IHK Ratgeber

Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

Wie entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Sonderzahlungen? Wie hoch ist er, und kann man ihn auch beschränken? Unser IHK-Merkblatt Sondervergütungen gibt erste Hinweise.

Weihnachtsgeld - wer bekommt es, wie lange und warum?

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Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen oder ein 13. Monatsgehalt sind in vielen Unternehmen die Regel.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Weihnachtsgeld und Co.?

Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf derartige Leistungen des Arbeitgebers.

Kann sich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld trotzdem ergeben?

Ja, zum Beispiel

  • wenn im Einzelarbeitsvertrag Weihnachtsgeld zugesichert wird
  • wenn diese Sondervergütung im Tarifvertrag niedergelegt ist, der für das Unternehmen gilt.
  • wenn im Betrieb die Zahlung von Weihnachtsgeld "betrieblichliche Übung" ist. Dies gilt beispielsweise, wenn der Arbeitgeber mindestens 3 Jahre lang vorbehaltlos Weihnachtsgeld bezahlt hat.
  • wenn in einer Betriebsvereinbarung die Zahlung von Weihnachtsgeld zugesichert wird.
  • Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz: Einzelne Mitarbeiter können nicht aus der Zahlung von Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden, wenn alle anderen es bekommen.

Wie hoch sind Weihnachtsgeld und andere Sondervergütungen?

Das hängt davon ab, was in der rechtlichen Grundlage - Einzelarbeitsvertrag usw. s.o. - vereinbart wurde. Auch hier gilt, dass Mitarbeiter nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Kann man Weihnachtsgeld und andere Sondergratifikationen wieder rückgängig machen oder kürzen?

  • Ist das Weihnachtsgeld einzelvertraglich mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen, kann die Zahlung eingestellt oder geändert werden. Wichtig ist aber, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt deutlich und konkret auf das Weihnachtsgeld bezogen erklärt wird. Lediglich allgemeine Vorbehalte, die sich auf "alle zusätzlichen Leistungen" oder ähnliches beziehen, sind problematisch.
  • Bei einer betrieblichen Übung kann nur durch eine einvernehmliche Regelung oder eine Änderungskündigung das Weihnachtsgeld abgeschafft oder gekürzt werden.
  • Bei einem Tarifvertrag muss die Änderung im Tarifvertrag erfolgen.
  • Ist in einer Betriebsvereinbarung die Zahlung von Weihnachtsgeld und Co festgelegt, muss diese Betriebsvereinbarung beendet oder geändert werden.

Kann der Anspruch auf Sondervergütungen beseitigt oder gekürzt werden?

  • Individuelle Regelung: Wenn der Arbeitgeber bei der Zahlung klar angibt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und ein Rechtsanspruch für die Zukunft ausgeschlossen wird, entsteht kein weiterer Anspruch. Allerdings muss die Freiwilligkeitserklärung klar und konkret sein und sich auf eine bestimmte Zahlung beziehen.
  • Betriebliche Übung: Ein Beseitigung durch eine sog. "entgegengesetzte betriebliche Übung" ist nicht mehr möglich. Der Anspruch auf Sonderzahlung kann nur durch eine einvernehmliche Übereinkunft oder einseitig durch eine Änderungskündigung beseitigt oder gekürzt werden.
  • Tarifverraglicher Anspruch: Hier muss sich die Möglichkeit zur Kürzung oder Streichung aus dem Tarifvertrag ergeben.
  • Betriebsvereinbarung: Entweder ist in der Vereinbarung die Möglichkeit einer Kürzung oder Streichung der Sondervergütung festgelt. Ansonsten kann eine neue Betriebsvereinbarung die alte Regelung ersetzen.

Wie ist das mit ausscheidenden Mitarbeitern und Weihnachtsgeld?

Das hängt vom Zweck der Vergütung ab.

  • Hat sie Entgeltcharakter, wird also die bereits geleistete Arbeit zusätzlich vergütet, hat ein ausscheidender Mitarbeiter Anspruch auf eine (anteilige) Auszahlung.
  • Bei Vergütungen mit Gratifikationscharakter, die zum Beispiel die Betriebstreue honorieren sollen, ist es möglich, etwa nur Arbeitnehmer zu begünstigen, die an einem bestimmten Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Ist der Zweck der Zahlung gemischt, dann gelten die Regeln für Vergütungen mit Entgeltcharakter, das heißt, dass auch vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter Anspruch auf (anteilige) Auszahlung haben.

