IHK Ratgeber

FAQs Verbrauchsteuern

Grundsätzlich fallen Verbrauchssteuern bei Produkten des täglichen Konsums an. So gibt es viele verschieden Verbrauchssteuern, die sich auch oft ähneln. Was ist bei Verbrauchsteuern zu beachten? Wichtige Begrifflichkeiten zeigen die FAQs.

Die Haupteinnahmequellen der Zollverwaltung sind Verbrauchsteuern. Obwohl es eine Vielzahl an unterschiedlichen Verbrauchsteuerarten gibt, unterliegen sie gemeinsamen Regelungen. Die Steuer betrifft Güter des täglichen Konsums, welche in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen näher bestimmt sind. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten FAQs im Verbrauchsteuerrecht.

Steuerarten?

Verbrauchsteuern werden in zwei Arten unterteilt, die sogenannten harmonisierten (europaweit gültigen) und nicht harmonisierten (national gültigen) Verbrauchsteuern. Auch die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer. Verbrauchsteuern zählen zur Gruppe der sogenannten indirekten Steuern, da sie beim Hersteller/Händler erhoben werden, aber den Endverbraucher über den Kaufpreis mit der Steuer belasten.

Rechtsgrundlagen?

Als Rechtsgrundlagen gelten für harmonisierte Verbrauchsteuern die EG-Richtlinien, nämlich Systemrichtlinie, Strukturrichtlinien (allgemeine StrukturRL, TabakStRL und EnergieStRL) und Steuersatzrichtlinie (mit Ausnahme von Tabak und Energie, soweit hier Regelungen in den Spezialgesetzen vorliegen); daneben gelten auch noch die Rechtsgrundlagen für nicht harmonisierte Verbrauchsteuern, also die nationalen Gesetze, Durchführungsverordnungen, Dienstanweisungen und BMF-Erlasse.

Praxistipp: Dienstanweisungen für Zollbeamte enthalten Definitionen und Sichtweisen der Finanzverwaltung zu den einzelnen Regelungen. Sie sind zwar nicht öffentlich zugänglich, aber grundsätzlich käuflich über das Portal zur Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung erwerbbar.

Zuständige Behörden?

Die Zollverwaltung ist folgendermaßen gegliedert:

  • Bundesfinanzministerium als oberste Bundesbehörde
  • Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden und
  • Hauptzollämter als örtliche Behörden.

Steuergebiet?

Das EU-Verbrauchsteuergebiet umfasst die EU-Mitgliedstaaten ohne sogenannte Drittgebiete, das deutsche Verbrauchsteuergebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen und Helgoland.

Steuergegenstand?

Verbrauchsfähige Konsumgüter stellen die Steuergegenstände dar, die in den Verbrauchsteuergesetzen näher bestimmt sind. Wichtig ist, dass sich die Steuergegenstände grundsätzlich über die Kombinierte Nomenklatur (Zolltarif) definieren, ausgenommen im Tabaksteuergesetz (hier Umschreibung der Waren). Zu beachten ist, dass z. B. im Energiesteuergesetz ausdrücklich auf die Kombinierte Nomenklatur aus dem Jahr 2002 verwiesen wird. Ausdrückliche Verweisungen auf eine bestimmte anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur sollten in allen Verbrauchsteuergesetzen mit Ausnahme des Tabaksteuergesetzes beachtet werden.

Folgende harmonisierte Verbrauchsteuern gibt es:

  • Energiesteuer
  • Stromsteuer
  • Steuer auf Alkohol, alkoholisierte Getränke (Deutschland: nicht auf Wein)
  • Branntweinsteuer
  • Biersteuer
  • Tabaksteuer.

Folgende nicht harmonisierte, also rein nationale Verbrauchsteuern gibt es:

  • Kaffeesteuer
  • Alkopopsteuer
  • Kernbrennstoffsteuer seit 2011 (Aber: Mit Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - erklärte das Bundesverfassungsgericht das Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz als unvereinbar und nichtig).

Was wird versteuert?

Versteuert wird der Verbrauch. Darunter versteht man grundsätzlich den Wegfall der Eigenschaft als Steuergegenstand durch

  • Substanziellen Verbrauch (Verlust der stofflichen Substanz, z. B. eine Zigarette wird geraucht, eine gefüllte Bierflasche zerbricht)
  • Individuellen Verbrauch (Erhaltung der Substanz, aber Vermischung oder Verbindung zu einem neuen Gegenstand, z. B. Verarbeitung von Kaffee zu kaffeehaltiger Ware)
  • Verbrauch im Rechtssinne (stofflicher und individueller Erhalt, aber Eigenschaftsverlust im Rechtssinne, z. B. Benzin wird in Feuerzeugbehälter abgefüllt).

Steueraussetzung?

Steueraussetzung bedeutet, die Steuer ist noch nicht entstanden, aber es findet bereits eine Überwachung statt. Man kann es sich so vorstellen, als ob die Steuer bereits im Schatten der Ware steht, sie also die Ware schon verfolgt. Dies ist der Fall, wenn sich die Ware in einem Steuerlager befindet oder unter Steueraussetzung transportiert wird.

