IHK Ratgeber

Urheberrecht

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Welche gesetzliche Regelungen gibt es zur Verwertung sowie zum Schutz geistigen Eigentums ‎von Texten, Bildern, Videos, Musik, etc.? Welche Folgen hat dies für Sie als Unternehmen in der täglichen Praxis?

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Einleitung

Beim Thema Urheberrechte denken viele zunächst alleine an den Medienbereich. Dabei bezieht sich das Urheberrecht auf einen weit größeren Bereich: Werke im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen. Daher zählen neben Artikeln, Büchern und Texten sämtliche künstlerische, aber auch einige naturwissenschaftliche und technische Leistungen zu den Werken, die durch das UrhG geschützt sind. Für Unternehmer stellen sich in diesem Zusammenhang zahlreiche Fragen:

  • Welche meiner Dienstleistungen oder Erzeugnisse sind vom UrhG geschützt?
  • Welche Folgen hat der Urheberrechtsschutz?
  • Welche Folgen hat die Verletzung von Urheberrechten?
  • Können Urheberrechte übertragen werden?

Urheberrecht – Was kann geschützt werden?

Laut § 1 des UrhG gilt: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Das Gesetz nennt die wichtigsten Beispiele schutzfähiger Werke:

  • Schriftwerke (u. a. Bücher, Beiträge in Zeitschriften)
  • Sprachwerke (u. a. Reden)
  • Computerprogramme
  • Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste und der Baukünste (u. a. Architektur)
  • Lichtwerke (Fotografie), Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (u. a. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen)

Wichtig ist, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Insbesondere durch den rasanten technischen Wandel entstehen ständig neue Werkformen, die vom Urheberrecht geschützt sind.

Daher können auch die folgenden Werke urheberrechtlich geschützt sein, wenn die weiteren Voraussetzungen des UrhG erfüllt sind:

  • Webseiten
  • Podcasts

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Welche Voraussetzungen gibt es für den urheberrechtlichen Schutz?

Damit eine gestalterische Leistung vom UrhG geschützt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Daher muss das Werk auf einer individuellen schöpferischen Leistung eines Menschen beruhen. Außerdem müssen in dem Werk persönliche Züge desjenigen zum Ausdruck kommen, der dieses Werk erschaffen hat.
  • Es wird eine sogenannte Gestaltungshöhe gefordert. Das bedeutet, dass die Schöpfungsleistung über ein nur geringes Maß an Individualität und geistiger Leistung hinausgehen muss. Einfache Alltagserzeugnisse sind daher nicht schutzfähig. Hierzu zählen solche Werke, die auf reinen handwerklichen Fähigkeiten beruhen.
  • Die Schöpfung muss konkret verkörpert oder umgesetzt sein: Das Urheberrecht schützt nicht die reine Idee, sondern deren Gestaltung und Darstellung. Das Werk muss also wahrnehmbar sein. Hierfür genügen jedoch auch Entwürfe, niedergelegte Beschreibungen von Gestaltungsplänen etc.
  • Seit 2013 können auch Gegenstände, die auf ersten Blick nicht gleich die Assoziation "Kunst!" hervorrufen, urheberrechtlich geschützt sein. Hintergrund ist die "Geburtstagszug"-Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 143/12 vom 13.11.2013). Anhand eines Geburtstagszugs für Kerzen wurde geklärt, dass Urheberrecht diesen schützt, wenn er die dafür erforderlich Gestaltungshöhe besitzt und nicht nur rein funktional gestaltet wurde.

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Wie entsteht das Urheberrecht?

Das Urheberrecht muss nicht angemeldet oder beantragt werden. Es entsteht quasi automatisch mit der Schaffung des Werkes. Hier besteht der große Unterschied zu Patenten und Marken, die beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet oder eingetragen werden müssen. Es gibt kein Urheberrechtsregister. Das Werk muss auch nicht veröffentlicht sein. Dementsprechend ist der Entwurf eines Bildes oder das Manuskript eines Buches ebenso urheberrechtlich geschützt wie ein veröffentlichter Bestseller.

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Welche Bedeutung hat der Copyrightvermerk ©?

Damit der Schöpfer eines Werkes urheberrechtlichen Schutz genießt, ist keine weitere Kennzeichnung erforderlich. Denn durch den Schöpfungsakt eines Werkes entsteht der gesetzliche Urheberrechtsschutz.

Wird der Urheber an üblicher Stelle und in üblicher Form bezeichnet (zum Beispiel bei Büchern auf der Titelseite oder dem Buchrücken), so besteht eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen seiner Urheberschaft. Man spricht hier vom Urheberrechtsvermerk.

Etwas anderes ist der allgemein bekannte, sogenannte Copyright-Vermerk (©). Das „©" stammt aus dem angelsächsischen Raum und bezieht sich auf den Inhaber der „Copyrights“, also auf den Inhaber der Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte. Dieser Rechteinhaber muss nicht zwangsläufig identisch sein mit dem Urheber. Häufig sind die Rechteinhaber juristische Personen, an welche die Verwertungsrechte mittels Lizenzierung übertragen wurden, z. B. Verlage oder Verwertungsgesellschaften. Deshalb ist bei einem „Copyright-Vermerk“ grundsätzlich erst zu prüfen, ob damit der Urheber oder nur der Rechtsinhaber bezeichnet ist. Allerdings kann man davon ausgehen, dass Rechteinhaber und Urheber identisch sind, wenn das ©-Zeichen um den Namen einer natürlichen Person ergänzt ist und es keine weiteren „Urheberrechtsvermerke“ (siehe oben) gibt.

Wichtig: Der ©-Vermerk ist keine Voraussetzung, um die eigenen Urheberrechte zu begründen. Allerdings hat diese Kennzeichnung eine Signalwirkung. Außerdem wird dem Argument Dritter entgegengetreten, „man habe von dem Urheberrecht nicht gewusst“. Dementsprechend ist es irreführend und damit unzulässig, einen Copyrightvermerk zu verwenden, wenn man weder der Urheber noch der Rechteinhaber ist.

Üblicherweise setzt man hinter das © den Namen des Urhebers/Rechteinhabers und das Erscheinungsjahr des Werkes.

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Was ist der Unterschied zwischen dem Urheber, dem Miturheber und einem „Rechteinhaber“?

Das Urheberrecht entsteht durch den Schöpfungsakt. Es umfasst eine Reihe von Befugnissen des Urhebers, sein Werk zu nutzen und zu verwerten, die in ihrem Inhalt weiter unten noch genauer erläutert werden. Man muss hier aber zwei wesentliche Begriffe unterscheiden:

Zum einen gibt es das höchstpersönliche Recht als Urheber. Es ist untrennbar mit der Person des Urhebers verbunden - man spricht deshalb auch vom Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses Recht kann man nicht auf eine andere Person vertraglich übertragen oder eine andere Person vertraglich als Urheber festlegen, wenn diese nicht an der Schöpfung des Werkes unmittelbar, praktisch und selbst beteiligt war. Auf sein Urheber(persönlichkeits)recht kann der Urheber auch nicht verzichten.

Vom Urheberpersönlichkeitsrecht zu unterscheiden sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Werk – sie können auf andere Personen übertragen werden (durch Lizenzvertrag, aber auch durch Erbschaft oder ähnliches).

Beispiel: Der Autor eines Buches bleibt immer der Urheber und behält seine ‎Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Recht als Autor genannt zu werden, s.o.), auch wenn er - was üblich ist - sämtliche Rechte an der ‎Nutzung und Verwertung seines Buches ausschließlich an einen Verlag übertragen hat und ‎deshalb selbst über „sein“ Buch nicht mehr ohne weiteres verfügen kann.‎

PRAXISTIPP: Hier muss man mit den Begriffen sehr genau sein, damit es keine Missverständnisse gibt. Ist vom „Urheberrecht“ die Rede, ist häufig nur das „Urheberpersönlichkeitsrecht“ gemeint, je nach Zusammenhang kann es aber auch der Oberbegriff für alle Rechte des Urhebers sein. Die übertragbaren „Nutzungs- und Verwertungsrechte“ sollten deshalb am besten auch als solche bezeichnet werden, zumindest kurz als „Verwertungsrechte“.

Eine Miturheberschaft liegt immer dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk erschaffen haben. Sie sind dann gemeinsam Urheber und gemeinsame Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts. Dementsprechend müssen Miturheber auch grundsätzlich gemeinsam darüber entscheiden, ob ein Werk veröffentlicht oder wie es genutzt und verwertet werden darf. Sie können aber untereinander vertraglich vereinbaren, dass die Entscheidungsbefugnis über bestimmte oder alle Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte nur bei einem oder mehreren der Miturheber liegen soll.

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Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, das heißt, es besteht von der Schaf­fung des Werkes an während der ganzen Lebensdauer des Schaffenden und 70 Jahre nach seinem Tod. Mit dem Tode des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urheberrecht mehreren Personen gemeinsam zu (Miturheber), so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung.

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Wie lässt sich der Urheber eines Rechtes ermitteln?

Da es kein Urheberrechtsverzeichnis gibt, bei dem Urheberrechte zentral angemeldet oder beantragt werden müssen, ist die Ermittlung des Urhebers eines Werkes mitunter etwas kompliziert: Als erster Ansprechpartner dienen die sogenannten Verwertungsgesellschaften. Diese übernehmen für eine Vielzahl an Urhebern deren Rechte gegenüber Dritten (weitere Informationen zu den Verwertungsgesellschaften finden Sie hier). Allerdings ist kein Urheber verpflichtet, sich über die Verwertungsgesellschaften vertreten zu lassen. Ist der Urheber eines Werkes also nicht über die Verwertungsgesellschaften zu ermitteln, muss nach alternativen Wegen der Kontaktaufnahme gesucht werden. Diese können sein:

  • das Museum/die Galerie, in dem ein Werk ausgestellt ist,
  • der Verlag, bei dem Buch, Artikel etc. erschienen ist oder
  • das Unternehmen, für den der Urheber ein Werk geschaffen hat.
  • der Betreiber der online-Plattform, auf der ein Werk (z.B. Foto, Video) veröffentlicht ist

PRAXISTIPP: Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass alle veröffentlichten Texte ‎oder Bilder urheberrechtlich geschützt sind, so dass jede einzelne Nutzung vom Urheber ‎vertraglich genehmigt sein oder die Nutzung nach dem Gesetz genehmigungsfrei sein ‎muss.

