IHK Ratgeber

Übersicht im Gaststättenrecht: Was brauchen Sie, um eine Gaststätte zu eröffnen?

Junge Menschen in einer Bar
© Marcus Herzberg by pexels

Um ein Restaurant, ein Café oder eine Bar zu eröffnen, reicht es meist nicht, ein Gewerbe anzumelden. Benötigt wird eine Gaststättenkonzession, sobald Alkohol ausgeschenkt werden soll. Was Sie dafür vorweisen müssen und wo Sie die notwendigen Infos herbekommen, erfahren Sie hier. Und auch, welche Vorgaben Sie darüber hinaus einhalten müssen.

Inhalt

Aktuelles

Der bayerische Ministerrat hat in seiner Kabinettssitzung vom 16.04.2024 Beschlüsse gefasst, um den öffentlichen Konsum von Cannabis trotz des Legalisierungsgesetzes im Außenbereich von Gaststätten, in Biergärten und auf Volksfesten zu begrenzen.

Entsprechende Regelungen sollen in das Gesundheitsschutzgesetz mit aufgenommen werden. Die IHK informiert Sie an dieser Stelle, sobald konkrete Regelungen für Gaststättenbetreiber vorliegen.

Hier finden Sie die Pressemitteilung der bayerischen Staatskanzlei dazu.

Was ist eine Gaststätte und wann benötigt sie eine Gaststättenerlaubnis (Schankerlaubnis)?

Was ist eine Gaststätte?

Nicht jede Lokalität, in der es etwas zu essen oder zu trinken zu kaufen gibt, ist rechtlich gesehen eine Gaststätte. Dies zu klären, ist wichtig, denn an den Begriff Gaststätte binden sich im Gaststättenrecht einige Auflagen, vor allen Dingen die Gaststättenerlaubnis oder Schankerlaubnis.

Das Gaststättengesetz (GastG) definiert eine Gaststätte so:

"Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist."

Beispiele für Gaststätten sind also:

  • Restaurants
  • Cafés
  • Bars
  • Diskotheken
  • Tanzlokale

Wann benötigt eine Gaststätte eine Erlaubnis (Schankerlaubnis)?

Im Prinzip benötigen alle Gaststätten eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 Abs. 1 GastG). Aber es gibt doch einige Ausnahmen, die zum einen mit dem Thema Alkohol zum anderen mit dem Thema Beherbergung zusammenhängen.

OHNE Gaststättenerlaubnis kann ein Gründer an den Start gehen, wenn er

  • nur alkoholfreie Getränke, also keinen Alkohol
  • nur unentgeltliche Kostproben
  • ausschließlich zubereitete Speisen
  • oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke oder zubereitete Speisen an Hausgäste abgibt.

Was bedeutet das?

  • Cafés oder Bäckereien, die keinen Alkohol ausschenken, benötigen keine Erlaubnis.
  • Spezialfall mobile Imbisswagen:
    Werden alkoholische Getränke zum Mitnehmen angeboten, können Sie eine sogenannte Reisegewerbekarte nach §55a der Gewerbeordnung (GewO) beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie keine feste Betriebsstätte haben. Die alkoholischen Getränke dürfen nur fest verschlossen (Flaschen, Dosen) angeboten und nicht vor Ort verzehrt werden.
  • Spezialfall Veranstaltungen:
    Keine Erlaubnis benötigt, wer alkoholische Getränke im Rahmen einer Veranstaltung in einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet.

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Worauf bezieht sich eine Gaststättenerlaubnis / Schankerlaubnis?

Eine Gaststättenerlaubnis bezieht sich auf drei Faktoren:

  • Die Person,
  • die Art des Betriebes und
  • der Raum.

Person:

Die Erlaubnis benötigt entweder der Gewerbetreibende selbst oder die Person mit der Vollmacht, selbstständig zu handeln. Das heißt:

  • Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG) muss die Gaststättenerlaubnis von jedem geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erworben werden.
  • Bei juristischen Personen, also Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person selbst erteilt.
  • Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer so genannten Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG). Diese wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden; beendet der Stellvertreter die entsprechende Gaststättenbewirtschaftung, so ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  • Soll nach dem Tod des bisherigen Erlaubnisinhabers das Gaststättengewerbe aufgrund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit fortgeführt werden, muss dies der Erlaubnisbehörde lediglich unverzüglich angezeigt werden (Weiterführung, § 10 GastG)
  • Bei einer Übernahme einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte kann deren Betrieb auf entsprechenden Antrag gegenüber der Erlaubnisbehörde bis zur Erteilung der Erlaubnis widerruflich gestattet werden (sog. vorläufige Gaststättenerlaubnis, § 11 GastG).
  • Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Erlaubnisbehörde gestattet werden (sog. Gestattung).

Betrieb:

Die Erlaubnis wird immer für eine bestimmte Betriebsart erteilt. Wird die Art des Betriebes geändert, ist in aller Regel eine geänderte Erlaubnis notwendig.

Was bedeutet das?

  • Grundsätzlich wird eine Gaststätten-/Schankerlaubnis für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Bar, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt (§ 3 GastG).
  • Erlaubnispflichtig in Form einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
  • Entscheidend für die Bestimmung der Betriebsart ist das Gesamtgepräge des Betriebes. Prägende Merkmale der Betriebsart sind etwa die
    • Betriebszeit,
    • die Art der Getränke bzw. Speisen und die
    • Darbietungen (insbes. musikalischer Art).

Raum:

Die Erlaubnis wird immer nur für bestimmte Räume erteilt. Dies gilt auch für Gartenwirtschaften, Biergärten oder Straßencafés. Wer umzieht, benötigt in der Regel eine neue oder geänderte Erlaubnis.

Was bedeutet das?

  • Eine Gaststätte wird neu errichtet oder eine bestehende Gaststätte wird in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität geändert (Neuerrichtung/Änderung): In diesem Fall ist zunächst eine Baugenehmigung oder eine Nutzungsänderung beim zuständigen Bauamt (im Stadtgebiet München: Lokalbaukommission) beantragen.
  • Bei Neuerrichtungen/Änderungen ist es nicht möglich, eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erteilen.

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Welche Voraussetzungen müssen für eine Gaststättenerlaubnis / Schankerlaubnis erfüllt sein?

Wer eine Gaststättenerlaubnis beantragt, muss für drei Felder Nachweise erbringen:

  • Baurechtliche Vorgaben
  • Gastwirteunterrichtung
  • Lebensmittelrechtliche Vorgaben.

Baurechtliche Vorgaben:

Wer eine Gaststätte eröffnet, braucht eine Räumlichkeit dazu, die vom Baurecht als Gaststätte zulässig ist.

Was bedeutet das?

Sofern bauliche Veränderungen an den Räumlichkeiten oder eine Nutzungsänderung (z. B. beim erstmaligen Betrieb einer Gaststätte in den Räumlichkeiten) vorgenommen werden muss, ist vorab Kontakt mit dem zuständigen Bauamt aufzunehmen.

Gastwirteunterrichtung der IHK

  • Im Prinzip muss ein Gastwirt keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. ABER: Wenn keine einschlägige Ausbildung, muss der Nachweis über die Teilnahme an der Gastwirteunterrichtung erbracht werden. Dabei handelt es sich um einen Kurs über lebensmittelrechtliche Kenntnisse, der bei der IHK abgelegt werden. Mehr Infos und Anmeldung zur Gastwirteunterrichtung.
  • Die Gastwirteunterrichtung muss nicht absolviert werden, wenn Sie über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, deren Abschlussprüfung entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse beinhaltet. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie reicht nicht dafür aus, von der Gastwirteunterrichtung befreit zu werden. Die Liste der Ausnahmen von der Gastwirteunterrichtung finden Sie hier.
  • Die Entscheidung, wann auf einen Nachweis der Gastwirteunterrichtung entfallen kann, trifft die zuständige Gaststättenbehörde (Kreisverwaltungsbehörde).

Lebensmittelrechtliche Vorgaben:

Für eine Gaststättenerlaubnis reicht es nicht aus, dass der Inhaber oder Geschäftsführer lebensmittelrechtliche Kenntnisse durch Teilnahme an der Gastwirteunterrichtung nachweisen kann. Beschäftigte, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen ebenfalls Kenntnisse nachweisen.

Was bedeutet das?

