IHK Ratgeber

Ferienjobs - Wissenswertes für Arbeitgeber

praktikantin ordnet akten ferienjob

Ferienjobs sind für Schüler und Studenten eine attraktive Methode, Geld zu verdienen. Arbeitgeber können mit Ferienjobbern dafür sorgen, dass der Betrieb auch im Sommer rund läuft. Was ist zu beachten?

Inhalt

Was ist ein Ferienjob?

Normalerweise versteht man unter einem Ferienjob für Schüler oder Studenten eine Beschäftigung in den Ferien

  • deren Dauer vorab vertraglich festgelegt wird
  • die bei fünf Arbeitstagen in der Woche nicht länger als 3 Monate dauert
  • oder bei weniger Arbeitstagen pro Woche nicht mehr als 70 Arbeitstage umfasst.

Was gilt für die Beschäftigung von Schülern als Ferienjobber?

Bei der Beschäftigung von Schülern ist insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Wer darf beschäftigt werden?

  • Die Beschäftigung von Kindern bis einschließlich 12 Jahre ist nicht erlaubt.
  • Ab dem Alter von 13 Jahren dürfen Kinder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bis zu zwei Stunden täglich arbeiten. Im Alter von 13 bis 15 Jahren sind aber nur ganz bestimmte Tätigkeiten erlaubt, die in der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz ausdrücklich genannt werden. Dazu zählen etwa das Austragen von Zeitungen, Betreuung von Kindern oder Nachhilfeunterricht. Für klassische Ferienjobs kommen daher 13- und 14jährige nicht in Betracht.
  • Ab einem Alter von 15 Jahren dürfen Jugendliche beschäftigt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Vollzeitschulpflicht mehr besteht, was in der Regel nach dem Absolvieren von 9 Schuljahren der Fall ist. Allerdings dürfen auch schulpflichtige Jugendliche mit Zustimmung der Eltern für maximal 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien arbeiten.

Hinweis: Holen Sie die Erlaubnis der Eltern schriftlich ein, lassen Sie sich eine Kopie des Ausweises des Schülers geben. Legen Sie Dauer, Art und Vergütung schriftlich an und denken daran, die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anzumelden.

Welche Grenzen sind zu beachten?

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind bei der Beschäftigung von Jugendlichen einige Punkte zu beachten:

  • Die Arbeitszeit darf 8 Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten
  • Es sind Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zu gewähren
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt werden
  • Jugendliche dürfen nur an maximal 5 Tagen pro Woche beschäftigt werden, eine Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen ist nur unter engen Voraussetzungen in bestimmten Betrieben möglich
  • Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden, ab dem Alter von 16 Jahren ist in bestimmten Betrieben eine längere Beschäftigung möglich
  • Für Ferienjobber ab 18 Jahren gibt es keine Besonderheiten gegenüber sonstigen volljährigen Beschäftigten

Was gilt für die Beschäftigung von Studenten als Ferienjobbern?

Da Studenten in der Regel volljährig sind, gibt es deutlich weniger Probleme. Achten Sie bei der Einstellung eines Studenten unbedingt auf das Alter - es gibt durchaus eingeschriebene Studenten, die erst 17 Jahre alt sind. Dann gelten die Regeln wie bei den Schülern, die ebenfalls 16 oder 17 Jahre alt sind.

Für Studenten gibt es die Möglichkeit der Beschäftigung als Werkstudent, die zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Dabei muss weiterhin das Studium im Vordergrund stehen, so dass die Einstufung als Werkstudent für eine Beschäftigung während des Semesters grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn 20 Wochenstunden nicht überschritten werden. Bei einer Beschäftigung in den Semesterferien gilt diese Beschränkung nicht.

Ferienjobs: Geringfügige Beschäftigung

Klassische Ferienjobs sind in der Regel kurzfristige Beschäftigungen. Das führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Folgendes ist zu beachten:

  • Befristung: Die Beschäftigung muss von Vornherein auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten bzw. (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) 70 Arbeitstage befristet sein
  • Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, falls die Vergütung 450 Euro pro Monat übersteigt. Diese Voraussetzungen erfüllen klassische Ferienjobs in der Regel.
  • Anmeldung: Ein Ferienjobber als kurzfristiger Minijobber muss bei der Minijob Zentrale angemeldet werden.
  • Wie sieht es mit den Steuern für Ferienjobber aus?
    Ferienjobber müssen grundsätzlich Lohnsteuer bezahlen, die nach den allgemeinen Regelungen berechnet wird. Unter bestimmtern Voraussetzungen ist auch eine Pauschalversteuerung möglich.

Was ist arbeitsrechtlich zu beachten

Bei Ferienjobs handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse. Grundsätzlich sind daher alle arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten, wie sie auch für sonstige Arbeitsverhältnisse gelten. Insbesondere gilt:

  • Befristung: Die Befristung des Arbeitsverhältnisses muss vor Aufnahme der Arbeit in Schriftform vereinbart werden.
  • Mindestlohn: Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse. Für Beschäftigte unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbidlung haben, darf der gesetzliche Mindestlohn aber unterschritten werden.

Tipps für Arbeitgeber

  • Versichern Sie sich durch Vorlage des Personalausweises, wie alt Ihr Ferienjobber ist und achten bei Minderjährigen auf die Regeln des Jugendarbeitsschutzes.
  • Lassen Sie sich bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten geben.
  • Vereinbaren Sie in Schriftform vor Antritt der Arbeit die Dauer des Ferienjobs und achten darauf, dass er nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauert.
  • Prüfen Sie genau, ob Mindestlohn fällig ist.
  • Melden Sie den Ferienjobber bei der Minijob-Zentrale an.
  • Prüfen Sie die Versteuerung.

Genießen Sie die Mitarbeit eines jungen, engagierten Mitarbeiters!