Wie sieht es beim Weihnachtsgeld für Mitarbeiter aus, die gar nicht gearbeitet haben?

Sind Mitarbeiter zum Beispiel krank oder in Elternzeit, muss wieder nach dem Zweck der Vergütung unterschieden werden.

  • Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter können verringert werden, wenn ein Mitarbeiter nicht gearbeitet hat.
  • Sondervergütungen mit Gratifikationscharakter erhalten Mitarbeiter in vollem Umfang, selbst wenn sie nicht bearbeitet haben. Gratifikationen mit Mischcharakter können nur gekürzt werden, wenn eine solche Kürzung in der jeweiligen Anspruchsgrundlage ausdrücklich vereinbart wurde.

IHK-Tipp:

Wenn Sie planen, Ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld oder andere Sondervergütungen zu zahlen, achten Sie genau auf die rechtliche Gestaltung. Denken Sie daran, die Auszahlung mit einem Freiwilligkeits- oder einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt besteht die Gefahr, dass Sie zu entsprechenden Zahlungen auch in der Zukunft verpflichtet sind.

Welche rechtlichen Folgen sich bei der Zahlung von Weihnachtsgeld oder anderen Sondervergütungen ergeben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Unser IHK-Merkblatt Sondervergütungen gibt Ihnen erste Hinweise. Vor der erstmaligen freiwilligen Einführung einer solchen Sondervergütung empfiehlt sich die Einholung von rechtlichem Rat, da dies eine Bindung auch für die Zukunft bedeuten kann.

In einem Urteil vom 13.11.2013 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Richtlinien, nach denen eine Weihnachtsgratifikation nur an Mitarbeiter gezahlt wird, die sich zu einem bestimmten Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, unwirksam sind, wenn die Gratifikation auch die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit vergüten soll. Nähere Informationen finden Sie unter dem Link im Downloadbereich. Inwieweit Weihnachts- oder Urlaubsgeld beim ab 1. Januar 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen ist, erfahren Sie in unseremIHK-Merkblatt "Gesetzlicher Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz".

Grundlegendes zum Thema Sondervergütungen

Die Höhe von Sondervergütungen

Die Höhe der Sondervergütungen ergibt sich aus verschiedenen Faktoren. Solche Faktoren sind der geltende Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Gesamtzusage oder aus einer betrieblichen Übung.

Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Es dürfen Mitarbeiter nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden.

Unterschiedliche Arten von Sondervergütung

Im Prinzip werden zwischen drei verschiedenen Formen der Sondervergütung. Sondervergütungen mit Entgeltcharakter, mit Gratifikationscharakter und welche mit Mischcharakter.

  • Entgeltcharakter: Bei Sondervergütungen mit Entgeldcharakter möchte der Arbeitgeber in der Regel lediglich die Arbeit der Angestellten zusätzlich vergüten. Mitarbeiter, die vorzeitig ausscheiden haben somit auch einen anteiligen Anspruch auf diese Vergütung. Dafür können diese gekürzt werden, wenn durch Krankheit oder einem anderen Ausfall, das Arbeitsverhältnis ruht.
  • Gratifikationscharakter: Bei solchen Sondervergütungen soll die (zukünftige) Betriebstreue belohnt werden. Aus diesem Grund ist es möglich, dass Arbeitnhmer keinen grundlegenden Anspruch auf eine solche Leistung haben. Ruht das Arbeitsverhältnis, besteht jedoch ein Anspruch, es kann aber eine Kürzungsmöglichkeit vereinbart werden.
  • Mischcharakter: Sondervergütungen mit Mischcharakter sollen die Arbeitsleistung honorieren. Grundsätzlich sind alle Regelungen zu den Sondevergütungen mit Entgeltcharakter anzuwenden. Wenn das Arbeitsverhältnis ruht, besteht jedoch ein Anspruch und es kann eine Kürzungsmöglichkeit vereinbart werden.