IHK Ratgeber

Energierecht: Übersicht über regulatorische Neuerungen und Vorgaben für Unternehmen

energie_gesetze_vorgaben_pexels_scott_webb_137602
© Scott Webb / pexels

Es entstehen ständig neue gesetzliche Anforderungen an Unternehmen in den Bereichen Energie und Klimaschutz. Dadurch wird es immer anspruchsvoller, den Überblick zu behalten, die nötigen Ressourcen für die Umsetzung bereitzustellen und neue Prozesse zeitnah zu etablieren. Gerade bei neuen regulatorischen Anforderungen ist ein frühzeitiges Verständnis der Regeln und Pflichten dringend erforderlich, um keine Fristen zu verpassen oder mögliche Bußgelder zu riskieren. Welche Gesetze und Vorgaben gilt es zu beachten?

Inhaltsnavigation

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Gesetze zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes

Seit dem 18. November 2023 gilt das neue Energieeffizienzgesetz. Es normiert nicht nur erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele für die Bundesrepublik Deutschland. Es bringt darüber hinaus eine Reihe neuer und konkreter Vorgaben für Unternehmen und die öffentliche Hand mit sich. Zudem stellt das Gesetz zahlreiche konkrete Anforderungen an die Betreiber bzw. den Betrieb von Rechenzentren sowie Informationstechnik.

Das Energieeffizienzgesetz legt klare Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045 für Primär- und Endenergie fest. Die Ziele für 2030 entsprechen den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland und geben damit den Rahmen für die Effizienzsteigerungen in Deutschland wider. Im Gesetz soll die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gestärkt werden. Auch werden die Unternehmen adressiert. So sollen Energie- und Umweltmanagementsysteme stärker zum Einsatz kommen. Auch benennt das Gesetz Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen an Rechenzentren, da hier große Potenziale ausgemacht wurden. Auch soll die Vermeidung und Verwendung von Abwärme verbessert werden.

Nachfolgende Punkte haben sich zum ursprünglichen Entwurf noch geändert:

  • Streichung der Primärenergieverbrauchsziele für 2040 und 2045, des Endenergieverbrauchsziels für 2040 sowie Aufnahme einer Formel, dass die Bundesregierung die Erreichung der 2030-Ziele bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder Bevölkerungsentwicklungen anpassen kann.
  • Aufnahme von Klauseln zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Umsetzungsplänen und Abwärmeinformationen.
  • Streichung der Kaltgang-Anforderungen bei den Rechenzentren sowie Anhebung der wesentlichen Rechenzentrums-Regelungen von 200 kW auf mindestens 300 kW nicht redundante Anschlussleistung und Ausschluss von Netzknoten.
  • Entschärfung der Verpflichtung zum Einsatz ungeförderten EE-Stroms bei den Rechenzentren auf "nur" EE-Strom.
  • Aufnahme einer Formel zur Möglichkeit und Zumutbarkeit bei den Abwärmepflichten: Zumutbarkeit unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und betrieblicher Belange.

Update: Inzwischen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erste Informationen zur Umsetzung der Abwärmeplattform veröffentlicht. Demnach wird die Übermittlungspflicht (und die entsprechende Bußgeldbewehrung) für sechs Monate ausgesetzt. BMWK: „Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, hat das fachlich zuständige BMWK die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für sechs Monate ausgesetzt.“


Einschätzung IHK München: Aus IHK-Sicht wird ein falscher Fokus auf den gesamten Energieverbrauch anstatt auf Energieeffizienz gelegt. Des Weiteren enthält das Gesetz unrealistische Einsparziele und vor allem einen zusätzlichen Schub an Bürokratieaufbau. Ohne eine Schrumpfung der Wirtschaft, sind die genannten Ziele des Gesetzes nicht erreichbar und das kann nicht der Sinn einer erfolgreichen Energiewende sein.

Im Auftrag der IHK München hat die Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE) eine Studie erstellt, welche die Ziele zur Reduktion des Endenergieverbrauchs aus dem Energieeffizienzgesetz einordnet. Zur Studie gelangen Sie hier.

Alles zum betrieblichen Umweltmanagement mit EMAS finden Sie hier.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat am 13.10.2023 ein Webinar mit dem Titel "Was bringt das neue Energieeffizienzgesetz?" durchgeführt, in dem der bis dato bekannte Sachstand vorgestellt wurde. Das Webinar können Sie hier nochmal ansehen.

