Gewerbemiet- und Pachtverträge
Inhaltsnavigation
- Schriftformerfordernis
- Mietobjekt und Mietzweck
- Genaue Beschreibung des Mietobjekts im Vertrag
- Mietzweck festlegen
- Mietdauer festlegen
- Kündigung – Möglichkeiten und Fristen
- Mietzins vereinbaren
- Indexklauseln zur Mietanpassung
- Vereinbarungen zur Kaution treffen
- Betriebskosten vertraglich regeln
- Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen
- Konkurrenzschutzklausel und Außenwerbung
- Umsatzsteuer bei Pacht- und Gewerbemietvertrag
- FAQ
- Zusammenfassung
Einleitung
Steve Jobs und Steve Wozniak schraubten den ersten Apple Computer in einer Garage zusammen. Doch nicht jeder Unternehmer beginnt dort seine Karriere. Zudem wird die Garage irgendwann zu klein. Dann müssen ordentliche Betriebsräume her – egal ob Café, Autowerkstatt oder Büro. Und damit kommt es zum Abschluss eines Gewerbemiet- oder Pachtvertrags. Das Mietrecht für Wohnraum ist bereits kompliziert, Unternehmer müssen wissen, dass für Gewerberäume andere Regeln gelten. Deshalb sollte sich jeder vor dem Vertragsabschluss ausreichend über dieses Thema informieren.
Was ist der Unterschied zwischen einem Gewerbemietvertrag und einem Pachtvertrag?
Im Prinzip sind gewerbliche Mietverträge und Pachtverträge sehr ähnlich. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied. Bei einer Pacht darf der Pächter die verpachtete Sache nutzen und zugleich kommt er in den Genuss der Früchte. Ein konkretes Beispiel macht es deutlich: Wird eine Obstwiese gemietet, darf der Mieter die Wiese nutzen. Die Früchte der Obstbäume stehen aber dem Vermieter zu. Ist die Wiese dagegen gepachtet, darf der Pächter sie nutzen und die Früchte ernten und nach eigenem Ermessen verwerten. Bei einem Immobilienpachtvertrag dürfen Pächter mit der Immobilie Gewinn erzielen.
Im gewerblichen Bereich finden Pachtverträge oft bei ganzen Betrieben Anwendung. Dann pachtet der Betrieb nicht nur die Betriebsräume, er darf auch die gesamte Betriebseinrichtung und häufig die bereits vorhandene Kundenkartei nutzen. Die Gewinne aus dem Betrieb stehen dem Pächter zu, der Verpächter erhält die Pachtzahlung. Pachtverträge sind häufig attraktiv für Gründer, da ein funktionierender Betrieb weniger Investitionen erfordert. Interessant ist diese Variante auch, wenn der Familienbetrieb ohne eigene Geschäftstätigkeit in der Familie bleiben soll. Manchmal sind auch steuer-, haftungs- oder konzernrechtliche Gründe ausschlaggebend für die Entscheidung.
Schriftformerfordernis
Um als gewerblicher Mieter die nötige Sicherheit zu haben, sollten Gewerbemietverträge, die länger als ein Jahr laufen, immer schriftlich abgeschlossen werden. Denn ohne die korrekte Schriftform gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen. Das bedeutet, dass Mieter und Vermieter den Vertrag bis zum Dritten eines Quartals kündigen können. Die Kündigung wird am Ende des nächsten Quartals gültig. Anders als bei einem Wohnungsmietvertrag muss der Vermieter die Kündigung nicht begründen. Ohne eine gültige schriftliche Vereinbarung über die Mietdauer können gewerbliche Mieter im schlimmsten Fall innerhalb von knapp einem halben Jahr ohne Geschäftsräume dastehen. Der Vertrag muss folgende Punkte enthalten:
- Mieter und Vermieter müssen genau benannt sein.
- Das Mietobjekt ist möglichst genau zu beschreiben.
- Eine Mindestmietdauer sollte, sofern gewünscht, vereinbart sein.
