Lohnsteuer in Zahlen
Lohnsteuerzahlen, Kaufkraftzuschläge, Sachbezugswerte und Pauschbeträge: Hier finden Sie die Zahlen dazu.
Allgemeine Regeln für Zuschläge
Steuerfrei sind Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und soweit sie einen bestimmten Prozentsatz des (Stunden-)Grundlohns nicht überschreiten. Für die Berechnung der Steuerfreiheit ist der maßgebende Stundengrundlohn außerdem auf 50 Euro begrenzt, d. h. die entsprechenden Prozentsätze sind auf einen Stundengrundlohn von maximal 50 Euro anzuwenden. Eine verbleibende Differenz ist steuerpflichtig.
Aktuelle Daten zur Lohnsteuer
Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer für 2019
Das Bundesfinanzministerium hat in einer tabellarischen Übersicht die wichtigsten seit 1. Januar 2019 geltenden Pausch- und Freibeträge sowie Bemessungsgrenzen zum Lohnsteuer-Verfahren zusammengestellt. Die Tabelle enthält z. B. Informationen zu Steuerbefreiungen, wie dem Freibetrag für Gesundheitsförderung oder der monatlichen 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze, sowie zu den aktuell geltenden Sachbezugswerten und Reisekostenpauschalen. Berücksichtigt werden zudem die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge sowie die Heimarbeitszuschläge. Die Übersichten für 2019 sowie 2018 sind abrufbar.
Kaufkraftzuschläge zum 1. Oktober 2019
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern, die sie zeitweise ins Ausland entsenden, zum Ausgleich der höheren Lebenshaltungskosten im Ausland zusätzlich zum Arbeitslohn einen sog. Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG beim Arbeitnehmer steuerfrei. Die insofern maßgebenden Kaufkraftzuschläge für die einzelnen Länder werden vierteljährlich und als Gesamtübersicht veröffentlicht.
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die entsprechend ergänzteGesamtübersicht wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) mit Stand zum 1. Oktober 2019 bekanntgegeben. Sie umfasst die Zeiträume ab 1. Januar 2016.
Hinweis: In der auch alsExcel-Dokument abrufbaren Übersicht sind die Werte für den Zeitraum 2004 bis 2016 ausgeblendet; sie können aber durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt "Einblenden" sichtbar gemacht werden.
Die Zuschläge beziehen sich grundsätzlich auf den konsularischen Amtsbezirk der jeweiligen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich wiederum grundsätzlich aus dem entsprechendenVerzeichnis des Auswärtigen Amtes ergeben (letzter Stand: 7. Januar 2019).
Sachbezugswerte 2018 und 2019
Auch für Zwecke der Besteuerung bestimmt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) den Wert der Sachbezüge, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitslohnes erhalten. Die SvEV wurde aus der früheren Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung zusammengelegt.
Insbesondere bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer (z. B. bei arbeitstäglichen Kantinenmahlzeiten und bei der Verpflegung des Arbeitnehmers auf Auswärtstätigkeiten oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) sowie für die Unterkunftsgestellung spielen die Sachbezugswerte eine Rolle. Die maßgeblichen Monatswerte für Sachbezüge erhöhten sich am 1. Januar 2019 für die freie Verpflegung auf 251 EUR sowie für freie Unterkunft oder Miete auf 231 EUR.
Ein Überblick sowie ergänzend das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. November 2018 zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019 sind abrufbar.
Sachbezugswerte für Mahlzeiten-Zuschüsse
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Behandlung von arbeitstäglichen Zuschüssen des Arbeitgebers zu Arbeitnehmer-Mahlzeiten Stellung genommen. Es geht um Sachverhalte, in denen der Arbeitgeber statt Papier-Essensmarken beispielsweise auf elektronischem Wege die Berechtigung zu arbeitstäglichen Mahlzeiten gewährt. Dies kann insbesondere durch „Apps“ erfolgen und gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen.
Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ist dann als Arbeitslohn nicht der Zuschussbetrag, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen. So muss vor allem sichergestellt sein, dass
- tatsächlich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird
- für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich beansprucht werden kann
- der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt
- der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
- der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind (mit Verweis auf gesondertes BMF-Schreiben vom 5. Januar 2015).
Weitere Einzelheiten beispielsweise zur Frage, was als Mahlzeit gilt, sind im BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 sowie in den Lohnsteuerrichtlinien zumBegriff der Mahlzeit und zu Kantinenmahlzeiten und Essenmarken enthalten.
Bisher galten diese Grundsätze bereits für traditionelle Essensmarken (bzw. Essensgutscheine oder Restaurantschecks) und auch dann, wenn sie bei anderen Unternehmen (Gaststätten oder vergleichbare Annahmestellen) eingesetzt werden können.
Die Essenmarken dürfen nur einen Verrechnungswert von 3,10 Euro über dem maßgebenden Sachbezugswert haben. Dieser beträgt für das Jahr 2018 3,23 Euro für ein Mittagessen.
Die Bewertung der bezuschussten Mahlzeit mit dem Sachbezugswert ist in 2018 also nur dann möglich, wenn die Essenmarken jeweils höchstens einen Verrechnungswert von 6,33 Euro haben. Diese dürfen außerdem nur für Arbeitstage und für jeden Tag darf nur 1 Marke ausgegeben werden. Um die Aufzeichnungen zu erleichtern, dürfen je Monat ohne weitere Aufzeichnungen 15 Schecks je Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Gibt der Arbeitgeber die Essensmarken verbilligt bzw. kostenlos ab, so muss ein geldwerter Vorteil ermittelt und versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt pauschal mit 25 Prozent. Zahlt der Arbeitnehmer dagegen mindestens den jeweils geltenden Sachbezugswert (2018: 3,23 Euro für ein Mittagessen) zum Erhalt der Essenmarken selbst, so muss keine Versteuerung erfolgen.
In jedem Fall müssen die von der Finanzverwaltung festgelegten Voraussetzungen für die Bewertung mit dem Sachbezugswert oder mögliche Nichtsteuerbarkeit vorliegen und vom Arbeitgeber auch nachgewiesen werden (z. B. mit Hilfe der App).
Reisekosten bei Auslandsreisen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15. November 2019 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 1. Januar 2020 veröffentlicht. Wie in den Vorjahren sind diese für die einzelnen Länder in einer gesonderten Übersicht zusammengestellt. Die Änderungen zu den Pauschalen des Vorjahres sind im Fettdruck hervorgehoben. Das BMF-Scheiben enthält außerdem Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung der entsprechenden Reisekosten und hierzu einzelne Beispiele.
Wie bisher ist bei eintägigen Reisen ins Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten ist für den Anreisetag der entsprechende Pauschbetrag des Ortes anzusetzen, der vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht wird, und für den Rückreisetag der des letzten Tätigkeitsortes. Für die Zwischentage (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht. Auch hier haben sich keine Änderungen ergeben.
Klarstellend weist das BMF darauf hin: Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur eine, nämlich die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Ist ein Land, in dem der Arbeitnehmer tätig wird, nicht in der Übersicht enthalten, gilt wie bisher die Verpflegungspauschale für Luxemburg.
Anders als bei Inlandsdienstreisen dürfen bei Übernachtungen im Ausland die Pauschbeträge für Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Eine Geltendmachung dieser Pauschbeträge als Werbungskosten im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ist jedoch nicht möglich. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
Verbilligte Wohnraumüberlassung an Arbeitnehmer
Dem Arbeitnehmer entsteht ein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm Wohnraum zu einem Preis unterhalb der ortsüblichen Miete überlässt. Für den Mitarbeiter bedeutet dies, dass die Differenz zwischen ortsüblicher und vergünstigter Miete als zusätzlicher Gehaltsbestandteil gesehen wird und somit der Einkommensteuer unterliegt. Nach dem „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Stand August 2019) soll ab 2020 ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt werden. Zukünftig wäre dann kein (lohn-)steuer- und sozialversicherungspflichtiger Vorteil mehr anzusetzen, soweit der Mitarbeiter mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlt und diese nicht mehr als 25 Euro/ m² beträgt.
In dem IHK-Leitfaden „Mitarbeiter-Wohnen“ sind wichtige Informationen zur Bereitstellung von Wohnraum an Arbeitnehmer zusammengestellt.
Einen Überblick zum Thema Werkswohnungen vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung finden Sie hier.