IHK Ratgeber

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR) ist als einfache Art gedacht, den laufenden
Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Auf dieser Seite werden im Überblick ausgewählte steuerliche Aspekte dargestellt. Im Fokus stehen hierbei gewerbliche Unternehmen.

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Einleitung

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) handelt es sich um eine vereinfachte Methode, mit der Steuerpflichtige ihren Gewinn ermitteln. Das Prinzip ist simpel: Die Einnahmen und Ausgaben werden gegenübergestellt und verrechnet, am Ende bleibt der Gewinn oder Verlust. Die EÜR ist das Gegenstück zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der doppelten Buchführung. Bestimmte Unternehmer müssen keine doppelte Buchführung durchführen und dürfen ihren Gewinn stattdessen auf dem Weg der einfachen EÜR berechnen.

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Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Unternehmer müssen Umsatz und Gewinn oder Verlust ermitteln und dem Finanzamt mitteilen. Zur Gewinnermittlung dürfen berechtigte Selbstständige und Unternehmer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) anwenden. Der Sinn liegt in der Vereinfachung der Gewinnermittlung: Die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung ist die Alternative zur komplizierteren doppelten Buchführung. Das Einkommensteuergesetz bildet die Rechtsgrundlage, die EÜR ist nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz als „Überschuss der Betriebseinnahmen über die -Ausgaben“ definiert. Das Ausfüllen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist weniger komplex als das Erstellen einer Bilanz.

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Wie erfolgt die Gewinnermittlung per EÜR?

Zur EÜR berechtigte Unternehmer zeichnen die Einnahmen und Ausgaben sachlich voneinander getrennt auf, zum Jahresende folgt aus der Addition der Zahlen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Nach Abzug der Gesamtausgaben von den Gesamteinnahmen verbleibt am Ende der Rechnung der Gewinn oder Verlust, der für das Finanzamt zur Besteuerung relevant ist:

Gewinn bzw. Verlust = Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben.

Die EÜR zeigt auf, wie und aus welchen Quellen sich der Gewinn des Unternehmens zusammensetzt.

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Das Formular des Bundesfinanzministeriums für Finanzen

Seit dem Jahr 2003 gibt es vom Bundesfinanzministerium für Finanzen (BMF) ein einheitliches Formular für die EÜR, der Vordruck wird regelmäßig überarbeitet. Vordrucke und Ausfüllanleitungen finden Sie auf unserer Homepage. Die Übermittlung des Formulars muss auf elektronischem Weg erfolgen.

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Welche Unternehmer dürfen eine einfache EÜR erstellen?

Es gilt der Grundsatz: Sind Unternehmer nicht zur Bilanzierung verpflichtet, dürfen sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Nach § 4 Abs. 3 EStG sind dazu folgende Unternehmer berechtigt:

  • Gewerbetreibende mit einem jährlichen Umsatz kleiner als 600.000 Euro jährlichem Gewinn von weniger als 60.000 Euro. Das Überschreiten einer Grenze reicht aus. Sie dürfen zudem nicht nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zur Buchführung verpflichtet sein (z. B. HGB).
  • Eingetragene Kaufleute, deren Umsätze und Gewinne unter den genannten Schwellenwerten liegen.
  • Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmer, wie Einzelunternehmer oder die GbR.
  • Freiberufler, unabhängig von Umsatz und Gewinn.

Wenn ein Gewerbetreibender die genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist dieser nach § 141 Abgabenordnung zur Erstellung einer Bilanz bzw. der doppelten Buchführung verpflichtet. Wer freiwillig eine Bilanzierung anfertigt, darf seine Gewinne oder Verluste nicht mit der EÜR nachweisen. Das Finanzamt informiert über die Buchführungspflicht, wenn die Umsatz- oder Gewinngrenze überschritten wird und von der EÜR zur Bilanz gewechselt werden muss.

Hinweis:

Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatz und nicht mehr als 60.000 € Jahresüberschuss erzielen, können sich von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht nach Handelsrecht befreien. Die Befreiungsregelung kann außerdem auch bei Neugründung in Anspruch genommen werden. Dazu müssen die o. g. Voraussetzungen am Ende des ersten Geschäftsjahres vorliegen.