- Die genaue Höhe der Miete und welche Nebenkosten der Mieter zu tragen hat.
- Es ist die Unterschrift aller Mieter und Vermieter erforderlich.
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Mietobjekt und Mietzweck
Werden Räume überwiegend zu anderen Zwecken als zum Wohnen genutzt, handelt es sich um Gewerberäume. Maßgeblich sind die Formulierungen im Mietvertrag und die tatsächliche Art der Nutzung. Tritt als Mieterin von Räumlichkeiten eine Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft auf, handelt es sich immer um gewerblich genutzte Räume. Denn diese Gesellschaften haben naturgemäß kein Wohnbedürfnis.
Unternehmer sollten vor der Vertragsunterzeichnung prüfen, ob eine gewerbliche Nutzung der Räume zulässig ist. Folgende mögliche Einschränkungen sind zu bedenken:
- Wohnraum zweckentfremden: Büroräume, eine Praxis oder eine Kanzlei lassen sich hervorragend auch in eigentlich zu Wohnzwecken gedachten Räumlichkeiten einrichten. Mieter müssen wissen, dass Gemeinden mit Wohnungsmangel in Bayern die Zweckentfremdung von Wohnraum untersagen dürfen. Das ist z. B. in München der Fall. Die Gemeinden geben Auskunft darüber, ob sie eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben.
- Bauplanungsrechtliche Beschränkungen: Nutzungsänderungen genehmigt das Bauamt nur, wenn die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Daher ist unbedingt der Bebauungsplan zu beachten. Es ist z. B. möglich, dass gewerbliche Räume in einem bestimmten Bereich nur im Erdgeschoss erlaubt sind.
Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage die nötigen Auskünfte. Es ist empfehlenswert, vor Vertragsunterzeichnung die Informationen einzuholen.
Genaue Beschreibung des Mietobjekts im Vertrag
Je genauer die Beschreibung des Mietobjekts erfolgt, desto besser ist es. Folgende Angaben sind wichtig:
- Die genaue Lage des Mietobjekts im Gebäude.
- Alle Einbauten, die in den Räumen eventuell vorhanden sind.
- Alle Sonder-, Neben- und Freiflächen, die der Mieter nutzen darf.
- Die Zahl der vorhandenen Parkplätze und deren Nutzung.
- Vorhandene und mitvermietete Lagerflächen.
- Archiv- und Kellerräume, die dem Mieter zur Verfügung stehen.
- Außenwände und Reklameflächen sollten ebenso erfasst sein.
Die im Vertrag schriftlich formulierte Beschreibung sollte um Grundrisse und Planzeichnungen ergänzt werden, um Klarheit zu schaffen. Ideal ist es, sämtliche angemietete oder zur Nutzung bereitstehende Flächen mit farbigen Umrandungen zu markieren. Die Zeichnungen und Pläne sind als Teil des Vertrags zu behandeln und nicht einfach lose beizulegen.
Mietzweck festlegen
Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Art der gewerblichen Nutzung im Gewerbemietvertrag festgeschrieben wird. Ohne Mietzweck darf der Mieter jedes Gewerbe ausüben, sofern dem keine behördlichen Auflagen entgegenstehen und in Mehrfamilienhäusern keine anderen Mieter gestört werden. Allerdings ist es sinnvoll, den Mietzweck festzuschreiben. Der Vermieter darf zwar andere Tätigkeiten verbieten. Dafür ist aber im Gegenzug die Vereinbarung möglich, dass der Vertrag nur zustande kommt, wenn das Objekt für den vertraglich festgelegten Zweck geeignet ist. So verhindern Unternehmer, sich durch einen gültigen Vertrag zu binden und die Räume aufgrund behördlicher Bestimmungen nicht nutzen zu können.
Die Mietdauer festlegen
Bei langfristig angelegten Unternehmen ist es für den Unternehmer sehr wichtig, Standortsicherheit zu erhalten. Daher erfolgt der Vertragsabschluss für Gewerberäume meist über eine fest vereinbarte Mietdauer.
