IHK Ratgeber

DSGVO: Datenschutz und Datensicherheit

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verknüpft Datenschutz und Datensicherheit eng miteinander. Schutz und Technik sind nicht nur bei den technisch-organisatorischen Maßnahmen miteinander verbunden, wie es bisher bei § 9 BDSG und seiner Anlage der Fall war. Die DS-GVO verlangt Datensicherheitsmaßnahmen, die geeignet sind, das Schutzniveau zu gewährleisten, das dem Risiko der Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen angemessen ist. Hierbei ist der Stand der Technik angemessen zu berücksichtigen. Es bedarf also einer stetigen Anpassung der Maßnahmen. Zu prüfen ist, ob ein IT-Sicherheitsmanagement notwendig ist.

(Die Zuordnung erfolgt zur Konkretisierung unter Berücksichtigung der bisher in § 9 BDSG und seiner Anlage vorgenommenen Definitionen)

1. Vertraulichkeit durch

  • Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle)
  • Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle)
  • Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle)
  • Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennungsgebot).

2. Integrität durch

  • Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle)
  • Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle/Verarbeitungskontrolle)
  • Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise dokumentiert werden, dass sie in zumutbarer Weise nachvollzogen werden können (Dokumentationskontrolle)
  • Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle)

3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Widerstandsfähigkeit/ Resilienz von Systemen/ Diensten) durch

  • Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle).
  • Maßnahmen die gewährleisten, dass technische Systeme, bei Störungen bzw. Teil-Ausfällen nicht vollständig versagen, sondern wesentliche Systemdienstleistungen aufrechterhalten werden

4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO).