IHK Ratgeber

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Änderungen bei der Besteuerung ‎der ‎Unternehmensnachfolge

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Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen – das war das Ziel der Neuregelungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bund und Länder haben sich 2016 auf einen Kompromiss verständigt. Die entsprechenden Neuregelungen sind bis auf wenige Ausnahmen rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht enthält vielfältige Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen. Voraussetzung dieser Verschonungsregelungen ist die Fortführung des Betriebes durch den Erben oder den Beschenkten und der Erhalt der Arbeitsplätze. Dementsprechend entfallen die gewährten Vergünstigungen für das Unternehmensvermögen, wenn der Erbe/ Beschenkte den Betrieb aufgibt oder verkauft oder wenn Arbeitsplätze abgebaut werden. Die Steuer ist dann nachzuzahlen .

Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ vom 4. November 2016 haben sich Änderungen ergeben. In einen sog. Koordinierten Ländererlass vom 22. Juni 2017 haben bis auf Bayern sämtliche Bundesländer zur Anwendung der geänderten Vorschriften Stellung genommen. Nach einer Verfügung der bayerischen Finanzverwaltung vom 14. November 2017 kann sich jeder Steuerpflichtige aber auf den koordinierten Ländererlass berufen. In zwei Punkten wird aber zugunsten betroffener Unternehmen von der Sichtweise der übrigen Bundesländer abgewichen.

Der Bundesrat hat am 11. Oktober 2019 der zuvor vom Bundesfinanzministerium mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts 2019“ (ErbStR 2019) zugestimmt.‎ Mit Schreiben vom 24. Januar sowie 24. September 2019 hatten die Spitzenverbände der gewerblichen ‎Wirtschaft zu dem vom Bundesfinanzministerium‎ Ende 2018 veröffentlichten Entwurf Stellung genommen‎. Leider hat der Bundesrat die – auch von den zuständigen Ausschüssen empfohlenen – Vorschläge nicht aufgegriffen und der Erbschaftsteuerrichtlinie ohne Änderung zugestimmt.

Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21. August 2019 (Tag des Kabinettbeschlusses) entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer davor entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1. Mai 2019 anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesen Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Durch Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2019 wurden außerdem die Hinweise den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019) veröffentlicht. Sie geben Hinweise zur Ergänzung der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 sowie auf den ausgewählten aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie zum Bewertungsrecht. Die gleich lautenden Ländererlasse vom 19. Dezember 2011, zuletzt geändert am 8. Januar 2016, wurden mit Wirkung vom 22. August 2019 aufgehoben.

Zu beachten ist, dass die Richtlinien und Erlasse bzw. Verfügungen nur die Finanzverwaltung binden, nicht die Gerichte.

Weitergehende Informationen zur Besteuerung der Unternehmensnachfolge einschließlich der wesentlichen Änderungen finden Sie hier.

Zum Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ‎hat durch Urteil vom 17. Dezember 2014 die ‎Verschonungsregelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (‎ErbStG)‎ bei der Übertragung von ‎‎Unternehmensvermögen in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert bis zum 30. Juni 2016 eine gesetzliche Neureglung vorzunehmen.

Im Verlauf des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens hat auch die IHK für München und Oberbayern Empfehlungen zu Anpassungen ‎im ‎Erbschaftsteuerrecht erstellt und jeweils durch die Vollversammlung beschlossen. ‎Die jeweiligen Positionspapiere sind hier als Download abrufbar.

Weitere detaillierte Vorschläge hat die IHK-Organisation, vertreten durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK), zusammen mit den ‎anderen ‎‎Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft vorgelegt.‎ Die entsprechenden Stellungnahmen und Eingaben sowie weitere Einzelheiten zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf der Homepage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V. (DIHK).