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Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Das gilt für Online-Marktplätze

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Seit 1. Juli 2021 ist das Mehrwertsteuer-Digitalpaket in Kraft . Es hat weitreichende Änderungen für Online-Marktplätze in Form von u. a. der Einführung einer elektronischen Schnittstelle, einer Lieferkettenfiktion und neuen Aufzeichnungs- und Haftungsregelungen gebracht.

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Hintergrund

Aufgrund des zunehmenden Onlinehandels wurden digitale Plattformbetreiber mit umsatzsteuerlichen Missbrauchsvorwürfen konfrontiert. Händler aus Staaten außerhalb der EU (Drittstaatenhändler), vor allem aus dem asiatischen Raum, nutzen die Plattformen, um z. B. Waren an deutsche Kunden vertreiben zu können, ohne ihren Umsatzsteuerpflichten in Deutschland nachzukommen. Dies führte gegenüber deutschen und europäischen Händlern zu Wettbewerbsverzerrungen und zu hohen Steuerausfällen seitens des Fiskus.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollten durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - ehemaliges Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) - bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen sowie für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Dies galt vor allem dann, wenn Marktplatzbetreiber auf ihrem Marktplatz nicht steuerlich registrierte Unternehmen Waren anbieten lassen.

Neuregelungen seit 1. Juli 2021 für Online-Marktplätze

Bereits 2019 wurden die Aufzeichnungspflichten und Haftungsregelungen für Online-Marktplätze in das UStG integriert. Im Zuge der Änderungen durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 Änderungen aufgrund von EU-Vorgaben vorgenommen.

Neu eingeführt wurde die elektronischen Schnittstelle sowie die Lieferkettenfiktion. Bei den Aufzeichnungspflichten und bei den Haftungsregelungen nimmt die UStIDNr. künftig eine Hauptrolle einnehmen.

Wer ist betroffen?

Elektronische Schnittstelle (neu): "Eine elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches."

Betreiber: „Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt“.

Unterstützen: "Unterstützen bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert."

Kein Unterstützen: "Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn er weder unmittelbar noch mittelbar

  • irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände festlegt,
  • an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Leistungsempfänger bezüglich der getätigten
  • Zahlungen beteiligt ist und
  • an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist.

Ein Unterstützen liegt auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle lediglich eine der folgenden Leistungen anbietet:

  • die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen,
  • die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese, oder
  • die Weiterleitung oder Vermittlung von Leistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.“

Das BMF-Schreiben vom 1. April 2021 erläutert unter 3.18. Abs. 3 ab S. 7ff. ausführlich die Begrifflichkeit einer elektronischen Schnittstelle.

Welche wichtigen Punkte des Mehrwertsteuer-Digitalpakets sind zu beachten?

Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen

Marktplatzbetreiber müssen mehr Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen:

  • Name und Anschrift des Lieferanten,
  • die elektronische Adresse oder Website des Lieferanten,
  • soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer,
  • soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers,
  • den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort,
  • den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes,
  • eine Beschreibung der Gegenstände und
  • soweit bekannt, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer,
  • die dem Lieferanten vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte UStIDNr.!

Von der Aufzeichnungspflicht der deutschen UStIDNr. des Onlinehändels sind folgende Fälle ausgenommen:

  • Der Online-Schnittstellenbetreiber kann die dem Onlinehändler von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UStIDNr. aufzeichnen, wenn der Onlinehändler über keine deutsche UStIDNr. verfügt, weil er im Inland nicht steuerbare Fernverkäufe ausführt.
  • Nimmt ein Onlinehändler am OSS-Verfahren teil, kann der Online-Schnittstellenbetreiber die UStIDNr. des Mitgliedstaates aufzeichnen, in dem der Onlinehändler die Teilnahme am OSS-Verfahren angezeigt hat.
  • Besteht seitens des Onlinehändler keine Pflicht zur steuerlichen Erfassung im Inland, weil er Waren mit einem Sachwert von mehr als EUR 150 aus dem Drittland liefert, muss der Online-Schnittstellenbetreiber einen geeigneten Nachweis vorhalten (z.B. Abgabe einer entsprechenden Erklärung).

Die Aufzeichnungspflichten betreffen alle Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden – mithin auch rein inländische Verkäufe durch deutsche Händler.

