IHK Ratgeber

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Was sagt das Arbeitsrecht?

Um bei vorübergehendem Auftragsrückgang die Beschäftigung zu sichern, gibt es die Möglichkeit der Kurzarbeit und des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes. Hier finden Sie Informationen, wie Kurzarbeit im Unternehmen eingesetzt wird.

Inhalt

Was ist Kurzarbeit?

Wenn durch konjukturbedingte Umstände die Arbeitszeit reduziert wird, spricht man von Kurzarbeit. Der Arbeitgeber muss in dem Fall entsprechend der entfallenen Arbeitszeit weniger Lohn auszahlen. Um den Lohnverlust des Arbeitnehmers auszugleichen, gibt es das konjunkturelle Kurzabeitergeld (Kug), welches von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Die Auszahlung des Kug ist mit gewissen Voraussetzungen verbunden und sollten im Vorfeld geklärt werden.

Wie kann das Kug beantragt werden?

Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist ein erheblicher Arbeitsausfall. Erstattet werden 60% des ausgefallenen Lohns. Ist ein Kind im Haushalt des Arbeitnehmers beträgt der Erstattungssatz 67%.

Das Unternehmen muss gegenüber der Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall darlegen. Bei einer erfolgreichen Bewilligung wird das konjunkturelle Kurzarbeitgeld durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausgezahlt, die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld in einer Summe an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Kurzarbeitergeld vorzustrecken, er muss es jedoch nach Erhalt unverzüglich an die Arbeitnehmer weiterleiten.

Ausgestaltung der Kurzarbeit

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kurzarbeit zu gestalten. Es kann für einzelne Bereiche gelten oder für die gesamte Belegschaft. Die Arbeitszeit kann sowohl gleichmäßig verkürzt werden oder bestimmte Tage oder Schichten ganz freigestellt werden.

Bei der sogenannten „Kurzarbeit Null“, bei der die Arbeit komplett eingestellt wird, handelt es sich um einen Sonderfall. Dieser sollte mit der Agentur für Arbeit im Vorfeld abgeklärt werden.

Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen einige Dinge beachtet werden. So kann der Arbeitgeber nicht eigenmächtig die Kurzarbeit entschließen. Unterschiedliche Verträge und Vereinbarungen können dem im Wege stehen. Prüfen Sie vorab unbedingt folgende Regelungen:

  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Vereinbarung mit einzelnen Arbeitnehmer
  • gegebenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung
  • gesetzlicher Sonderfall bei beachsichtiger Massenentlassung

Weitere möglichen Hürden finden Sie in unserem Merkblatt.

Weitere Formen der Kurzarbeit

Unter Umständen können auch andere Formen der Kurzarbeit relevant sein. Saisonkurzarbeitergeld, Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter oder Transferkurzarbeitergeld.