ACHTUNG: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt nicht vor eventuellen ‎Ansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechts. Man haftet schon, wenn man damit ‎rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt.‎

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Was sind die Inhalte des Urheberrechts?

Der Urheber eines Werkes wird durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geschützt. Dieses umfasst insbesondere das:

  • Recht zur Erstveröffentlichung,
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft,
  • Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (also mit seinem echten Namen, Pseudonym oder anonym),
  • Recht auf Untersagung von Entstellungen des Werks.

WICHTIG: Diese höchstpersönlichen Rechte lassen sich weder übertragen noch kann man auf sie verzichten!

Darüber hinaus hat der Urheber weitreichende Rechte, über die Nutzung und Verwertung seines Werkes zu bestimmen – die Nutzungs- und Verwertungsrechte:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Ausstellungsrecht
  • Vortrags-, Aufführungs- und Senderecht
  • Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
  • Rechte, die Einwilligung zur Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes zu erteilen (Unterscheide davon: Entstellungen des Werkes, s.o.)

WICHTIG: Diese Rechte lassen sich an Dritte übertragen und sind häufig Gegenstand von Lizenzverträgen.

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Welche Ansprüche hat der Urheber im Falle einer Rechtsverletzung?

Voraussetzung für die folgenden Ansprüche des Urhebers ist, dass seine Urheberrechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurden:

  • Anspruch auf Unterlassung: Wenn die Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung (z.B. durch weitere Verbreitung oder Aufführung) besteht, kann der Urheber eine Unterlassung verlangen. Eine Wiederholungsgefahr wird normalerweise immer angenommen, wenn bereits einmal eine Verletzungshandlung begangen wurde. Diese Gefahr kann übrigens nur durch die Abgabe einer schriftlichen „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ beseitigt werden. Nur so kann also der Anspruch des Urhebers erfüllt werden, das bloße Unterlassen an sich reicht dafür nicht aus. (Mehr dazu auch im Artikel Abmahnung – was tun?).
  • Anspruch auf Schadenersatz: Der Urheber oder Rechteinhaber hat gegen den Verletzer des Urheberrechts außerdem einen Schadenersatz für den tatsächlich entstandenen Schaden. Da dieser in der Regel nicht genau nachweisbar ist, wird normalerweise eine fiktive Lizenzgebühr berechnet.
  • Kosten der Rechtsverletzung: Anspruch auf Kosten, die dem Urheber zur Durchsetzung seiner Rechte entstanden sind (z. B. Anwaltskosten – mehr dazu auch im Artikel Abmahnung – was tun?)
  • Vernichtung/Überlassung: Wurden Vervielfältigungsstücke erstellt, so hat der Urheber einen Anspruch auf Vernichtung bzw. Überlassung der Vervielfältigungsstücke und der dafür verwendeten Vorrichtungen.
  • Auskunftserteilung: Dieser Anspruch bezieht sich auf die Herkunft und Vertriebswege der Vervielfältigungsstücke. Diese Auskünfte sind notwendig, um die Ansprüche auf Schadenersatz (Höhe) und Vernichtung/Überlassung (Stückzahl) zu berechnen.

Wichtig: Verschulden ist dabei nicht erforderlich. Die Ansprüche auf Unterlassung, gegebenenfalls Vernichtung oder Überlassung und auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten bestehen in jedem Fall, auch wenn der Verletzer nichts von dem Urheberrecht wusste. Schadenersatzansprüche setzen dagegen zwar Verschulden voraus – aber das wird schon dann angenommen, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk geschützt ist. Unkenntnis bezüglich ‎des Urheberrechts schützt also nicht vor einer Abmahnung. Im Zweifel sollte man sich vor der Nutzung fremder Werke über mögliche Urheberrechte informieren.

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Bestehen gesetzliche Vergütungsrechte aufseiten des Urhebers?

Der Hauptzweck des UrhG ist es, eine Grundlage für eine angemessene Vergütung von Kreativen zu schaffen. Daher hat der Gesetzgeber sogenannte gesetzliche Vergütungsrechte eingeführt, die dem Urheber in bestimmten Fällen auch ohne vertragliche Grundlage, also quasi automatisch, zustehen. Diese gesetzliche Vergütung muss in folgenden Fällen bezahlt werden:

  • Hersteller von Vervielfältigungsgeräten (z. B. Fotokopierer) oder von Speichermedien sind zu angemessenen Zahlungen an die Urheber verpflichtet. Ebenso deren Händler oder Importeure (sog. „Kopierabgabe“).
  • Betreiber von Ablichtungsgeräten (Fotokopierer, Scanner) in Copyshops, Schulen, Bildungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken (sog. „Betreiberabgabe“)
  • Der Vermieter von Bild- und Tonträgern (z.B. Videothek) bezahlt eine sog. „Ausleih-Tantieme“.
  • Entgelt, wenn ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (z. B. Bibliothek).

