IHK-Ratgeber

Ticker - Wichtige Urteile im Wettbewerbsrecht

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Wann ist Glühwein wirklich Glühwein? Wie dürfen Sie werben? Die Urteile im Wettbewerbsrecht sind häufig überraschend. Wir halten Sie auf dem Laufenden, damit Sie wissen, wo es in der Werbung lang geht.

Markenschutz eines Slogans schützt nicht vor rein beschreibendem Gebrauch einer Konkurrentin

Seit 2020 stritten zwei Eierlikörproduzentinnen um die Verwendung des Ausrufes "Ei ei ei ei ei" in der Werbung für ihr Produkt. Die Klagerin ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke "Eieiei". Die beklagte Konkurrentin warb auf ihrer Webseite für ihren Eierlikör mit dem Ausruf "Ei ei ei ei ei". Hierdurch sah die Klägerin ihr Markenrecht verletzt.

Das OLG Düsseldorf entschied jedoch, dass die Voraussetzungen für eine Markenverletzung nicht gegeben seien. Der Grund: Die Verwendung des Wortes "Ei" im Zusammenhang mit der Werbung für Eierlikör werde vom angesprochenen Kundenkreis nicht als ein Hinweis auf die Herkunft des Produkts - also das Herstellerunternehmen - verstanden. Vielmehr handle es sich um einen rein beschreibenden Ausdruck für die Beschaffenheit des Produkts. Auch die fünffache Wiederholung ändere daran nichts.

IHK-Tipp: Unternehmens- oder Produktkennzeichen können regelmäßig nur Schutz entfalten, wenn sie nicht rein beschreibend sind. Bei Markenanmeldungen wird dieses Schutzhindernis in der Regel schon vor der Eintragung durch das Markenamt geprüft und führt häufig zur Ablehnung der Markenameldung. Bei der Namengebung gilt daher: Je unterscheidungskräftiger, desto besser.
Weitere Information finden sich im Ratgeber Markenrecht.

Irreführendes Ärzte-Siegel eines Verlages

Einer der wichtigsten Grundsätze bei der Werbung ist das Gebot von Wahrheit und Klarheit. Gegen Letzteres habe ein Verlag laut UrteiI des LG München I vom 13.02.2023 verstoßen, indem er Siegel für "Top Mediziner" verlieh.

Das Gericht urteilte, mit den Siegeln werde der Eindruck erweckt, dass die ausgezeichneten Mediziner aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgewählt worden seien. Die Aufmachung des Siegels gleiche dabei einem Prüfzeichen. Grundlage der Bewertung waren hingegen u. a. Bewertungen durch Patienten, Kollegen oder eine Selbstauskunft.

IHK Tipps zur Werbung mit Siegeln:

  • Schwarze Liste: Die Verwendung von Gütezeichen oder Qualitätssiegeln Dritter (z. B: „Bio-Siegel“ oder „Blauer Engel“) ohne die erforderliche Genehmigung ist in den absolut verbotenen Tatbeständen der Schwarzen Liste aufgeführt.
  • Unternehmenseigene Güte- oder Nachhaltigkeitssiegel: Bei der Verwendung firmeneigener Bio- oder Gütesiegel sollte durch entsprechenden Hinweis deutlich gemacht werden, dass das Siegel nicht durch einen unabhängigen Dritten verliehen wurde.
  • So transparent wie möglich: Wer beispielsweise mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest wirbt, sollte zusätzlich die Fundstelle des Tests angeben.

Händler müssen nicht grundsätzlich über Herstellergarantie informieren

Erfreuliches für Händler gab es im Oktober letzten Jahres. Der Bundesgerichtshof entschied nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, dass Händler nicht grundsätzlich über eine Herstellergarantie informieren müssen.

