer Sache ohne den vorliegenden Mangel.Schadensfeststellungja34)
Kapitalwertist der Barwert sämtlicher durch ein Investitionsprojekt generierten Aus- und Einzahlungen.Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherungja23
Kurswertist der Wert eines Wertpapiers aufgrund seines Börsenkurses. Unterschieden wird in Stücknotiz (Kurswert = Wertpapierkurs) und Einheitsnotiz (Effekten in Prozent des Nominalwertes).Steuern / Bilanzierung; Börse / Fondsja23)
Liebhaberwertwird von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägt, die einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen und die einen disparaten und nicht objektivierbaren Aufschlag auf den Marktwert beinhalten. (Als Basis zur Marktwertermittlung nicht geeignet.) nein35)
Liquidationswertist die Summe (Barwerte) der Nettoerlöse (unter Berücksichtigung latenter Ertragsteuern), die sich aus der Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Liquidationswert unterliegt der Annahme der Auflösung des Unternehmens (grds. Mindestwert) bzw. Vermögensgegenstandes. (Immobilienbewertung = Bodenwert minus Freilegungskosten). In der Landwirtschaft spricht man von der Zerschlagungstaxe.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja36)
Marktwert

Market Value (int.)
ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. ‎Market Value ist der englische Begriff für Marktwert.

Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 ‎BauGB und in § 1 Abs. 1 ‎ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation).

KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt.
Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja37)
Materialverkaufswertwird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung aller wertbildender Materialen eines Bewertungsgegenstandes am Markt erzielbar wäre unter Berücksichtigung etwaiger Kosten (z.B. Scheidekosten).Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja 
Materialwertist der reine Wert des Materials, aus dem ein Vermögensgegenstand besteht. Im Übrigen eher als Materialkosten relevant, vgl. dort bei Herstellungskosten.
Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigungja23)
Mietwertist das zu erwartende Entgelt (objektive Ertrag) für die ‎Gebrauchsüberlassung einer Mietsache (Wohnung, Büro, Lager u.a.) unter ‎Berücksichtigung der Faktorausstattung. Er kann vom tatsächlich erzielten ‎Ertrag abweichen. ‎(Synonymer Begriff ist der Wohnwert)Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung
ja38)
Minderwertbezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja39)
Merkantiler
Minderwert
meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja40)
Technischer Minderwertverbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (z.B. in Bezug auf Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann.Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherungja41)
Nennwertist der Betrag, den der Schuldner bei Fälligkeit an den Gläubiger zu leisten hat. Der Nennwert kann vom Marktwert stark abweichen.Vermögensauseinandersetzung; Börse / Fondsja42)
Neuwertist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre.
(Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.)
Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja43)
Normalwertist eine Richtgröße zur Beurteilung von Messgrößen: In der Forstwirtschaft drückt er die Ertragsfähigkeit von Hochwald für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis aus.Steuern / Bilanzierungja44)
Nutzungswertist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja45)
Pachtwertist ein aus nachhaltig erzielbaren Pachterträgen – unter Berücksichtigung eines ordentlichen und durchschnittlich qualifizierten Betreibers – abgeleiteter Objektwert.Steuern / Bilanzierung; Insolvenzja46)
Prestigewertist inhaltsgleich mit Geltungswert. nein47)
Residualwertist der Wert, der sich bei einem Neubauvorhaben auf Kostenkalkulationsbasis ergibt, wenn alle Bau-, Entwicklungs- und Vermarktungskosten einschließlich Unternehmergewinn von den errechneten Gesamtkosten der Baumaßnahme abgezogen werden und somit nur noch der Bodenwert (Residuum = tragbarer Bodenwert) als offener Restposten übrig bleibt.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenzja48)
Restwertist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis.Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung;
Versicherung
ja49)
Rumpfwertkann ein funktionierender Bewertungsgegenstand haben, der bereits die übliche Nutzungsdauer überschritten hat und noch in Betrieb ist oder zum Schadenszeitpunkt war.Versicherung
ja50)
Sachwertsetzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens einschließlich Nebenkosten und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung des Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel.Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung
ja51)
Sammlungswertüber die Summe der Einzelwerte hinausgehende Wertermittlung, die sich aus Zusammensetzung, Einzigartigkeit, Vollständigkeit, kunst- und kulturhistorischer Bedeutung einer Sammlung ergeben kann.Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzungja52)
Schätzwertist der überschlägig ermittelte Wert, der vor allem noch in der landwirtschaftlichen Bewertung und Taxation verwendet wird (=Taxwert).Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein 
Schiedswertsetzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest.Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherungja53)
Schrottwertwird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden).Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung

ja23)
Seltenheitswerthat eine Sache oder Immobilie aufgrund ihrer Rarität (z.B. Denkmalschutz, Kunst, Bäumen usw.) nein 
Substanzwerteines Unternehmens, der aus der Addition der Werte der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden ermittelt wird.Steuern / Bilanzierungja54)
Tauschwertstellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. nein55)
Taxwertist ein Synonym für Schätzwert.(Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein23)
Feste Taxebedeutet, dass der Versicherungswert durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt wird. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich.Schadensfeststellung; Versicherungja56)
Teilwertist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.Steuern / Bilanzierungja57)
(Objektivierter) UnternehmenswertWert eines Unternehmens als Ganzes:
"Objektivierter Unternehmenswert" ist ein typisierter und intersubjektiv nachprüfbarer, von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängiger Zukunftserfolgswert eines Unternehmens bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen, Risiken und finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie aller weitern Einflussfaktoren. Der objektivierte Unternehmenswert entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert.

"Subjektiver Entscheidungswert" ist der Wert, den ein Investor unter Berücksichtigung der vorhandenen, individuellen Möglichkeiten und Planungen einem Unternehmen maximal zumisst oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss, um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern.
Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenzja58)
Verfahrenswertwird in der Immobilienwertermittlung verwendet und leitet sich ab aus dem vorläufigen Verfahrenswert (Vergleichs- Ertragswertverfahren) und marktangepassten Verfahrenswert im Sachwertverfahren. Der Verkehrswert ist aus den angewendeten vorläufigen (marktangepassten) Verfahrenswerten unter Beachtung der ImmoWertV abzuleiten. ja59)
Verkehrswertwird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja60)
Vergleichswertwird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc.Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
ja61)
Versicherungswertwird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei
Sachversicherungen: Neuwert, ‎Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert
Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert ‎der gebrauchten Sache.
Schadensfeststellung; Versicherungja23
Wert des Mangelsist im Regelfall gleich den Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Zustands. nein62)
Wiederbeschaffungswertist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht).
Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.
Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet.
Schadensfeststellung; Versicherungja63)
Wohnwertsind ersparte Mietkosten einer Wohnung, die beim Ehegattenunterhalt im Scheidungsfall anhand des Mietspiegels oder sonstiger Vergleichsmieten zu ermitteln sind. Dieser ist inhaltsgleich mit Mietwert.Vermögensauseinandersetzung; Versicherung
ja64)
WohnungswertWert des Wohnteils bei landwirtschaftlichen Bewertungen; bei Immobilien besser Verkehrs- oder Marktwert benutzen.Vermögensauseinandersetzung; Verkauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung
nein65)
ZeitwertZeitwert (haftungsrechtlich):
ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen.

Zeitwert (technisch):
ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge.

