Herkunftsbezeichnung "Made in Germany"

Roboter in einer Autofabrik
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Das Siegel 'Made in Germany' dürfen nur Produkte tragen, die tatsächlich in Deutschland hergestellt werden. Wer billige Massenwaren aus China weltweit als 'deutsche Produkte' vermarktet, täuscht die Kunden und betreibt unlauteren Wettbewerb.

In vielen Ländern ist bei der Einfuhr von Waren die Herkunftsbezeichnung vorgeschrieben. Die Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ sollte jedoch nur verwendet werden, wenn die hierfür erforderlichen Kennzeichnungsvoraussetzungen gegeben sind.

Das deutsche Recht kennt keine Bestimmungen, aus denen die Voraussetzungen ersichtlich sind, unter denen die Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ zulässig wäre. Nach § 3 und § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann derjenige, der irreführende Angaben über den Ursprung seiner Waren macht, auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, wann eine Herkunftsangabe irreführend ist.

Angaben sind falsch, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden werden, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, d. h. wenn die Angaben geeignet sind, die beteiligten Verkehrskreise irrezuführen. Die Angabe deutscher Warenzeichen oder Firmennamen auf einer ausländischen Ware ist für sich allein im Regelfall keine Irreführung über die geographische Herkunft, selbst wenn zusätzlich zum Warenzeichen oder Firmennamen der (inländische) Firmensitz angegeben wird. Warenzeichen oder Firmennamen, die auf ausländischen Waren bzw. auf ihrer Aufmachung angebracht sind, können jedoch ausnahmsweise dann zu einer Beschlagnahme nach § 151 Markengesetz führen, wenn zu erwarten ist, dass die beteiligten Verkehrskreise aus der Kennzeichnung auf eine unzutreffende Herkunft schließen.

Eine außenwirtschaftsrechtliche Ursprungsentscheidung gilt nicht automatisch auch als Entscheidung für die Frage der Ursprungskennzeichnung „Made in ...“ . Hierfür sind vielmehr die Regeln bezüglich des unlauteren Wettbewerbs heranzuziehen, d. h. es ist zu prüfen, wie nach der Verkehrsanschauung der Käufer der Ware die Herkunft beurteilen würde. Eine Ursprungsentscheidung kann hierfür nur als Indiz gesehen werden.