  • Infektionsschutz: Für Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, verarbeitet, in Verkehr gebracht werden, benötigen die mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Personen eine sog. Gesundheitsbelehrung (§§ 42, 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Diese wird durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt. Die Belehrung darf bei erstmaliger Beschäftigung nicht älter als drei Monate sein. Dabei geht es um die Unterrichtung über Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote von Arbeitnehmern, die mit bestimmten Krankheiten infiziert worden sind. Der Arbeitgeber muss diese Belehrung bei Beschäftigten im Lebensmittelbereich alle zwei Jahre durchführen. Das heißt, die erste Belehrung erfolgt durch Gesundheitsamt oder Arzt, danach ist der Arbeitgeber alle zwei Jahre in der Pflicht, seine Mitarbeiter zu belehren.
  • Hygienemanagementsystem: Das auf europarechtlichen Vorgaben beruhende Lebensmittelhygienerecht stellt insbesondere an den Gastronom und seine Eigenverantwortung bezüglich der Sicherheit und der Unbedenklichkeit von Lebensmitteln hohe Anforderungen.
    • Der Gastronom muss ein Hygienemanagementsystem nach HACCP-Grundsätzen (engl. hazard analysis and critical control points; dt. Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte) eingerichtet haben.
    • Hier müssen gefahrenträchtige Punkte im Betrieb identifiziert, überwacht, sowie ggf. erforderliche Abwehrmaßnahmen dokumentiert werden.
    • Informationen zu Lebensmittelhygienevorschriften finden Sie auf der Internetseite der bayerischen IHKn: https://www.onlinehilfe-lebensmittelhygiene.de/de/ Auch hier ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde in Verbindung zu setzen, um die lebensmittel- und hygienerechtlichen Anforderungen an das Vorhaben zu klären.
  • Zusätzliche Schulung: Sofern keine einschlägige Ausbildung (Orientierungshilfe kann die Ausnahmeliste zur Gastwirteunterrichtung sein, allerdings entscheidet über die Befreiung bzw. Notwendigkeit der Schulung ausschließlich die zuständige Behörde) besteht: Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen von Personen ohne einschlägige Ausbildung nur hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn Sie an einer Schulung nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) teilgenommen haben. Beispiele für leicht verderbliche Lebensmittel sind Fleisch- und Milchprodukte, Fisch- und Schalentiere, Eier und Speiseeis.
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Wie funktioniert die Beantragung einer Gaststättenerlaubnis und die Gewerbeanmeldung?

Sie möchten eine Gaststätte betreiben? Sie erfüllen alle Voraussetzungen für eine Gaststättenerlaubnis, haben also die baurechtlichen Fragen geklärt, die Gaststättenunterrichtung absolviert und sind bei den lebensmittelrechtlichen Vorgaben auf dem Stand? Dann können Sie die Gaststättenerlaubnis bei der Gaststättenbehörde beantragen.

Jede Kreisverwaltungsbehörde hat eigene Regeln und Gebühren. Bei der Landeshauptstadt München gibt es beispielsweise einen Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis.

Verlangt werden in München an Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Nachweis Gaststättenunterrichtung
  • Raumpläne
  • Bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister.

Die Gebühren sind von Gemeinde von Gemeinde verschieden.

Bei nicht deutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.

Gewerbeanmeldung:

Mit Beginn des Gewerbes ist dieses beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen (§ 14 GewO). Nach der Gewerbeanzeige kann der Betrieb eröffnet werden.

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Sie benötigen keine Gaststättenerlaubnis? Welche Auflagen gibt es dennoch?

Sie betreiben zum Beispiel ein Cafè, in dem kein Alkohol ausgeschenkt wird und benötigen daher keine Gaststättenerlaubnis? (Infos darüber, wer keine Gaststättenerlaubnis benötigt, gibt es hier)

Trotzdem gibt es Auflagen, welche die Punkte Baurecht, Lebensmittelrecht und Hygienemanagement betreffen. Dabei gelten die selben Pflichten wie für gastronomische Betriebe, welche eine Gaststättenerlaubnis benötigen.

Als nicht erlaubnispflichtiger Gastronomiebetrieb müssen Sie beachten:

Baurechtliche Vorgaben Sofern bauliche Veränderungen an den Räumlichkeiten oder eine Nutzungsänderung vorgenommen werden muss, ist vorab Kontakt mit dem zuständigen Bauamt aufzunehmen.

Lebensmittelrechtliche Vorgaben:

  • Infektionsschutz: Für Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, verarbeitet, in Verkehr gebracht werden, benötigen die mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Personen eine sog. Gesundheitsbelehrung (§§ 42, 43 IfSG). Diese wird durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt. Die Belehrung darf bei erstmaliger Beschäftigung nicht älter als drei Monate sein. Dabei geht es um die Unterrichtung über Beschäftigungs- und Tätigkeitsverboten von Arbeitnehmern, die mit bestimmten Krankheiten infiziert worden sind. Der Arbeitgeber muss diese Belehrung bei Beschäftigten im Lebensmittelbereich alle zwei Jahre durchführen.
  • Hygienemanagementsystem: Das auf europarechtlichen Vorgaben beruhende Lebensmittelhygienerecht stellt insbesondere an den Gastronom und seine Eigenverantwortung bezüglich der Sicherheit und der Unbedenklichkeit von Lebensmitteln hohe Anforderungen. Der Gastronom muss ein Hygienemanagementsystem nach HACCP-Grundsätzen (engl. hazard analysis and critical control points; dt. Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte) eingerichtet haben. Hier müssen gefahrenträchtige Punkte im Betrieb identifiziert, überwacht, sowie ggf. erforderliche Abwehrmaßnahmen dokumentiert werden.Informationen zu Lebensmittelhygienevorschriften finden Sie auf der Internetseite der bayerischen IHKn: https://www.onlinehilfe-lebensmittelhygiene.de/de/ Auch hier ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde in Verbindung zu setzen, um die lebensmittel- und hygienerechtlichen Anforderungen an das Vorhaben zu klären.
  • Zusätzliche Schulung: Sofern keine einschlägige Ausbildung (vgl. Ausnahmen für Gastwirteunterrichtung) besteht: Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen von Personen ohne einschlägige Ausbildung nur hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn Sie an einer Schulung nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) teilgenommen haben.

