Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig sind, müssen Sie (laufend) bestimmte Berufspflichten erfüllen.
In Bayern ist die zuständige Behörde die IHK für München und Oberbayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg).
Inhalt
Aktuelles
Aktueller Hinweis für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach § 34d GewO sowie Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO: Der DIHK e.V. ist nun die DIHK!
Bitte aktualisieren Sie daher die Adressangabe des DIHK im Rahmen Ihrer Erstinformationspflichten für Ihre Beratungsgespräche.
Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Versicherungsvermittler sowie -berater haben dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt u.a. die Angabe über die gemeinsame Registerstelle nach § 11a Absatz 1 GewO und Eintragung im Vermittlerregister mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV).
Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO gilt die Anpassung ebenfalls, sofern zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO besteht. Konkret sind hierbei Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der GewO und die Registrierungsnummer anzugeben.
Als Folge der oben aufgeführten Rechtsformänderung der DIHK als gemeinsame Registerstelle ergibt sich folgendes Beispiel:
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
D-10178 Berlin
Telefon +0180 600 58 50 (20 Cent/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/ sowie Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer
Weiterführende Informationen und Beispiele zu den Erstinformationspflichten finden Sie in unserem Merkblatt Erstinformationspflichten.
Am 2. Juli 2023 ist das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen", das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft getreten. Mittels dieses Gesetzes sollen hinweisgebende Personen und sonstige von einer Meldung betroffene Personen geschützt werden, die Hinweise auf Verstöße seitens ihres Beschäftigungsgebers melden.
Bitte beachten Sie, dass ab einer Zahl von 50 Beschäftigten die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle besteht (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Für bestimmte Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich von § 12 Abs. 3 HinSchG fallen, gilt diese Verpflichtung bereits ab einem Beschäftigten.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Die im Januar 2023 in Kraft getretene Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors, Digital Operational Resilience Act (DORA), Verordnung (EU) 2022/2554, sieht einen umfassenden Pflichtenkatalog für Unternehmen im Finanzsektor vor.
Dieser beinhaltet Detailregelungen zur Betriebsstabilität digitaler Systeme wie z.B. den Aufbau eines IKT-Risikomanagementsystem, Penetrationstests, Informationsaustausch, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, aber auch Meldepflichten schwerwiegender IT-Vorfälle an die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Verpflichtet sind neben Banken, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen grundsätzlich auch Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit. Die Regelungen gelten jedoch nicht für Versicherungsvermittler, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleinere oder mittlere Unternehmen handelt. Das heißt die Verordnung ist erst von Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR und / oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. EUR anzuwenden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der DIHK.
Überblick
Was bedeutet die Weiterbildungsverpflichtung für Sie im Einzelnen?
Gemäß § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) besteht eine Weiterbildungspflicht
- für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis
- für Versicherungsberater mit Erlaubnis
- für Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung und der Vermittlung mitwirken
- in einem Umfang von 15 Zeitstunden (á 60 Minuten) je Kalenderjahr
Weiterbildung
Folgende Personengruppen unterliegen nicht der Weiterbildungspflicht nach der GewO oder der Überprüfung durch die IHK:
- Beschäftigte mit Aufgaben, die nichts mit der Versicherungsvermittlung und –beratung zu tun haben (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung)
- Produktakzessorische Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 GewO
- Annexvermittler ohne Erlaubnis nach § 34d Absatz 8 GewO
- Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO („Ausschließlichkeitsvertreter“) unterliegen zwar der Weiterbildungspflicht. Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht ist durch die Versicherungsunternehmen in geeigneter Weise sicherzustellen. Nähere Einzelheiten regelt das Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittler sowie im Risikomanagement im Vertrieb
Nähere Einzelheiten zur Weiterbildung ergeben sich neben der GewO auch aus der VersVermV. Hier ein kurzer Überblick:
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater als auch ihre bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten unterliegen der Weiterbildungspflicht. Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand).
Die Weiterbildungspflicht ist auch dann zu beachten, wenn aktuell von einer bestehenden Erlaubnis als Versicherungsvermittler/Versicherungsberater (sog. „Schubladenerlaubnis“) kein Gebrauch gemacht wird.
Bitte beachten Sie: Selbst wenn eine konkrete Tätigkeit im erlaubnispflichtigen Bereich aktuell nicht ausgeübt wird, besteht die Weiterbildungsverpflichtung. Lediglich ein Verzicht auf die Erlaubnis kann zum künftigen Entfall der Weiterbildungsverpflichtung führen.
