IHK Ratgeber

Streaming, Filesharing, Framing, KI, AI, ChatGPT & Co. - Urheberrechte im Internet

urheberrecht_internet_1

Download, Streaming, Sharing, Framing, Verlinken oder auch schlichtes Kopieren - mit dem Urheberrecht kamen Unternehmen schon lange in Kontakt. KI, AI und ChatGPT kommen nun hinzu. Die Gefahr, bei einem Verstoß und einer Verletzung von Urheberrechten eine Abmahnung zu kassieren, ist hoch. Nicht zuletzt bei der Verwendung von Texten und Fotos auf der eigenen Internetseite, ide man nicht selbst verfasst und gemacht hat. Auf dieser Seite finden Sie Hinweise und Tipps zum Umgang mit dem Thema Urheberrecht im Internet, der Digitalen Welt, bei Verwendung von KI, AI, ChatGPT & Co. Unser Praxis-Leitfaden hilft Ihnen außerdem, die Risiken zu erkennen und Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

Inhaltsverzeichnis

Was ist überhaupt urheberrechtlich geschützt?

  • Texte - unabhängig davon, ob gesprochen oder geschrieben: Live-Interviews oder Reden können daher genauso geschützt sein wie Romane, Zeitungsartikel, Blogeinträge oder Unternehmens- oder Produktbeschreibungen. Computerprogramme gehören ebenfalls zu den urheberrechtlich geschützten Schriftwerken. Das gleiche gilt für Formulare wie AGB und Datenschutzerklärungen, wenn sie ausreichend eigenschöpferische Leistung aufweisen.
  • Musik - zum Beispiel Kompositionen. Dagegen sind Interpretationen zum Beispiel eines Sängers nicht geschützt.
  • Pantomimische Werke - zum Beispiel Choreographien.
  • Bildende Künste, Baukunst oder angewandte Kunst. Dazu gehören Gemälde, Bauwerke wie das Olympiastadion in München. Angewandte Kunst begegnet einem im Design von Gebrauchsgegenständen. Dazu gehören ebenfalls Firmenlogos oder Tassen.
  • Lichtbildwerke - also Fotos
  • Filmwerke - darunter fallen alle Arten von Filmen - Kino- wie Fernsehfilme, Clips oder Videos.

Den Leitfaden zum Urheberrechten finden Sie hier zum Download.

KI, AI, ChatGPT & Co und Urheberrecht

KI und Urheberrecht
© Hatice Baran by pexels

Mit dem Aufkommen und zunehmender Alltagsgebräuchlichkeit von Programmen wie ChatGPT, Dall-E und Co. ergeben sich neue Probleme und Fragestellungen im Urheberrecht. Die häufigsten Fragen werden hier beantwortet.

Wer hat die Urheberrechte an Bildern, Texten etc., die von einer KI geschaffen wurden?

Nur Menschen können urheberrechtlich geschütze Werke erschaffen und somit Urheber sein. An den Kreationen, Texten, Bildern, Musik, die von ChatGPT und Co generiert wurden, bestehen somit - jedenfalls derzeit - noch keine Urheberrechte.

  • Sobald von einer KI geschaffene „Werke“ von einem Menschen nachträglich bearbeitet werden, kann dieser jedoch Urheber des so neu geschaffenen Werkes werden und dadurch Dritte von der unerlaubten Benutzung ausschließen.
  • Aktuell wird auch diskutiert, ob der „Auftraggeber“, der Prompter, also die Person, welche die KI auffordert, ein bestimmtes Werk nach ihren Vorstellungen zu schaffen, Urheberin sein kann. Dagegen spricht, dass die letztendliche „Schöpfung“ des Werkes eben durch die KI erfolgen würde – ähnlich wie bei einem Auftragsmaler oder -Texter.
  • Apropos "Prompting": Bisher wird auch noch davon ausgegangen, dass auch Prompts nicht vom Urheberrecht geschützt werden.
  • Ganz ausnahmsweise kann mit Hilfe von KI generierter Content einem Menschen zugerechnet und damit urheberrechtsschutzfähig sein, wenn der Mensch wirklich nachweislich bestimmenden EInfluss auf das Ergebnis genommen hat und die KI nur wie ein sonst übliches künstlerisches Werkzeug (z.B. Pinsel) eingesetzt hat.

Werden durch das „Training“ einer KI Urheberrechte verletzt?

In Deutschland dürfte bei den meisten KI Modellen die Schranke des sog. „Data Minings“ greifen. Dieses bezeichnet die automatisierte Analyse von digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Das „Trainieren“ einer KI mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ist somit ohne Erlaubnis der Urheber möglich.

Wie können sich Kreative schützen?

  • Vor der Verwertung ihrer Werke durch KI im Wege des Data Minings können sich Urheber durch einen Nutzungsvorbehalt schützen.
  • Dieser muss jedoch in Form eines maschinell lesbaren Hinweises erfolgen.

Kann das von einer KI geschaffene Werk Urheberrechte verletzen? Und kann ich durch die Benutzung einer KI Urheberrechte verletzen?

Die Verletzung fremder Rechte durch die Benutzung von „Werken“ einer KI ist denkbar, wenn die KI sich hierbei fremder Inhalte bedient hat oder, wenn das Ergebnis selbst Rechte verletzt

  • Die Übernahme oder Umgestaltung fremder Inhalte ohne Erlaubnis des Urhebers stellt nämlich einen Urheberrechtsverstoß dar.
  • Wer dieses „Werk“ der KI nun öffentlich zugänglich macht oder verbreitet, begeht selbst einen Urheberrechtsverstoß.
  • Auch, wer ein einem bereits existierenden Werk "zu ähnliches Werk" veröffentlicht und verbreitet begeht dadurch dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn nicht die Ausnahme einer "unverantworteten Doppelschöpfung" greift.

Fazit:

Alles gar nicht so neu!

Für all diejenigen, die keine Urheberrechte verletzen wollen, fair use von eigenem und fremden Content schätzen und vielleicht sogar selbst Urheberrechte an ihren Gestaltungen, umgesetzten Ideen, Werken erwerben wollen, bleibt es bei:

Werte schaffen, durch selber machen - nicht kopieren und vor allem nicht glauben oder darauf verlassen "Toll ein anderer / die KI AI ChatGPT macht's"....

Embedding, Verlinken, Urheberrechtsschutz von AGB - Worauf muss man beim Internetauftritt achten?

rainer_sturm_pixelio_copyright_urheberrecht_bilder_aus_dem_internet_overview
© Rainer Sturm / Pixelio

Anders als Betreiber von Suchmaschinen wie google, Bing & Co. müssen Betreiber "normaler" kommerzieller Internetseiten prüfen, ob die von ihnen verlinkten Inhalte rechtswidrig (ohne Einwilligung des Urhebers) ins Internet gestellt wurden. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung haften sie also.

Unfair? - Nach Meinung der Rechtsprechung sind Suchmaschinen nicht mit kommerziellen Internetseiten vergleichbar, da sie einfach nur das Auffinden von Bildern und anderen Informationen im Internet ermöglichen. Urheber könnten ihre Werke gegen diese Auffindbarkeit ohne weiteres sperren. Der Betreiber einer kommerziellen Internetseite setze dagegen seine Verlinkung bewusst - hier könne eine solche Prüfung erwartet werden.

Was müssen Unternehmer bei ihrem Internetauftritt also beachten?

Bei der Vewertung fremder Inhalte (Texte, Bilder, Videos, Musik) zum Beispiel durch "Framing", "Hyperlinks" oder eine Teilen-Funktion in den sozialen Medien, ist Vorsicht geboten. Zwei Gesichtspunkte sind zu beachten: Das Urheberrecht und die Haftung für fremde Rechtsverstöße.

1. Framing:

Hier wird der verlinkte Inhalt direkt in die eigene Seite in einem "Rahmen" (Frame) eingebunden. Das heißt, der Seitenbesucher verlässt die Seite gar nicht, um zum fremden Inhalt zu gelangen. Auch die Domain-Adresse bleibt unverändert. Deshalb spricht man beim Framing auch vom "Inline-Linking".