Der Grund: Die Produkte dieser Hersteller, Vermieter usw. ermöglichen die Werknutzung in einem Umfang, der letztlich für ‎den einzelnen Urheber nicht mehr kontrollierbar ist.

Wichtig: Aus diesem Grund können die gesetzlichen Vergütungsansprüche nicht vom Urheber selbst geltend gemacht werden, sondern er muss dafür eine Verwertungsgesellschaft beauftragen. Diese wird ihm die erzielten Einnahmen nach einem festgelegten Verteilungsplan ausbezahlen („ausschütten“).

Es gibt verschiedene Verwertungsgesellschaften, je nachdem, ob es sich um Text-, Musik- oder Bildwerke handelt. Weitere Informationen dazu finden Sie in den gesonderten Artikeln unter dem jeweiligen Schlagwort (Texte-, Musik-, Bilder nutzen).

Außerdem wird die gesetzliche Vergütung in der Praxis auf den Endnutzer umgelegt, der das Kopiergerät nutzt oder das Speichermedium oder den Tonträger erwirbt oder ausleiht. Diese Vergütungen sind dann ‎beispielsweise bei der Nutzung von Kopiergeräten in der ‎Pauschalgebühr pro Kopie ‎enthalten, ebenso im Kaufpreis beim Erwerb von Leer-DVDs. Als ‎vergütungspflichtigen ‎Vervielfältigungsgeräte zählen alle Geräte, die in irgendeiner Form zur ‎Vervielfältigung von ‎geschützten Werken beitragen können, insbesondere auch PCs oder ‎Drucker, aber auch ‎alle Speichermedien (z.B. CD-ROM, USB-Sticks). ‎

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Was ist eine Lizenz?

Der Urheber kann die Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk an Dritte übertragen und dafür eine Vergütung verlangen. Man spricht dann von einer Lizenz.

Der Urheber kann alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk übertragen (z.B. ein Autor an einen Verlag) oder nur einzelne Nutzungsrechte an seinem Werk (z.B. nur Vervielfältigung oder Aufführung und Verbreitung) .

Umfang und Bedingungen der Rechteübertragung und die Höhe der Vergütung (Lizenzgebühr) werden dann in der Regel in einem Werknutzungsvertrag (Lizenzvertrag) vereinbart, siehe dazu nächster Abschnitt.

Wichtig: Das Urheberpersönlichkeitsrecht (siehe oben) an sich ist ein höchstpersönliches Recht und bleibt beim Schöpfer des Werkes (Urheber) oder seinen Erben. Lediglich die Nutzungs- und Verwertungsrechte können per Lizenz übertragen werden.

Nicht verwechseln darf man den Verkauf eines Werkes (also des urheberrechtlich geschützten Gegenstands an sich) und die Übertragung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten (Lizenz) daran!

Beispiel: Verkauft der Urheber ein Original seines geschützten Werkes (z. B. Buch oder ‎Kunstwerk), so räumt er dem Käufer damit nicht automatisch ein Nutzungsrecht an dem ‎betreffenden Werk ein. Der Käufer kann das Werk dann also nur soweit nutzen, wie dies ‎ohne Genehmigung zulässig ist (siehe dazu unten). ‎

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Was gibt es bei einem Lizenzvertrag zu beachten?

Ein Lizenzvertrag muss insbesondere folgende Aspekte regeln:

  • Inhalt und Umfang des Nutzungsrechtes
  • Zu zahlende Vergütung

Daher müssen folgende Fragen geklärt werden:

  • Soll es sich um ein ausschließliches oder ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht handeln?
    Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht ist allein der Vertragspartner (Lizenznehmer) zur Nutzung des Werkes berechtigt und niemand anderes, noch nicht einmal der Urheber selbst. Der Urheber kann sich aber im Vertrag das Recht zur Nutzung seines Werkes vorbehalten.
    Bei einer nicht ausschließlichen Nutzungsrechtübertragung kann der Urheber auch andere Personen zur Nutzung des Werkes berechtigen. Und er bleibt automatisch (also ohne ausdrücklichen Vorbehalt) selbst zur Nutzung berechtigt.
  • Um welches Werk geht es?
    Das lizenzierte/zu nutzende Werk muss möglichst genau bezeichnet werden.
  • Welchen Umfang hat das Nutzungsrecht?
    Nutzungsrechte können völlig unbeschränkt eingeräumt werden, also das Werk räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt „ auf alle bekannten Arten“ zu nutzen.
    Auch für noch unbekannte Nutzungsarten kann man künftige Nutzungsrechte vereinbaren, gegen eine gesonderte Lizenzgebühr. Das muss aber von Anfang an vereinbart sein. Der Lizenznehmer muss sich im Fall einer neuen Nutzungsart zur sofortigen Mitteilung an den Lizenzgeber verpflichten. Danach kann Urheber/Lizenzgeber die Genehmigung des Nutzungsrecht innerhalb von 3 Monaten ab Mitteilung widerrufen.
    Die Nutzungsrechte können aber auch ganz oder teilweise inhaltlich, räumlich und/oder zeitlich beschränkt werden, zum Beispiel:
    • auf bestimmte Arten (z.B. die Präsentation eines Bildes in Aus¬stellungen, nicht aber ‎sein Verkauf) und Formen (z.B. Abdruck eines Fotos in der Zeitung, nicht aber ‎digitale Version im Internet) der Nutzung.‎
    • auf einen bestimmten räumlichen Bereich (z. B. eine bestimmte Zeitung, München ‎oder Deutschland) und/oder ‎
    • auf einen bestimmten Zeitraum (z. B. Darbietung eines Theaterstückes an einem ‎bestimmten Datum oder die Verwendung eines Fotos für 6 Monate) werden. Die ‎Nutzungsdauer kann aber auch den vollen Zeitraum des Urheberrechts, das heißt ‎‎70 Jahre umfassen.‎
  • Dürfen Unterlizenzen vergeben werden?
    Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Werk können grundsätzlich nicht nur vom Urheber selbst, sondern auch ‎von einem anderen „Rechteinhaber“ – aber nur, wenn der Urheber damit einverstanden ist. Der Urheber kann und sollte also mit seinem Lizenznehmer im Vertrag regeln, ob dieser seinerseits Nutzungsrechte an andere Personen einzuräumen darf (ggf. an wen und in welchem Umfang) oder nicht.
  • Unbekannte Nutzungsarten: Wenn die Nutzung eines Werkes für neuartige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten möglich sein soll, dann muss dies bereits im Lizenzvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Der Urheber kann dafür eine angemessene Vergütung verlangen.
  • Welcher Art und Höhe ist die Vergütung?
    Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, zum Beispiel:
    Ein Pauschalbetrag, der einmalig (wie ein Kaufpreis) oder regelmäßig (wie eine Miete) zu zu zahlen ist.
    Ein Einzelpreis (als bestimmte Summe oder %-Anteil), der pro (Werk-)Stück oder pro Nutzung des Werkes gezahlt wird (stück- oder umsatzbezogen).
    Für die Höhe der Vergütung gibt es keine gesetzlichen Regeln, sie muss aber "angemessen" sein. Für viele Bereiche haben Urhebervereineigungen oder Vereinigungen von Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt, die als Richtschnur dienen können.

ACHTUNG: Bei der Gestaltung von Lizenzverträgen ist Sorgfalt geboten, ungenaue Formulierungen führen oft zu späteren Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten. Im Zweifel ‎sollte man sich vorher rechtlichen Rat einholen.‎ Auch mit den Begriffen muss man genau sein: Nicht vereinbart werden darf, dass „das Urheberrecht/alle Urheberrechte/alle urheberrechtlichen Befugnisse auf ‎einen anderen übergehen” sollen (denn das Urheberrecht als solches kann nicht übertragen werden, siehe ‎oben). Vielmehr muss die Vereinbarung lauten, dass „alle Nutzungsrechte“ oder „Nutzungs- und Verwertungsrechte“ übertragen ‎werden sollen. ‎

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Wann darf ein geschütztes Werk ohne Genehmigung genutzt werden?

Nach dem Urheberrecht gibt es einige Fälle, in denen eine Nutzung des Werkes per gesetz "erlaubnisfrei" ist und somit ohne Genehmigung (Lizenz) des Urhebers und ohne Vergütung ausnahmsweise erlaubt ist. – Hier einige Beispiele:

  • Vervielfältigung zum rein privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
  • Vervielfältigung in der Rechtspflege (gerichtliche/behördliche Verfahren)
  • Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken zu allgemeine Informations- ‎und Bildungszwecken (z. B. Unterrichtsmaterial) ‎
  • Zitatrecht: Es ist gestattet, unter Nennung der Quelle „angemessene Teile“ eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten sowie in Sprach- oder Musikwerken zu verwenden
  • Vervielfältigung oder Verbreitung von Werken im Sendebetrieb (Ton- und Bildberichterstattung).
  • Mitabbildung von Werken im Hintergrund eines Fotos als "unwesentliches Beiwerk".
    Achtung: Hierfür muss das Werk im Hintergund praktisch austauschbar oder entbehrlich sein, ohne den Charakter des Fotos zu verändern. Das Werk darf weder stimmungsbildend wirken, noch Einfluss auf die Gestaltung des Fotots nehmen. Die Rechtsprechung hat in dieses Fällen eine eher strenge Tendenz. Besonders bei der Werbung käme dem Ambiente der Darstellung und damit dem Gesamteindruck besonderer Stellenwert zu, sodass Werke im Hintergrund in vielen Fällen nicht austauschbar seien.

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Was sind Leistungsschutzrechte?