Schadensfeststellung; Versicherung








Schadensfeststellung; Versicherung


ja66)
Zerschlagungswertist ein Terminus des Insolvenzrechts und meint die Liquidation im Insolvenzverfahren; d.h. je kürzer die Liquidationsgeschwindigkeit, desto höher die Wertverluste.Insolvenzja67)
Zuschlagswertist ein im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbarer Zuschlag (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand ohne Berücksichtigung von Auf- bzw. Abgeld und Steuern (Auktionsnebenkosten). Dieser sollte international abrufbar und transparent sein.Versteigerungja68)
Zollwertist für Importe von Waren aus Drittländern in die EU nach gesetzlicher Vorgabe (Wechselkurs, Einheitpreis usw.) zu ermitteln.Steuern / Bilanzierungja69)
KostenbegriffeBegriffsklärungQuellen
AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.70)
Allgemeine Geschäftskosten (AGK)können bei der Baupreisermittlung den einzelnen Leistungen nicht zugeordnet werden (z.B. Kosten der Leitung und Verwaltung eines Unternehmens, Steuern, Versicherungen). Inhaltsgleich mit Fixkosten.71)
Abschreibungensind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt.72)
Auktionsnebenkostensind die Kosten, die für Einlieferer oder Käufer im Auktionshandel entstehen (sog. Provisionen = Abgeld für Einlieferer, Aufgeld für Käufer, Versicherungsbeiträge, Umsatzsteuer).
 
Baustellengemein-kosten (BGK)entstehen durch das Herstellen eines Bauprojektes als Ganzes, lassen sich aber bei der Baupreisermittlung keiner Position des Leistungsverzeichnisses direkt zuordnen z.B. Kosten für die Baustelleneinrichtung.73)
Betriebskostensind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes.74)
Einzelkostenkönnen einem Produkt bzw. einer Leistungseinheit direkt zugerechnet werden z.B. Lohnkosten, Baustoffe, Gerätekosten, Nachunternehmerleistung.75)
Erschließungskostensind mit der Herstellung der örtlichen Erschließungsanlagen des ‎zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes verbunden (z.B. Grunderwerbskosten,‎ ggf. Freilegungskosten und ‎Herstellungskosten der Erschließungsanlagen). Begriff ist grundsätzlich für den Fachbereich „Abrechnung/Baupreisermittlung im Hoch- und Ingenieurbau“ von Bedeutung, z. B. bei der Erstellung und Beurteilung von Gutachten zu Pauschalpreisverträgen, die hinsichtlich ihrer Kostenanteile zu behandeln sind.76)
fiktive Mangelbeseitigungs-kostenim Werkvertragsrecht gibt es keine fiktive Schadensbemessung von Mangelbeseitigungskosten, für den Fall, dass der Schaden nicht repariert wird.77)
Fixkosten (Festkosten)sind bei der Baupreisermittlung unabhängig von der Leistungsmenge z.B. für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu kalkulieren. Sie sind mit den Allgemeinen Geschäftskosten inhaltsgleich.
78)
Gemeinkostenist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort).79)
Herstellungskostensind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.;
Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind.
Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten.
80)
Installationskostenumfasst die Kosten der Installation eines Bewertungsgegenstandes, z.B. Montagekosten. 
Nebenkostensind Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Diese unterliegen meist einem anderen Nachweis und haben in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen häufig eine unterschiedliche Bedeutung:
Baunebenkosten bei der ‎Errichtung eines Gebäudes z.B. für Planung, ‎Baugenehmigung, Baugrunduntersuchung, Vermessung u.a. Die DIN 276 (12/08) ‎nennt unter der Kostengruppe 700 allgemeine Baunebenkosten, die u.a. zur ‎Kostenplanung von Projekten herangezogen werden. Auch die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) nennt ‎in § 8 Baunebenkosten, die sich auf den sozialen und steuerbegünstigten ‎Wohnungsbau beziehen.
Grunderwerbsnebenkosten beim Erwerb eines ‎Grundstücks z.B. für Notar, Makler, Grunderwerbssteuer, ‎Grundbuch.‎
Mietnebenkosten in einem Mietvertrag, die auf den Mieter ‎umgelegt werden (siehe auch Betriebskosten).
81)
Reparaturkosten/
Restaurierungskosten
ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. 
Scheidekostensind die Kosten, die bei der Trennung eines Wirtschaftsgutes (z.B. Edelmetall, seltene Erden) von anderen Stoffen entstehen (z.B. Analysekosten, Einschmelzkosten).82)
Sonstige Kostenist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.).83)
Sowieso Kostensind solche Kosten, die dem Auftraggeber in jedem Fall entstanden wären (auch Ohnehin-Kosten genannt).
Der Besteller einer Werkleistung hat nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs z. B. auch die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe.
84)
Transaktionskostensind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung).85)
Variable Kostenunterscheiden sich von den Fixkosten dadurch, dass sie von der Ausbringungsmenge abhängig sind und sie nur entstehen, wenn eine Leistung erfolgt. Bei der Baupreisermittlung mit den Herstellungskosten identisch.86)
Wartungskostensind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.)87)
Wiederherstellungs-
kosten
fallen für den Wiederaufbau einer beschädigten Sache an bzw. um eine der beschädigten Sache möglichst änhliche, gebrauchte Sache zu beschaffen und diese entsprechend umzurüsten. 
Zuschläge beim WertBegriffsklärungQuellen
Fungibilitätszuschlag bzw. -abschlagist wegen fehlender Handelbarkeit ein Zuschlag zum Basis -/ Kapitalisierungszinssatz bzw. ein Abschlag vom Wert.88)
Marktzuschlag bzw. -abschlagDer Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ‎ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, ‎um zum Verkehrswert zu gelangen.
Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt.
89)
PaketabschlagImmobilien: bei einem Verkauf größerer Immobilienbestände an einen Käufer wird i.d.R. ‎keine Einzelbewertung vorgenommen. Der Verkäufer erspart sich die ‎Einzelvermarktungskosten, die Vermarktungszeit und das Vermarktungsrisiko. ‎Der Käufer muss in Kauf nehmen, dass einzelne Teilobjekte unverwertbar sind. ‎Dies führt zu einem üblichen Abschlag von 15%-35 %. ‎
Kunst: wenn eine Vielzahl von gleichartigen Werken bzw. eine Sammlung (als Sachgesamtheit) zu bewerten ist. ‎Dies führt tlw. zu erhebl. Abschlägen.
 