Tipp: Gewerbemietverträge dürfen unbefristet und für beide Seiten fristgerecht kündbar oder mit einer Mindestmietdauer geschlossen werden. Insbesondere Gründer sollten genau abwägen, welches Risiko für sie höher ist. Je nach individueller Situation kann der Verlust der Räume dramatischer sein als eine lange Bindung oder umgekehrt. Die Abwägung im Einzelfall ist dringend angeraten.
Soll eine langfristige Basis für den Betrieb gelegt werden, ist ein Vertrag mit Mindestmietdauer sinnvoll. Hier endet der Vertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Vorher ist eine Kündigung ausgeschlossen. Um die Planungssicherheit zu erhöhen, ist es möglich, Verlängerungsklauseln zu vereinbaren. Grundsätzlich sind diese beiden Modelle üblich:
- Optionsklausel: Bei dieser Variante haben eine oder beide Parteien das Recht, am Laufzeitende eine Vertragsverlängerung zu fordern. Es sollte genau festgelegt werden, wer das Optionsrecht ausüben darf und welche Fristen gelten.
- Verlängerungsklausel: Hier verlängert sich der Vertrag automatisch um die vereinbarte Mietdauer, sofern nicht eine Partei der Verlängerung durch eine Kündigung ausdrücklich widerspricht. Hier sollte die Frist für die Kündigung vertraglich genau festgeschrieben werden.
Kündigung – Möglichkeiten und Fristen
Grundsätzlich gilt: Unbefristete Gewebemietverträge können von beiden Vertragsparteien jeweils bis zum dritten Tag eines Quartals mit einer Frist zum Ende des nächsten Quartals gekündigt werden. Verträge mit Mindestmietdauer dürfen nicht vorzeitig beendet werden. Allerdings bestehen auch Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung und Sonderkündigungsrechte.
Außerordentliche Kündigung durch den Vermieter
In bestimmten Fällen darf der Vermieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, d. h. fristlos, kündigen. Dazu gehören unter anderem Folgende:
- Scherwiegende Verstöße gegen Vertragsvereinbarungen
- Hausfriedensbruch
- Gefährliche Benutzung der vermieteten Räume
- Mietschulden
Zudem steht es den Parteien frei, weitere Gründe für ein Kündigungsrecht des Vermieters zu vereinbaren. Diese Regeln müssen sich in einem akzeptablen Rahmen bewegen. Der Bundesgerichtshof hat z. B. geurteilt, dass ein teilweiser Mietrückstand von mehr als einem Monat nicht ausreichend ist.
Sonderkündigungsrechte
Unter bestimmten Bedingungen stehen dem Mieter, wie auch dem Vermieter gesetzliche Sonderkündigungsrechte zu, die auch bei befristeten Mietverträgen gelten. Zu den Sünderkündigungsgründen gehören unter anderem die folgenden:
- Tod des Mieters
- Verweigerung der Zustimmung zur Untermiete, sofern im Vertrag die Untermiete nicht ausgeschlossen worden ist
- Mietverhältnis über mehr als 30 Jahre, sofern nicht auf Lebenszeit geschlossen
- Modernisierungsmaßnahmen
- Eigenbedarf des Vermieters für gewerbliche Nutzung
- Zwangsversteigerung der Gewerberäume
Die Vertragsparteien können aber auch in individuelle Regelungen Sonderkündigungsrechte vereinbaren. Sinnvoll sind z. B. folgende Sonderkündigungsrechte:
- Insolvenz des Mieters
- Verlust der Betriebserlaubnis
- Betriebsaufgabe
Soll ein befristeter Gewerbemietvertrag vorzeitig aufgelöst werden, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Diese kann unter Umständen durch eine Abstandszahlung oder das Stellen eines solventen Nachmieters erreicht werden. Verpflichtet, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, ist der Vermieter aber nicht.