Exkurs: Grundsätzlich haben Verbraucher in der EU sog. Gewährleistungsrechte. Das bedeutet, dass sie bei Fehlern an Beschaffenheit oder Funktion der erhaltenen Ware z.B. ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Verjährungsfrist geltend machen können.
Davon zu Unterscheiden ist die sog. Garantie, die ein Händler oder Hersteller freiwillig übernimmt. Solche Garantien gehen meist noch weiter, gelten z.B. 10 Jahre oder länger. An die Garantieerklärung sind erhöhte Informationspflichten des Verkäufers gegenüber Verbrauchern gebunden.

Im zugrundeliegenden Fall war die Beklagte eine Online-Händlerin, die auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser anbot. Dieses unterlag einer vom Hersteller übernommenen zeitlich unbegrenzten Garantie für Material- und Fabrikationsfehler. Die Angebotsseite enthielt Informationen hierüber lediglich im Unterabschnitt "Weitere technische Informationen" via Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Händlerin gegen ihre Aufklärungspflichten über die Garantie verstoßen hätte, da u.a. Informationen über den räumlichen Anwendungsbereich der Garantie gefehlt haben.

Der EuGH allerdings urteilte, dass solch detailierte Informationen über die Garantiebedingungen durch den Verkäufer nur erfolgen müssen, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt.

IHK-Tipp: Wenn Händler mit einer Herstellergarantie für ein Produkt werben oder diese in einem Angebot prominent platzieren, sollte dennoch genau über die Garantiebedingungen aufgeklärt werden. Diese Informationen müssen Folgendes enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,

3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,

4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und

5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Vorsicht bei E-Mail-Werbung nach Vertragsstornierung

Grundsätzlich ist die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers verboten.
§ 7 Abs. 3 UWG sieht jedoch eine Ausnahme vor, wonach ein Unternehmen Verbrauchern Werbe-E-Mails zusenden darf, wenn es die E-Mail-Adresse des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat.

In einem vom Landgericht Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall (Urteil v. 21.09.2022, Az.: 4 HK O 655/21) war der zugrundeliegende Vertrag zwischen einem Onlinehändler und einem Verbraucher später von Unternehmerseite storniert worden. Im Anschluss wurde dem Verbraucher gleichwohl ein Newsletter des Onlinehändlers zugesandt. Das Landgericht entschied, dass der Onlinehändler sich nicht auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG berufen könne. Die Vorschrift setze voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt. Durch die Stornierung sei das nicht mehr der Fall gewesen.

Im Lichte der Entscheidung ließe sich argumentieren, dass E-Mail-Werbung auch in anderen Fällen, in denen ein Vertrag rückwirkend nicht mehr besteht - zum Beispiel durch Widerruf oder Rücktritt des Verbrauchers - nicht zulässig ist, solange der Verbraucher nicht seine ausdrückliche Einiwilligung hierzu gegeben hat.

IHK-Tipp: Beim E-Mail-Management nicht nur nach Widerruf der Einwilligung, sondern auch nach Stornierungen vorfiltern!

Wichtig: Weitere zwingende Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG sind

  • Die E-Mail-Adresse darf nur für die Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden,
  • der Verbraucher darf der Verwendung nicht widersprochen haben und
  • der Verbraucher muss bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Weitere Infos zur E-Mail-Werbung finde Sie hier.

Bockbiergewürz: Wann ist Glühwein ein Glühwein?

Glühwein ist nur dann Glühwein, wenn er nicht verwässert ist. So das Urteil des Landgerichts München vom 17. November 2022. Es gab einer Weinkellerei recht, die sich dagegen verwahrte, das mit Bockbiergewürz angereicherte weinhaltige Getränk als Glühwein zu bezeichnen.

Wein mit Bockbierwürze ist kein Glühwein

Bei Bockbierwürze handelt es sich nicht um ein Gewürz, sondern um eine Flüssigkeit. Werde es Glühwein zugesetzt, werde dieser verwässert. Zugaben von Flüssigkeiten zum Glühwein sind nur zulässig, wenn sie minimal sind. Das sei bei der Bockbierwürze nicht der Fall. Dies gilt ausschließlich im geschäftlichen Verkehr.

Welche Bestandteile im Glühwein enthalten sein dürfen finden Sie hier