Paketzuschlag bzw.
Sammlungszuschlag
Unternehmen: Paketzuschlag, wenn der Anteil der Gesellschaftsanteile bzw. der Wertpapiere einen erhöhten wirtschaftlichen Einfluss (Stimmrechte) ermöglicht.
Kunst: Sammlungszuschlag, wenn eine Sammlung mehr wert ist, als die Summe ihrer Teile z.B. wegen Vollständigkeit, einer besonders wertbildenden Provenienz (selten).
90)
Juristische BegriffeBegriffsklärungQuellen
Angemessenheit eines MinderungsbetragsMinderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.91)
Aufgedrängte BereicherungNicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.
Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen.
92)
Abzüge für Wertverbesserung
„Neu für Alt“
Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten:
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.
93)
Unzumutbarkeit der MangelbeseitigungEine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind.
94)
Vorteilsausgleichung/
Vorteilsanrechnung
Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.95)
Wiederbe-schaffungsaufwandergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache.96)

Quellen und Bemerkungen

1) § 55 BewG; Waldwertrichtlinie 2000 Zurück zur Übersicht

2) Börsenlexikon FAZ; § 157 BewG Zurück zur Übersicht

3) Aurnhammer, H. E., Verfahren zur Bestimmung von Wertminderungen bei (Bau-)Mängeln und (Bau-)Schäden, Baurecht 1978, Heft 5 Zurück zur Übersicht

4) DS 3/2006, S. 45 - DS (Der Sachverständige), Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden; Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. - BVS Zurück zur Übersicht

