Informationen zur Einlegung von Widerspruch bzw. Klage gegen IHK-Bescheide

Der/Die im Einzelfall statthafte/n Rechtsbehelfe gegen IHK- Bescheide ist/sind grundsätzlich dem einschlägigen Verfahrens- bzw. Prozessrecht zu entnehmen. Den IHK-Bescheiden sind in der Regel Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt, welche Angaben zum statthaften Rechtsbehelf, zur zuständigen Stelle (zuständiges Gericht bzw. zuständige Behörde) und deren Sitz sowie die jeweils geltende Rechtsbehelfsfrist enthalten.

Auch die Formerfordernisse zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind grundsätzlich dem einschlägigen Verfahrens- bzw. Prozessrecht zu entnehmen.

Auf dieser Seite finden Sie hierzu hilfreiche Informationen. Aufgrund der Vielgestaltigkeit von IHK-Bescheiden sowie der verfahrensabhängigen Zugangswege wird hier nur ein grober Überblick zu den gängigsten formwahrenden Möglichkeiten gegeben.

Für die Klageerhebung gilt:

Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form beim zuständigen Gericht möglich. Nähere Informationen, insbesondere auch zur elektronischen Erhebung bietet die Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ihrer Internetpräsenz ( www.vgh.bayern.de) an. Das für ihren Rechtsbehelf zuständige Gericht finden Sie auf der Rechtsbehelfsbelehrung.

Für die Widerspruchseinlegung gilt:

Der Widerspruch ist einzulegen bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.

Dafür stehen Ihnen grundsätzlich folgende nicht abschließende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Schriftlich oder zur Niederschrift

    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift unter folgender Adresse

    Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
    Max-Joseph-Str. 2, 80333 München

    eingelegt werden.

    Des Weiteren ist die Einlegung grundsätzlich per Telefax oder Computerfax möglich. Die hierbei einzuhaltenden Anforderungen sind dem Verfahrensrecht zu entnehmen. Bei Verwendung eines Telefax ist das Originalschriftstück idealerweise eigenhändig unterschrieben. Andernfalls muss sich auf sonstige geeignete Weise sicher ergeben, dass das Widerspruchsschreiben vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Willen in Verkehr gebracht wurde. Bei Verwendung eines Computerfax muss der Widerspruchsführer eindeutig bestimmt sein. Dies ist insbesondere bei seiner eingescannten Unterschrift der Fall.

    Sie können Ihren Widerspruch an die auf dem Bescheid angegebene Fax-Nummer oder die +49 89 5116-1306 senden.

    Eine nur mündliche Erklärung oder ein telefonischer Widerspruch sind nicht ausreichend. Ebenso reicht ein nur handschriftlich unterzeichnetes Dokument im PDF-Format oder ein angehängtes Foto eines handschriftlich unterschriebenen Dokuments nicht aus.

  • Elektronisch

    Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form eingelegt werden. Für seine Formrichtigkeit sind alle gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten. Folgende nicht abschließende Möglichkeiten stehen Ihnen hierfür zur Verfügung:

    • Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über einen von der IHK eröffneten Zugang für elektronische Dokumente.

      Generell können Sie an die folgende Adresse adressieren: info@muenchen.ihk.de

      Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die IHK ermöglicht, ist nicht zulässig. Es werden nur Signaturen von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern akzeptiert. Weiterführende Informationen zu den einzelnen Kernanforderungen sowie zur Einrichtung einer qualifizierten elektronischen Signatur finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

    • Übermittlung einer elektronischen Erklärung über sichere Postfächer
      Die IHK ist insbesondere über ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach (kurz: beBPo) erreichbar:

      „Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern"

      Um einen Widerspruch an unser beBPo schicken zu können benötigen Sie Ihrerseits ein geeignetes Postfach. Dies kann insbesondere sein:
      Gerichtspostfach (EGVP),
      besonderes Notarpostfach (beN),
      Anwaltspostfach (beA) oder
      Bürger- u. Organisationenpostfach (eBO)

      Weitere Informationen finden Sie u.a. hier: https://egvp.justiz.de/

      Die Einlegung eines Rechtsbehelfes per einfacher E-Mail ist grundsätzlich nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung! Zu Dateianhängen siehe auch bereits oben.

Sollten Sie Fragen zu den dargestellten Möglichkeiten haben oder einen anderen Zugangsweg wählen wollen, bitten wir um Kontaktaufnahme (s. Kontaktblock auf Ihrem Bescheid) oder Einholung juristischen Rates.

Hinweis:

Die bereitgestellten Informationen enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z.B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) nicht ersetzen.