IHK Ratgeber

Brexit und Dienstleistungsverkehr

Hipster businessman with a smartphone walking on the street in London, making a phone call.

Inhaltsnavigation

Aktuelles

++ Neu: Seit 11. April 2022 hat die britische Regierung neue Regeln für Visa nämlich das "Global Business Mobility (GBM) Visum" implementiert.

Im Allgemeinen handelt es sich dabei um fünf neue Kategorien gesponsorter Routen, die es ausländischen Unternehmen ermöglichen, sich im Vereinigten Königreich niederzulassen oder Mitarbeiter zu bestimmten Geschäftszwecken ins Vereinigten Königreich zu entsenden. Die neuen Kategorien lauten:

  • Senior or Specialist Worker
  • Graduate Trainee
  • Service Suplier - vormals CSS
  • Secondment Worker
  • UK Expansion Worker.

Details über die jeweiligen Kategorien kann man HIER nachlesen.

Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:

  • Eine Sponsorlizenz für den Mitarbeiter nachweisen. Unternehmen sollten daher jetzt Schritte ergreifen, um entweder eine Sponsorlizenz zu beantragen oder eine Ihres Geschäftspartners im UK hier einzubinden.
  • Angemessenes Qualifikationsniveau nachweisen.
  • Eine Mindestvergütung je nach Kategorie.
  • Mindestdauer der Vorbeschäftigung des Mitarbeiters.
  • Einsätze sind zeitlich begrenzt.

In der Regel muss zuerst die Liste der erlaubten Tätigkeiten anhand der britischen Immigration Rules geprüft werden, um festzustellen ob ein Visum notwendig ist oder der Einreise über die "Besucherroute" in Frage kommt.

Seit 6. Oktober 2021 gelten vereinfachte Einreisebestimmungen auch für Mitarbeiter solcher ausländischer Gesellschaften, die Teil einer vertraglichen Vereinbarung über Kundendienstleistungen sind, insbesondere in Form eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages (Subunternehmer). Bisher waren Vereinfachungen nur für eigene Mitarbeiter möglich. Wichtig: Diese Vereinbarung muss im Zeitpunkt des Verkaufs oder der Vermietung getroffen worden sein. Eine nachträgliche Vereinbarung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung.

Auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr von der EU in das VK findet mit dem Brexit kein EU-Recht mehr Anwendung. Die neuen Regeln, die nur zum Teil aus dem Handels- und Kooperationsabkommen vom 30.12.2020 stammen, sind differenzierter und bürokratischer geworden. Niemand wird einfach auf die Schnelle mit einem Personalausweis ins VK reisen können. Je mehr die Reise rein geschäftlichen und nicht nur dienstlich-internen Charakter besitzt, desto komplizierter wird die Vorbereitung bis hin zu einer Visabeantragung.

zurück zur Übersicht

Dienstleistungserbringung im Vereinigten Königreich

Entsendung von Mitarbeitern

Ebenso vom Wegfall der Dienstleistungsfreiheit betroffen sind Unternehmen, die ihre Mitarbeiter regelmäßig zum Beispiel zur Montage, u.a. Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen, ins Vereinigte Königreich schicken. Seit dem 1.1.2021 gibt es weitreichende Veränderungen bei der Einreise in das Vereinigte ‎Königreich. Für Geschäftsreisen muss geprüft werden, welche Tätigkeit erbracht wird und wie ‎lange man sich im Vereinigten Königreich aufhält. Je nachdem gelten unterschiedliche Regelungen und ‎auch ein Visum kann erforderlich sein.‎

Bitte prüfen Sie daher jeden Einzelfall separat!‎

  • Hilfestellung, ob ein Visum erforderlich ist.

Grundsätzlich gilt für EU-Bürger: Für kurze Geschäftsreisen von Geschäftsführern/Führungskräften und Managern, ‎Freiberuflern sowie Arbeitnehmern, die zur Ausführung eines Auftrags im VK tätig sind, ist in den ‎meisten Fällen kein Visum erforderlich.

Für eine langfristige berufliche Tätigkeit gilt das neue punktebasierte Einwanderungssystem. Ähnlich ‎wie z.B. bereits in Australien oder Kanada, müssen ab 1.1.2021 auch im VK ausreichende Punkte ‎‎„vorliegen“, um einwandern zu können. Punkte erhält man z.B. über Berufsqualifikationen, ‎Vorliegen eines Jobangebots aus VK, Gehaltshöhe, etc.‎

Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Beim Abschluss von Verträgen sollte die Aufnahme von Klauseln überdacht werden, die eventuelle Mehrkosten (z.B. für Visa) mit einkalkulieren und auffangen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen sind in Zeiten der Digitalisierung von enormer Bedeutung: Serviceleistungen aus Großbritannien haben eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung. Das Ende oder die Erschwerung des freien Dienstleistungsverkehrs wird jedoch voraussichtlich einige kleine und mittlere Unternehmen davon abhalten, grenzüberschreitende Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder zu erbringen.

Grundsätzlich sind nach Ende der Übergangszeit die EU-Verordnungen (z.B. die Entsenderichtlinie) im Verhältnis zum VK nicht mehr anwendbar. Eine Koordinierung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern ist dann nicht mehr gegeben. Durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und ‎dem VK gelten die Regeln zur A1 weiter. Konkret bedeutet dies: Auch weiterhin müssen für Dienst- und ‎Geschäftsreisen eine A1-Bescheinigung beantragt werden.

Allgemeine Informationen zur Beantragung einer A1-Bescheinigung.

Wichtig und neu ist, dass im Krankheitsfall ein Zugang zum Britischen ‎Gesundheitssystem (NHS) durch eine EU-Staatsangehörigkeit („S2 Route“) ab 01.01.2021 nicht ‎mehr möglich ist. Das Mitführen einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) allein ‎reicht nicht mehr aus. Es muss eine zusätzliche Krankenversicherung für Dauer des Aufenthalts im ‎VK abgeschlossen und ein Nachweis darüber mit sich geführt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie sich auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Brexit.

Zurück zur Übersicht

FAQ zu Brexit und Dienstleistungen

Zusammenfassung

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird die Dienstleistungserbringung / Mitarbeiterentsendung komplizierter und bürokratischer. Die Vorbereitung einer geschäftlichen Tätigkeit im VK wird in jedem Fall länger dauern als bisher, auch wenn ein Visum nicht erforderlich ist. Die Beantragung von Visa und die Zusammenstellung der notwendigen Dokumente (auch ohne Visa) ist umfangreich; erst die Praxis wird zeigen, welche Zeitspanne die neuen administrativen Prozesse benötigen werden. Wir empfehlen allen Unternehmen, sich früh genug auf eine Geschäftsreise / Entsendung in das VK vorzubereiten. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an.

EU-Bürger, die sich zum Zeitpunkt des Brexits bereits rechtmäßig in Großbritannien aufhalten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein dauerhaftes Bleiberecht. Anträge konnten bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Ausnahmen und weiterführenden Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der britischen Regierung.

Zurück zur Übersicht

IHK-Ansprechpartner

Nutzen Sie die umfassende IHK-Beratung, unsere Fachansprechpartner geben Ihnen kompetente Ratschläge. Sie rufen zur Kontaktaufnahme bei der IHK an und lassen sich direkt beraten oder lassen sich bei Bedarf einen Termin mit einem spezifischen Fachberater geben. Alternativ können Sie per Mail rund um die Uhr Kontakt aufnehmen.

Jessica de Pleitez

Fragen zu: Brexit und Dienstleistungsverkehr

+49 89 5116-1110

brexit@muenchen.ihk.de

Welche Fragen haben Sie zum Brexit?

Teilen Sie uns mit, wie wir als IHK Ihnen beim Thema Brexit helfen können.
Nutzen Sie das Kontaktformular oder schicken Sie uns eine E-Mail an brexit@muenchen.ihk.de

zurück zur Übersicht