Die Abkürzung UrhG steht für „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“. Unter diesen verwandten Schutzrechten versteht man insbesondere die so genannten Leistungsschutzrechte. Diese sichern die Stellung der ausübenden Künstler. Darunter versteht man die Künstler, die ein Werk nicht erstellen, sondern vortragen oder aufführen.
Geschützter Personenkreis sind also zum Beispiel Sänger, Schauspieler u.ä.
Beispiel: Wird eine Darbietung auf Bild-/Tonträger aufgenommen oder über Radio oder Internet gesendet, dann darf die Aufnahme aufgrund der gesetzlichen Leistungsschutzrechte nur mit Einwilligung des Künstlers weiter genutzt werden.
Vergleichbare Leistungsschutzrechte gibt es aber auch für weitere Personenkreise:

  • Hersteller von Tonträgern (nur mit dessen Genehmigung dürfen die konkreten Aufzeichnungen vervielfältigt und verbreitet werden)
  • Sendeunternehmen
  • Filmhersteller
  • Lichtbildner

Abgrenzung zum allgemeinen Urheberrecht:

  • Geringere Anforderungen an schöpferische Qualität
  • Kürzere Schutzdauer (Erlöschen mit dem Tod des ausübenden Künstlers, spätestens 50 Jahre nach der Darbietung; Rechte an Lichtbildern erlöschen grundsätzlich spätestens 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes)

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Wann darf ich ein geschütztes Werk kopieren?

Ohne Genehmigung des Urhebers dürfen geschützte Werke nur unter bestimmten Vo‎raussetzungen vervielfältigt werden.

„Vervielfältigen“ bedeutet dabei nicht nur die Fotokopie ‎auf Papier oder Folie etc., sondern auch das Kopieren oder Abfotografieren über elektronische Speichermedien (z.B. Scanner, ‎USB-Stick, Smartphone, etc.), ebenso das Speichern und Kopieren von Ton- oder Bildaufnahmen (Musik, Film ‎etc.). ‎

Zulässig ist die Vervielfältigung insbesondere in folgenden Fällen:‎

  • Rein privater Gebrauch: Die Kopie darf weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs‎zwecken dienen.
  • Eigener wissenschaftlicher Gebrauch, wenn und soweit die Kopie hierfür geboten ist ‎und sie keinem gewerblichen Zweck dient. ‎
  • Eigene Unterrichtung über Tagesfragen, wenn das Werk über Funk gesendet wurde‎
  • Sonstiger eigener Gebrauch: Die Kopie darf nur für den ‎eigenen Bedarf angefertigt werden, nicht für andere Personen. Ausnahmsweise sind hierbei ‎auch Kopien zu eigenen gewerblichen Zwecken zulässig, wenn es sich um eine analoge ‎Fotokopie auf Papier oder ähnlichen Trägern handelt (also keine digitalen Spei-chermedien, keine Kopie von Ton- oder Filmwerken). ‎

ACHTUNG: In allen Fällen gilt, dass die angefertigten Kopien nicht weiterverbreitet (Texte, Bilder etc.) ‎oder für öffentliche Wiedergaben (v.a. Musik oder Filme) benutzt werden dürfen.‎

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Darf bereits im Internet veröffentlichtes Material für eigene Zwecke verwendet werden?

Wenn die Nutzung von Bildern, Fotos, Videos, Texten usw., die aus dem Internet heruntergeladen werden, über den rein privaten Gebrauch hinausgeht, so muss diese Nutzung vertraglich genehmigt oder nach dem Gesetz genehmigungsfrei sein.

Deshalb muss man auch bei frei verfügbaren und kostenlosen Werken im Internet im Zweifel recherchieren, wer der Urheber ist und gegebenenfalls die Lizenz erwerben, bevor man diese nutzt, sofern die Nutzung nicht rein privat und für eigene Zwecke erfolgt. Kurz gesagt: Kostenlos und frei verfügbar bedeutet nicht lizenzfrei und kostenfrei nutzbar!
Wichtig: Auch Unkenntnis vom Urheberrecht schützt nicht vor Rechtsverfolgung, siehe oben!

Mehr dazu im IHK Ratgeber "Urheberrechte im Internet".

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Was sind Verwertungsgesellschaften und wie arbeiten sie?

Urheber können die Nutzung ihrer Werke heute kaum noch selbst kontrollieren und erhalten so häufig nicht die ihnen zustehende Urheber-Vergütung. Diese Aufgaben werden daher vielfach durch Verwertungsgesellschaften übernommen. Urheber können sogenannte Berechtigungsverträge mit einer für ihren Tätigkeitsbereich spezialisierte Verwertungsgesellschaft schließen. Die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften werden dann an die Urheber ausgeschüttet. Die bedeutendsten Verwertungsgesellschaften sind:

  • GEMA (Rechte der Komponisten, Textverfasser und Musikverleger)
  • Corint Media (für private Hörfunk- und Fernsehunternehmen)
  • VG Wort (Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Grafikdesigner und Filmurheber)
  • GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten – Rechte ausübender Künstler, Tonträgerhersteller und Videoproduzenten)

Welche Aufgaben und Tätigkeiten übernehmen Verwertungsgesellschaften?