Steuerlager

Ein Steuerlager ist grundsätzlich ein fester Ort (auch Schiffe), an dem unter Steueraussetzung die Produktion, Bearbeitung und Lagerung der Ware stattfindet. Hier können Waren empfangen und versandt werden. Betreiber des Steuerlagers ist der Steuerlagerinhaber, der hierzu eine Erlaubnis benötigt. Die Erlaubnis ist schriftlich auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt einzuholen. Auch wird eine Verbrauchsteuernummer erteilt, und zwar jeweils eine für jedes Lager und für den Lagerinhaber.

Beförderung unter Steueraussetzung

Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist gegeben, wenn die Beförderung in einem rechtlichen Verfahren, dem Steueraussetzungs(beförderungs)verfahren erfolgt. Das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren heißt EMCS (Excise Movement and Control System) und ist grundsätzlich zwingend für harmonisierte Verbrauchsteuern anzuwenden. Für nicht harmonisierte Verbrauchsteuern erfolgt ein Steueraussetzungsverfahren grundsätzlich außerhalb EMCS mittels Begleitdokument bzw. anderen Aufzeichnungen. Die Überprüfung der anzugebenden Daten bei EMCS können der Steuerlagerinhaber, der registrierte Empfänger und der registrierte Versender mittels SEED (System for Exchange of Excise Data), und zwar SEED-National oder SEED-on Europa durchführen.

ACHTUNG: Seit 13. Februar 2023 muss für grenzüberschreitende Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs grundsätzlich das digitale EMCS (Excise Movement and Control System) verwendet werden. Das zuvor für den Transport zugelassene "vereinfachte Begleitdokument" ist nicht mehr zulässig. Für die Teilnahme an EMCS müssen Unternehmen sich beim Zoll registrieren. Diese Vorschrift gilt auch für den Transport von mit 0 EUR Vebrauchsteuer belegtem Wein. Mehr Infos finden Sie hier.

Weitere Beteiligte am Steueraussetzungs(beförderungs)verfahren sind z. B.

  • Registrierter Versender (kann vom Ort der Einfuhr aus verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden, Erteilung einer Verbrauchsteuerversendungsnummer)
  • Registrierter Empfänger (kann verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen, Erteilung einer Verbrauchsteuernummmer)
  • Begünstigter (kann Waren empfangen, keine Verbrauchsteuernummer sondern Freistellungsbescheinigung z. B. für Diplomaten, internationale Einrichtungen, ausländische Streitkräfte).

Steuerentstehung?

Mit Überführung der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht die Steuer, d. h., es liegt kein Steueraussetzungsverfahren und auch kein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren vor. Dies ist z. B. der Fall

  • bei Entnahme der Waren aus dem Steuerlager ohne ein sich anschließendes Steueraussetzungs(beförderungs)verfahren
  • durch Verbrauch im Steuerlager
  • durch die Beendigung eines Steuerlagers
  • bei Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren "ohne Erlaubnis" für ein Steuerlager.

Unerheblich ist, ob die Entstehung rechtmäßig oder rechtswidrig (z. B. Diebstahl) entsteht. Exkulpationsmöglichkeiten ergeben sich aber z. B. durch den Nachweis der vollständigen Zerstörung oder des vollständigen Verlustes, z. B. durch das Vorlegen von Scherben zerbrochener Flaschen.

Steuerschuldner?

  • Steuerschuldner beim Steuerlagerverfahren sind der Lagerinhaber, Personen, die sich an einer unrechtmäßigen Entnahme beteiligt haben, und der zugelassene Einlagerer gem. § 7 Abs. 4 S. 2 Energiesteuergesetz.
  • Der Hersteller bei Herstellung ohne Erlaubnis und Personen, die sich daran beteiligt haben, sind ebenfalls Steuerschuldner.
  • Der registrierte Empfänger ist bei Aufnahme in seinen Betrieb grundsätzlich Steuerschuldner.
  • Im Beförderungsverfahren sind bei Unregelmäßigkeiten der Steuerlagerinhaber als Versender, der registrierte Versender und grundsätzlich Personen, die an Unregelmäßigkeiten/Rechtswidrigkeiten beteiligt waren, Steuerschuldner.

Steuervergünstigungen?

In den Verbrauchsteuergesetzen sind für die gewerbliche Wirtschaft Steuervergünstigungen in Form von Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen vorgesehen. Bestimmte steuerliche Belastungen können durch nachträgliche Entlastung, z. B. durch Erlass, Vergütung oder Erstattung, aufgehoben werden. Steuertarif? Der Steuertarif setzt sich aus der Bemessungsgrundlage und dem Steuersatz zusammen. In den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen sind die Tarife festgelegt.

Auf der Homepage der Zollverwaltung können Sie weitere Informationen und Formulare abrufen.