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Sperrzeiten gelten für alle gastronomischen Betriebe

Unabhängig davon, ob Sie eine Gaststättenerlaubnis benötigen oder nicht, müssen Sie die Sperrzeiten beachten.

Für alle Betriebe des Gaststättengewerbes gilt die gesetzliche Sperrzeit (§ 18 GastG, § 7 Bayerische Gaststättenverordnung – GastV). Im Einzelfall kann die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde eine andere Regelung genehmigen. Die Sperrzeit gilt z.B. nicht in der Silvesternacht.

Die gesetzliche Sperrzeit dauert von 5 bis 6 Uhr. Für Spielhallen gelten Sperrzeiten von 3 bis 9 Uhr.

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Auflagen des Jugendschutzes

Darüber hinaus sind die Auflagen des Jugendschutzes zu beachten (§ 9 JuSchG).

Was schreibt der Jugendschutz vor?

  • Als Gewerbetreibende tragen Sie die Verantwortung für die Einhaltung der Altersbeschränkungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes.
  • In Zweifelsfällen muss das Alter durch die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises überprüft werden.
  • Die Geschäftsführung ist verpflichtet, das gesamte Verkaufspersonal zu den Abgabebeschränkungen von Alkohol an Kinder und Jugendliche zu unterrichten.

Die konkreten Altersgrenzen und Regelungen ergeben sich aus § 9 Jugendschutzgesetz.

Detaillierte Infos finden Sie etwa in einer von der Landeshauptstadt München zur Verfügung gestellten Übersichtstabelle zum Jugendschutzgesetz.

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Was müssen Sie beachten, wenn Sie Geldspielgeräte aufstellen?

Sie stellen in Ihrer Gaststätte Geldspielautomaten auf? Dann müssen Sie sich dringend beim Spielersperrsystem OASIS (Online Abfrage Spielerstatus) anmelden. Dieses System dient dem Schutz der Spielerinnen und Spieler: Bei einem problematischen Status können Spieler gesperrt werden oder sich selbst sperren lassen. Damit soll es ihnen unmöglich werden, um Geld zu spielen.

Was passiert, wenn Sie sich nicht an OASIS anschließen?

  • Es drohen Ihnen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro.
  • Die Behörde könnte alle Umsätze einziehen.
  • Auch der Spieler könnte Sie verklagen.

Wie können Sie sich bei OASIS anmelden?

Sie können sich einfachonline bei OASIS anmelden. Das System ist dem Regierungspräsidium Darmstadt angeschlossen.

Was benötigen Sie für den Anschluss?

  • Eine stabile Internetverbindung,
  • einen Computer oder einen Laptop mit installiertem Internet-Browser für die Abfrage mit der Sperrdatei via OASIS Web-Service (S),
  • alternativ eine App oder eine Terminallösung eines externen Dienstleisters. Hier muss die Lizenz für das jeweilige Produkt beim Hersteller erworben werden.

Was müssen Sie mit OASIS tun?

Als Betreiber von Geldspielgeräten haben Sie als Gastwirt die Pflicht,

  • spielwillige Personen vor Beginn eines Spiels durch eine Ausweiskontrolle zu identifizieren
  • und mit der Sperrdatei abzugleichen.

Am 1. Juli 2021 ist die GlüStv in Kraft getreten und damit der verpflichtende Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS.

Was hat eine Sperre zu bedeuten?

Die Sperre dient dem Schutz von Spielerinnen und Spielern und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht. Spieler können gesperrt werden, sich aber auch selbst sperren (Selbst- und Fremdsperren). Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr. Spieler können jedoch eine Verkürzung, die jedoch nicht unter drei Monaten liegen darf, beantragen. Der Antrag auf Aufhebung kann beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt werden.

Mehr Infos zum GlüStv

Hier können Sie eine Online-Schulung zu OASIS absolvieren.

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