Fotografen, bildende Künstler, Komponisten, Textautoren und Bearbeiter von Musik haben ein Urheberrecht an dem von ihm erschaffenen Werk. Der Urheber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht oder vervielfältigt werden soll. Statt sich selbst um die Wahrnehmung seines Urheberrechts zu kümmern, kann der Urheber dies auch an eine Verwertungsgesellschaft übertragen.

Auf der anderen Seite sind Verwertungsgesellschaften auch die Ansprechpartner für alle Personen und Unternehmen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen möchten. Hier können bestehende Rechte abgeklärt und Lizenzgebühren erfragt werden.

Bei Verwertungsgesellschaften handelt es sich um privatrechtlich organisierte Vereinigungen von Urhebern und Inhabern von Leistungsschutzrechten. Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). Die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie die Vergütungsansprüche übertragen die Urheber in einem Wahrnehmungs- oder Berechtigungsvertrag auf eine der Verwertungsgesellschaften. Folgende Rechte werden insbesondere übertragen:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Vortragsrecht
  • Recht auf Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und von Funksendungen

Die Verwetungsgesellschaft erteilt fremden Nutzern Lizenzen und zieht hierfür die Vergütungen ein. Die jeweiligen Tarife sind für verschiedene Nutzungsarten und Fallgruppen geregelt. Die erzielten Einnahmen werden dann von der Verwertungsgesellschaft nach einem so genannten „Verteilungsplan“ an die Urheber ausgeschüttet.

Aufgaben der Verwertungsgesellschaften sind:

  • Inkasso- und Verteilungsfunktion (s. o.)
  • Sozialstaatliche Aufgaben, z.B.:
    • Förderung kulturell bedeutender Werke
    • Übernahme von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für die Berechtigten

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Welche deutschen Verwertungsgesellschaften gibt es?

Aktuell gibt es in Deutschland 13 verschiedene Verwertungsgesellschaften:

GEMA

„Wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung“, der folgende Musikschaffende vertritt:

  • Musiker
  • Komponisten
  • Textdichter
  • Musikverleger
  • Insgesamt über 70.000 Mitglieder und rund zwei Millionen ausländischer Berechtigter

Funktionen:

  • Hilft Musiknutzern (Veranstaltern, Gaststätten, Einzelgeschäften etc.), alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben
  • Leitet die Lizenzzahlungen an Musikschaffende weiter

Kontrollinstanz der GEMA: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Kunden der GEMA (Auszug):

  • Radio- und Fernsehsender
  • Kinos
  • Hersteller von bespielten Ton- und Bildtonträgern
  • Veranstalter von öffentlichen Musikdarstellungen
  • Vereine (Vereinsfeiern)
  • Unternehmen (Betriebsfeiern)

Musiknutzungen, die bei der GEMA angemeldet werden müssen (und vergütungspflichtig sind):

  • Live- und Tonträgermusik bei Veranstaltungen
  • Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften etc.
  • Vorführungen von Filmen
  • Musik in Telefonwarteschleifen
  • Musik im Internet (auf Websites)
  • Vermieten/Verleihen von Ton- und Bildtonträgern (z. B. Videothek, auch online)
  • Herstellung von Ton- und Bildträgern

Wichtig: Auch ein Auszug aus einem musikalischen Werk ist nicht ohne Einwilligung des Urhebers verwendbar, sobald der Auszug dazu geeignet ist, als Teil des konkreten musikalischen Werkes erkannt zu werden.

Die Geltungsdauer des Urheberrechts von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers ist zu beachten.

Vorgehen zum Erhalt einer GEMA-Lizenz

Information der GEMA über folgende Dinge:

  • Art der Nutzung (Veranstaltung, Hintergrundmusik, Telefonwarteschleife etc.)
  • Einmalige Nutzung oder dauerhafte Nutzung

Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Vergütung:

  • Größe der Veranstaltung (Raumgröße, Teilnehmerzahl)
  • Höchstes Eintrittsgeld pro Person
  • Zeitlicher Rahmen
  • Art der Musikwiedergabe

Folgen bei Nichtanmeldung der Nutzung:

  • Schadenersatzansprüche bis zum Doppelten der eigentlichen Vergütung
  • Haftung: Veranstalter und derjenige, der die Veranstaltung unterbinden könnte (z. B. derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt)

Mehr Infos zur GEMA

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Corint Media

Die Corint Media (vormals "VG Media") ist die Verwertungsgesellschaft der privaten Medienindustrie. Sie vertritt privatwirtschaftliche Medienunternehmen aus unterschiedlichen Bereichen:

  • TV-Stationen (SAT.1, ProSieben, RTL etc.)
  • Radiosender (ANTENNE BAYERN, RTL Radio etc.)
  • Digitale verlegerische Angebote (welt.de, handelsblatt.com etc.)

Aufgaben

  • Schutz der Investitionen der Kreativen und Kreativindustrie
  • Sicherung einer angemessenen Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Fernseh- und Hörfunkprogramme

Kunden (Lizenznehmer) der Corint Media sind vor allem Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- und Fernsehprogrammen vornehmen und die in Gemeinschaftsräumen und/ oder in den Gästezimmern hierfür ein Radio- und Fernsehgerät bereithalten.

