IHK Ratgeber

Export: Was muss ich beachten?

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© lev dolgachov

Hier finden Sie alle wichtigen Aspekte, die beim Export zu berücksichtigen sind: Grundsätzliches, sowie Infos zur Ausfuhr aus der EU sowie zur Einfuhr in ein Bestimmungsland.

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Grundsätzliches zum Export

Aus zollrechtlicher Hinsicht liegt ein Export immer dann vor, wenn es sich um eine Sendung in ein Drittland, also ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU) handelt. Der Zoll hat eine Übersicht zum Zollgebiet der EU erstellt.

Bei der Vorbereitung eines Exportes müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Diese Punkte lassen sich grob in zwei Bereiche einteilen. Zum einen sind dies diejenigen Aspekte, die bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen, zum anderen diejenigen Dokumente, die für die Einfuhr der Ware im Bestimmungsland notwendig sind. Es ist wichtig, diese Teilbereiche gedanklich voneinander zu trennen.

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Ausfuhr aus der Europäischen Union

Ausfuhranmeldung

Bei der Ausfuhr wird zwischen dem sogenannten einstufigen und zweistufigen Ausfuhrverfahren unterschieden. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist nur die Zollstelle an der EU-Außengrenze beteiligt (= „Ausgangszollstelle“, z.B. Zollamt Flughafen München oder Zollamt am Hafen in Rotterdam). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren ist sowohl die lokale Binnenzollstelle (= „Ausfuhrzollstelle“, z.B. für München das Zollamt Garching-Hochbrück) als auch die Ausgangszollstelle beteiligt.

  • Wertschwelle 1.000 Euro:
    Eine Ausfuhranmeldung ist ab einem Sendungswert von 1.000 Euro notwendig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der sogenannte statistische Wert und nicht der Rechnungswert zugrunde zu legen ist. Dies ist – grob ausgedrückt – der Wert der Sendung „frei deutsche Grenze“, dies bedeutet, dass beispielsweise bei der Lieferbedingung „Ab Werk“ bzw. „EXW“ die Frachtkosten bis zur deutschen Grenze anteilig zum Rechnungsbetrag zu addieren sind, um den statistischen Wert zu erhalten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich auch im Falle kostenloser Ersatzsendungen, der statistische Wert an dem realen Wert der Sendung orientiert. So ist beispielsweise für die Lieferung eines Motors zum normalen Verkaufspreis von 1.500 Euro, der im Rahmen eines Garantiefalls kostenfrei als Ersatz geliefert wird, eine Ausfuhranmeldung notwendig, da der statistische Wert bei über 1.000 Euro liegt (1.500 Euro zuzüglich der anteiligen Frachtkosten zur deutschen Grenze).
  • Wertschwelle 3.000 Euro:
    Das zweistufige Ausfuhrverfahren muss ab einem Sendungswert von 3.000 Euro angewendet werden, bei einem Wert zwischen 1.000 und 3.000 Euro kann das einstufige Ausfuhrverfahren zum Einsatz kommen. Aus verschiedenen Gründen empfiehlt sich allerdings oft auch bei Sendungen unter 3.000 Euro das zweistufige Ausfuhrverfahren, da so u.a. potentiell auftretende Probleme schon bei der lokalen (bekannten) Zollstelle geklärt werden können und nicht erst bei der oft in einem anderen EU-Land befindlichen Ausgangszollstelle.

Elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS

Ausfuhranmeldungen werden im Rahmen des elektronischen Verfahrens ATLAS-Ausfuhr abzugeben. ATLAS ist das IT-System des deutschen Zolls und bildet die Abkürzung für den Ausdruck „Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System“.
Die ATLAS-Ausfuhranmeldung kann aus Sicht des ausführenden Unternehmens auf unterschiedliche Weise erstellt werden:

  • Im Rahmen einer vom Zoll zertifizierten, mit ATLAS verbundenen Software (zumeist kostenpflichtig) durch Mitarbeiter des Unternehmens
  • In dem vom Zoll (kostenfrei und online) angebotenen Programm „Internetausfuhranmeldung Plus“ (IAA Plus) durch Mitarbeiter des Unternehmens
  • Durch einen Dienstleister (z.B. einen Spediteur oder eine Zollagentur)

Die Erstellung der Ausfuhranmeldung im eigenen Unternehmen erfordert umfangreiche zollrechtliche Kenntnisse des Ausfuhrverfahrens, zahlreiche Codierungen (beteiligte Zollstellen, verwendete Verkehrszweige, Zolltarifnummern, außenwirtschaftsrechtliche Unterlagencodierungen etc.) müssen eingegeben werden.

Das Tool IAA Plus des Zolls ist für eine geringe Anzahl von Ausfuhren pro Monat konzipiert (grober Richtwert: weniger als 20 Ausfuhren pro Monat).