5) BewG § 83, § 90 Zurück zur Übersicht

6) § 34 ImmoWertV Zurück zur Übersicht

7) Aurnhammer, H. E., Verfahren zur Bestimmung von Wertminderungen bei (Bau-)Mängeln und (Bau-)Schäden, Baurecht 1978, Heft 5 Zurück zur Übersicht

8) Sandner/Weber, Lexikon der Immobilienwertermittlung, S. 124, 2. Auflage 2007 Zurück zur Übersicht

9) Mantel, Waldbewertung (BLV Verlag) S. 196; Fischer/Biederbeck, 2019 S. 650, Bewertung im ländlichen Raum‎ Zurück zur Übersicht

10) § 84 BewG; Fischer/Biederbeck, 2019 S. 723, Bewertung im ländlichen Raum‎‎ Zurück zur Übericht

11) § 196 BauGB; § 13 bis § 17 ImmoWertV Zurück zur Übersicht

12) Gärtner, Dr. Rudolf, Rechtsprobleme bei der Versicherung von Kunstgegenständen; NJW 1991, Heft 47, S. 2997 Zurück zur Übersicht

13) § 19 BewG; Sailer/Grabener/Matzner, Immobilienfachwissen, S. 315, 10. Auflage 2014 Zurück zur Übersicht

14) §§ 6,7,10 EStG; § 9 BewG Zurück zur Übersicht

15) § 6 EStG; § 9 BewG Zurück zur Übersicht

16) § 12 ErbStG i.V.m. § 9 BewG (Gemeiner Wert) und spezifisch §§ 10, 11, 19, 95 – 99, 103, 109, 137 BewG Zurück zur Übersicht

17) §§ 3 – 8 i.V.m. § 12 ErbStG Zurück zur Übersicht

18) § 27 ff ImmoWertV;
Vgl. Sandner/Weber, Lexikon der Immobilienbewertung S. 256 ff, 2. Auflage 2007;
Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 13;
Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 18 ff‎
Zurück zur Übersicht

20) DS 3/2006, S. 456 - DS (Der Sachverständige), Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden; Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. - BVS Zurück zur Übersicht

21) § 182 SGB VII; BewG § 237
Richtlinie für die Wertermittlung von Schutz- und Gestaltungsgrün, Bauschulpflanzen und Dauerkulturen Zurück zur Übersicht

22) § 10 BewG; § 252 Abs. 2 HGB
Uhlenbruck, InsO Kommentar, § 151, Rn. 8, 15. Auflage 2019;
Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 18 ff;
BGH-Urteil v.‎ 7.5.1986, Az. IVb ZR 42/85/870 Zurück zur Übersicht

23) vgl. Wirtschaftslexikon ‎Gabler* Zurück zur Übersicht

24) § 86 ff., 259 BewGZurück zur Übersicht

25) §§ 85, 88, 188 ff., 25 f. BewG Zurück zur Übersicht

26) Schmidbauer, W., Der Wert der Dinge, München 2008, S. 133 Zurück zur Übersicht

27) § 9 Abs. 2 BewG; Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 9 Zurück zur Übersicht

28) § 219 BewG Zurück zur Übersicht

29) §§ 78, 83, 149 f. BewG Zurück zur Übersicht

30) Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V., S. 45

Leitsätze für die Machinenbewertung, 2. Auflage 1999, Institut für Sachverständigenwesen e.V., S. 65 Zurück zur Übersicht

31) Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK,

Richtlinie zur Ermittlung des Restwertes, Stand: August 2019; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK;

auch Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V.

