IHK Ratgeber

Durchsetzung von Forderungen

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Was kann ein Unternehmen tun, wenn der Schuldner nicht zahlt? Welche Schritte muss eine Unternehmen einleiten, wenn der Schuldner seinen Sitz im europäischen Ausland hat? Wie lange kann der Gläubiger seine Forderung geltend machen? Was muss der Gläubiger tun, um eine Verjährung der Forderung zu verhindern? Hier finden Sie Informationen zu Mahnverfahren, zur Forderungsdurchsetzung in der EU und zur Verjährung von Forderungen.

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Einleitung

Jeder Unternehmer ist darauf bedacht, seine Außenstände einzufordern und für eingehende Zahlungen zu sorgen. Zu groß sind die Gefahren, dass der eigene Betrieb wegen nicht beglichener Forderungen in existenzielle Gefahr gerät. Um den Kunden bzw. den Schuldner zur Zahlung aufzufordern hat der Gläubiger die Möglichkeit, ein oder mehrere offizielle (außergerichtliche) Mahnschreiben aufzusetzen, oder aber er wählt die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Manchmal kann es auch sinnvoll sein, gleich vor Gericht zu gehen und eine Klage einzureichen, wenn der Schuldner nur auf Zeit spielt. Neben diesen Überlegungen werden im Folgenden die wichtigsten Punkte der Verjährung und der Regelungen innerhalb der EU erörtert, wenn es darum geht, wie man seine berechtigten Forderungen auch grenzüberschreitend in einem Mahnverfahren durchsetzen kann.

Das Mahnverfahren – was tun, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Das außergerichtliche Mahnverfahren

Um den Schuldner überhaupt mahnen zu dürfen, muss eine Forderung vorliegen, deren Fälligkeit sich entweder aus dem geschlossenen Vertrag oder nach dem Gesetz ergibt.

Grundsätzlich ist die Fälligkeit – gemeint ist die Verpflichtung zur Zahlung gemäß § 271 BGB - sofort nach Erbringung der Vertragsleistung gegeben. Dabei sind, je nach Art des Vertrages, unterschiedliche Regelungen zu beachten. Beim Dienstvertrag muss die Zahlung nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen. Beim Werkvertrag etwa ist der Zeitpunkt der Abnahme des Werkes maßgeblich. Beim Kaufvertrag ist die Zahlung mit der Übergabe der Ware fällig.

Allgemein anerkannt ist das Festlegen eines Zahlungszieles, welches sogar auf mehrere Wochen nach dem eigentlichen Rechnungsdatum festgelegt werden kann.

Bleibt auch dann die Zahlung aus, ist der Unternehmer meist gezwungen, den Schuldner per Mahnschreiben schriftlich an dessen Zahlungsverpflichtung zu erinnern.

Die Mahnung

Rechtlich ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Hierdurch wird der Schuldner grundsätzlich in Verzug gesetzt.Die Mahnung verlangt keine vorgeschriebene Form, jedoch ist schon aus Beweiszwecken stets die Schriftform zu empfehlen.

Was in der Mahnung angegeben werden sollte:

  • Rechnungsnummer und -datum,
  • Nummer des Lieferscheins (ebenfalls mit Datum) und
  • Zahlungsziel.

Während man als Schuldner unter Umständen auch ganz ohne Mahnung in Verzug geraten kann, ist nach dem Gesetz lediglich eine einzige Mahnung erforderlich, die der Gläubiger an den Schuldner bzw. seinen Kunden schicken muss. Es ist jedoch kaufmännische Sitte, dem Zahlungsunwilligen eine zweite oder gar eine dritte Gelegenheit einzuräumen, die Rechnung zu begleichen. Denn die Möglichkeit, die unbefriedigende Situation (noch) außergerichtlich lösen zu können, ist einem zeitraubenden und mitunter recht kostenintensiven gerichtlichen Mahnverfahren immer vorzuziehen.

Selbstverständlich ist es im Einzelfall von der Bonität bzw. Integrität des Kunden abhängig, wie oft man gewillt ist, Zahlungsaufschub zu gewähren.