Den Mietzins vereinbaren
Grundsätzlich ist die Miethöhe oder Pacht bei einem Gewerbemiet- oder Pachtvertrag frei verhandelbar. Es bestehen, anders als bei Mietwohnungen, keine ortsüblichen Vergleichsmieten. Lediglich Wuchermieten sind verboten. Allerdings liegt die Grenze erst bei Miethöhen, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % übersteigen. Auch ist der Vermieter nicht dafür verantwortlich, dass der Geschäftserfolg die vereinbarte Miete einbringt. Ein zu geringer Gewinn berechtigt nicht zur Kündigung.
Die Vereinbarung der Miete erfolgt üblicherweise als:
- Festmiete: In der Regel nur bei kurzer Mietdauer.
- Staffelmiete: Hier steigt die Miete in vereinbarten Abständen um einen vereinbarten Prozentsatz an.
- Umsatzmiete: Neben einem Teil, der als Grund- oder Mindestmiete vereinbart wird, macht ein fest vereinbarter Prozentsatz des Umsatzes die Miethöhe aus. Diese Variante ist bei Supermärkten verbreitet, für Apotheken ist es nicht erlaubt. Es ist dringend anzugeben, ob der Brutto- oder Netto-Umsatz als Maßstab gilt.
- Indexklauseln
Indexklauseln zur Mietanpassung
Anders als im Wohnraummietrecht gibt es keine gesetzliche Regelung die es dem Vermieter von Geschäftsräumen ermöglicht, die Miete zu erhöhen. Mieter und Vermieter müssen deshalb im Mietvertrag ausdrücklich eine Mieterhöhung vereinbaren oder sich während der Vertragslaufzeit darauf einigen. Scheitert eine nachvertragliche Einigung und hat der Vermieter vergessen eine Mieterhöhung im Vertrag festzuschreiben, kann der Vermieter, auch bei einer sehr langer Mietzeit, keine Erhöhung verlangen. Indexklauseln sind auch unter Begriff Wertsicherungsklauseln bekannt. Im Gewerbemietvertrag stellen solche Klauseln sicher, dass der Mietzins insbesondere in Zeiten einer schleichenden Geldentwertung ausgeglichen wird.
Folgende Vereinbarungen sind rechtlich einwandfrei:
- Leistungsvorbehaltsklausel: Hier vereinbaren die Parteien, dass eine Mietpreisanpassung immer dann erfolgt, wenn der ein bestimmtes, vereinbartes Ereignis eintritt. Das Ereignis muss genau beschrieben sein, damit die Klausel gültig ist. Häufig wird als Ereignis der vom Statistischen Bundes- oder Landesamt ermittelte Verbraucherpreisindex gewählt. Möglich wäre festzulegen, dass eine Preisanpassung erfolgt, wenn der Verbraucherpreisindex um mehr als X Prozentpunkte steigt. „Erhebliche Veränderungen beim Verbraucherpreisindex“ ist dagegen zu schwammig. Wann ist eine Steigerung erheblich?
- Spannungsklauseln: In diesem Fall beeinflusst der zukünftige Wert ähnlicher Güter die Mietpreisentwicklung. Dazu würden dann z. B. ortsübliche Vergleichsmieten zur Bestimmung des Mietzinses herangezogen. Solche Klauseln sind zwar zulässig, aber da für gewerbliche Flächen keine ortsüblichen Vergleichsmieten erhoben und veröffentlich werden, ist diese Methode wenig empfehlenswert.
- Gutachter: Die Parteien können sich auch darauf verständigen, dass ein gerichtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die angemessene Höhe einer Mieterhöhung ermittelt, sofern sich die Vertragspartner bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht auf einen neuen Mietzins einigen können.
- Umsatz- oder Ertragsklausel: Ebenso ist es statthaft, die Höhe des Mietzinses von der Höhe des Betriebsumsatzes oder Ertrags abhängig zu machen. Ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzes oder des Ertrags wird dann als Miete fällig.
- Staffelmiete: Hier wird schon im vernherein im Vertrag festgelegt in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt sich die Miete erhöhen wird.