  • Urheberrecht: Die Einbettung durch Framing z.B. eines Youtube-Videos ist urheberrechtlich zulässig, wenn das Video ursprünglich mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht wurde und frei zugänglich war. War der verlinkte Inhalt urheberrechtswidrig ins Netz gelangt, so haftet auch der verlinkende Seitenbetreiber als Verletzer. Gleiches gilt, wenn das Framing unter Umgehung von Schutzmaßnahmen erfolgte, sprich der Inhalt urspünglich nicht frei zugänglich, sondern nur für einen eingegrenzten Personenkreis vorgesehen war. Achtung: Dies muss der Seitenbetreiber selbst prüfen! In Zweifelsfällen sollte man auf die Einbettung verzichten. Ebenso hat in der Regel ein Hinweis auf den Urheber erfolgen.
  • Haftung: Der Seitenbetreiber haftet auch für fremde Inhalte, wenn er sich diese "zu eigen macht". Das hängt von der Gestaltung bei der Einbindung ab. Distanziert man sich durch eine klar abgetrennte Gestaltung und evtl. auch einen entsprechenden Hinweis, kann man die Haftung u.U. ausschließen. Gerade beim Framing besteht allerdings - je nach Gestaltung des "Frames" - die Gefahr, dass man den fremden, auf die eigene Website eingebettenen Inhalt nicht von den eigenen Inhalten des Seitenbetreibers unterscheiden kann. Ob man die Haftung beim Framing überhaupt ausschließen kann, ist fraglich. Zumindest ist erforderlich, dass der "Frame" in einem anderen Design und mit Hinweis auf den Namen/Logo des Urhebers gestaltet ist.

2. Hyperlinks

Hier wird ein externer Link zu einer fremden Internetseite gesetzt, der Seitennutzer verlässt also die Ursprungs-Webseite:

  • Urheberrecht: Bisher war das Verlinken auf fremde Inhalte urheberrechtlich unproblematisch, da eine einfache Linksetzung keine urheberrechtlich relevante Handlung darstellte. ABER: Für kommerzielle Seitenbetreiber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2016 anders entschieden: Die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht stellt demnach eine urheberrechtliche Handlung dar. Als kommerzieller Seitenbetreiber muss man also immer prüfen, ob die verlinkten Inhalte mit Erlaubnis des Urhebers ins Netz gestellt wurden. Mithin gilt dasselbe wie beim "Framing" (siehe oben). Die Richter sind der Ansicht, dass kommerzielle Seitenbetreiber insoweit höhere Sorgfaltspflichten haben als Privatpersonen - dies gelte eben auch beim Setzen von Hyperlinks.
  • Haftung für fremde Inhalte: Bei der Verlinkung auf fremde Seiten lässt sich die Haftung am besten ausschließen, wenn man die Links in einer abgetrennten Rubrik der eigenen Homepage darstellt, z.B. "Nützliche Links". Erscheint der Link dagegen im Rahmen der eigenen Inhalte, z.B. im Fließtext, so gilt das als "zu eigen machen". Näheres dazu siehe unter Haftung im Internet

3. Teilen und verlinken in Sozialen Netzwerken

Die Regeln zur Linksetzung gelten auch für den Auftritt in Sozialen Netzwerken.

  • Wer fremde Bilder für einen Post benutzt, sollte sich schriftlich eine Erlaubnis einholen. Da sich Plattformbetreiber oft umfassende eigene Rechte an den eingestellten Inhalten einräumen, sollte expilizit die Nutzung in den Sozialen Medien von der Erlaubnis des Rechteinhabers umfasst sein. Beim Teilen, "Retweeten" oder "Reposten" über entsprechende Funktionen bzw. Buttons wird dem Urheber unterstellt, dass er sein Einverständnis zum Teilen bereits beim ursprünglichen Post erklärt hat. Gleiches gilt für Beiträge auf Webseiten mit "Teilen-Funktion".
  • Für die Haftungsfrage wird auch in den Sozialen Medien unterschieden, ob man sich durch einen Post fremde Inhalte zu eigen macht oder sie ausreichend als fremde Inhalte kenntlich macht. (s.o. bei Framing). Eine Wiedergabe über den "Teilen-Button" gilt dabei an sich noch nicht als "Sich-Zu-Eigen-Machen". Allerdings kann man sich einen geteilten Beitrag zu eigen machen und somit selbst haftbar werden, wenn man den Beitrag teilt und ihn dabei kommentiert.