Regelungen ab dem Steuerjahr 2017: Bisher konnten Kleinunternehmer nur eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt einreichen. Das BMF hat jedoch mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2017 neu festgelegt, dass alle Steuerpflichtigen zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR verpflichtet sind, die ihren Gewinn im Rahmen der EÜR ermitteln. Somit müssen jetzt auch Kleinunternehmer ihren Gewinn nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Fernübertragung übermitteln. Das Erstellen einer formlosen Gewinnermittlung reicht nicht mehr aus. Für kleine Unternehmen ist das eine Verschlechterung, mit dem BMF-Schreiben wurde der langjährigen Forderung der IHK leider nicht Rechnung getragen. In vielen Fällen ist der Vordruck Anlage EÜR und Anlage AVEÜR zu verwenden, gegebenenfalls mit weiteren Anlagen.

Für das Jahr 2020 ist zudem noch die Anlage Corona-Hilfen dazu veröffentlicht worden. Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich abgegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind.

Das Steuerformular wird elektronisch per ELSTER-Schnittstelle übermittelt. In Härtefällen kann auf Antrag von der Datenfernübertragung abgesehen werden, für diese Fälle gibt es beim zuständigen Finanzamt weiterhin die Papiervordrucke der Anlage EÜR.

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Welche Informationen gehören in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Als Basis für die EÜR dienen einfache Aufzeichnungen, diese enthalten alle Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres. Gegenüber dem Finanzamt muss der Verfasser seine betrieblichen Einnahmen und Ausgaben zumindest mithilfe von Belegen darstellen können. Die folgende Liste informiert über erforderliche Einzelaufzeichnungen, die zusätzlich ergänzend notwendig sind:

  • Für Zwecke der Umsatzsteuer werden Einnahmen und Ausgaben nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen getrennt und erfasst.
  • Eine Abschreibungsübersicht ist für die Abschreibung abnutzbarer Anlagegüter wie PCs erforderlich. Diese informiert über Datum der Anschaffung, Kaufpreis und Abschreibungsdauer bzw. AfA-Beträge, die in Anspruch genommen wurden.
  • Geschenke für Geschäftspartner im Wert von mehr als 35 Euro und andere nicht abziehbare Betriebsausgaben müssen getrennt aufgezeichnet werden.

Beispiel: Betriebseinnahmen und -ausgaben übersichtlich gliedern

Zur Betriebseinnahmen gehört grundsätzlich alles, was in Rahmen des Betriebs in Form von Geld oder Gütern zufließt.

Man unterscheidet grundsätzlich:

  • Betriebseinnahmen, die in Zusammenhang mit „Lieferungen und Leistungen“ stehen (z. B. Dienstleistungen, Warenverkäufe, Provisionen etc.)
  • Betriebseinnahmen aus Hilfs- und Nebengeschäften (z. B. Grundstücke, Computer etc.)

Geldbeträge, die durch die Aufnahme von Darlehen zugeflossen sind, stellen jedoch keine Betriebseinnahmen dar.

Auflistung der Betriebseinnahmen nach:

  • Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (netto)
  • Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
  • Sachentnahmen
  • Private Kraftfahrzeugnutzung
  • Private Telefonnutzung
  • Auflösung von Rücklagen
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer

Auflistung der Betriebsausgaben nach:

  • Wareneinkäufe (netto)
  • Bezogene Dienstleistungen (netto)
  • Gezahlte Gehälter und Löhne für Mitarbeiter
  • Abschreibungen
  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Kfz-Kosten
  • Miete für die Geschäftsräume
  • Eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie Geschenke und Bewirtungskosten
  • Abziehbare Vorsteuerbeträge
  • Gezahlte Umsatzsteuer, die im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlt wurde

Ergänzende Angaben

Grundstücke und andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind in einem Anlageverzeichnis aufzuführen. Das Verzeichnis enthält alle Wertgegenstände, die dem Anlagevermögen zuzurechnen sind. Dazu zählen neben Grundstücken und Gebäuden auch Firmenwagen, Maschinen und Computer. In das Verzeichnis gehört die Bezeichnung des Wirtschaftsguts, das Datum der Anschaffung bzw. Herstellung, die Kosten für die Anschaffung bzw. Herstellung, die Nutzungsdauer und der berechnete jährliche Abschreibungsbetrag. Die jährliche Abschreibung wird in der EÜR als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Erwerb von abnutzbarem Anlagevermögen

Die abnutzbaren Anlagegüter (z. B. Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, immaterielle Wirtschaftsgüter etc.) werden grundsätzlich in der Gewinnermittlung Einnahmen-Überschuss-Rechnung genauso behandelt wie bei der Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich.

