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Rumänien

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Einrichtung des nationalen Systems RO e-Transport zur Überwachung des Straßengüterverkehrs

Die Regierungsnotverordnung Nr. 41/2022 über die Einrichtung des nationalen Systems RO e-Transport zur Überwachung des Straßengüterverkehrs wurde im Dezember 2023 geändert.

Seit dem 15. Dezember 2023 besteht die Verpflichtung, den grenzüberschreitenden Straßentransport von Waren (im Zusammenhang mit Einfuhren/ Ausfuhren/ innergemeinschaftlichen Erwerben/ innergemeinschaftlichen Lieferungen) unabhängig von der Kategorie der transportierten Waren (d.h. nicht nur für Waren mit hohem Steuerrisiko) über RO e-Transport zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung der Daten im Zusammenhang mit dem internationalen Warentransport im RO e-Transport System obliegt den folgenden Nutzern:

  • dem in der Einfuhrzollanmeldung genannten Empfänger bzw. an den darin genannten Absender;
  • dem Begünstigten aus Rumänien, wenn es sich um innergemeinschaftliche Käufe von Waren handelt;
  • dem Lieferer aus Rumänien bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren;
  • dem Verwahrer, wenn es sich um Waren handelt, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Versandverfahrens sind.

Transportunternehmer werden verpflichtet, Transportfahrzeuge mit Telekommunikationsendgeräten, welche Satellitenortungs- und Datenübertragungstechnologien nutzen und auf denen die Software des Nationalen Zentrums für Finanzinformationen installiert ist, auszustatten, sowie die Übertragung von aktuellen Positionsdaten der Transportfahrzeuge, die Gegenstand der Anmeldung sind, auf der gesamten Strecke zu sichern. Ferner wird die Verpflichtung des Fahrers des Transportfahrzeugs festgelegt, das Ortungsgerät vor Beginn der Beförderung im Inland einzuschalten bzw. erst nach Auslieferung der Waren am angegebenen Lieferort oder nach Verlassen des Staatsgebiets abzuschalten.

Sanktionen für die Nichteinhaltung der neuen Verpflichtungen für den internationalen Straßengüterverkehr treten laut der AHK Rumänien am 1. Juli 2024 in Kraft.

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