Ausführliche Informationen zu den Aufzeichnungspflichten erläutert das BMF-Schreiben vom 20. April 2021.

Rolle der UStIDNr. der Online-Händler

Bescheinigung des Händlers fällt weg

Nachweis seit 1 Juli 2021

Der Schnittstellenbetreiber hat sich über das BZSt die Gültigkeit der ihm vom liefernden Unternehmer mitgeteilten deutschen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift auf Anfrage bestätigen zu lassen (qualifizierte Bestätigungsanfrage). Es wurde also neu eine Bestätigungsabfragemöglichkeit deutscher UStIDNrn. eingeführt. Bis dato war dies nur für ausländische UStIDNrn. möglich.

Diese Abfrage unterliegt aber bestimmten Voraussetzungen:

  • Der Schnittstellenbetreiber muss im Zeitpunkt der Anfrage im Inland steuerlich erfasst sein und
  • selbst über eine nach vom BZSt erteilte, gültige USt-IdNr. verfügen und er
  • benötigt eine entsprechende Zulassung des zuständigen Finanzamts.

Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen, Vornamen des Unternehmers bzw. den Namen des Unternehmens,
  • die vollständige Anschrift,
  • das Geburtsdatum - nur bei natürlichen Personen -,
  • die Steuernummer,
  • die USt-IdNr. - soweit bereits erteilt -,
  • die Bezeichnung der betriebenen elektronischen Schnittstelle(n).

Darüber hinaus muss glaubhaft dargelegt werden, dass der Antragsteller die Lieferung von Gegenständen mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Das Ergebnis der Prüfung des Antrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Ausführliche Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 20. April 2021.

Haftungsregelung

Grundsätzlich haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus Lieferungen, die mittels seiner elektronischen Schnittstelle unterstützt wurden.

Die Haftung entfällt, wenn der Schnittstellenbetreiber über eine Bestätigung einer vom BZSt erteilten, gültigen USt-IdNr. des jeweiligen Händlers im Zeitpunkt der Lieferung verfügt.

Hatte der Schnittstellenbetreiber jedoch Kenntnis über nicht gesetzeskonformes Verhalten seines Händlers oder hätte er dies erkennen müssen, haftet er auch dann, wenn er die Bestätigung vorlegen kann. Unabhängig davon haftet der Betreiber, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung nicht über eine gültige UStIDNr. des BZSt verfügt oder der Betreiber im Falle der Ausnahmeregelungen keinen Alternativnachweis vorhalten kann.

Ausführliche Informationen zur Haftung finden Sie im BMF-Schreiben vom 20. April 2021.

Neue Vordruckmuster

Das BMF hat mit zwei Schreiben vom 28. Juli 2021 neue Vordrucke im Zusammenhang mit der Haftungsregelung des § 25e UStG beim Warenhandel über Onlineplattformen veröffentlicht (TK) und (TL). Es handelt sich jeweils um Vordruckmuster, die von der Finanzverwaltung für Mitteilungen gegenüber dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes verwendet werden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vordruckmuster

Die Mitteilung betrifft den Fall, dass dem Finanzamt Erkenntnisse vorliegen, nach denen der Händler/Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht bzw. im Wesentlichen Umfang nicht nachkommt. Sie wird gegenüber dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes abgegeben. Nach Zugang der Mitteilung haftet der Marktplatzbetreiber für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Rechtsgeschäften, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden (§ 25e Abs. 1 und 4 UStG), es sei denn, der Händler/Unternehmer wird bis zum vom Finanzamt vorgegebenen Zeitpunkt vom Handel über den Marktplatz ausgeschlossen. Die Mitteilung gilt unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

Die Mitteilung betrifft den Fall, dass der Händler auf dem Marktplatz nicht als Unternehmer registriert ist, die Finanzverwaltung aber Anhaltspunkte dafür hat, dass die Tätigkeiten jedoch tatsächlich im Rahmen eines Unternehmens erfolgen. Sie wird gegenüber dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes abgegeben. Nach Zugang der Mitteilung haftet der Marktplatzbetreiber für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Rechtsgeschäften, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden (§ 25e Abs. 1 und 4 UStG), es sei denn, der Händler/Unternehmer wird bis zum vom Finanzamt vorgegebenen Zeitpunkt vom Handel über den Marktplatz ausgeschlossen. Die Mitteilung gilt unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

Lieferkettenfiktion

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde ein neuer § 3 Abs. 3a UStG eingeführt:

Es wird künftig in bestimmten Konstellationen ein Reihengeschäft zwischen dem Onlinehändler, der elektronischer Schnittstelle und dem Endkunde fingiert, sodass der Online-Schnittstellenbetreiber zum Steuerschuldner wird.