Tipps zur Abschreibung

  • Im Rahmen der EÜR gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Wirtschaftsgüter ab einem Wert von mehr als 250 Euro.
  • Vermögenswerte mit einem Wert bis 800 Euro (abzüglich Umsatzsteuer) können Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung vollständig in der EÜR abschreiben.
  • Für Vermögensgegenstände im Wert von 250 Euro bis 1.000 Euro können sie pro Geschäftsjahr einen Sammelposten bilden, anschließend erfolgt die Abschreibung über fünf Jahre. Unternehmer entscheiden sich in jedem Wirtschaftsjahr, ob sie die Regelung der Sammelpostenbildung oder Sofortabschreibung nutzen möchten.
  • Übersteigen Vermögenswerte die Kosten in Höhe von 1.000 Euro, werden diese einzeln in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufgeführt und mit der jeweils gültigen Nutzungsdauer abgeschrieben.

Hinweis: Die Berechnungen der Abschreibungen führen Sie mithilfe der Abschreibungstabellen leicht selbst durch.

Zusätzliche Angaben

Außerdem müssen Einzelunternehmen zusätzliche Angaben machen und dort getätigte Privateinlagen und -entnahmen aufführen.

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Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip

Für Betriebseinnahmen und -ausgaben ist das Datum der tatsächlichen Zahlung entscheidend, nicht das Datum der Rechnungsstellung. Die Methode basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 Einkommensteuergesetz. Es geht um die im Wirtschaftsjahr tatsächlich geleisteten und erhaltenen Zahlungen:

Berechtigte Gewerbetreibende setzen die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr an, in dem sie eingegangen sind. Betriebsausgaben setzen sie in dem Wirtschaftsjahr ab, in dem die Leistung gezahlt worden ist.

Damit unterscheidet sich die EÜR von der GuV, bei der der Zeitpunkt der Entstehung von Verbindlichkeiten und Forderungen entscheidend ist – nicht das Datum der Zahlungsflüsse. Nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip werden nur Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt, Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt.

Beispiel:

Der Unternehmer Max Mustermann erhält am 1. Dezember 2019 eine Rechnung über 587,67 Euro, begleicht diese jedoch erst am 20. Januar 2020. In der Folge muss Herr Mustermann die Ausgabe für das Wirtschaftsjahr 2020 erfassen.

EineSonderregelung gilt für wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, dazu zählt beispielsweise die gezahlte Miete: Finden die Einnahmen oder Ausgaben innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem 31. Dezember statt, werden sie auch dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zugeordnet.

Hinweis: Ausnahmen sind zu beachten, dazu gehören zum Beispiel das Anlagevermögen und bei Wertpapieren das Umlaufvermögen. Dennoch gehört ein laufendes Verzeichnis über das Anlage- und zum Umlaufvermögen in die EÜR. Wichtig sind dabei Informationen zum Anschaffungsdatum, Kaufpreis und zur Abschreibungsdauer bzw. den in Anspruch genommenen AfA-Beträgen (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 Einkommensteuergesetz).

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Weitere relevante Formulare für die Steuererklärung

Neben der EÜR gehören weitere Formulare und Anlagen in die Steuererklärung. Meist enthält eine vollständige Erklärung mindestens folgende Dokumente:

  • Mantelbogen: Allgemeine Angaben wie Name, Anschrift, Steuernummer, Familienstand etc.
  • Anlage S (Freiberufler) oder G (Gewerbetreibender): Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit eintragen.
  • Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Sie ist zentraler Bestandteil der Steuererklärung für Freiberufler und berechtigte Gewerbetreibende.
  • Umsatzsteuererklärung: muss zusätzlich eingereicht werden.
  • Gewerbesteuererklärung: gilt nur für Gewerbetreibende.
  • Anlage Corona-Hilfen

Wer außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, muss zusätzlich die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgeben.