In einem weiteren Webinar, welches am 15.12.2023 vom DIHK durchgeführt wurde, lag der Fokus auf den Rechenzentren und wie diese vom Energieeffizienzgesetz betroffen sind. Das Webinar können Sie sich hier nochmal ansehen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zum Gesetz die ersten Merkblätter veröffentlicht:

  • Das BAFA-Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz finden Sie hier.
  • DAs BAFA-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs finden Sie hier.

Zur Übersicht

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus, zu dem sich die EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat. Daher bedarf es einer Transformation zu einem nachhaltigen und treibhausgasneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2045, der auf einem möglichst sparsamen Einsatz von Energie sowie der ausschließlichen Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden beruht.

Im Jahr 2021 war der Gebäudesektor für Treibhausgasemissionen in Höhe von rund 115,5 Millionen t CO2-Äquivalent verantwortlich, wobei allein 84,5 Millionen t CO2-Äquivalent auf Haushalte entfielen. Der Gebäudesektor macht damit gut 15 % der deutschen Gesamtemissionen aus und entspricht einem CO2-Äquivalent-Ausstoß von rund 1,4 t pro Person.

Als ein wesentlicher Schritt dieser Transformation soll jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energien betrieben werden. Diese Vorgabe möglichst für jeden Heizungsaustausch in neuen oder bestehenden Gebäuden ab dem 1. Januar 2024 gelten soll. Dies trägt dauerhaft dazu bei, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern aus Konfliktregionen zu beenden und die Klimaschutzziele zu erreichen.

Neben der Verankerung der 65-%-EE-Vorgabe für neue Heizungen im GEG sieht dieses Gesetz vor dem Hintergrund der aktuellen Lage auf den Energiemärkten einige Vorgaben für den Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudeenergiebereich vor, die schnell wirken und gewährleisten sollen, dass Heizenergie, ob mit fossilen Energien oder mit erneuerbaren Energien erzeugt, effizient genutzt wird.

Zwei wesentliche Punkte sind zu beachten:

1. Neue Heizungen sollen mit bis zu 70 % der Investitionskosten gefördert werden können. Konkret:

  • Sockelförderung: 30 % der Investitionskosten für jeden (ohne Deckel beim zu versteuernden Einkommen)
  • Sozialkomponente: 30 % der Investitionskosten für alle mit einem zu versteuerndem Einkommen unter 40.000 Euro
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus: 20 % der Investitionskosten (ohne Deckel beim zu versteuerndem Einkommen); bis 2028 volle Summe, danach degressiv (alle zwei Jahre Reduktion um 3 %-Punkte)
  • Gesamt-Förder-Deckel bei maximal 70 %.

2. Es soll einen Ausgleich zwischen Vermieter und Mieter geben. Dazu eine neue Modernisierungsumlage für den Heizungstausch geschaffen werden, die an eine Förder-Inanspruchnahme gebunden wird. Konkret wird es ein Wahlrecht geben – zwischen

  • Modernisierungsumlage (alt) bei 8 % mit Kappungsgrenze bei 50 Cent/qm (gilt nur für den Heizungstausch) und
  • Modernisierungsumlage (neu) bei Inanspruchnahme von Förderung bei 10 % mit Abzug der Fördersumme von der umlegbaren Summe und der Kappungsgrenze (nur für den Heizungstausch) bei 50 Cent.

Hinweis: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 06. Oktober 2023 vom Bundesrat gebilligt.

Den aktuellen Stand des Gesetzes, finden Sie hier.

Zur Übersicht

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

EnWG-Novelle-1 verabschiedet - wichtige Neuregelungen zur BNetzA, zum Wasserstoff-Kernnetz, Nutzen statt Abregeln und Schwerlasttransporten

Am 10. November 2023 wurde eine umfassende Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-Novelle-1) vom Bundestag beschlossen. Die Novelle beinhaltet zahlreiche neue Regelungen, die ursprünglich vor allem darauf abzielten, eine Entscheidung des EuGH umzusetzen und der Bundesnetzagentur mehr Verantwortung und Handlungsspielraum zu geben.