Es sind grundsätzlich Warenlieferungen betroffen, bei denen die Beförderung oder Versendung in der EU beginnt und im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat enden. Diese Waren müssen über eine elektronische Schnittstelle (Online-Plattform/ Marktplatz) an Nichtunternehmer ( z. B. Privatpersonen) durch einen nicht in der EU ansässigen Onlinehändler (aus Drittstaaten wie z. B. China, USA) verkauft werden.

Darunter fallen auch Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, die über eine Onlineschnittstelle an bestimmte Abnehmer (u.a. Privatpersonen) verkauft werden. Zu den Fernverkäufen finden Sie hier einen ersten Überblick.

In diesen Fällen wird der Betreiber der elektronischen Schnittstelle "behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte."

Allerdings wurde zusätzlich noch eine Steuerbefreiungsnorm mit dem neuen § 4 Nr. 4c UStG eingeführt. Die fingierte Lieferung des nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Onlinehändlers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle wird demnach von der Umsatzsteuer befreit.

Ausführliche Informationen hierzu incl. Beispielsfällen enthält das BMF-Schreiben vom 1. April 2021.

Meldepflichten durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Mit demPlattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt.

Mit der sog. „DAC 7 -Richtlinie" vom 25. März 2021 wurde die „Europäische Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Directive on Administrative Co-operation)“ erneut ergänzt, um die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden diesmal mit Blick auf Geschäftsaktivitäten auf digitalen Plattformen zu verbessern. Hintergrund ist, dass immer mehr Personen und Unternehmen digitale Plattformen nutzen, um Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten. Die dort erzielten Einkünfte können jedoch nur schwer von den nationalen Steuerbehörden nachvollzogen und erfasst werden, so dass neben Steuerausfällen auch Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Nutzern von traditionellen Vertriebswegen drohen.

Mit der Richtlinie werden

  • zum einen die Betreiber digitaler Plattformen u.a. zur Meldung der von Verkäufern auf ihren Plattformen erzielten Einkünfte verpflichtet
  • und zum anderen ein automatischer Austausch dieser Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglicht.

Die neuen Vorschriften gelten für digitale Plattformen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU und sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Plattformbetreiber müssen Verkäufe melden

Die Plattformbetreiber werden durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet, erforderliche Informationen von Anbietern zu beschaffen, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen und die Information an das BZSt zu melden. Die Nichterfüllung der Vorschriften ist bußgeldbewehrt. Die Meldepflichten greifen erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.

Ein BMF-Schreiben vom 3. Februar 2023 erläutert die Einzelheiten.

Das BZSt hat mit Pressemitteilung vom 5. Januar 2024 die Meldefrist durch eine Nichtbeanstandungsregelung bis 31. März 2024 verlängert:

Darin heißt es:

"Das Bundeszentralamt für Steuern wird in Anwendung von

  • § 25 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b PStTG,
  • § 25 Absatz 1 Nummer 4 und 5 PStTG und
  • § 25 Absatz 1 Nummer 7 PStTG

in Bezug auf den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, nicht beanstanden, wenn meldende Plattformbetreiber

  • gem. § 22 Absatz 2 PStTG jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 PStTG vor dem 1. April 2024 mitteilen,
  • gem. § 13 Absatz 1 Satz 1 PStTG die in § 14 PStTG genannten Informationen vor dem 1. April 2024 melden,
  • gem. § 13 Absatz 1 Satz 2 PStTG eine Meldung nicht vor dem 1. April 2024 nachholen, korrigieren oder vervollständigen,
  • Aufzeichnungen gem. § 24 Absatz 1 Nummer 3 und 4 vor dem 1. April 2024 erstellen."

Handlungsempfehlungfür Online-Händler

Betroffene Händler sollten sich frühzeitig darauf einstellen, dass Schnittstellenbetreiber auf sie bzgl. der Mitteilung einer UStIDNr. zukommen werden. Schnittstellenbetreiber sollten sich um die nach der Neuregelung erforderlichen Aufzeichnungen und Kontrollen kümmern.

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.