IHK Ratgeber

Hygienekonzept zur Wiedereröffnung touristischer Dienstleistungen

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© Felix Mittermeier von Pexels

Die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes ist durch die 16. BayIfSMV entfallen (ausgenommen nur Gesundheitsbereiche). Für die freiwillige Nutzung eines Hygienekonzeptes können nach wie vor die vom StMGP veröffentlichten Rahmenkonzepte als Orientierungshilfe verwendet werden.

Inhalt

Für wen gilt dieses Hygienekonzept

Die Handlungsempfehlungen gelten für touristische Dienstleistungen mit Freizeiteinrichtungen sowie touristische Verkehre

  • Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr,
  • Seilbahnen,
  • touristische Reisebusse,
  • touristische Bahnverkehre.

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Organisatorische Vorbereitungen zur Wiedereröffnung touristischer Dienstleistungen

  • Die Betriebe erstellen ein betriebliches Schutzkonzept für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gäste und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das Konzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  • Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Maskenschutz und allgemeinen Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen. Mitarbeiter mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten.
  • Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
  • Arbeitsschutz für das Personal:Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).
    • Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung,SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).
    • Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
    • Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
    • Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19 sind zu beachten.
    • Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

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Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

Gäste ab dem 16. Geburtstag haben im Innenbereich und in den ausgewiesenen Außenbereichen eine FFP2-Maske zu tragen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weitere Dienstleister eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Es wird empfohlen in Außenbereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht sicher und durchgehend eingehalten werden kann, wie insbesondere an Engstellen, eine FFP2-Maske zu tragen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind nur ausgenommen:

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weitere Dienstleister, soweit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist (die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt in diesen Fällen nur für den Auf- und Abtritt),
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.

Das Schutz- und Hygienekonzept muss jeweils sicherstellen, dass zwischen allen Gästen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist. Dies gilt nicht für touristische Bahn- und Busverkehre, die Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie Seilbahnen, soweit die Fahrgäste sich jeweils auf ihren Plätzen befinden.

Ausgeschlossen von der Nutzung touristischer Dienstleistungen sind

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) oder Personen, die aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z. B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen; zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend den Betrieb zu verlassen.

Sehen die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen eine Kontaktdatennachverfolgung vor, sind die entsprechenden Vorgaben umzusetzen. Für alle touristischen Verkehre und Verkehrsmittel gelten die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorschriften (BayIfSMV, Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, werden Name, Vorname und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes – bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen – für die Dauer von vier Wochen gespeichert. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.

  • Bei einer Weitergabe von Eintrittskarten, Fahrscheinen und vergleichbaren Inhaberpapieren an Dritte gilt Folgendes:
    Wird die Kontaktdatenerfassung nicht bei der tatsächlichen Nutzung der Dienstleistung durchgeführt, sondern vorab über personalisierte Eintrittskarten, Fahrscheine oder vergleichbare Inhaberpapiere, so ist der neue Inhaber verpflichtet, vorab und unmittelbar nach Erhalt der Inhaberpapiere über die Kontaktdaten aller Personen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen werden, schriftlich zu informieren.

Jeder Betrieb erstellt ein Reinigungskonzept nach den geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen.

Gästen und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und ggf. Händedesinfektionsmittel (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten.Handtrockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung

Das Schutz- und Hygienekonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

Der Betreiber hat ein auf Infektionsminimierung ausgelegtes Parkplatzkonzept zu erstellen, wenn ein Mehrfachparkplatz gestellt wird. Parkplatzzufahrten sind bei zu erwartender Überlastung der touristischen Angebote zu sperren und erst nach Auflösung von Anstehschlangen wieder zu öffnen.

Tests

Aktuell besteht in Bayern bei touristischen Dienstleistern keine Testpflicht.

Testabhängige Angebote können von den Gästen nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben.

Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung

  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.

Organisation:

  • Die Gäste sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Betreibers hingewiesen werden.
  • Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
  • Kann der Gast keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Betreibers zu testen; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test). Diese Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere Angebote genutzt werden.

Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:

  • PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer (c) ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebotes vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes oder am Ort des testabhängigen Angebotes, sofern er von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Dienstleistung nicht wahrgenommen werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Die beauftragte Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

Sogenannter Schulpass

Die Schüler in Bayern erhalten bei Teilnahme an den regelmäßigen Selbsttestungen in der Schule einen Testpass ausgestellt. In diesem wird die Vornahme des jeweiligen Selbsttests vermerkt mit Datum und mindestens Handzeichen der beaufsichtigenden Lehrkraft. Dieser Schulpass gilt als Nachweis einer negativen Testung im Rahmen der testabhängigen Angebote.

Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises:

Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund gibt es einbayerisches Formular mit empfehlendem Charakter . Dessen Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag:

  • Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie asymptomatische geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Falls die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testnachweispflicht, wenn zusätzlich zum Genesenennachweis auch eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 nachgewiesen werden kann.
  • Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.
  • Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorzulegen.
  • Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen.

Mehr Informationen zu Tests

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Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Gäste im betrieblichen Ablauf

Eintrittsbereich:

  • Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m und die Notwendigkeit des Tragens einer FFP2-Maske im Innenbereich und den ausgewiesenen Außenbereichen zu informieren.
  • Beim Eintritt werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Gegenständen (z. B. Kartenleser, Drehkreuze, Türgriffe etc.) auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass regelmäßig eine Reinigung erfolgt.

Sanitäre Einrichtungen:

Gästetoiletten werden regelmäßig gereinigt. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert.

Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.

Attraktionen in Freizeitparks:

Die Zulässigkeit der Öffnung bestimmt sich nach den jeweils aktuellen Vorgaben der BayIfSMV. Die Beurteilung, welche Vergnügungsangebote zulassungsfähig sind, ist abhängig von der Umgebung und der Art der Aktivität. Einzelfallprüfungen haben unter Berücksichtigung der unter Nr. 3 genannten generellen Hygieneregeln zu erfolgen. Grundsätzlich sind Angebote im Freien zu bevorzugen. Auf Animationen ist ggf. entsprechend den aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu verzichten.

Verkaufsläden und Bewirtung:

  • Für Verkaufsläden in den Betrieben der touristischen Anbieter gelten die Regelungen für Betriebe des Einzelhandels mit Kundenverkehr.
  • Für Bewirtungsleistungen bei den Anbietern touristischer Dienstleistungen gelten die infektionsschutzrechtlichen Regelungen für Gastronomiebetriebe und das Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben.

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Zugangsbeschränkungsregelung und Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen

Touristische Dienstleistungen mit Freizeiteinrichtungen müssen über ein nachvollziehbares, betriebsspezifisches Konzept zur Besucherlenkung verfügen. Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich grundsätzlich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird. Satz 2 gilt nicht für touristische Bahn- und Busverkehre, die Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie Seilbahnen.

  • Die Hygiene- und Schutzvorschriften der aktuellen BayIfSMV für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gelten als Basisvorschriften für alle touristischen Verkehre und Verkehrsmittel.
  • Fahrgäste ab dem 16. Geburtstag haben grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Das Personal sowie Dienstleister haben in Räumlichkeiten, in denen sich Gäste aufhalten, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
  • Der Ein- und Ausstieg erfolgt nach einem vorgegebenen Muster.
  • Eine regelmäßige Lüftung hat bei jedem Wetter zu erfolgen (Lüftungskonzept).
  • Die Reinigungsleistungen während und nach jeder Fahrt werden intensiviert.
  • Der Konsum von Alkohol ist verboten.

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