Lohnsteuer in Zahlen
Lohnsteuerzahlen, Kaufkraftzuschläge, Sachbezugswerte und Pauschbeträge: Hier finden Sie die Zahlen dazu.
Allgemeine Regeln für Zuschläge
Steuerfrei sind Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und soweit sie einen bestimmten Prozentsatz des (Stunden-)Grundlohns nicht überschreiten. Für die Berechnung der Steuerfreiheit ist der maßgebende Stundengrundlohn außerdem auf 50 Euro begrenzt, d. h. die entsprechenden Prozentsätze sind auf einen Stundengrundlohn von maximal 50 Euro anzuwenden. Eine verbleibende Differenz ist steuerpflichtig.
Aktuelle Daten zur Lohnsteuer
Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer für 2022
Das Bundesfinanzministerium hat in einer tabellarischen Übersicht die wichtigsten seit 1. Januar 2022 geltenden Pausch- und Freibeträge sowie Bemessungsgrenzen zum Lohnsteuer-Verfahren zusammengestellt. Die Tabelle enthält z. B. Informationen zu Steuerbefreiungen, wie dem Freibetrag für Gesundheitsförderung oder der neuen monatlichen 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze, sowie zu den aktuell geltenden Sachbezugswerten und Reisekostenpauschalen. Berücksichtigt werden zudem die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge sowie die Heimarbeitszuschläge.
Während die Übersicht für 2019 noch als pdf-Dokument bereitgestellt wurde, sind die vom Bundesfinanzministerium zusammengestellten Werte jeweils abrufbar für 2020, 2021 bzw. 2022.
Kaufkraftzuschläge zum 1. Januar 2023
Arbeitgeber (der Privatwirtschaft) können ihren Mitarbeitern, die sie zeitweise ins Ausland entsenden, zum Ausgleich der höheren Lebenshaltungskosten im Ausland zusätzlich zum Arbeitslohn einen sog. Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist – unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG und bis zu bestimmten Grenzen – beim Arbeitnehmer steuerfrei. Die insofern maßgebenden Kaufkraftzuschläge für die einzelnen Länder werden vierteljährlich als Gesamtübersicht veröffentlicht.
Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Das Auswärtige Amt setzt diese für einige Dienstorte regelmäßig neu fest. Die entsprechend ergänzte Gesamtübersicht wurde nunmehr vom Bundesfinanzministerium (BMF) mit Stand zum 1. Januar 2023 bekanntgegeben. Sie umfasst die Zeiträume ab 1. Januar 2020.
Hinweis: In der hier auch alsExcel-Dokument abrufbaren Übersicht sind die Werte für den Zeitraum 2004 bis 2019 ausgeblendet; sie können aber durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt "Einblenden" sichtbar gemacht werden.
Die Zuschläge beziehen sich grundsätzlich auf den konsularischen Amtsbezirk der jeweiligen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich wiederum grundsätzlich aus dem entsprechendenVerzeichnis des Auswärtigen Amtes ergeben
(Stand: 2. Januar 2023).
Sachbezugswerte 2023 (geplant) und 2022
Die Sachbezugswerte (für Verpflegung oder Unterkunftsgestellung) werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst. Die Änderung der SvEV wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer abgegeben werden (z. B. bei arbeitstäglichen Kantinenmahlzeiten), sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten. Dies gilt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015/2021 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 hingewiesen (abrufbar unter „Steuerliches Reisekostenrecht“).
Die maßgeblichen Monatswerte für Sachbezüge sollen sich am 1. Januar 2023 für die freie Verpflegung auf 288 EUR sowie für freie Unterkunft oder Miete auf 265 EUR. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV).
Die Tages- bzw. Monatswerte 2022/2023 sowie weitere Einzelheiten ergeben sich aus einem Überblick der IHK für München und Oberbayern sowie ergänzend aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Dezember 2021 zur "lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2022" sind abrufbar.
Bei Reisekostenabrechnungen spielen Sachbezugswerte eine Rolle, wenn der Mitarbeiter auswärts eine Mahlzeit vom Arbeitgeber erhält und keine Verpflegungspauschale erhalten kann, weil z. B. die Mindestabwesenheitszeiten des Mitarbeiters nicht erfüllt sind.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer ist auf einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung, die der Arbeitgeber bezahlt und in der ein Mittagessen nach Abschluss des Seminars inkludiert ist. Das Seminar dauert insgesamt fünf Stunden. Mit An- und Abreisezeiten ist der Mitarbeiter vom Büro beziehungsweise seiner Wohnung sechs Stunden abwesend. Die Mindestabwesenheitszeiten von Überstunden für eine Verpflegungspauschale, die der Arbeitgeber steuerfrei zahlen könnte, sind nicht erfüllt. Daher muss die Mahlzeit, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber während des Seminars erhalten hat, mit dem Sachbezugswert (für 2022 von 3,57 Euro) bewertet werden. Der Arbeitgeber hat nunmehr die Entscheidung, ob er den Sachbezugswert als geldwerten Vorteil versteuert oder die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG anwendet. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Sachbezugswert (für 2022 von 3,57 Euro). Auch kann der Arbeitgeber den Sachbezugswert von weiteren Reisekosten, die der Arbeitnehmer gelten macht, z. B. Fahrtkosten zum Seminar, verrechnen.
Bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Mahlzeiten im Rahmen einer Kantinenbewirtung an, muss jede abgegebene Mahlzeit ebenfalls mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Steuerlich ist dies nur relevant, wenn die Arbeitnehmer nicht selbst für die Mahlzeiten mindestens den Wert des geltenden Sachbezugswerts, also für ein Mittagessen im Jahr 2022 3,57 Euro, bezahlen. Hier kann der Arbeitgeber eine Durchschnittsberechnung pro Monat oder Quartal anwenden. In diesen Fällen muss sich der Arbeitgeber nur die ausgegebenen Mahlzeiten vom Kantinenbetreiber und die eingenommenen Gelder mitteilen lassen. Liegt der gezahlte Durchschnittswert vom Arbeitnehmer über 3,57 Euro im Jahr 2022, ist ein steuerrechtlicher Sachverhalt nicht gegeben. Liegt der Durchschnittswert vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Mahlzeiten in der Kantine unter dem Sachbezugswert, muss der Arbeitgeber die Differenz insgesamt pauschal mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG versteuern.
Sachbezugswerte für Mahlzeiten-Zuschüsse
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Behandlung von arbeitstäglichen Zuschüssen des Arbeitgebers zu Arbeitnehmer-Mahlzeiten Stellung genommen. Es geht um Sachverhalte, in denen der Arbeitgeber statt Papier-Essensmarken beispielsweise auf elektronischem Wege die Berechtigung zu arbeitstäglichen Mahlzeiten gewährt. Dies kann insbesondere durch „Apps“ erfolgen und gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen.
Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ist dann als Arbeitslohn nicht der Zuschussbetrag, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen. So muss vor allem sichergestellt sein, dass
- tatsächlich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird
- für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich beansprucht werden kann
- der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt
- der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
- der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind (mit Verweis auf gesondertes BMF-Schreiben vom 5. Januar 2015).
Weitere Einzelheiten beispielsweise zur Frage, was als Mahlzeit gilt, sind im BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 sowie in den Lohnsteuerrichtlinien zum Begriff der Mahlzeit und zu Kantinenmahlzeiten und Essenmarken enthalten.
Bisher galten diese Grundsätze bereits für traditionelle Essensmarken (bzw. Essensgutscheine oder Restaurantschecks) und auch dann, wenn sie bei anderen Unternehmen (Gaststätten oder vergleichbare Annahmestellen) eingesetzt werden können.
Die Essenmarken dürfen nur einen Verrechnungswert von 3,10 Euro über dem maßgebenden Sachbezugswert haben. Dieser beträgt für das Jahr 2022 3,57 Euro für ein Mittagessen.
Die Bewertung der bezuschussten Mahlzeit mit dem Sachbezugswert ist in 2022 also nur dann möglich, wenn die Essenmarken jeweils höchstens einen Verrechnungswert von 6,67 Euro haben. Diese dürfen außerdem nur für Arbeitstage und für jeden Tag darf nur 1 Marke ausgegeben werden. Um die Aufzeichnungen zu erleichtern, dürfen je Monat ohne weitere Aufzeichnungen 15 Schecks je Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Gibt der Arbeitgeber die Essensmarken verbilligt bzw. kostenlos ab, so muss ein geldwerter Vorteil ermittelt und versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt pauschal mit 25 Prozent. Zahlt der Arbeitnehmer dagegen mindestens den jeweils geltenden Sachbezugswert (2022: 3,57 Euro für ein Mittagessen) zum Erhalt der Essenmarken selbst, so muss keine Versteuerung erfolgen.
In jedem Fall müssen die von der Finanzverwaltung festgelegten Voraussetzungen für die Bewertung mit dem Sachbezugswert oder mögliche Nichtsteuerbarkeit vorliegen und vom Arbeitgeber auch nachgewiesen werden (z. B. mit Hilfe der App).
Reisekosten bei Auslandsreisen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23. November 2022 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland ab 1. Januar 2023 veröffentlicht. Wie in den Vorjahren (hier für 2021 und 2022) sind diese für die einzelnen Länder in einer gesonderten Übersicht zusammengestellt. Die Änderungen zu den Pauschalen des Vorjahres sind im Fettdruck hervorgehoben. Das BMF-Scheiben enthält außerdem Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung der entsprechenden Reisekosten und hierzu einzelne Beispiele.
Wie bisher ist bei eintägigen Reisen ins Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten ist für den Anreisetag der entsprechende Pauschbetrag des Ortes anzusetzen, der vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht wird, und für den Rückreisetag der des letzten Tätigkeitsortes. Für die Zwischentage (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht. Auch hier haben sich keine Änderungen ergeben.
Klarstellend weist das BMF darauf hin: Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur eine, nämlich die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Ist ein Land, in dem der Arbeitnehmer tätig wird, nicht in der Übersicht enthalten, gilt wie bisher die Verpflegungspauschale für Luxemburg.