3. Sich gegen Ansprüche Dritter absichern

Wer für die eigene Webseite auf fremde Inhalte angewiesen ist, die Dritte zur Verfügung stellen, kann sich gegen Ansprüche des Rechteinhabers für diese Inhalte vom Nutzer, der die Inhalte zur Verfügung stellt, freistellen lassen. In der Freistellungserklärung versichert der Nutzer, dass er über alle erforderlichen Rechte an den Inhalten verfügt und für Rechtsverletzungen einsteht, die durch das Einstellen der Inhalte entstehen. Auch wenn ein vollständiger Ausschluss der Haftung durch die Freistellungserklärung in den meisten Fällen nicht erreicht werden kann, so macht die Abgabe einer solchen Erklärung den Nutzer immerhin darauf aufmerksam, das Vorliegen seiner Nutzungsrechte zu überprüfen. Darüberhinaus ermöglicht die Abgabe einer Freistellungserklärung durch den Nutzer, dass auch dieser zur Verantwortung gezogen wird.

4. "Bedienen" bei fremden Formularen

Auch Formulare wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie hinreichend individuell gestaltet sind und sich von Standardformulierungen abheben. Wer also ganze Texte oder Passagen fremder Formularverträge für die eigene Webseite übernimmt, läuft Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Das gilt auch, wenn die Texte vorher abgeändert werden.

Streaming und Filesharing: Wann ist es illegal?

streaming
© Cybrain / fotolia

Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können sich auch die Nutzer beim Anschauen illegaler Streams strafbar machen.

Worum geht es beim Gerichtsurteil zum Streaming?

Beim sogenannten „Filesharing“ ist die Rechtslage ziemlich eindeutig: Hier werden Filme oder andere urheberrechtlich geschützte Werke auf das Endgerät heruntergeladen und eine Kopie beim Nutzer abgespeichert. Das ist ohne Einwilligung des Urhebers oder Rechteinhabers eine strafbare Urheberrechtsverletzung.

In einem vom EuGH entschiedenen Fall geht es dagegen um „Streaming“ wie beispielsweise auf den Plattformen von Amazon oder Netflix. Hier wird das Medium, also Videos oder auch Musik, nicht auf ein Endgerät heruntergeladen, sondern direkt abgespielt, ohne eine Kopie beim Nutzer zu hinterlassen. Deshalb waren bisher zumindest die deutschen Gerichte der Meinung, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Was hat der EuGH entschieden?

In dem Urteil ging es nicht um ein klassisches Streaming-Portal, sondern um ein externes Media-Player-Gerät, das Streaming ermöglicht. Dessen Verbreitung wurde vom Europäischen Gerichtshof nun als illegal beurteilt. In der Urteilsbegründung stellten die Europäischen Richter aber klar, dass auch das eigentliche Streaming durch den Nutzer rechtswidrig sein kann. Denn der Erwerber eines solchen Medienabspielers verschaffe "sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang", so die Urteilsbegründung.

Das bedeutet: Auch der Nutzer macht sich strafbar, wenn er sich mithilfe dieses Media-Players einen illegalen Stream ansieht und außerdem erkennen konnte, dass der Stream illegal ist.

Wer ist betroffen vom Urteil zum Streaming?

Das Urteil lässt sich theoretisch auch auf andere Situationen übertragen, insbesondere:

  • andere Geräte, die Streaming unterstützen
  • Streaming-Portale für Kinofilme oder Bundesliga- und andere TV-Sendungen
  • Sonstige Angebote wie z.B. Streams auf Webseiten

Denn die Richter stellen in dem Urteil vor allem auf die Handlung des Streaming ab und die Kenntnis des Nutzers von der Illegalität des Angebots. Betroffen sind deshalb nicht mehr nur die Anbieter solcher Geräte oder Portale, sondern auch die Streaming-Nutzer.

Natürlich werden die Gerichte weiterhin von Fall zu Fall entscheiden müssen, ob der betreffende Nutzer im konkreten Fall ein legales von einem illegalen Angebot unterscheiden konnte.