So können Sie Ihren Kunden anmahnen:

Will man den Weg über das kostenpflichtige gerichtliche Mahnverfahren vermeiden, so bietet sich für den Unternehmer als Anfangsschritt eine erste Mahnung an, die den Kunden höflich auf die ausgebliebene Zahlung erinnert. Darin sollten eine Kopie der Rechnung und die Aufforderung, den fehlenden Betrag zeitnah zu zahlen, enthalten sein.

Nach Ablauf von etwa zwei weiteren Wochen bietet es sich an, die zweite Mahnung zu versenden. Darin kann die Aufforderung zur Zahlung etwas deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, unterstrichen durch das Nennen eines konkreten Zahlungsziels (etwa 10 - 14 Tage nach dieser Mahnung).

Ist nach der zweiten Mahnung immer noch kein Zahlungseingang zu verbuchen, bleibt – sollte man sich zu einer dritten Mahnung entscheiden – nur die Androhung, weitere Schritte einzuleiten, wenn weiterhin nicht gezahlt werden sollte.

Diese könnten sein:

  • Beauftragung eines Inkassounternehmens
  • Einschaltung eines Rechtsanwaltes
  • Klageandrohung
  • Ankündigung eines gerichtlichen Mahnverfahrens

Man sollte jedoch bedenken, dass sich eine dritte Mahnung nur dann als sinnvoll erweist, wenn der Unternehmer überhaupt noch mit einer Zahlung rechnet oder eine langjährig gute Beziehung zu einem bestimmten Kunden nicht gefährdet werden soll.

Hier geht es zum Muster für die Mahnung.

Der Zahlungsverzug

Wenn der Schuldner schuldhaft seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung nicht Folge leistet trotz Fälligkeit und Mahnung, so hat dies für ihn weitere negative Konsequenzen: Durch den Zahlungsverzug ist er gesetzlich zur Zahlung von Verzugszinsen und zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Verzug wird normalerweise durch die Mahnung seitens des Gläubigers in Gang gesetzt.

Auch hier ist keine besondere Form vorgeschrieben. Allerdings ist ein Einwurf-Einschreiben schon deswegen anzuraten, um als Gläubiger bzw. Unternehmer seiner Beweispflicht nachzukommen.

In folgenden Fällen kann der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug geraten:

  • die Leistungszeit ist nach dem Kalender bestimmt (z. B. „10 Tage nach Rechnungsdatum“). Es genügen Vereinbarungen oder Bestimmungen in AGB’s, die es dem Geldschuldner ermöglichen aus dem Kalender den Fälligkeitszeitpunkt zu entnehmen (z. B. „10 Tage nach Rechnungsdatum“, „8. Kalenderwoche“ oder „Mitte des Monats X“).
  • die Zahlung ist an vorausgehendes Ereignis gebunden (z. B. „Zahlung erfolgt drei Wochen nach Lieferung/Rechnung“). Erforderlich ist aber, dass der Zeitraum zwischen Ereignis und Zahlung für den Schuldner angemessen ist.
  • der Schuldner bringt ernsthaft und endgültig zum Ausdruck, dass er nicht zahlen werde sogenannte Erfüllungsverweigerung).
  • der Schuldner leistet trotz eigener Ankündigung der Zahlung nicht (sogenannte Selbstmahnung).
  • der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert.
  • der Schuldner weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat (Zahlung an falsche Person bzw. auf falsches Konto) und der Schuldner den geschuldeten Betrag gleichwohl nicht erbringt.
  • Zahlung erfolgt nicht innerhalb von 30 Tagen („30-Tage-Klausel, aber nur anwendbar, wenn Schuldner kein Verbraucher ist). Ist der Schuldner Verbraucher, gilt die 30-Tage-Klausel nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird. Formulierungsbeispiel: „Können wir innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung keinen Zahlungseingang feststellen, kommt der Schuldner automatisch in Verzug“.

Die Folgen eines Zahlungsverzugs können sein:

  • Der Gläubiger hat ab Eintritt des Verzugs Anspruch auf Verzugszinsen. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB liegt der aktuelle Zinssatz bei Verbrauchern bei 5 %, bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, bei 9 % über dem Basiszinssatz. Den aktuellen Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank. Ist der Zinsschaden des Gläubigers allerdings höher, kann er diesen geltend machen, z.B. wenn der Gläubiger einen Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, der mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen ist.
  • Ist der Schuldner Unternehmer, kann der Gläubiger vom säumigen Schuldner eine Verzugspauschale in Höhe von 40.- € verlangen verlangen (§ 288 Absatz 5 BGB). Die Pauschale kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden.
  • Unter Umständen kann der Gläubiger auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung gegen den in Verzug geratenden Schuldner haben. Dazu können auch die Kosten für den Rechtsanwalt oder das beauftragte Inkassobüro zählen. Darauf anzurechnen ist jedoch die sogenannte Verzugspauschale.

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Das gerichtliche Mahnverfahren

Führen die Mahnungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis, kann der Unternehmer (Gläubiger) entweder direkt gegen den Schuldner auf Zahlung der geschuldeten Geldsumme klagen oder er leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein.

Im gerichtlichen Mahnverfahren erlangt der Gläubiger bei positivem Verlauf einen kostengünstigen Vollstreckungstitel (=Vollstreckungsbescheid), welchen er durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen kann.

Zulässigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens

Das (gerichtliche) Mahnverfahren ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme besteht.

Nicht anwendbar ist das Verfahren:

  • bei Verbraucherdarlehensverträgen,
  • wenn die Zahlung des Schuldners von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängt und diese noch nicht erbracht ist oder
  • wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (z.B. bei unbekanntem Wohnsitz des Schuldners).

In solchen Fällen kann der Gläubiger den Schuldner nur verklagen.

Ablauf des Verfahrens

Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers (bzw. Sitz des Unternehmens). In Bayern ist ausschließlich das Amtsgericht Coburg (Zentrales Mahngericht) zuständig.

Der Mahnbescheid ist schriftlich oder online beim Zentralen Mahngericht in Coburg zu beantragen. In dem entsprechenden Formular ist anzugeben:

  • Höhe der geforderten Geldsumme
  • Genaue Bezeichnung der Forderung (z.B. Kaufvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag). Eine Begründung der Forderung oder deren Nachweis ist nicht erforderlich.
  • Bezeichnung der Parteien (inkl. des Prozessbevollmächtigten, sofern vorhanden) und
  • Angabe des Gerichts, welches für das streitige Klageverfahren zuständig ist

Der Mindestbeitrag für den vorschusspflichtigen Mahnbescheid beträgt 32,- Euro und ist nach der Höhe der geforderten Geldsumme gestaffelt.

Das Mahngericht muss danach dem Antragsgegner unverzüglich den Mahnbescheid zustellen und den Antragssteller darüber informieren.

Widerspricht der Antragsgegner innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist – eine Begründung ist nicht erforderlich – und wird die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, geht das Mahnverfahren von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht über. Bei Klageerhebung ist der Gläubiger gehalten, den im Raum stehenden Anspruch zu begründen. Der Antragsgegner kann hierauf per sachlicher Begründung erwidern.

Widerspricht der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig, erlässt das Mahngericht auf Antrag den Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des Mahnbescheids. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden.

Der Vollstreckungsbescheid stellt einen eigenständigen Titel dar, geeignet, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Der vom Gericht erlassene Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen an die im Mahnbescheid angegebene Adresse zugestellt. Hat der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Aufenthalt gewechselt und ist seine neue Anschrift unbekannt und nicht ermittelbar (§ 185 ZPO), so kann das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid im Wege der öffentlichen Zustellung durch Aushang einer Benachrichtigung an die Gerichtstafel zustellen.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner schriftlich innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben – eine Begründung ist nicht erforderlich - . Der Einspruch führt dann zum Klageverfahren. Die Sache wird von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Gericht abgegeben.

Die Zwangsvollstreckung

Hat der Gläubiger einen Vollstreckungstitel inne, so kann sowohl in bewegliches als auch in unbewegliches Vermögen vollstreckt werden.

Im Fall der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (z.B. Geld, Auto, Warenlager) ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Der Gerichtsvollzieher muss dazu vom Gläubiger beauftragt werden. Die Vollstreckung erfolgt durch Pfändung. Gepfändetes Bargeld erhält der Gläubiger sofort. Gegenstände versteigert der Gerichtsvollzieher öffentlich. Den hierdurch erzielten Erlös erhält der Gläubiger.

Bei der Vollstreckung in das Grundeigentum (z. B. Grundstücke, Häuser oder Wohnungen) muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beim Vollstreckungsgericht beantragen. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundeigentum liegt. Möglich ist dabei sowohl die Zwangsversteigerung als auch eine Zwangsverwaltung. Bei der Zwangsverwaltung bekommt der Gläubiger die Einnahmen aus dem Grundstück, z.B. Miete oder Pacht.

Werden Geldforderungen (z.B. Pacht- und Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) gepfändet, so erfolgt dies durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seitens des Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht, am Wohnort des Schuldners). Danach müssen Drittschuldner wie Arbeitgeber oder Banken Zahlungen direkt an den Gläubiger überweisen.

Zum Schutz des Schuldners gibt es Pfändungsfreigrenzen und Vorschriften über unpfändbare Gegenstände.

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Die Verjährung von Forderungen

Wann verjähren Ansprüche aus Verträgen zwischen Kaufleuten bzw. zwischen Kaufleuten und Privatpersonen?

Aus einem abgeschlossenen Vertrag entstehen Rechte und Pflichten. Eine Verpflichtung etwa ist die Zahlung des Kaufpreises. Den Kaufpreis kann der Verkäufer allerdings nur innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist geltend machen. Lässt er diese Frist verstreichen, ist der Anspruch verjährt, d. h. der Schuldner kann sich auf Verjährung berufen und muss nicht mehr zahlen. Auch wenn der Anspruch noch besteht, man kann ihn nicht mehr gerichtlich durchsetzen!

Im Zusammenhang mit Verjährungsfristen sollte man stets den 31. Dezember im Auge behalten. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist. Es sei denn das Gesetz sieht einen anderen Zeitpunkt für den Beginn vor. Die Gewährleistungsfrist im Kaufvertrag zum Beispiel verjährt in zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Ware, § 438 Absatz 2 BGB.

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (z. B bei Kaufpreis- oder Werklohnforderung) beträgt drei Jahre.

Darüber hinaus regelt das BGB eine Vielzahl von Verjährungsfristen, die von unterschiedlicher Dauer sind.

Im Folgenden sind einige der wichtigsten Beispiele aufgelistet:

  • Gewährleistungsansprüche aus einem Kauf- oder Werkvertrag: 2 Jahre
  • Zahlungsansprüche aus Kauf- oder Werkvertrag: 3 Jahre
  • Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung u. Ä.: 30 Jahre
  • Titulierte Ansprüche (Urteil oder Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden): 30 Jahre
  • Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer: 3 Jahre
  • Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag über ein Bauwerk bzw. Gegenständen für ein Bauwerk: 5 Jahre
  • Ansprüche aus Reisevertragsrecht: 2 Jahre

Beispiel: Der Kaufvertrag wird am 12.09.2021 geschlossen, die Ware wird beim Käufer am 20.09.2021 abgeliefert. Die Verjährungsfrist für den Verkäufer zur Geltendmachung des Kaufpreises läuft am 31.12.2024 ab und die Frist für die Gewährleistung endet mit Ablauf des Tages am 20.09.2023.

Hemmung und Neubeginn

Eine Verjährungsfrist kann gehemmt sein (Hemmung). In diesem Fall tritt die Verjährung der Forderung nicht ein. Sie läuft aber nach der Hemmung weiter, wird also im Ergebnis nicht in den Verjährungszeitraum eingerechnet. Dadurch wird die Verjährungsfrist insgesamt um den eingeschobenen Zeitraum verlängert (etwa bei einer Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner).

Wesentliche Hemmungstatbestände sind (Auswahl):

  • Durchführung einer Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner
  • Während eines Mediationsverfahrens, Güteverfahrens oder eines Nachbesserungsversuchs
  • Bei einer Klageerhebung
  • Wenn im Mahnverfahren der Mahnbescheid zugestellt wird

Die Hemmung einer Verjährung wird nicht erst durch ein gerichtliches Verfahren ausgelöst, sondern es genügen bereits ernsthafte Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner.

Wichtig: Mahnungen hemmen die Verjährung von Ansprüchen nicht, auch wenn sie schriftlich erfolgen. Im Rahmen eines Mahnverfahrens endet die Hemmung bereits sechs Monate nach der Zustellung des Mahnbescheides.

Daneben gibt es im Zusammenhang mit einer Verjährung auch den sogenannten Neubeginn, wonach die Verjährung erneut zu laufen beginnt. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder im Rahmen einer Nacherfüllung eines Kaufvertrages eine neue Sache geliefert wird.

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Die Durchsetzung von Forderungen in der EU

Auf europäischer Ebene gilt eine EU-Verordnung, die darauf setzt, Anerkennung und Vollstreckung zunehmend zu entbürokratisieren, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Nach dieser Verordnung (Nr. 44/2001), auch Brüssel I-Verordnung genannt, ist es in der EU mit einem deutschen Titel (z. B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid) kein Problem mehr, die Forderung auch vollstrecken zu können.

Das deutsche Mahnverfahren bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten

Zahlt der Schuldner nicht und hat er seinen Wohn- oder Firmensitz im europäischen Ausland, kann dennoch ein Mahnbescheid in Deutschland beantragt werden. Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner in einer der folgenden Länder befindet:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

In allen anderen Fällen bleibt nur der Klageweg mit zum Teil erheblich größerem Zeitaufwand und hohen Kosten bzw. Gebühren, um seine Forderung durchzusetzen. Man muss aufgrund der fremden Rechtsordnung des anderen Staates Rechtsbeistand hinzuziehen, zeitaufwändige und teure Zustellungen sowie ein oftmals langwieriges Gerichtsverfahren kommen hinzu.

Die gerichtliche Zuständigkeit

Für Mahnverfahren bei grenzüberschreitenden Fällen ist das deutsche Gericht zuständig, wenn es auch bei einem entsprechendenKlageverfahren „international zuständig“ wäre.

Dies kann entweder durch eine vertragliche Vereinbarung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein.

Eine weitere Möglichkeit bietet das Gesetz. Gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist etwa bei Verträgen der Gerichtsstand der Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Ware oder die Dienstleistung zu liefern bzw. zu erbringen war. Die gesetzlichen Regeln sind zum Teil sehr komplex, weshalb zu empfehlen ist, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Steht fest, dass ein deutsches Gericht bei einem entsprechenden Klageverfahren international zuständig wäre, muss noch bestimmt werden, an welches deutsche Gericht der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids zu richten ist. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich bei Personen nach deren Wohnsitz, bei Unternehmen nach dem Firmensitz. In Bayern ist ausschließlich das Amtsgericht Coburg (Zentrales Mahngericht) zuständig, wenn Wohnsitz oder Firmensitz des Antragstellers in Bayern liegt.

Besteht keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, muss das Mahnverfahren am Wohnsitz des Schuldners im Ausland erfolgen.

So läuft das Verfahren nach Antragstellung ab (ohne europäischen Vollstreckungstitel)

Der überall in Deutschland erhältliche Vordruck für Mahnverfahren bzw. der Online-Mahnantrag ist ebenso bei grenzüberschreitenden Fällen zu verwenden. Geben Sie darin das zuständige deutsche Gericht der Streitsache an und begründen Sie ihre Entscheidung. Ergibt sich die Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung, fügen sie diese dem Mahnantrag bei. Ansonsten müssen Sie die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts – unter Einholung von Rechtsrat – gesondert begründen.

Notwendige Übersetzungen veranlasst das Gericht und es leitet die Zustellung des Mahnbescheides im Ausland ein. Anschließend hat der Schuldner – sollte er nicht bereits gezahlt und das Verfahren damit beendet haben – zwei Wochen Zeit, dem Bescheid zu widersprechen, was zur Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens führt.

Über die Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner werden Sie durch eine sogenannte „Zustellungsnachricht“ informiert,. Für den Antrag eines Vollstreckungsbescheides haben Sie sechs Monate Zeit, um doch noch zu Ihrem Geld zu kommen. Die Frist beginnt allerdings mit der Zustellung des Mahnbescheids und nicht etwa mit der Zustellungsnachricht. Wird die Sechs-Monatsfrist versäumt, verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.

Die Verfahrenskosten trägt zwar der Schuldner, Sie müssen als Antragsteller jedoch vorab sämtliche Zahlungen leisten!

Im anschließenden Vollstreckungsverfahren prüft zunächst das deutsche Gericht, ob der Mahnbescheid für vollstreckbar erklärt werden kann, d.h. insbesondere ob die erwähnten Fristen eingehalten sind. Ist dies der Fall, muss das deutsche Gericht das zuständige ausländische Gericht einschalten. Dieses entscheidet dann, ob die deutsche Vollstreckbarkeitserklärung auf sein eigenes Staatsgebiet ausgedehnt werden kann.

Dieses zeitaufwendige Verfahren kann mit einem Europäischen Vollstreckungstitel vermieden werden.

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Das europäische Mahnverfahren

Neben dem deutschen ist auch das europäische Mahnverfahren (mit Ausnahme in Dänemark) mit ähnlichem Verlauf möglich. Das Verfahren ist nur sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner der Geldforderung nicht widerspricht. An die Stelle des Mahnbescheides tritt hier der europäische Zahlungsbefehl, dieser ist mit dem deutschen Vollstreckungsbescheid zu vergleichen. Die Einspruchsfrist für den Schuldner beträgt 30 Tage.

Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, erteilt das Mahngericht dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls. Damit kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung am Wohn-/Firmensitz des Schuldners beginnen.

In Deutschland ist für die Abwicklung des Europäischen Mahnverfahrens das Amtsgericht Wedding zuständig, § 1087 ZPO. Für die Anträge gibt es eigene Formulare.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Liegt die vom Gläubiger geforderte Geldsumme unter 5.000,- Euro, kann er ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen in Zivil- und Handelssachen beantragen, §§ 1097 ff ZPO (außer der Schuldner hat seinen Wohn- bzw. Firmensitz in Dänemark).

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Im Verfahren werden überwiegend standardisierte Formulare benutzt, so wird etwa statt eines Schriftsatzes ein Klageformular verwendet.

In welchem Land das Verfahren durchgeführt werden muss, richtet sich nach der Brüssel Ia-VO. Grundsätzlich gilt, dass in dem EU-Staat geklagt werden muss, in dem der Schuldner seinen Sitz hat. Bei einem Verbraucher ist das der Wohnsitz, bei einem Unternehmen der Firmensitz. Ausnahmsweise kann ein Gericht in einem anderen EU-Land zuständig sein, wenn ein besonderer Gerichtsstand begründet ist (Art. 7 Brüssel Ia-VO) oder eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner vorliegt (Art. 25 Brüssel Ia-VO). Muss der Gläubiger in Deutschland klagen, sind die Amtsgerichte dafür zuständig.

Das dabei erstrittene Urteil wird innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich anerkannt und es kann sofort am Wohn-/Firmensitz des Schuldners vollstreckt werden. Hier geht's zum Formular.

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Factoring – was gilt für Selbstständige und Kleinunternehmer?

Diesen Worst Case kennen viele Kleinunternehmen: Trotz positiver Auftragslage droht vielen Betrieben und Handwerksbetrieben die Insolvenz. Wo liegen die Gründe für die bedrohliche Aussicht?

Diese sind schnell gefunden. Wenn die Kunden des Unternehmers ihre eigenen Rechnungen nicht mehr zahlen können oder wollen, steigen die Außenstände des beauftragten Kleinunternehmens rasch an. Wenn zudem nicht ausreichend Rücklagen vorhanden sind, also die Liquidität des Kleinunternehmens nicht gesichert ist, droht aus betrieblicher Sicht der Super-GAU – die Zahlungsfähigkeit nimmt weiter ab und der Betrieb ist in seiner Existenz ernsthaft bedroht.