Die Programme von Softwaredienstleistern bieten unterschiedliche zusätzliche Features. Teilweise besteht bei Softwareanwendungen die Möglichkeit, die notwendigen Daten automatisiert über Schnittstellen von der betriebsinternen Software in die ATLAS-Ausfuhr-Software zu übertragen.

Wichtig ist in allen Fällen u.a. die EORI-Nummer des Unternehmens und die Warennummern der zu exportierenden Güter.

Ausfuhrbegleitdokument und Ausgangsvermerk

Nach Eingabe der Daten in das ATLAS-System (unabhängig von den oben erläuterten Varianten) und Freigabe durch den Zoll, wird (beim zweistufigen Ausfuhrverfahren) elektronisch das „Ausfuhrbegleitdokument“ (ABD) erzeugt, diese pdf-Datei muss ausgedruckt und der Ware mitgegeben werden. Nachdem die Ware die EU verlassen hat, wird in ATLAS der sogenannte „Ausgangsvermerk“ erzeugt, der in der entsprechenden Software oder in der IAA Plus heruntergeladen werden kann. Dieser Ausgangsvermerk gilt als Nachweis für das Finanzamt für die steuerfreie Ausfuhrlieferung.

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Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen

Bei der Ausfuhr sind darüber hinaus verschiedene außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen im Rahmen des EU-Rechts und des deutschen Rechts zu berücksichtigen. Entsprechende Exportkontrollbestimmungen beziehen sich vor allem auf

  • das Gut (handelt es sich um ein sogenanntes Dual-Use-Gut mit „doppeltem Verwendungszweck“ oder ein militärisches Gut?)
  • den Empfänger des Gutes (ist der Empfänger auf der EU-Sanktionsliste oder auf der deutschen Frühwarnliste enthalten?)
  • den Verwendungszweck (handelt es sich um einen kritischen Verwendungszweck?) länderspezifische Embargobestimmungen (liegt für das Bestimmungsland ein Embargo vor?)

Beim Vorliegen entsprechender Tatbestände ist die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) notwendig.

Bitte beachten Sie, dass die vier Beschränkungsgründe unabhängig voneinander betrachtet werden müssen. So kann etwa die Lieferung einer harmlosen Schleifmaschine an ein Unternehmen in den USA, welches in den Sanktionslisten nicht enthalten ist, ausfuhrgenehmigungspflichtig sein, weil die Firma in den USA chemische Waffen herstellt. Weiteres zur Exportkontrolle

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Elektronischer Zolltarif als Hilfsmittel

Der deutsche Zoll stellt den „Elektronischen Zolltarif“ (EZT), eine Datenbank mit Hinweisen zur Ausfuhrabwicklung zur Verfügung. Nach dem Anklicken des Links „Auskunftsanwendung“ und des Buttons „Zur Ausfuhr“ muss im EZT in die erscheinende Maske lediglich die Warennummer und das Bestimmungsland („geographisches Gebiet“) eingegeben werden. Die Datenbank erteilt daraufhin Auskunft zu potentiellen Ausfuhrbeschränkungen und Unterlagencodierungen für die Eingabe in das ATLAS-Ausfuhr-System.

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Einfuhr im Bestimmungsland

Konsulats- und Mustervorschriften

Bei den Konsulats- und Mustervorschriften (zusammengestellt von der Handelskammer Hamburg) handelt es sich um landesspezifische Informationen zu den Begleitpapieren. Werden Informationen zu einzelnen Ländern benötigt, kann Ihnen die IHK München Ihnen diese gerne zusenden. Sollten Sie regelmäßig Informationen zu verschiedenen Ländern benötigen, empfiehlt sich der Erwerb der Konsulats- und Mustervorschriften (K&M) als Buch oder Online-Version.

Erläutert werden in den K&M unter anderem

  • Die notwendigen Angaben auf den Handelsrechnungen
  • Die potentielle Notwendigkeit von Ursprungszeugnissen und deren spezifisches
    Aussehen
  • Die Möglichkeit der Ausstellung von Präferenznachweisen (je nach Bestimmungsland)
  • Besondere Bestimmungen für spezifische Produktgruppen
  • Markierungsvorschriften für Kolli
  • Die potentielle Notwendigkeit einer „Made-in“-Warenmarkierung

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Access2Markets (A2M)

Access2Markets ist eine Datenbank der Europäischen Kommission, die unter anderem Informationen zu den Einfuhrzollsätzen in den Bestimmungsländern sowie zu landesspezifischen Einfuhrbestimmungen (auch produktabhängig!) enthält.

Sie erhalten nach Auswahl des Bestimmungslandes und Eingabe der ersten vier oder sechs Stellen der Warennummer Informationen zu den Einfuhrzollsätzen. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Warennummern in den hinteren Stellen nicht harmonisiert sind!

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Präferenzpapiere

Die EU hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Mitsendung entsprechender Präferenzpapiere in die Präferenzpartnerländer, ist der Einfuhrzollsatz im Bestimmungsland entweder gleich Null oder zumindest reduziert. Die Möglichkeit, diese Präferenzpapiere auszustellen, besteht nur dann, wenn bestimmte produktspezifische (!) Herstellungsregeln hinsichtlich des Ursprungs der Waren erfüllt sind (Ausnahme: A.TR für Türkei-Lieferungen). Es handelt sich dabei um die sogenannten Verarbeitungslisten aus den verschiedenen Präferenzabkommen. Näheres hierzu unter Warenursprung und Präferenzen

Die wichtigsten Präferenzpapiere sind:

  • EUR.1
  • EUR.MED
  • A.TR (für Sendungen in die Türkei)

Die oben genannten Formulare für die Präferenzpapiere können im Formularhandel erworben werden. Sie müssen ausgefüllt und vom lokalen Ausfuhrzollamt abgestempelt werden. Im Falle der EUR.1 und EUR.MED sind dem Zoll entsprechende Nachweisdokumente (z.B. Lieferantenerklärungen oder Kalkulationen) vorzulegen.

Zu beachten ist, dass das Mitsenden einer EUR.1 oder EUR.MED ohne vertragliche Vereinbarung keine zwingende Verpflichtung darstellt! Bei Werten bis 6.000 Euro kann die EUR.1 bzw. EUR.MED durch einen Ursprungserklärungssatz auf Rechnung oder Lieferschein ersetzt werden (eigenverantwortlich durch die Firma, ohne Mitwirkung des Zolls). Mit welchen Ländern ein Präferenzabkommen geschlossen wurde, welche Ursprungsnachweise für eine Pärferenzgewährung vorzulegen sind und welche Verarbeitungsregeln festgelegt wurden, ist individuell und kann bei wup online nachgeschlagen werden.

Warenverkehr mit der Türkei

Der Warenverkehr mit der Türkei stellt eine Besonderheit dar. Für den Warenverkehr innerhalb der Zollunion EU - Türkei gilt als Freiverkehrsnachweis die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Sie gilt sowohl für gewerbliche Waren mit Ursprung EU bzw. für gewerbliche Drittlandswaren, die sich in der EU im zollrechtlich freien Verkehr (d.h. – grob ausgedrückt – entweder in der EU hergestellt oder bei sonstigem Ursprung einfuhrverzollt sind) befinden, als auch für gewerbliche Waren mit Ursprung Türkei oder gewerbliche Drittlandswaren, die sich in der Türkei im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Beförderung unmittelbar aus der EU in die Türkei oder unmittelbar aus der Türkei in die EU erfolgt.

Sonderregelung für EGKS- und Agrarwaren: Für Ursprungswaren der EU oder der Türkei aus dem Bereich Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) ex Kapitel 26, 27, 72 und 73 des Zolltarifs und für bestimmte Agrarerzeugnisse der Kapitel 1-24 sowie 35, 45 und 53 des Zolltarifs ist im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei anstelle der A.TR. als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED erforderlich.

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Ursprungszeugnisse

In bestimmten Ländern (z.B. im arabischen Raum und in Russland) ist die Vorlage eines Ursprungszeugnisses eine (zwingende) Voraussetzung für die Einfuhr von Waren. Ursprungszeugnisformulare können bei Formularverlagen bezogen werden. Die Formulare müssen im Unternehmen ausgefüllt und von der IHK bescheinigt werden.

Bitte beachten Sie, dass für die Bescheinigung des Ursprungszeugnisses bestimmte Ursprungsnachweise vorgelegt werden müssen, es sei denn, die Herstellung des Produktes (UZK Art. 59 - 61) erfolgt in Ihrem Unternehmen.

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Vorversandkontrolle (pre-shipment inspection)

Bei der Vorversandkontrolle handelt es sich um eine spezielle Dienstleistung, die dem reibungslosen Warenverkehr dient und regelmäßig in Verbindung mit einem Dokumenten-Akkreditiv Anwendung findet. Dabei wird vor Verschiffung der Ware diese von einer unabhängigen dritten Partei dahingehend untersucht, ob diese den Käufervorgaben entsprechen. Überprüft werden in der Regel Vollständigkeit und Verpackung der Ware; alles darüber hinausgehende wird von den Warenprüfgesellschaften (z.B. Intertek, Lloyd's Register, TÜV Hessen, TÜV Rheinland, Bureau Veritas oder SGS) durchgeführt. Das Inspektionszertifikat (Certificate of Inspection) löst sodann die Auszahlung des Kaufpreises aus.

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