In der Praxis werden dennoch vermutlich viele illegale Streaming-Nutzer weiterhin nicht verfolgt werden, da illegale Streaming-Portale die IP-Adressen ihrer Nutzer in der Regel nicht speichern.

Wie erkennt man illegale Streaming-Angebote?

Es gibt einige Indizien, die auf einen illegalen Stream hindeuten. Die Wichtigsten:

  • Angebot einer Übertragung mit besserer Qualität gegen Geld
  • Ein Streaming-Angebot kann nur dann genutzt werden, wenn der Nutzer dafür das Geoblocking, also die Beschränkung von Film- und Sportrechten auf bestimmte Länder, umgehen muss.
  • Es werden auch aktuelle Kino-Filme oder TV-Serien kostenlos zum Streaming angeboten

Praxis-Tipps zum Streaming im Internet

  • In Deutschland ist die Frage der Strafbarkeit oder Rechtsverletzung der Nutzer von Streaming-Portalen bisher nicht eindeutig geklärt, es gibt kaum belastbare Rechtsprechung dazu.
  • Der EuGH hat aktuell entschieden, dass auch die Nutzer beim bewussten Abruf illegaler Streams eine Rechtsverletzung begehen. Man muss aber abwarten, ob dies in Deutschland zu Abmahnungen führt und wie die Gerichte dann tatsächlich in solchen Fällen entscheiden werden.
  • Es gibt eine Reihe von legalen Streaming-Portalen, auf denen Internetnutzer Filme gefahrlos anschauen können. Informationen und Angebotsübersichten zu legalen Streaming Portalen finden sich beispielsweise unter https://trusted.de/video-on-demand oder https://video-on-demand.vergleich.org.

Facebook, Instagram, TikTok und Co. - was gilt es im Social Media zu beachten?

Auch beim Auftritt in den Sozialen Netzwerken muss darauf geachtet werden, dass keine Urheberrechte verletzt werden. Andererseits können durch eigene Veröffentlichungen selbst urheberrechtlich geschützte Inhalte geschaffen werden und Rechte am eigenen Content geltend gemacht werden.

1. Fremde Inhalte nicht ohne Erlaubnis benutzen

Fotos, Videos, Musik, Captions - oft benutzen Influencer und Firmenaccounts fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte in ihren Beiträgen und laufen damit Gefahr, Rechte anderer zu verletzen.

