IHK Ratgeber

Verschärfung der sogenannten Kaffeefahrten

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht geht es in erster Linie darum, die EU-Verbraucherrechterichtline in deutsches Recht umzusetzen. Das Gesetz ist bereits hier abrufbar.

Dieses Gesetz tritt am 28.05.2022 in Kraft. Im Bereich des Wanderlagers werden die Vorschriften durch eine Änderung der Gewerbeordnung verschärft. Mit dem Gesetz soll insbesondere gegen missbräuchliche Praktiken bei sogenannten Kaffeefahrten vorgegangen werden. Dies soll mit einem Paket aus Vertriebsverboten für Finanzprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte, einer Verzehnfachung des Bußgeldrahmens und der Erfassung von Kaffeefahrten in Nachbarländer erreicht werden.

Was ist unter dem Begriff einer Kaffeefahrt zu verstehen?

Die umgangssprachlich genannte Kaffeefahrt ist unter den sog. Wanderlagern in § 56 a der Gewerbeordnung eingeordnet. Eine Kaffeefahrt liegt vor, wenn die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder eines Vertreters erfolgen soll. Ein Wanderlager liegt wiederum dann vor, wenn der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden, zum Beispiel in Räumen einer Gaststätte durchgeführt wird. Nach wie vor gibt es Missstände bei Verkaufsveranstaltungen, insbesondere im Zusammenhang mit ‎Kaffeefahrten.

Was gilt künftig bei Kaffeefahrten?‎

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher wird nun grundsätzlich der Verkauf folgender Produkte bei Kaffeefahrten verboten:

  • Verkauf von Finanzanlagen, Versicherungen, Bausparverträgen, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sowie entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen ·
  • Vertrieb von Medizinprodukten ·
  • Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln

Darüber hinaus wird bei unerwünschten Haustürgeschäften ein Sofortzahlungsverbot bei Beträgen über 50 Euro eingeführt. Mit dem neuen Gesetz sollen die Verbraucher künftig auch besser über ihre Rechte informiert werden. Die Veranstalter werden deshalb verpflichtet, gegenüber der zuständigen Behörde mehr Informationen wie eine Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzuzeigen. Zudem müssen die Angaben des Veranstalters sowie des Veranstaltungsortes, der Art der Ware sowie auch die Widerrufsbedingungen in der öffentlichen Ankündigung enthalten sein. Dadurch soll eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht werden. Das gilt ab 28.05.2022 dann auch für Kaffeefahrten, die ins Ausland führen. Die Bußgelder für Verstöße werden von 1000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.‎