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GVL

Die Bezeichnung GVL steht für Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH. Die GVL ist die Verwertungsgesellschaft für folgende Urheber/Inhaber von Nutzungsrechten:

  • Ausübende Künstler
  • Tonträgerhersteller
  • Videoproduzenten
  • Urheber- und Leistungsschutzrechte im Bereich der Videoclips

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VG Wort

Die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort) vertritt folgende Urheber/Inhaber von Nutzungsrechten:

  • Autoren
  • Verlage

Aufgaben

  • Sicherstellung einer angemessenen Vergütung von Autoren und Verlagen
  • Einziehen von Lizenzgebühren von denjenigen, die das geistige Eigentum anderer nutzen
  • Mittler zwischen Autoren (Lizenzgebern) und Herausgebern/Verlagen (Lizenznehmern)
  • Verwaltung von Tantiemen aus der Zweitnutzung von Sprachwerken

Mehr Infos zur VG Wort

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VG Bild-Kunst

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) nimmt die Rechte folgender Urheber/Inhaber von Nutzungsrechten wahr:

  • Bildende Künstler
  • Fotografen
  • Bildagenturen
  • Grafik- und Fotodesigner
  • Urheber- und Leistungsschutzrechte im Bereich Film und Fernsehen

Aufgaben

  • Sicherstellung von angemessenen Vergütungsansprüchen der Urheber
  • Ansprechpartner für Rechtenutzer

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VG Musikedition

Die Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen von Musikwerken (VG Musikedition) ist ein Zusammenschluss aus

  • Herausgebern,
  • Verfassern und
  • Verlagen

aus dem Bereich wissenschaftlich-kritischer Ausgaben von Musikwerken und Erstausgaben nachgelassener Werke.

Aufgaben

  • Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten an wissenschaftlichen Ausgaben, vor allem auf dem Gebiet der Musik

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VFF

Die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) vertritt die Interessen folgender Urheber:

  • Selbstständige Filmhersteller (Auftragsproduzenten)
  • Sendeunternehmen

Wahrnehmungsberechtigte:

  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (ARD, ZDF) und Werbetöchter der ARD
  • Private Fernsehanstalten (z. B. RTL, SAT.1 etc.)
  • Z. T. regionale Fernsehveranstalter
  • Deutsche Auftragsproduzenten

Aufgabenbereich: Wahrnehmung der Ansprüche unter anderem für

  • Herstellung und Import von Geräte- und Speichermedien, die zur Vervielfältigung auf Bild- und Tonträger dienen
  • die öffentliche Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger durch Geschäftsbetriebe
  • das Verleihen von Bild- und Tonträgern

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GWFF

Die Bezeichnung GWFF steht für Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH.

Vertretene Urheber/Rechteinhaber:

  • Inländische und ausländische Film- und Fernsehproduzenten
  • Filmurheber
  • Produzenten von Synchronfassungen
  • Videoprogrammhersteller
  • Schauspieler,
  • Verleiher

Aufgaben

Wahrnehmung der Rechte unter anderem für die Wiedergabe oder Vorführung von Sendungen sowie Vervielfältigung von Bild- und Tonträgern oder Herstellen und Importieren von Geräten und Speichermedien.

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GÜFA

Die Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH (GÜFA) vertritt folgende Urheber/Rechteinhaber:

  • Urheber, Filmproduzenten und Inhaber von Leistungsschutzrechten vor allem im Bereich erotischer und pornographischer Filme.

Aufgaben: Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Vergütungsansprüche im Bereich der öffentlichen Vorführung, der Vermietung und Verleihung Geräte- und Leermedienabgabe für die private Vervielfältigung.

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AGICOA

Die AGICOA ist die Vertretung von:

  • In- und ausländischen Filmherstellern
  • In- und ausländischen Verwertern

Wahrgenommen werden die Rechte und Ansprüche aus:

  • Einspeisung von Filmwerken in Kabelsendeanlagen zum Zweck der Weitersendung per Kabel

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TWF

Die Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH (TWF) vertritt folgende Urheber/Rechteinhaber:

  • Werbefilmhersteller

Aufgabenbereich:

  • Durchsetzung der Vergütungsansprüche aus Geräte- und Speichermedien
  • Durchsetzung des Kabelweitersenderechts sowie des Vergütungsanspruchs aus der Kabelweitersendung

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GWVR

Die Gesellschaft für die Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR) vertritt die Rechte und Ansprüche von:

  • Veranstaltern

Aufgabenbereich: Sicherung der Ansprüche aus Gewinnen, die aus Konzertmitschnitten generiert werden

Lizenznehmer:

  • Onlinedienste, die Aufzeichnungen von Veranstaltungen im Netz streamen oder zum Download abrufbar machen.
  • Radiosender und Fernsehsender, die Aufzeichnungen von Veranstaltungen ausstrahlen.
  • Tonträgerhersteller und Hersteller von Bildtonträgern mit Aufzeichnungen von Veranstaltungen.

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Häufige Fragen zum Urheberrecht‎

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.

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