IHK Ratgeber

Lohnsteuer in Zahlen

Lohnsteuerzahlen, Kaufkraftzuschläge, Sachbezugswerte und Pauschbeträge: Hier finden Sie die Zahlen dazu.

Christmas or New Year party table in a restaurant or cafe. Waiter is serving table
© Gregory Lee / fotolia

Allgemeine Regeln für Zuschläge

Steuerfrei sind Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und soweit sie einen bestimmten Prozentsatz des (Stunden-)Grundlohns nicht überschreiten. Für die Berechnung der Steuerfreiheit ist der maßgebende Stundengrundlohn außerdem auf 50 Euro begrenzt, d. h. die entsprechenden Prozentsätze sind auf einen Stundengrundlohn von maximal 50 Euro anzuwenden. Eine verbleibende Differenz ist steuerpflichtig.

Aktuelle Daten zur Lohnsteuer

Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer für 2022

Das Bundesfinanzministerium hat in einer tabellarischen Übersicht die wichtigsten seit 1. Januar 2022 geltenden Pausch- und Freibeträge sowie Bemessungsgrenzen zum Lohnsteuer-Verfahren zusammengestellt. Die Tabelle enthält z. B. Informationen zu Steuerbefreiungen, wie dem Freibetrag für Gesundheitsförderung oder der neuen monatlichen 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze, sowie zu den aktuell geltenden Sachbezugswerten und Reisekostenpauschalen. Berücksichtigt werden zudem die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge sowie die Heimarbeitszuschläge.

Während die Übersicht für 2019 noch als pdf-Dokument bereitgestellt wurde, sind die vom Bundesfinanzministerium zusammengestellten Werte jeweils abrufbar‎ für 2020, 2021 bzw. 2022.

Steuer- und abgebenfreie Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024

Vor dem Hintergrund der gestiegenen Verbraucherpreise können alle Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR zukommen zu lassen. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. die Zusätzlichkeitsvoraussetzung oder arbeitsrechtliche Gesichtspunkte in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot, steuer- sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung. Dies betrifft alle Berufsgruppen, nicht nur z. B. die sog. "systemrelevanten Berufsgruppen".

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber jedoch freiwillig, d. h. die Arbeitnehmer haben hierauf keinen Anspruch. Es handelt sich lediglich um eine abgabenrechtliche Begünstigung für den Fall, dass diese Prämie gezahlt wird.

Begünstigt sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen, die in den Jahren 2022 bis 2024 zusätzlich zum normalen Gehalt – ggf. auch in Teilbeträgen oder Raten – gewährt werden. Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze, so dass Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 € steuerfrei bleiben. Übersteigende Beträge müssen versteuert werden.

Steuerfreie Conona-Sonderleistungen bis 31. März 2022

Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Zeit zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2022 vor dem Hintergrund der Corona-Krise einen Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Neuregelung (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz) im Rahmen des sog. Corona-Steuerhilfegesetzes. Der Auszahlungszeitraum für diesen steuerfreien Corona-Bonus wurde zuerst durch das Jahressteuergesetz 2020 bis 30. Juni 2021 und schließlich durch das sog. Abzugsteuerentlastungsgesetz bis zum 31. März 2022 verlängert. Der Steuerfreibetrag von max. 1.500 Euro blieb aber unverändert. Es wurde also kein zusätzlicher (neuer) Freibetrag eingeführt. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wurde gestreckt.‎

In dem - neu gefassten - BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2020 wird keine Einschränkung auf bestimmte Berufe oder Branchen vorgenommen. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder als Ausgleich hierzu wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze.

Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass die jeweiligen Voraussetzungen eingehalten werden, insbesondere dass der Zuschuss/ Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wurde (z. B. Sonderprämien wegen des besonderen Arbeitseinsatzes). Andere Steuerbefreiungsvorschriften (insbesondere die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) und Bewertungsvergünstigungen (z. B. Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich für Personalrabatte) bleiben hiervon unberührt und können daneben in Anspruch genommen werden.

Die steuerfreien Leistungen sind außerdem im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Zuschläge an Weihnachten

Ihre Mitarbeiter arbeiten an Weihnachten und sollen dafür mehr Geld bekommen? Bei der Höhe müssen Sie auf evtl. geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen achten. Wie sieht es aber mit der Steuer aus?

Der 1. Weihnachtsfeiertag und der 2. Weihnachtsfeiertag sind gesetzliche Feiertage. Für sie gelten allerdings nicht die Regeln für allgemeine Feiertage, sondern es gibt spezielle Regelungen für genau diese Tage.

Der Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage und fallen 2022 (anders als 2023) auch nicht auf einen Sonntag. Für Arbeit an Heiligabend und Silvester jeweils nach 14 Uhr gibt es aber spezielle Regelungen.

Neujahr ist demgegenüber ein Feiertag. Hier gelten die Regeln für Feiertage.

Bis zu welchem Aufschlag auf den Grundlohn sind Zuschläge an Weihnachten ‎steuerfrei?‎


Tag
UhrzeitSteuerfreier Zuschlag auf Grundlohn
Heiligabend (24.12.22)ab 14 Uhrbis 150 %
1. Weihnachtsfeiertag (25.12.22)0 bis 24 Uhrbis 150 %
2. Weihnachtsfeiertag (26.12.22)0 bis 24 Uhrbis 150 %
Silvester (31.12.22)ab 14 Uhrbis 125 %
Neujahr (1.1.23)0 bis 24 Uhrbis 125 %