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Was gilt es bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung alles zu beachten?

Die folgenden Punkte sind bei der Erstellung zu berücksichtigen:

  • Vorschriften: Wie bei der Bilanzierung gelten die allgemeinen Abschreibungsvorschriften, insbesondere beim Wahlrecht zwischen Sammelpostenregelung oder Sofortabschreibung.
  • Behandlung von Darlehen: Durch ein Darlehen zugeflossene Geldbeträge sind keine Betriebseinnahmen, zur Tilgung gezahlte Beträge keine Betriebsausgaben. Andere Darlehenskosten und Zinszahlungen kann der Steuerzahler im Jahr des Abflusses absetzen.
  • Umsatzsteuer als Betriebsausgabe: Die an Lieferanten gezahlte und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer gehört zu den Betriebsausgaben.
  • Umsatzsteuer als Betriebseinnahme: Bei Zahlungen von Kunden vereinnahmte und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuern gehören zu den Betriebseinnahmen, ebenso die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben. Es geht um den Eigenverbrauch.
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden: Handelt es sich um einen Gewinn oder Verlust? Abnutzbare Wirtschaftsgüter können erst beim Verkauf als Betriebseinnahme oder -ausgabe angesetzt werden, denn erst dann ist die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis bekannt.
  • Geleistete Anzahlungen gehören zu den Betriebsausgaben.
  • Erhaltene Anzahlungen gehören zu den Betriebseinnahmen.
  • Behandlung von Sacheinlagen: Sie werden wie Geldeingänge zu dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme erfasst, in dem der betreffende Sachwert tatsächlich zufließt.
  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben: Es gilt nicht das Jahr der Zahlung, sondern das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Die Regelung hat Gültigkeit, solange die Zahlung innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Jahreswechsel stattgefunden hat.
  • Berücksichtigung der Kosten für Wertpapiere: Die Kosten für die Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechten, für Gebäude des Umlaufvermögens und für Grund und Boden werden erst zum Zufluss-Zeitpunkt des Verkaufserlöses als Betriebsausgabe berücksichtigt.

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Selbstständige und Kleinunternehmen

Selbstständige Unternehmer haben regelmäßig mit dem Finanzamt zu tun. Ab den Veranlagungen für 2018 sind die Jahressteuererklärungen spätestens sieben Monate nach Ende des jeweiligen Jahres abzugeben. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 ist damit erst am 31. Juli 2019 fällig. Bei Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist sogar bis Ende Februar des dem Jahr nach dem Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (14-Monats-Zeitraum) Zeit. Jedoch kann das Finanzamt anlassbezogen oder auf Basis einer zufälligen Auswahl die Erklärung bereits vor diesem Termin anfordern. Kleinere Unternehmer sind von der Pflicht zur Erstellung einer Bilanz befreit, für sie ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zentraler Bestandteil der Einkommensteuererklärung. Die Unternehmer reichen diese als Anlage EÜR elektronisch beim Finanzamt ein und nutzen dafür ELSTER (das offizielle Portal des Bundes zur elektronischen Steuererklärung).

Was gilt für Selbstständige und Kleinunternehmer?

Wer als Selbstständiger nicht zur aufwendigen Bilanzierung verpflichtet ist und keine Bücher führen muss, reicht stattdessen die Anlage EÜR beim Finanzamt ein. Ab 2017 sind auch Kleinunternehmer mit Umsätzen unter 17.500 Euro zur elektronischen Abgabe der EÜR verpflichtet, zuvor genügte in diesen Fällen eine formlose Gewinnübermittlung. Seit dem 1. Januar 2020 hat sich die Kleinunternehmergrenze geändert. Die zulässige Umsatzgrenze wurde auf 22.000 Euro angehoben.

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Häufige Fragen zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Rund um das Thema der EÜR werden einige Fragen immer wieder gestellt. Die folgenden Antworten helfen beim weiteren Verständnis der EÜR-Eigenschaften und -Regeln.

