IHK Ratgeber

Lebensmittelüberwachung

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© Chokniti Khongchum ‎/ pexels.com

Als Reaktion auf die Skandale in den vergangenen Jahren hat Bayern seine Lebensmittelüberwachung reformiert. Seit 1. Januar 2018 gibt es eine neue Kontrollbehörde in Kulmbach. Diese Spezialbehörde kontrolliert komplexe Betriebe. Der zweite Dienstsitz der Behörde ist in Erding.

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Verstöße gegen Lebensmittelvorschriften sind künftig online abrufbar - § 40 Abs. 1a LFGB

Seit 2012 wird diskutiert, ob die Veröffentlichung der Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung rechtlich zulässig ist. Im Frühjahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Veröffentlichung zulässig ist. Allerdings müsse die Vorschrift um eine Löschungsfrist der Einträge ergänzt werden. Am 12. April 2019 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss des Bundestages. Ende April 2019 wurde die Transparenzregel des § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) verabschiedet.

Veröffentlicht werden die Kontrollergebnisse bei gravierenden Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen. Neben den Hygieneverstößen wird auch das Auffinden von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen bei Lebensmittelkontrollen veröffentlicht.

Die Regelung gilt für alle Lebenmittelunternehmen, von der Bäckerei über Imbisse, Restaurants und Catering-Betriebe bis hin zum Handel und großen Lebensmittelherstellern.

Unser Dachverband der DIHK hat dazu ein Merkblatt erstellt, das Informationen enthält, was diese Regelung für Konsequenzen hat und was im Ernstfall zu tun ist.

In Bayern werden die Kontrollergebnisse, die ab den 1. Mail 2019 festgestellt wurden, veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt bayernweit auf der Homepage des LGL (Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit). Die Vollzugshinweise zur Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB finden Sie hier.

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Neue Struktur der Lebensmittelüberwachung in Bayern

Zuständigkeit der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV)

  • Seit 1. Januar 2018 ist die neue Behörde mit Hauptsitz in Kulmbach in ‎allen Landkreisen und den elf kreisfreien Städten ohne ‎eigenes Veterinäramt für den Vollzug, die Überwachung und ‎die Kontrolle von bis zu 800 Lebensmittelbetrieben zuständig.
  • Sie arbeitet mit interdisziplinären Kontrollteams, ‎die sich flexibel, also je nach Betrieb und Kontrollzweck, aus ‎den dafür notwendigen Spezialisten zusammensetzen.
  • Der ‎zweite Dienstsitz in Erding ist für die südlichen ‎drei ‎Regierungsbezirke in Bayern ‎sowie die Grenzkontrollstelle ‎am Flughafen München ‎zuständig.

Unternehmen, für die künftig die neue Behörde zuständig ist, wurden seit November ‎2017 schriftlich darüber informiert.

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Kriterien für Betriebe, die in die Zuständigkeit der neuen Lebensmittelüberwachung fallen

Die neue Behörde überwacht Unternehmen, die Lebensmittel herstellen und folgende Merkmale aufweisen:

  • Komplexität des Betriebs
  • Mikrobiologische Anforderung an das hergestellte Lebensmittel / Produkt
  • Überregionalität und
  • Notwendigkeit fachlichen Spezialwissens für bestimmte Betriebskategorien.

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Weitere Neuerungen in der Lebensmittelüberwachung in Bayern

  • Die Zulassung der betroffenen Betriebe ist keine Aufgabe der Bezirksregierungen mehr, sondern Aufgabe der zentralen Kontrollstelle. Nicht überregionale, zulassungspflichtige Betriebe werden weiterhin von den Bezirksregierungen zugelassen.
  • Die Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und § 40 LFGB der in die Zuständigkeit der neuen Kontrollbehörde fallenden Betriebe.
  • Die amtlichen Tierärzte üben die Tätigkeiten, die ihnen in Übereinstimmung mit den europäischen Vorschriften insbesondere bei der Herstellung von frischem Fleisch übertragen sind, weiterhin auch in Betrieben aus, die in die Zuständigkeit der neuen Kontrollbehörde fallen.
  • Die Dachstelle Export, die bisher am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit LGL angesiedelt ist, wird ebenfalls auf die zentralle Kontrolle zur Lebensmittelüberwachung übergehen. Die Ausstellung der Exportzertifikate erfolgt wie bisher durch die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.

Ab wann ein Unternehmen in den Zuständigkeitsbereich der neuen Behörde fällt und welche Branchen betroffen sind, können Sie in unserer lesen.

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Hintergrund für die Reform der Lebensmittelüberwachung

In den letzten Jahren häuften sich die Fälle, in denen Lebensmittelbetriebe im ‎Freistaat wegen mangelnder Hygiene in die Schlagzeilen ‎geraten sind. Jetzt hat die Politik reagiert: Anfang Juli segnete der ‎Bayerische Landtag den Gesetzentwurf für eine Reform der ‎staatlichen Lebensmittelüberwachung und ‎Veterinärverwaltung in Bayern ab. Den Anstoß hierfür hatte ‎ein Gutachten des Obersten Rechnungshofes (ORH) ‎gegeben. Es ‎bemängelte, dass mit den bisherigen ‎Managementstrukturen die komplexen Anforderungen an die ‎Lebensmittelüberwachung nur begrenzt zu leisten seien, vor ‎allem in großen Betrieben mit einer vielschichtigen Struktur.‎

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Wie muss die Öffentlichkeit über ein nicht sicheres, gesundheitsgefährdendes Lebensmittel informiert werden?

Entspricht ein Lebensmittel nicht den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit, so ist dieses vom Markt zu nehmen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 19 der EU-Basis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 178/2002.

Dabei ist folgendes Vorgehen einzuhalten:

  • Rückruf des Lebensmittels
  • Unterrichtung der zuständigen Überwachungsbehörde
  • Genaue und effektive Information der Verbraucher.

Die obersten Landesbehörden der Bundesländer haben hierzu einen gemeinsamen Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln erstellt. Hierin sind auch ein Muster einer Pressemitteilung sowie Textvorschläge des Robert Koch-Instituts bei mikrobiellen Krankheitserregern zu finden.

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