Achtung: Die bloße Gewerbeabmeldung allein kann einen Verzicht nicht ersetzen!
Bitte beachten Sie: Selbst wenn eine konkrete Tätigkeit im erlaubnispflichtigen Bereich aktuell nicht ausgeübt wird, besteht die Weiterbildungsverpflichtung. Lediglich ein Verzicht auf die Erlaubnis kann zum künftigen Entfall der Weiterbildungsverpflichtung führen.
Achtung: Die bloße Gewerbeabmeldung allein kann einen Verzicht nicht ersetzen!
Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, die Weiterbildungspflicht auf Angestellte zu übertragen (sog. Weiterbildungsdelegation), sofern es sich um juristische Personen handelt.
Ist der Gewerbetreibende als natürliche Person (z. B. Einzelunternehmer) aber selbst mit der Durchführung der Vermittlung und Beratung befasst oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeit verantwortlich, ist die Delegation nicht zulässig.
Es ist daher ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von Angestellten des Gewerbetreibenden erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen übertragen ist (Weisungsbefugnis) und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, müssen sich stets weiterbilden. Eine Delegationsmöglichkeit gibt es hier nicht.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erbringen, sofern diese die Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV entsprechen.
Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von Weiterbildungsanbietern ist nicht vorgesehen. Die Weiterbildungsanbieter müssen die Qualitätsanforderungen nach Anlage 3 der VersVermV beachten.
Die Weiterbildungsnahmen selbst dienen nach § 7 Absatz 1 VersVermV der Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters gewährleisten. Durch die Weiterbildung erbringen die zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern, wobei die Weiterbildung mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen soll.
Inhaltlich müssen sich Weiterbildungsmaßnahmen auf die Versicherungsvermittlung und –beratung beziehen. Sofern Weiterbildungsmaßnahmen die in der Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalte der Sachkundeprüfung zum Gegenstand haben, können sie anerkannt werden.
Darüber hinaus können Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt werden, wenn der versicherungsfachliche Bezug erkennbar ist (z. B. Weiterbildungen zu Cyberversicherungen, Transportversicherungen etc.). Nicht anerkannt werden Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten (z. B. Yoga-Kurse) oder Weiterbildungen ohne konkreten Bezug zur Versicherungsvermittlung und-beratung. Auch reine Verkaufs- Werbe- und Motivationsveranstaltungen können nicht anerkannt werden.
In den FAQs der IHK-Organisation und der BaFin finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um das Thema der jährlichen Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater kompakt zusammengefasst.
Dokumentation der Weiterbildungsmaßnahmen und Aufbewahrung
Gewerbetreibende nach § 34d GewO sind verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen zu sammeln, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Angestellten teilgenommen haben. Diese Unterlagen und Nachweise sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nur auf Anordnung
Es besteht für Sie keine Pflicht, unaufgefordert jährlich die Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde abzugeben. Die Abgabe dieser Erklärung wie auch die Einreichung der Nachweise und Unterlagen zu den absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen sind nur erforderlich, wenn die Erlaubnisbehörde Sie hierzu auffordert.
Erwerb einer in § 5 VersVermV aufgeführte Berufsqualifikation als Weiterbildung anerkannt.
Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation gilt als Weiterbildung (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 7 VersVermV). Während der Ausbildung bzw. Weiterbildung müssen keine weiteren Weiterbildungsmaßnahmen absolviert werden. Wenn Sie die Ausbildung bzw. Weiterbildung erfolgreich abschließen, beginnt die Weiterbildungspflicht erst im drauffolgenden Kalenderjahr.
Sofern Sie die Meldung eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes eines Versicherungsvermittlers/-beraters abgeben möchten, können Sie sich gerne über das nachfolgende Postfach an uns wenden.
Alternativ können Sie uns Ihre Eingabe auch auf dem Postweg an folgende Adresse zukommen lassen:
IHK für München und Oberbayern
Referat III- B- 4
Max-Joseph-Straße 2
80333 München
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
Nachhaltigkeitsbezogene Verhaltenspflichten: Was müssen Sie als Versicherungsvermittler jetzt tun?
Seit dem 2. August 2022 gibt es die Pflicht für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden zu erfragen und bei der Beurteilung, ob sich das Produkt für den Kunden eignet (Eignungsbeurteilung) zu berücksichtigen. Diese Geeignetheitserklärung muss anschließend dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Seit 20. April 2023 gilt dies auch für Finanzanlagenvermittler - und Honorar-Finanzanlagenberater.