Nicht ohne weiteres zulässig sind jedoch automatische Wertsicherungsklauseln. Hier wird die Miete automatisch, das heißt ohne dass Vermieter und Mieter über einen neuen Mietzins verhandeln, an Veränderungen eines Preisindex für Einzelhandelspreise oder Verbraucherpreise gekoppelt. Solche Klauseln sind in Mietverträgen nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Langfristige Bindung des Mieters: Der Gewerbemietvertrag wird für 10 Jahre ohne Kündigungsrecht für beide Seiten geschlossen, oder der Abschluss erfolgt unbefristet und der Vermieter verzichtet 10 Jahre auf sein Kündigungsrecht, der Mieter kann die Vertragsdauer auf 10 Jahre verlängern oder ein Vertrag wird unbefristet und auf Lebenszeit abgeschlossen.
- An konkrete Wertmesser gekoppelt: Die Miete wird an Veränderungen eines Ladenpreis- oder Verbraucherpreisindexes gekoppelt. Nicht ausreichend wäre eine Koppelung an die „allgemeine wirtschaftliche Lage“.
- Keine unangemessene Benachteiligung: Dies ist dann erfüllt, wenn die Vereinbarung sowohl eine Erhöhung als auch eine Absenkung der Miete entsprechend der Veränderungen eines Preisindexes vorsieht.
Vereinbarungen zur Kaution treffen
Auch bei einem Gewerbemietvertrag darf der Vermieter eine Kaution fordern, um seine Ansprüche zu sichern. Allerdings genießt die Kaution bei Gewerbemiet- und Pachtverträgen nicht den im Wohnungsmietrecht gewohnten Schutz. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen. Deshalb sollten unbedingt entsprechende Vereinbarungen getroffen werden:
- Eine Treuhandvereinbarung, die den Vermieter verpflichtet, die Kaution von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Ansonsten ist die Kaution bei einer Insolvenz des Vermieters nicht geschützt und fließt in die Insolvenzmasse.
- Ebenso sollte die Verzinsung der Kaution ausdrücklich vereinbart werden.
Betriebskosten vertraglich regeln
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Nebenkosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Darauf lassen sich die wenigsten Vermieter ein und übertragen diese Aufwendungen auf den Mieter. Bei Gewerbemiet- und Pachtverträgen gilt es, genau hinzusehen. Denn der Vermieter kann mehr Betriebskosten auf den Mieter umlegen als ein Wohnungsvermieter. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die einzelnen Positionen genau aufgeführt werden. Anders als bei einem Wohnraummietvertrag gibt es für gewerblich genutzte Räume keine Frist, bis zu der der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellt und übersendet haben muss. Allerdings verjährt der Anspruchs des Vermieters nach den allgemeinen Verjährungsregeln, so dass er dem Mieter innerhalb von drei Jahren eine Abrechnung vorlegen muss. Eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Betriebskosten enthält den Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Mietanteils und setzt bereits gezahlte Vorauszahlungen und alle weiteren entstandenen Kosten an.
Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen
Der Vermieter ist lediglich dazu verpflichtet, dem Mieter die Räume in einem Zustand zu übergeben, der für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlich ist. Die Gestaltung und Einrichtung übernimmt meist der Mieter, wobei abweichende Regeln getroffen werden können.
Gewerbemiet- und Pachtverträge werden meist individualvertraglich geschlossen. In diesem Fall hat der Vermieter weitgehende Freiheiten, welche Pflichten er dem Mieter auferlegt. Selbst jährliche Schönheitsreparaturen sind durchaus zulässig. Allerdings muss genau formuliert werden, welche Arbeiten gemeint sind. Auch die Klausel, die Räume bei Auszug renoviert zu übergeben, ist unabhängig vom Zustand bei Einzug erlaubt.
Gibt der Vermieter bei Einzug oder während des Mietverhältnisses seine Zustimmung zu Umbauten, dürfen Mieter nicht davon ausgehen, dass sie die Umbauten bei Auszug nicht rückgängig machen müssen. Deshalb sollten die Vereinbarungen möglichst umfassend und genau getroffen werden.