Leitsätze für die Machinenbewertung, 2. Auflage 1999, Institut für Sachverständigenwesen e.V., S. 45 + 65 Zurück zur Übersicht

32) § 40 BewG Zurück zur Übersicht

33) § 46, 47, 48 BewG, § 12 HöfeO;
Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 21Zurück zur Übersicht

34) BGH, Urt. V. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17 Zurück zur Übersicht

35) Schmidbauer, Der Wert der Dinge, S. 143 und 933, 1. Auflage 2008 Zurück zur Übersicht

36) Kleiber, Verkehrswer‎termittlung von Grundstü‎cken, S. 957 und 2485, 9. Auflage 2020 Zurück zur Übersicht

37) Fischer/Lorenz, Neue Fallstudien zur Wertermittlung von Immobilien, S. 607, 2. Auflage 2013;

Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 9

Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014 und Richtlinie zur Ermittlung des Restwertes, Stand: August 2019; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK ;
Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 148 ff Zurück zur Übersicht

38) § 7 Wohngeldverordnung; BVS3 S. 12 Zurück zur Übersicht

39) Siehe Wert des Mangels;
IfS1 2, S. 40 (Kfz);
BGH VII ZR 246/93;
BGH, NJW-RR 1991/1479;
Kleiber S. 751 ff, 2020
Martin/Reusch/
Schimikowski/Wandt, Sachversicherung,
§ 22, 79ff, 4. Auflage 2022
Versicherungsrecht beachten;
BGH-Urteil 22.02.02018, VII ZR 46/17 Zurück zur Übersicht

40) Staudinger, § 251, Rn. 94, Auflage 2022; Ulrich in Aachener Baussachverständigentage 2018, S. 142 ff. m.w.N. Zurück zur Übersicht

41) BGH VII ZR 181/00 Zurück zur Übersicht

42) Rössler/Troll/Eisele BewG § 12 Rn. 3 BewG 34. Aufl. 2022 Zurück zur Übersicht

43) Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 9;

Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V.,

Leitsätze für die Machinenbewertung, 2. Auflage 1999, Institut für Sachverständigenwesen e.V. S. 38;

U.a. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung siehe Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 12
nicht Haftpflichtversicherungen (AHB)Zurück zur Übersicht

44) BewG §§ 55, 65 Zurück zur Übersicht

45) Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 12; IAS 36 Zurück zur Übersicht

46) Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, S. 2405, 9. Auflage 2020;
Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 248‎ Zurück zur Übersicht

47) Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK Zurück zur Übersicht

48) Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, S. 958, 992, 2484, 2485, 9. Auflage 2020 Zurück zur Übersicht

49) Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V. S. 50; Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S.11;
Versicherungsrecht beachten Zurück zur Übersicht

50)Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK, S.13 Zurück zur Übersicht

51) § 83 BewG; §§ 35-39 ImmoWertV Zurück zur Übersicht

52) § 13 Abs. 2 ErbStG
Kunstsammlung als Sachgesamtheit ZErb 2015, S. 245 Zurück zur Übersicht

53) §§ 317, 319 BGB Zurück zur Übersicht

54) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler*; § 11 BewG Zurück zur Übersicht

55) vgl. Wirtschaftslexikon24.com Zurück zur Übersicht

56) § 76 VVG ; Versicherungsrecht beachten Zurück zur Übersicht

57) § 10 BewG, § 6 EStG; Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 670 Zurück zur Übersicht

58) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler*‎; REGUVIS Wertermittlerportal Zurück zur Übersicht

59) §§ 6, 7, 8 ImmoWertV Zurück zur Übersicht

60) § 9 Abs. 2 BewG und speziell für Grundstücke § 194 BauGB; Inhaltsidentität mit Marktwert bzw. Market Value (siehe dort) Zurück zur Übersicht

61) Immobilien: §§ 15 ff ImmoWertV
Kunst: Urteil des BFH vom 6.6.2001, Az. II R 76/99 (Leitlinien) Zurück zur Übersicht

62) BGH VII ZR 46/17 Zurück zur Übersicht

63) Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V.