  • Für Fotos gilt daher, sich die Erlaubnis der abgebildeten Personen einzuholen (diese haben ein Recht am eigenen Bild) und sich die erforderlichen Nutzungsrechte zur Abbildung geschützter Objekte (zum Beispiel Kunswerke, Fotografien, Designgegenstände) übertragen zu lassen. Auch private architektonische Bauwerke genießen Urheberrechtsschutz, ebenso das Innendesign privater und öffentlich zugänglicher Bauwerke. Kunstwerke und architektonische Bauten, welche sich auf öffentlichen Wegen oder Plätzen befinden, unterfallen allerdings der sog. "Panoramafreiheit" und dürfen ohne Erlaubnis des Künstlers oder Architekten abgebildet werden.
    Sind geschützte Werke oder Personen derart im Hintergrund eines Fotos mitabgebildet, sodass sie praktisch austauschbar sind, oder ganz weggelassen werden könnten, ohne den Charakter des Fotos zu verändern, gelten sie als "unwesentliches Beiwerk" und dürfen auch ohne Erlaubnis wiedergegeben werden. Unwesentlich bedeutet aber auch, dass das Werk bzw. die Personen nicht stimmungsbildend wirken oder Einfluss auf die Gestaltung des Fotos nehmen. Insbesondere bei "klassischen" Werbemitteln, wie Katalogen ist die Rechtsprechung hierbei oft streng. Zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke im Hintergrund von Social-Mediabeiträgen gibt es hingegen noch keine Rechtsprechung. Es ist aber davon auszugehen, dass die Richter sich an bisher "bekannter und bewährter" vergleichbarer Rechtsprechung orientieren. Faustregel: Was offline gilt, gilt auch online. Das Internet / Social Media ist gerade kein rechtsfreier Raum!
    Bei der Abbildung fremder Werke, die nicht Beiwerk oder Panorama sind, muss außerdem in einem Quellverweis auf den Rechteinhaber hingewiesen werden.
  • Bei der Erstellung von Videos muss darüber hinaus darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Verwertungsrechte für die Benutzung von Musik beim Rechteinhaber eingeholt werden. Das gilt auch schon für kurze Musikausschnitte und ist daher insbesondere für Social-Media-Beiträge (TikTok, Instagram-Reels) relevant. Denn das Zusammenfügen des Musikwerkes mit einem Video, bei dem die Musik im Vordergrund steht (das sog. Synchronisationsrecht), muss (für die gewerbliche Nutzung) separat lizensiert werden. Im Faller der "Jerusalema-Tanzchallenge" zum Beispiel gingen die Rechteinhaber am verwendeten Song gegen viele Nutzer vor und forderten Unterlassung und Schadensersatz.
    Was für private Nutzer gilt, ist auch nicht unbedingt auf die gewerbliche Nutzung von Musikstücken übertragbar. Während viele Plattformen inzwischen Verträge über die Synchronisationsrechte in der privaten Nutzung geschlossen haben, fehlen solche Vereinbarungen vielerorts noch für den gewerblichen Bereich. Viele Plattformen stellen daher für Business-Konten eine eingeschränkte Musikbibliothek mit lizenzfreien Werken zur Verfügung.
  • Für den schriftlichen Auftritt zum Beispiel in Bildunterschriften ("Captions") gilt es zu beachten, dass auch Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sind. Daher sollte man für Zitate fremder Veröffentlichungen die Erlaubnis des Verfassers einholen und das Zitat mit einem Verweis auf den Urheber versehen.

2. Eigene Rechte geltend machen

Nutzerbreiträge unterliegen wie Bilder eines Fotografen dem Urheberrechtsschutz und werden kommerziell verwertet. Die Rechte an den Inhalten können daher mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die unerlaubte Benutzung durchgesetzt werden. In Kooperationsverträge sollten Regelungen zu den Nutzungsrechten getroffen werden. Wollen Unternehmen die Fotos von Influencern auf dem eigenen UInternehmenskanal veröffentlichen, sollten sie sich die Erlaubnis des Influencers einholen.

Drei Regeln für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken

Keine Kopie

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers kopiert werden. Ein Text darf nicht ohne Einverständnis des Urhebers gespeichert oder kopiert werden. Ausnahme: zu privaten Zwecken. Vorsicht ist auch bei Kopien von Zeitungsartikeln beispielsweise für Pressespiegel geboten.

Keine öffentliche Wiedergabe

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf nicht ohne Einverständnis des Urhebers öffentlich wiedergegeben werden. Das heißt, ein fremdes Musikstück darf nur auf Youtube hochgeladen werden, wenn der Komponist damit einverstanden ist. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Fotos oder Texten im Internet, beispielsweise auf der Unternehmensseite.

Streitpunkt Fototapeten
Derzeit gibt es viel Streit um Fototapeten. Diese tauchen z.B. in Fotogalerien von Hotels oder Shops auf deren Websites oder in deren Posts in Social Media und damit in deren Marketing und Werbung auf. Manchen Fotografen machen dann Urheberrechte und Lizenzgebühren bei den Unternehmen geltend. Das OLG Düsseldorf hat dies zuletzt nicht unterstützt (Urteil vom 08.02.2024, Az.: 20 U 56/23).

Keine Bearbeitung

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers nicht bearbeitet werden. Das gilt zum Beispiel bei der Bearbeitung von Fotos. In manchen Fotodatenbanken ist extra erwähnt, ob das Foto bearbeitet werden darf oder nicht.

Die zehn größten Irrtümer der Urheberrechtsdebatte

Die Regeln des Urheberrechts gelten überall. Sie betreffen Druckwerke, Texte, Fotos, Filme, aber auch das Internet. Oft ist auch Unternehmern nicht klar, wann sie Texte oder Fotos verwenden dürfen. Hier finden Sie die zehn häufigsten Fehler.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.