Ein bedeutender Bestandteil der EnWG-Novelle ist die Einführung des Wasserstoff-Kernnetzes und dessen Finanzierung. Das Wasserstoff-Kernnetz soll eine zentrale Verbindung zwischen Häfen, Kraftwerken, Speichern und Industriezentren schaffen und bis 2032 in Betrieb genommen werden. Das Gesetz legt unter anderem enge Fristen fest und ermächtigt die Bundesnetzagentur zur Kontrolle. Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die Fernleitungsnetzbetreiber offiziell befugt sein, die Entwicklung der Pläne zu leiten, sodass der endgültige Entwurf des Wasserstoff-Kernnetzes Anfang 2024 vorgelegt werden kann.

Das Wichtigste der DIHK-Stellungnahme zusammengefasst:

  • Um eine schnelle Integration der Industrie in das Wasserstoffnetz, eine beschleunigte Dekarbonisierung und eine gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten, ist es von großer Bedeutung, dass die Anschlüsse der größten industriellen Verbraucher auch in das Kernnetz aufgenommen werden.
  • Es wird empfohlen, regionale Mitteldruck-Transportleitungen mit einem zeitweisen Flussrichtungswechsel auszustatten, um auf Veränderungen in der Nachfrage oder einem Produktionsüberschuss angemessen reagieren zu können.
  • Eine positive Entwicklung besteht darin, dass die Kosten für den Bau und Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes durch ein "kostenorientiertes Netzentgelt" von den Nutzern des Netzes getragen werden sollen. Dieses Entgelt soll transparent festgelegt und dank der Digitalisierung schnell kommuniziert werden können. Die Genehmigung sollte frühzeitig erfolgen, lange bevor die Kosten für das folgende Jahr berechnet werden, um den Unternehmen eine zuverlässige Planungssicherheit zu bieten.
  • Der DIHK unterstützt das Bestreben, den Markt zu stimulieren. Allerdings liegt die Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 6,69 % über den am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen für mittel- und langfristige Anlagen. Die Zinssätze sollten an die europäischen Zinssätze angepasst werden und das Risikoniveau berücksichtigen. Vor allem muss sich dieses Vorgehen an den etablierten Verfahren orientieren.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

Weitere Informationen finden Sie hier.

zur Übersicht

Smart-Meter-Gesetz

Smart Meter-Pflicht final beschlossen: Flächendeckender Einsatz intelligenter Stromzähler kommt.

Der Bundesrat hat das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) initiierte Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende final gebilligt. Ziel des Gesetzes ist es, den Einbau digitaler Stromzähler, sogenannter Smart Meter, deutschlandweit zu beschleunigen. Bis 2032 sollen die Smart Meter flächendeckend in Haushalten und Unternehmen zum Einsatz kommen. Sie schaffen über die digitale Steuerung der Stromversorgung nicht nur die Grundlage, die für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem mit fluktuierendem Verbrauch und schwankender Erzeugung notwendig ist. Vielmehr ermöglichen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern auch bessere und klarere Informationen über ihren eigenen Stromverbrauch. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für den beschleunigten Einbau der intelligenten Messsysteme und treibt die Digitalisierung bei der Energieversorgung voran.

Der große Vorteil:

Smart Meter messen nicht mehr nur den Stromverbrauch oder die eingespeiste Strommenge, um Abrechnungen erstellen zu können, sondern protokollieren auch Spannungsausfälle und versorgen die Netzbetreiber mit wichtigen Informationen, damit diese zeitgenau Erzeugung, Netzbelastung und Verbrauch weitgehend automatisiert aufeinander abstimmen können. So wird ein „Treffen“ von Erzeugung und Nachfrage auch in einem sich stetig verändernden Energiesystem möglich.

Das Gesetz legt einen festen Fahrplan zu Einbau und umfassender Verbreitung der Smart Meter fest. Nach dem Gesetzentwurf fallen ab 2025 alle Verbraucher ab 6.000 bis 100.000 kWh/Jahr sowie Anlagenbetreiber ab 7 bis 100 kW installierter Leistung unter den Pflichteinbau. Bis Ende 2025 müssen mindestens 20 %, bis Ende 2028 mindestens 50 % und bis Ende 2030 mindestens 95 % dieser Fälle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein. Die jährlichen Kosten für den Betrieb der Stromzähler werden für normale Haushaltskunden auf 20 EUR gedeckelt.

Die Messstellenbetreiber dürfen wiederum in einer zeitlich befristeten Hochlaufphase die komplexen Funktionen der Geräte schrittweise einführen – mit regelmäßigen Updates – und Erfahrungen beim Rollout sammeln. Von Anfang an garantieren müssen sie den EU-rechtlich vorgesehenen Mindest-Funktionsumfang. Die Branche erhält so die Möglichkeit, in einer „Warmlaufphase“ ihre Steuerungsprozesse aufzubauen und zu üben, bevor der Pflichtrollout gilt. Die Stromzähler selbst werden dabei schrittweise über weitere Updates immer intelligenter.

Alle Stromversorger müssen laut dem neuen Gesetz ab 2025 verpflichtend dynamische Tarife anbieten. Dadurch können Verbraucherinnen und Verbraucher den Stromverbrauch in kostengünstigere Zeiten mit hoher Erzeugung verlagern. Mithilfe der Smart Meter können sie dafür ihr eigenes Verbrauchsverhalten analysieren. Die einfachere Analyse des eigenen Nutzungsverhaltens ermöglicht es im nächsten Schritt, einen zur Stromnutzung passenden Stromtarif zu finden. Letztlich lassen sich dadurch in erheblichem Maße Kosten sparen.

Im Zusammenhang mit der Smart-Meter-Technologie hat der Gesetzgeber hohe Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit aufgestellt. Das heute vom Bundesrat gebilligte Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende regelt genau, wer welche Daten registrieren und nutzen darf. Smart Meter versenden die aufgezeichneten Informationen verschlüsselt, pseudonymisiert – gegebenenfalls sogar anonymisiert – und ausschließlich an berechtigte Empfänger, wie insbesondere Netzbetreiber oder Stromlieferanten. Die Daten dürfen dabei nur für klar definierte Zwecke verwendet werden und müssen nach ihrer Verarbeitung unverzüglich gelöscht werden. Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt in diesem Zusammenhang sogenannte BSI-Schutzprofile sowie Technische Richtlinien auf und entwickelt die Anforderungen ständig weiter. Auf Grundlage dieser verbindlichen Standards werden die Smart-Meter-Gateways durch das BSI geprüft und zertifiziert, was ein dauerhaft hohes Schutzniveau gewährleistet. Erst, wenn das BSI die Geräte zertifiziert hat, beginnt die Einbauverpflichtung. Die Sicherheitsstandards für Smart Meter sind höher als etwa beim Online Banking; europaweit ist Deutschland damit Vorreiter in Sachen Datensicherheit.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Smart Meter werden Pflicht, das ist beschlossene Sache - die Umsetzung erfolgt stufenweise
  • Basis für den Roll-out ist eine so genannte Markterklärung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Grundlage dafür ist, dass das BSI drei Geräte voneinander unabhängiger Hersteller zertifiziert hat. Diese dritte Zertifizierung erfolgte Ende 2019. Kunden mit einem Verbrauch über 10.000 kWh pro Jahr wurden ab 2017 umgerüstet.
  • Kunden mit einem Verbrauch von unter 10.000 kWh wurden ab 2020 umgerüstet.
  • Für Haushalte mit einem Verbrauch von unter 6.000 kWh ist ein intelligenter Stromzähler optional – es muss jedoch ein moderner Zähler verbaut sein.
  • Bis 2032 muss jeder Zähler modern oder intelligent sein

Zur Übersicht

Solarpflicht laut Bayerischer Bauordnung (BayBO)

Verpflichtung zur Installation von PV-Aufdach-Anlagen bei Gewerbe und Industrieneubauten.

Der bayerische Landtag hat die Photovoltaikpflicht verabschiedet Das Gesetz trat am 1.1.2023 in Kraft und enthält eine Solardachpflicht für neue Gewerbe- und Industriegebäude.

Auf geeigneten Dachflächen sind Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in angemessener Auslegung zu errichten und zu betreiben. Die PV-Pflicht besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes. Die PV-Anlagen müssen nicht nur ange-
bracht, sondern auch zur Stromerzeugung eingesetzt werden.

Wann es sich um eine geeignete Dachfläche handelt und alle weiteren Informationen finden Sie hier.

Zur Übersicht

Ihre Ansprechpartner

Klimaschutz & Energiewende

Offene Fragen, Ideen oder Anregungen? Sprechen Sie mit uns!

+49 89 5116-0

info@muenchen.ihk.de