Nachhaltige Investition und Nachhaltigkeitsrisiko: Was bedeutet das konkret?
Fragen Sie Ihre Kunden, ob sie so anlegen möchten, dass Nachhaltigkeit unterstützt wird. Als „nachhaltige Investitionen“ werden Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen,
- die zur Erreichung eines Umweltziels (z.B. Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden) oder
- zur Erreichung sozialer Ziele (z.B. Bekämpfung von Ungleichheiten, sozialer Zusammenhalt) beitragen
- oder Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften (vgl. hierzu Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088).
Ein Nachhaltigkeitsrisiko einer Anlage besteht dann: Nach der Transparenz-Verordnung (EU) 2019/2088 ist unter dem Begriff „Nachhaltigkeitsrisiko“ ein
- Ereignis oder eine Bedingung in den
- Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG-Faktoren) zu verstehen,
- deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder Anlage haben könnten (vgl. Erwägungsgrund 14 der Transparenz-Verordnung). In der Beratung berücksichtigen Sie als Versicherungsvermittler die Präferenzen des Kunden. Sie müssen dies genau dokumentieren, auch gegenüber dem Kunden.
Hinweis: Trotz der klaren gesetzlichen Aufgabenstellung fehlt es noch weitgehend an den technischen Standards, d.h. den Umsetzungskriterien. Es gibt noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.
Der beigefügten Übersicht können Sie entnehmen, für welche Ziele bereits technische Bewertungskriterien definiert sind (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel im Bereich Umwelt) und welcher Zeitplan für die Berichtspflichten gilt.
Sofern Nachhaltigkeitspräferenzen bestehen, muss der Vermittler bei der Angebotserstellung auch darauf achten, dass es sich bei den als nachhaltig beschriebenen Investitionen nicht um Fälle des sogenannten „Greenwashing“ handelt. Beim Greenwashing werden Tätigkeiten oder Investitionen als nachhaltig dargestellt, ohne dass es hierfür eine ausreichende Grundlage gibt.
Weitere Informationen zum Thema Nachhaltigkeit finden Sie auch hier sowie imIHK-Magazin.
Diese Pflichten gelten für Ihr eigenes Unternehmen
Bereits seit dem 10. März 2021 gelten für Versicherungsvermittler, die zu Versicherungsanlageprodukten beraten, nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten. Dies gilt – unabhängig von der Rechtsform – wenn Sie drei oder mehr Mitarbeiter beschäftigen.
Welche Informationen müssen Sie für Ihr Unternehmen offenlegen?
- vorvertragliche Informationen zu Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und kapitalbildende Lebensversicherungen
- Informationen über die eigenen Nachhaltigkeitsstrategien. Dabei geht es um den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, die bei den angebotenen nachhaltigen Versicherungsanlageprodukten bestehen
- Angaben zu internen Prozessen und zu relevanten Risiken und negativen Auswirkungen
- Angaben zum Einklang der Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
Wie und wo müssen Sie die Informationen über Ihr Unternehmen offenlegen?
- Die Verpflichteten müssen die Informationen auf ihrer Homepage veröffentlichen
- Die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten
- und dürfen nicht im Widerspruch zu etwaigen Marketingmitteilungen stehen
Müssen Sie auch Informationen offenlegen, wenn Sie Nachhaltigkeit bei Ihren Anlageprodukten nicht berücksichtigen?
Berücksichtigen Sie als Versicherungsvermittler die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht, müssen Sie dies begründen. Es ist auch Ihre Pflicht darzulegen, ob und wann Sie ggf. Nachteilige berücksichtigen werden.
Rechtsgrundlagen der nachhaltigkeitsbezogenen Verhaltenspflichten
Den Rechtsrahmen hat der europäische Gesetzgeber mit der
Weitere Informationen sowie Merkblätter finden Sie u.a. hier:
- Checkliste Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)
- Checkliste vom Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. und Bundesverband Finanzdienstleistung AfW
- Merkblatt BaFin
- BaFin-Übersetzung: Leitfaden zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitspräferenzen in die Eignungsbeurteilung unter der Versicherungsvertriebsrichtlinie
- Leitfaden Forum Nachhaltige Geldanlagen e.V.
- Leitfaden des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V.
Hintergründe und weitere Informationen zum Thema Nachhaltigkeit und CSR finden Sie auch
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
- Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
- Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive, IDD)
- Delegierte Verordnung 2017/2359 (in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln)
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 (in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber)