IHK-Ratgeber

Was ist bei Gutscheinen zu beachten?

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Was müssen Sie als Unternehmer bei der Ausstellung beachten? Wie lange gelten sie und müssen Sie Gutscheine zurücknehmen?

Inhalt

Was versteht man unter einem Gutschein?

Eine gesetzliche Definition für Gutscheine gibt es nicht. Regelmäßig beinhaltet ein Gutschein für den Kunden das Recht, sich eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht.

Der Handel verwendet häufig die Bezeichnungen „Geschenkgutschein“ und „Umtauschgutschein“.

  • Beim Geschenkgutschein zahlt der Kunde an den Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde. Diese enthält im Regelfall den Betrag des Guthabens sowie häufig den Namen des Berechtigten. Die Angabe des Namens hat aus juristischer Sicht keine bindende Wirkung, da es sich im Regelfall um ein so genanntes „kleines Inhaberpapier“ handelt, für dessen Einlösung es nicht auf den Namensträger ankommt.
  • Einen Umtauschgutschein erhält der Kunde im Einzelhandel häufig für die Rücknahme mängelfreier Ware. Zum Umtausch mangelfreier Ware ist der Händler nicht verpflichtet, dieser erfolgt lediglich auf Kulanz oder aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung, etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde erhält dann vom Händler –je nach dessen Bedingungen- entweder Bargeld oder einen Umtauschgutschein. Hat der Händler dem Kunden einen Gutschein ausgestellt, so ist er dem Kunden wie beim Geschenkgutschein zur Einlösung des Gutscheins verpflichtet.

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Wie stellen Sie am besten einen Gutschein aus?

  • Er muss schriftlich abgefasst sein.
  • Der Gutschein muss den Betrag enthalten.
  • Der Aussteller des Gutscheines sollte deutlich sichtbar sein. Eine Unterschrift ist allerdings nicht notwendig.
  • Der Gutschein sollte ein deutlich lesbares Ausstellungsdatum enthalten. Dies ist wichtig für die Fristen, bis zu denen der Gutschein gültig ist.
  • Der Inhalt des Gutscheins sollte in wesentlichen Grundzügen beschrieben werden

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Wie lange müssen Sie einen Gutschein einlösen und kann er befristet werden?

Ein unbefristeter Gutschein kann drei Jahre lang eingelöst werden. Hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Gutschein mit einem Ausstellungsdatum zu versehen.

Kann ein Gutschein befristet werden?

Der Händler kann einen Gutschein unter Umständen auch befristen. Welche Anforderungen bei einer Befristung beachtet werden müssen, richtet sich danach, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine vorformulierte Klausel des Händlers handelt, z.B. durch Vordruck auf dem Gutschein oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Händler und dem Berechtigten des Gutscheins sind grundsätzlich möglich, solange sie nicht sittenwidrig sind. Ist eine Befristung sittenwidrig, so wird sie vom Gesetzgeber für nichtig und somit gegenstandslos erklärt.

Wann eine Befristung sittenwidrig ist, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt von der Art der zu erbringenden Leistung und den Gepflogenheiten der jeweiligen Branche ab. In jedem Falle kann jedoch von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden, wenn dem Inhaber des Gutscheins von Vornherein keine Möglichkeit gegeben wird, die Leistung innerhalb der vorgegebenen Zeit beim Händler einzufordern.

Die Individualvereinbarung stellt jedoch im Geschäftsleben die Ausnahme dar. Im Regelfall verwendet der Händler vorformulierte Befristungsklauseln auf dem Gutschein, die in immer gleichbleibendem Wortlaut durch Vordruck oder Stempel auf einem Gutschein aufgedruckt sind. Der Gesetzgeber stellt bei diesen vorformulierten Befristungen höhere Anforderungen an deren Wirksamkeit. Grenze ist hier nicht mehr die Sittenwidrigkeit, sondern bereits die Unangemessenheit der Klausel.

Nach den Vorgaben des Gesetzgebers ist eine Klausel immer dann unangemessen, wenn sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Wann ist eine Befristung unangemessen?

Eine rechtssichere, generelle Aussage über die zulässige Dauer einer Befristung ist leider nicht möglich. Von der Rechtsprechung wurden bisher nur Einzelfälle entschieden. Es zeichnet sich jedoch eine relativ strenge Rechtsprechung ab:

  • In einem Urteil wurde eine 10-monatige Einlösefrist bei einem Geschenkgutschein im Elektrohandel als zu kurz eingestuft (vgl. LG München I, Urt. v. 26.10.1995, Az.: 7 O 2109/95).
  • In einem anderen Urteil wurde es auch als unwirksam angesehen, wenn ein Geschenkgutschein bereits ein Jahr nach Ausstellung verfällt (vgl. OLG München, Urt. v. 17.01.2008, Az: 29 U 3193/07).

Die formularmäßige Befristung ist zulässig, wenn auf Seiten des Gutscheinausstellers Umstände vorliegen, die für ein anerkennenswertes, höherrangiges oder zumindest gleichwertiges Interesse an einer Befristung sprechen. Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die einen ersatzlosen Verlust des Gutscheininhabers auf die Gegenleistung für den bereits erbrachten Kaufpreis rechtfertigen.

Verwendet der Händler zu kurze Ablauffristen, läuft er in einem möglichen Klageverfahren Gefahr, nicht nur den Gutschein einlösen, sondern zudem die Verfahrenskosten tragen zu müssen.

IHK-Tipp: Am einfachsten ist es, auf die gesetzliche Verjährungsfrist zu setzen. Dann ist ein Gutschein drei Jahre lang einzulösen. Bitte beachten Sie, dass die Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

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Muss ein Gutschein an den Kunden ausgezahlt werden?

  • Gefällt dem Kunden das Warenangebot des Händlers nicht, so hat er dennoch keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldes, da der Kunde bei einem Geschenkgutschein gerade nicht das Geld, sondern Ware erhalten sollte. Der Händler kann sich jedoch aus Kulanz für eine Barauszahlung entscheiden.
  • Der Kunde hat dagegen einen Anspruch auf Auszahlung des Geldes, wenn der Gutschein für eine bestimmte Leistung ausgestellt wurde, die der Händler jedoch nicht mehr erbringen kann. Wurde der Gutschein beispielsweise zum Kauf eines bestimmten Markenartikels ausgestellt, der auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist, so kann der Kunde die Auszahlung des Geldbetrages fordern.

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Sind Gutscheine übertragbar?

Namensangaben auf Gutscheinen sind lediglich deklaratorischer Natur, weil es für den Händler im Regelfall gleichgültig ist, wer den Gutschein einlöst. Der Name dient nach Ansicht der Rechtsprechung nur dem Zweck, die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten zu dokumentieren. Gutscheine können also beliebig weiterverschenkt, weiterveräußert etc. werden, wobei der Aussteller des Gutscheins verpflichtet ist, auch an den Dritten die im Gutschein verbriefte Leistung zu erbringen.

Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn aus dem Gutschein hervorgeht, dass die verbriefte Leistung nur an eine bestimmte Person erbracht werden soll. Dies kann sich entweder aus den Umständen (z. B. Gutschein zur Ausrichtung eines bestimmten Festtages, gesundheitliche Anforderungen an eine Klettertour) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.

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Können Gutscheine auch nur teilweise eingelöst werden?

Nicht selten verwenden Kunden den Gutschein für Waren oder Dienstleistungen, die nicht den vollen Wert des Gutscheins betragen. Solche Teileinlösungen sind weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich geklärt. Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Anspruch des Kunden auf Stückelung des Gutscheins besteht. Die meisten Händler vermerken die Restsumme auf dem Gutschein.

Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen wohl nicht. In der Praxis bezahlen jedoch Aussteller auch hier auf Kulanz den Restbetrag aus, wenn der gekaufte Warenwert mehr als die Hälfte der Gutscheinsumme umfasst.

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