Leitsätze für die Machinenbewertung, 2. Auflage 1999, Institut für Sachverständigenwesen e.V. S. 45 + 65; Zurück zur Übersicht

64) ScheidungsR-HdB § 8 Rn. 1-1652, 8. Aufl. 2019 Zurück zur Übersicht

65) BewG § 47 f. Zurück zur Übersicht

66) Zeitwert (haftungsrechtlich): § 823 BGB Schadenersatz, hier Eigentum

Zeitwert (technisch): Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS , S. 9

Zeitwert (beizulegender): § 254 Abs. 4 HGB;Zurück zur Übersicht

67) Uhlenbruck InsO Kommentar § 19 Rn. 15, 15. Auflage 2019 Zurück zur Übersicht

  • 68) DS 3/2006, S.45 - DS (Der Sachverständige), Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden; Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. - BVS Zurück zur Übersicht

69) Unionszollkodex Zurück zur Übersicht

70) § 255 Abs. 1 HGB Zurück zur Übersicht

71) KLR Bau (Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung), 8. Auflage Zurück zur Übersicht

72) § 7 EStG; § 253 HGB; IFRS; § 38 ImmoWertV Zurück zur Übersicht

73) KLR Bau (Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung), 8. Auflage Zurück zur Übersicht

74) § 1 Betriebskostenverordnung Zurück zur Übersicht

75) KLR Bau (Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung), 8. AuflageZurück zur Übersicht

76) Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken S. ‎‎1578 ff., 9. Auflage 2020 Zurück zur Übersicht

77) BGH, Urt. V. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17 Zurück zur Übersicht

78) vgl. Wirtschaftslexikon ‎Gabler*‎ Zurück zur Übersicht

79) vgl. Wirtschaftslexikon ‎Gabler*‎ Zurück zur Übersicht

80) § 255 Abs. 2 HGB; § 36 ImmoWertV; KLR Bau, 8. Auflage Zurück zur Übersicht

81) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler*; Sandner/Weber: Lexikon der Immobilienbewertung, S. 98 ff.‎, 2. Auflage 2007 Zurück zur Übersicht

82) Brepohl, Theorie und Praxis des Goldschmieds, S. 133 ff, 10. Auflage 1994; ZErb 10/2010, S. 279; Zurück zur Übersicht

83) vgl. Wirtschaftslexikon ‎Gabler*‎ Zurück zur Übersicht

84) Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, § 635 Rn. 7, 81. Auflage 2022; Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 14 Zurück zur Übersicht

85) vgl. Wirtschaftslexikon ‎Gabler*‎ Zurück zur Übersicht

86) vgl. Wirtschaftslexikon ‎Gabler*‎ Zurück zur Übersicht

87) vgl. Wirtschaftslexikon ‎Gabler*‎Zurück zur Übersicht

88) Rössler/Troll BewG Kommentar, § 203, Rn. 2-4, 34. Auflage 2022; DB 2003 S. 1181-1187 Zurück zur Übersicht

89) §§ 7, 9 ImmoWertV; Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK,

Richtlinie zur Ermittlung des Restwertes, Stand: August 2019; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK Zurück zur Übersicht

90) § 11 Abs. 3 BewG; ZEV 2013, S. 641 Zurück zur Übersicht

91) Grüneberg BGB § 441, § 638 Rn. 4, 81. Auflage 2022; Reinking/Eggert, Der Autokauf, S. 326, 14. Auflage 2020 Zurück zur Übersicht

92) Grüneberg BGB, § 812 Rn. 52, 81. Auflage 2022 Zurück zur Übersicht

93) Grüneberg BGB, § 249 Rn. 19, 81. Auflage 2022 Zurück zur Übersicht

94) Grüneberg BGB, § 275, Rn. 28, 81. Auflage 2022;
Friedrich Quack aus „Bauen-Planen-Recht“, Festschrift für Karl Vygen, Werner Verlag, 1999 Zurück zur Übersicht

95) Grüneberg BGB, vor § 249, Rn. 67, 81. Auflage 2022; Weber, Rechtswörterbuch, S. 1523, 24. Auflage 2022 Zurück zur Übersicht

96) BGH NJW 2005, 2541 Zurück zur Übersicht

Wertbegriffe und Kostenbegriffe im Sachverständigenwesen

In gerichtlichen Beweisbeschlüssen und in Sachverständigengutachten werden häufig verschiedene Wert- und Kostenbegriffe verwendet. Über die Definition dieser Wertbegriffe wird in der Gesetzgebung, in der Rechtsprechung und in den Wirtschaftswissenschaften kontrovers diskutiert. Zweck dieses Glossars ist es, eine Übersicht über alle im Zusammenhang mit der Wert- und Kostenermittlung verwendeten Begriffe zu schaffen und für die Praxis einheitliche, fachgebietsübergreifende Definitionen zur Verfügung zu stellen. Damit soll ein Standard gesetzt werden, der für Gerichte und Sachverständige eine Orientierung für alle Branchen gibt, wobei die Besonderheiten einzelner Fachgebiete berücksichtigt werden.

In der 4. Auflage des Glossars hat eine Arbeitsgruppe der IHK München die in der Praxis anzutreffenden Wertbegriffe für folgende Fachgebiete untersucht: Garten- und Landschaftsbau, Hausrat/Kunst/Schmuck, Immobilien, IT- und Elektronik, Kraftfahrzeuge, Land- und Forstwirtschaft, Maschinen, Unternehmen, Schäden an Gebäuden/Bau. Ausgewählte Begriffe aus dem Bewertungsgesetz sind zudem enthalten.

Die Definitionen im Glossar wurden nach Wertbegriffen, Kostenbegriffen, Zuschlägen und juristischen Begriffen gegliedert. Jedem Wertbegriff wird der zugrundeliegende Bewertungskontext und die Fachgebiete, in der er verwendet wird, zugeordnet. Auf die Darstellung der Verfahren/Methoden zur Wertermittlung und dabei verwendeten Fachtermini wird dagegen bewusst verzichtet.

Wenn Sachverständige einen bestimmten "Wert" ermitteln sollen, sind Bewertungszweck bzw. wirtschaftlicher Kontext nachvollziehbar zu beschreiben. Ferner ist anzugeben, welcher Wertbegriff passend ist und wie dieser definiert ist. Nach objektivierten Kriterien wird der monetäre Betrag ermittelt. Der auf diese Weise festgestellte "Wert" ist nicht immer identisch mit dem Preis, der tatsächlich am Markt realisiert wird, da dieser von den besonderen Umständen der Transaktion beeinflusst werden kann.

Arbeitsgruppe der IHK München

Leitung: Assessor Volker Schlehe, IHK München; Fachliche Koordination: Professor Dr. Hermann Raab;

Mitglieder der Arbeitsgruppe: Dr. Annette Rissmann (Hausrat und Kunst), Dr. Roland Fischer (Immobilien und Landwirtschaft), Prof. Dr. Rudolf Haderstorfer (Garten- und Landschaftsbau), Dipl.-Ing. Robert Lang (Maschinen), Prof. Dr. Hermann Raab (Unternehmensbewertung), Dr. Frank Sarre (IT/Elektronik), Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtschaftsing. Hartwig Bernhardt-van Laak (Gebäudeschäden, Baupreisermittlung), Michael Lenhartz (Kfz); Willi Schmidbauer (Präsident BVS bis 11/2022)

Ausgewählte Quellen zur Wertermittlung im Sachverständigenwesen:

1 Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V.

2 Leitsätze für die Machinenbewertung, 2. Auflage 1999, Institut für Sachverständigenwesen e.V.

3 Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS

4 Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK

5 Richtlinie zur Ermittlung des Restwertes, Stand: August 2019; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK

6 DS (Der Sachverständige), Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden; Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. - BVS

Wirtschaftslexikon Gabler‎ => Definitionen, Hinweise und Erläuterungen hierzu finden ‎unter:
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/ (zuletzt aufgerufen am 25.07.2022)