Konkurrenzschutzklausel und Außenwerbung
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermieter verpflichtet, den gewerblichen Mieter vor Konkurrenz zu schützen. Deshalb darf er andere Gewerberäume im gleichen Haus nicht an Mitbewerber vermieten, die das gleiche Hauptsortiment führen wie der bereits ansässige Betrieb. Das gilt auch für Gewerberäume auf dem Nachbargrundstück, sofern dieses Grundstück auch dem Vermieter gehört. Schaffen Nebenartikel einen Wettbewerb, ist dieser hinzunehmen. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden ist es empfehlenswert, den Schutz vor Mitbewerbern im Vertrag genau zu regeln.
Wird ein Objekt ausschließlich gewerblich genutzt, hat der Mieter das Recht, ein Firmen- oder Namensschild anzubringen. Das Schild darf auch die Öffnungszeiten enthalten und darf an der Außenwand in der Nähe der Briefkästen montiert werden. Über Größe und Gestaltung müssen beide Parteien sich einigen. Deshalb bietet sich auch eine genaue Vertragsregelung an. Zusätzliche Leuchtreklamen, Werbeschilder oder Markisen sind nur mit dem Einverständnis des Vermieters erlaubt. Oft fällt dafür eine zusätzliche Gebühr an. Zudem müssen die örtlichen Bauvorschriften beachtet werden, unter Umständen ist die Anbringung genehmigungspflichtig (z. B. Bauamt oder Denkmalschutzbehörde).
Umsatzsteuer bei Pacht- und Gewerbemietvertrag
Grundsätzlich müssen Gewerbetreibende beim Abschluss eines gewerblichen Miet- oder Pachtvertrags auch die Umsatzsteuer im Blick haben. Interessant ist die Perspektive des Vermieters.
Grundsätzlich erfüllt die Vermietung von Geschäftsräumen alle Voraussetzungen, um als Unternehmer zu gelten. Da ein Unternehmer verpflichtet ist, auf Dienstleistungen Umsatzsteuer zu erheben, erscheint es, als wäre ein Vermieter umsatzsteuerpflichtig. Das ist nicht der Fall, denn Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Vermietersind daher nicht verpflichtet, beim Mietzins oder Pacht die Mehrwertsteuer auszuweisen.
Freiwillig auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten
Ist der gewerbliche Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat dieser natürlich ein großes Interesse an einem Mietvertrag mit ausgewiesener Umsatzsteuer. In diesem Fall hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen die Option, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist nur möglich, wenn das Objekt ausschließlich für Tätigkeiten genutzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Option kann für jeden Umsatz einzeln ausgeübt werden.
Welche Pflichten muss der Vermieter erfüllen, wenn er sich für die Umsatzbesteuerung entscheidet?
Vermieter sollten sich gut überlegen, ob sie ihrem vorsteuerabzugsberechtigten Mieter zuliebe das Optionsrecht ausüben und auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten. Denn damit treffen den Vermieter einige zusätzliche Pflichten im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Vermieter ist verpflichtet eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auszustellen, welche auch in Form eines Vertrags (Miet- oder Pachtvertrag) erfolgen kann. Im Regelfall muss der Gewerbemietvertrag dann z. B. einen Hinweis auf die Steuerpflicht sowie den aktuellen Steuersatz enthalten etc. Auch treffen den Vermieter gegebenenfalls umsatzsteuerrechtliche Steuererklärungs- oder Abführungspflichten.
Häufigen Fragen rund um den Gewerbemiet- und Pachtvertrag
Gewerbliche Mietverträge unterliegen viel weniger gesetzlichen Regelungen als Wohnungsmietverträge. Mieter und Vermieter können die einzelnen Bedingungen viel freier verhandeln. Daher sollten sowohl der Vertrag als auch die gewünschten Räume vor der Vertragsunterzeichnung genau geprüft werden. Denn bei einem gewerblichen Mietvertrag können erheblich mehr Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, das betrifft z. B. die Instandhaltungskosten oder die Kosten für Schönheitsreparaturen oder die Verwaltung. Zudem gelten ganz andere Kündigungsfristen und ohne besondere Vereinbarung darf der Vermieter unbefristete Verträge einfach spätestens am dritten Tag eines Quartals zum Ende des nächsten Quartals kündigen. Ebenfalls ist es wichtig, genau festzulegen, in welcher Art der Vermieter Mieterhöhungen vornehmen kann.
Lediglich ein unbefristet geschlossener Gewerbemietvertrag kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von Mieter und Vermieter gekündigt werden. Die meisten Unternehmer bevorzugen verständlicherweise eine möglichst hohe Sicherheit für den Standort des Betriebs und schließen möglichst lang laufende Mietverträge mit Befristung ab. Der Haken an der Sache ist: Wenn der Vertrag dem Mieter keine Optionen für eine vorzeitige Kündigung bietet, dann ist der an den Vertrag gebunden. Es bleibt nur, mit dem Vermieter über die Entlassung aus dem Vertrag zu verhandeln oder der Versuch, über Formfehler im Vertragswerk aus der Verpflichtung herauszukommen. Ist ein Gewerbemietvertrag über einen längeren Zeitraum als ein Jahr geschlossen worden, bedarf er der Schriftform. Ansonsten gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen und kann nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungszeitraums gekündigt werden.
Unterschriften: Bei einem Gewerbemietvertrag müssen immer die Unterschriften aller Beteiligten vorliegen. Das bedeutet, wenn der Mieter oder der Vermieter eine GbR ist, müssen alle Gesellschafter unterschreiben. Die Unterschrift kann hier auch i. V. (in Vertretung) erfolgen. Handelt es sich bei den Vermietern um ein Ehepaar oder eine Erben- oder Eigentümergemeinschaft, müssen hier auch alle unterschreiben. Bei einer GmbH genügt die Unterschrift des Gesellschafters, sofern dieser vertretungsberechtigt ist. Die Unterschriften müssen am Ende des Dokuments auf dem Dokument selbst erfolgen. Kein Formfehler liegt vor, wenn der Mieter sein Exemplar des Vertrags nicht unterschrieben hat, sich seine Unterschrift aber auf der Ausfertigung für den Vermieter befindet.
Fehlende Vertragsinhalte: Sind wichtige Vertragsbestandteile oder nachträgliche Änderungen nur mündlich abgesprochen worden, ist die Schriftform ebenfalls nicht gewahrt.
Fehlerhafte Verbindungen von Dokumenten: Alle nachträglichen Änderungen, Anhänge, Grundrisse oder Flurpläne müssen korrekt in das Vertragswerk eingegliedert werden. Lose Blätter, Emails und Ähnliches widersprechen ebenfalls der geforderten Schriftform.
Formfehler ändern nichts an der Wirksamkeit des Mietvertrages. Sie geben aber dem Mieter die Möglichkeit, sich vorzeitig aus dem Vertrag zu lösen. Denn ein Mietvertrag mit einem Formfehler gilt von Gesetzes wegen auf unbestimmte Zeit geschlossen. Befristungen verlieren damit ihre Gültigkeit, so dass der Mietvertrag für den Mieter „normal“ kündbar wird. Es gilt die selbe Kündigungsfrist wie für einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit (bis zum dritten Tag eines Quartals mit einer Frist zum Ende des nächsten Quartals).
Zusammenfassung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gewerbemiet- und Pachtverträge weichen deutlich von den Regelungen für die Vermietung von Wohnraum ab. Deshalb sollten sich Mieter und Vermieter genau über die Rechte und Pflichten sowie die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung informieren. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis genießen gewerbliche Mieter keinen Kündigungsschutz. Bei einem Zeitmietvertrag ist dagegen die vorzeitige Kündigung nur schwer möglich. Zudem darf der Vermieter mehr Kosten auf den Mieter umlegen. Im Zweifel sollten Mieter und Vermieter vor der Vertragsunterzeichnung rechtlichen Rat einholen.