Welchen Vorteil haben Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und müssen keine Umsatzsteuer abführen. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Subtraktion der Ausgaben von den Einnahmen, am Ende der Rechnung bleibt ein Gewinn oder Verlust über.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

Die Aufbewahrungsfrist von Jahresabschlüssen beträgt zehn Jahre, in der Regel müssen die zugehörigen Belege ebenfalls entsprechend lange aufbewahrt werden. Es gilt der Grundsatz: keine Buchung ohne Beleg. Belege weisen nach, dass Ausgaben tatsächlich stattgefunden haben und woher Einnahmen stammen.

Wann muss ich eine Bilanz anfertigen?

Gewerbetreibende haben die Gewinnermittlungsmöglichkeit einer EÜR nur dann, wenn:

  • der Umsatz bei maximal 600.000 €
  • und der Gewinn bei maximal 60.000 € liegen (§ 141 Abgabenordnung)
  • und sie nicht nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen verpflichtet sind Bücher zu führen (z. B. Rechtsform GmbH, AG, OHG, KG, Handelsgewerbe, mit erforderlichem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, die nach Handelsrecht bilanzieren müssen) (§ 140 Abgabenordnung).

Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, muss zwingend eine Bilanz erstellt werden (vgl. § 141 Abgabenordnung). Bei Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenze muss Ihnen das Finanzamt allerdings mitteilen, dass Sie buchführungspflichtig sind. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt dann in dem Jahr, das auf diese Mitteilung des Finanzamts folgt.

Was sind die Unterschiede zwischen EÜR und Bilanzierung?

Ein Hauptunterschied ist der Eintragungszeitpunkt von Einnahmen und Ausgaben. Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, dabei ist der Zeitpunkt des Geldeingangs oder -ausgangs entscheidend. Wann eine Rechnung ausgestellt wurde, spielt keine Rolle, sondern wann diese bezahlt wird. Im Gegensatz zur Bilanzierung ist es unerheblich, wann eine Forderung oder Verbindlichkeit entstanden ist. Damit entfällt die Notwendigkeit der doppelten Buchführung.

Im Rahmen der doppelten Buchführung wird hingegen jeder Geschäftsvorfall zweifach auf den Soll- und Habenkonten eingetragen. Die EÜR erfasst nur Einnahmen und Ausgaben des Betriebs. Bei der EÜR gibt es lediglich bei den Anschaffungskosten für langlebige Wirtschaftsgüter eine Ausnahme, dabei werden die Kosten auf den gesamten Zeitraum der Nutzung geltend gemacht. Ein weiterer Unterschied: Die Bilanzierung erfordert eine regelmäßige Inventur mit Überprüfung der Warenbestände. Unternehmer mit Berechtigung zum Ausfüllen der EÜR müssen keine Inventur vornehmen.

Betriebsvermögensvergleich

Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres

- Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftjahres

- + Entnahmen

- - Einlagen

= Gewinn

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Betriebseinnahmen

- Betriebsausgaben

= Gewinn

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Zusammenfassung

Das Einkommensteuergesetz definiert den berechtigten Personenkreis wie folgt:

„Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.”

Ausgeschlossen von der Möglichkeit, die Gewinnermittlung im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung vorzunehmen, sind somit u. a. alle Gesellschaften und Personenvereinigungen die aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen.

Gewerbetreibende die unter den berechtigten Personenkreis fallen und einen jährlichen Umsatz von höchstens 600.000 Euro und Gewinn von 60.000 Euro haben, können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben (Anlage EÜR). Sie müssen keine Bilanz erstellen.

Seit 2017 sind zur Abgabe der Anlage EÜR auch Kleinunternehmer (§19 UStG) verpflichtet. Zuvor reichte den Kleinunternehmern die Abgabe einer formlosen Gewinnermittlung. Die Anlage wird regelmäßig überarbeitet und leicht verändert. Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Je höher die Einnahmen des Unternehmers, desto eher lohnt es sich, bei der Steuererklärung auf die Hilfe eines steuerlichen Beraters zurückzugreifen. Bei ausreichender Kenntnis der Gesetze sowie überschaubaren Einnahmen und Ausgaben können Unternehmer die Steuererklärung alternativ selbst ausfüllen und zur Hilfe eine Finanzsoftware verwenden.

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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