Weitere Konsequenzen können folgen:

  • Kontokorrent-Limits werden überschritten,
  • weitere Liquiditätsdarlehen müssen aufgenommen werden,
  • die eigenen Bonität verschlechtert sich,
  • Lieferanten fordern Verzugszinsen und Mahngebühren oder
  • Einkaufskonditionen verschlechtern sich.

Was können Selbstständige und Kleinunternehmer also tun, um die missliche Situation zu vermeiden? Nicht nur Großunternehmen bietet sich in solchen Fällen sie Möglichkeit des offenen Forderungsverkaufs, das sogenannte Factoring, das auch der Mittelstand, Kleinbetriebe oder Handwerksbetriebe in Anspruch nehmen können.

Dabei verkauft ein Unternehmen seine offenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen. Dies betrifft Forderungen, die der Unternehmer aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen gegen seine Kunden besitzt. Der direkte Vorteil für das Unternehmen oder den Kleinbetrieb besteht in der unmittelbaren Liquidität, die sich aus den Außenständen ergibt.

Die Bedingungen des Factors (das Factoring-Unternehmen) sind größtenteils gleich:

  • Maximaler Jahresumsatz: 2,5 Millionen Euro
  • Auszahlung innerhalb von 1 - 3 Tagen
  • Keine Untergrenze
  • Bonität des Unternehmens
  • Ankauf des gesamten Umsatzes (Inland)

Der Kaufpreis beträgt ca. 96 - 97 % der Bruttorechnungssumme.

Ein weiterer Vorteil des Factoring-Systems ist die deutliche Verringerung des bürokratischen Aufwands. So werden sämtliche Kosten, die z. B. durch Inkassodienstleistungen, Mahnungen oder auch Rechtsstreitigkeiten entstehen, durch das Factoring-Unternehmen übernommen.

Eine Einschränkung gibt es allerdings: Die vom Factor übernommenen Forderungen betreffen ausschließlich neu entstandene Ansprüche, die der Unternehmer gegen den Forderungsschuldner (Debitor) geltend macht. Ansprüche aus der Zeit vor Vertragsschluss mit dem Factor werden von diesem nicht gekauft.

Zusammenfassend ergebend sich aus dem Factoringvertrag die folgenden Vorteile für den Kleinunternehmer:

  • Wiederhergestellte Liquidität des Unternehmens.
  • Durch die gesicherte finanzielle Lage kann der Unternehmer direkt auf Marktentwicklungen reagieren.
  • Insgesamt größere finanzielle Handlungsfähigkeit bei Umsatzsteigerung.
  • Keine offenen Rechnungsposten mehr.
  • Dadurch Erhöhung der Eigenkapitalquote.
  • Klettern im Bankenrating.
  • Sofortige Auszahlung (i. d. R. innerhalb von 24 - 72 Stunden).
  • Umfassende Ausfallsicherung, auch wenn Kunde (Debitor) insolvent ist.
  • Weniger bürokratischer Aufwand.
  • Unternehmer besitzt mehr Vorteile durch Barzahlungsmöglichkeiten.
  • Verbesserte Konditionen bei Kreditunternehmen oder Banken.

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FAQ zur Durchsetzung von Forderungen

Zusammenfassung

Für den Unternehmer bedeutet seine eigene Liquidität mehr als nur das unternehmerische Überleben. Die Gefahr, zu große Außenstände nicht ausreichend kontrollieren zu können, macht ein gründliches und effizientes Mahnwesen unbedingt erforderlich. Daher ist er gut beraten, über die Tücken und Folgen des Mahnwesens im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Mahnverfahrens bestens Bescheid zu wissen. Selbstverständlich muss er auch in Sachen Verjährung den Überblick behalten, um zu verhindern, dass sein berechtigter Anspruch am Ende doch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Bei der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung in der EU sollte der Unternehmer sein Augenmerk sowohl auf den deutschen als auch auf den europäischen Vollstreckungstitel richten. Denn ein Solcher kann viel Kosten und Zeit ersparen.

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