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Pauschale Firmenwagen-Besteuerung: Kein Fahrtenbuch nötig

Bei der Besteuerung eines Firmenwagens ist kein Fahrtenbuch notwendig, um die sog. 1-Prozent-Regelung anwenden zu können. Das hat das Bundesfinanzministerium klargestellt.

Kein Fahrtenbuch notwendig: Wer die pauschale 1-Prozent-Methode bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines Autos anwenden will, muss kein Fahrtenbuch führen, so ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. November 2009.

Die pauschale 1-Prozent-Methode bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils ist auf Autos beschränkt, die „zum notwendigen Betriebsvermögen“ zählen. Das sind Autos, die zu mehr als 50 Prozent für den Betrieb genutzt werden. Knackpunkt ist hier der nötige Nachweis.

Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass ein Fahrtenbuch für den Nachweis der betrieblichen Nutzung von über 50 Prozent nicht nötig ist. Vielmehr reichen formlose Aufzeichnungen aus, um die betriebliche Nutzung eines Dienstfahrzeugs nachzuweisen. Zur betrieblichen Nutzung gehören alle Fahrten, die betrieblich veranlasst sind. Dazu gehören auch Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten.

Der Nachweis zur betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens "kann in jeder geeigneten Form erfolgen", heißt es in dem BMF-Schreiben. Dazu gehören Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern oder Reisekostenaufstellungen. Wenn solche Unterlagen nicht vorhanden sind, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum, in der Regel drei Monate, glaubhaft gemacht werden. Dabei müssen der Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes angegeben werden.

Einen besonderen Nachweis für die betriebliche Nutzung braucht es nicht, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen allein schon für eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 Prozent spricht. Dies gilt für typische Reisetätigkeiten oder wenn ein Dienstwagen gebraucht wird, beispielsweise bei Taxiunternehmern oder Handelsvertretern. Wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung eines Kraftfahrzeugs ausmachen, braucht man ebenfalls keinen weiteren Nachweis.

Ist die betriebliche Nutzung von über 50 Prozent einmal nachgewiesen, gilt sie so lange, bis sich wesentliche Änderungen bei der Tätigkeit oder den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ergeben. Wird allerdings die Fahrzeugklasse gewechselt, kann im Einzelfall der Nutzungsumfang nochmals geprüft werden.

Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert, laut BMF Schreiben, grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug, welches privat genutzt wird, anzusetzen. Falls der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.