Anders als bei Inlandsdienstreisen dürfen bei Übernachtungen im Ausland die Pauschbeträge für Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Eine Geltendmachung dieser Pauschbeträge als Werbungskosten im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ist jedoch nicht möglich. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
Verbilligte Wohnraumüberlassung an Arbeitnehmer
Dem Arbeitnehmer entsteht ein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm Wohnraum zu einem Preis unterhalb der ortsüblichen Miete überlässt. Für den Mitarbeiter bedeutet dies, dass die Differenz zwischen ortsüblicher und vergünstigter Miete als zusätzlicher Gehaltsbestandteil gesehen wird und somit der Einkommensteuer unterliegt. Nach dem „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Stand August 2019) soll ab 2020 ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt werden. Zukünftig wäre dann kein (lohn-)steuer- und sozialversicherungspflichtiger Vorteil mehr anzusetzen, soweit der Mitarbeiter mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlt und diese nicht mehr als 25 Euro/ m² beträgt.
In dem IHK-Leitfaden „Mitarbeiter-Wohnen“ sind wichtige Informationen zur Bereitstellung von Wohnraum an Arbeitnehmer zusammengestellt.
Einen Überblick zum Thema Werkswohnungen vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung finden Sie hier.
Steuer- und abgebenfreie Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024
Vor dem Hintergrund der gestiegenen Verbraucherpreise können alle Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR zukommen zu lassen. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. die Zusätzlichkeitsvoraussetzung oder arbeitsrechtliche Gesichtspunkte in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot, steuer- sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung. Dies betrifft alle Berufsgruppen, nicht nur z. B. die sog. "systemrelevanten Berufsgruppen".
Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber jedoch freiwillig, d. h. die Arbeitnehmer haben hierauf keinen Anspruch. Es handelt sich lediglich um eine abgabenrechtliche Begünstigung für den Fall, dass diese Prämie gezahlt wird.
Begünstigt sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen, die in den Jahren 2022 bis 2024 zusätzlich zum normalen Gehalt – ggf. auch in Teilbeträgen oder Raten – gewährt werden. Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze, so dass Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 € steuerfrei bleiben. Übersteigende Beträge müssen versteuert werden.
Steuerfreie Conona-Sonderleistungen bis 31. März 2022
Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Zeit zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2022 vor dem Hintergrund der Corona-Krise einen Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Neuregelung (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz) im Rahmen des sog. Corona-Steuerhilfegesetzes. Der Auszahlungszeitraum für diesen steuerfreien Corona-Bonus wurde zuerst durch das Jahressteuergesetz 2020 bis 30. Juni 2021 und schließlich durch das sog. Abzugsteuerentlastungsgesetz bis zum 31. März 2022 verlängert. Der Steuerfreibetrag von max. 1.500 Euro blieb aber unverändert. Es wurde also kein zusätzlicher (neuer) Freibetrag eingeführt. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wurde gestreckt.
In dem - neu gefassten - BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2020 wird keine Einschränkung auf bestimmte Berufe oder Branchen vorgenommen. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder als Ausgleich hierzu wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass die jeweiligen Voraussetzungen eingehalten werden, insbesondere dass der Zuschuss/ Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wurde (z. B. Sonderprämien wegen des besonderen Arbeitseinsatzes). Andere Steuerbefreiungsvorschriften (insbesondere die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) und Bewertungsvergünstigungen (z. B. Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich für Personalrabatte) bleiben hiervon unberührt und können daneben in Anspruch genommen werden.
Die steuerfreien Leistungen sind außerdem im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Zuschläge an Weihnachten
Ihre Mitarbeiter arbeiten an Weihnachten und sollen dafür mehr Geld bekommen? Bei der Höhe müssen Sie auf evtl. geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen achten. Wie sieht es aber mit der Steuer aus?
Der 1. Weihnachtsfeiertag und der 2. Weihnachtsfeiertag sind gesetzliche Feiertage. Für sie gelten allerdings nicht die Regeln für allgemeine Feiertage, sondern es gibt spezielle Regelungen für genau diese Tage.
Der Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage und fallen 2022 (anders als 2023) auch nicht auf einen Sonntag. Für Arbeit an Heiligabend und Silvester jeweils nach 14 Uhr gibt es aber spezielle Regelungen.
Neujahr ist demgegenüber ein Feiertag. Hier gelten die Regeln für Feiertage.
Bis zu welchem Aufschlag auf den Grundlohn sind Zuschläge an Weihnachten steuerfrei?
Tag | Uhrzeit | Steuerfreier Zuschlag auf Grundlohn |
---|---|---|
Heiligabend (24.12.22) | ab 14 Uhr | bis 150 % |
1. Weihnachtsfeiertag (25.12.22) | 0 bis 24 Uhr | bis 150 % |
2. Weihnachtsfeiertag (26.12.22) | 0 bis 24 Uhr | bis 150 % |
Silvester (31.12.22) | ab 14 Uhr | bis 125 % |
Neujahr (1.1.23) | 0 bis 24 Uhr | bis 125 % |