IHK Ratgeber

Markt- und Berufszugang im Straßenpersonenverkehr

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Der Personenverkehr bietet viele Chancen, ein Gewerbe zu gründen. Einerseits schränken die Klimaziele den Individualverkehr auf Dauer ein und eröffnen Optionen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Andererseits benötigt die immer älter werdende Gesellschaft mehr Möglichkeiten für den Personentransport. Daher sind auch der Omnibusverkehr, Taxi- und Mietwagenbetriebe, Krankentransporte und Rettungsdienste sowie der Transport von Schülern für Existenzgründer interessant.

Inhalt

Welche Rolle spielt der öffentliche Personenverkehr?

Bewegen sich Menschen mit öffentlich zugänglichen Verkehrsmitteln fort, gilt dies als öffentlicher Personenverkehr. Nach wie spielt der motorisierte Individualverkehr die größte Rolle.

Während der Corona-Pandemie ist der Anteil der Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Omnibus, U-Bahn, Nah- und Fernverkehr bei der Bahn sogar gesunken.

Aktuelle Daten zum öffentlichen Personenverkehr finden Sie hier.

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Wie wird der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) unterstützt?

Täglich nutzen 30 Millionen Fahrgäste den ÖPNV in Deutschland. Damit übernehmen die Verkehrsunternehmen eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Sie sorgen für Mobilität auch ohne eigenes Kraftfahrzeug, tragen zum Schutz der Umwelt bei und unterstützen durch barrierefreie Angebote die gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen. Diese Aufgaben werden nicht nur durch das gestiegene Klimabewusstsein immer essenzieller.

Der demografische Wandel macht einen nicht zuletzt in der Fläche gut ausgebauten ÖPNV unverzichtbar. Allein in Bayern geben 17 Prozent der Landbewohner an, „selten oder gar keinen Zugriff auf ein eigenes Auto“ zu haben. Ein großer Teil der Betroffenen sind Senioren. Ohne effiziente Busverbindungen ist dieser Teil der Bevölkerung sowohl von der alltäglichen und sozialen als auch der medizinischen Grundversorgung abgeschnitten. Jüngere haben Probleme, ihren Arbeitsplatz zu erreichen.

Des Weiteren ist der ÖPNV in Bayern über den Berufsverkehr hinaus ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Nicht nur Arbeitnehmer erreichen mit dem Linienverkehr den Arbeitgeber. Auch der Handel und der Tourismus profitieren stark von einem gut ausgebauten Liniennetz. Daher unterstützen der Bund und die Länder den ÖPNV mit erheblichen Mitteln. Der Freistaat Bayern investiert jährlich folgende Beträge:

  • rund 50 Millionen Euro pro Jahr für den ÖPNV
  • 30 Millionen Euro pro Jahr für einen barrierefreien und umweltfreundlichen Fuhrpark
  • 2 Millionen Euro jährlich für nachfrageorientierte Angebote in ländlichen Regionen wie Rufbusse und Sammeltaxis.

Mehr Infos zum Öffentlichen Personennahverkehr

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Markt- und Berufszugang im Bereich Notfallrettung / Krankentransport / Rettungsdienst‎

Welche Vorgaben gelten für Unternehmer in den Bereichen Notfallrettung und Krankentransport?

Zum Rettungsdienst gehören die Notfallrettung, der arztbegleitete Patiententransport sowie der Krankentransport. Seit der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass das Grundrecht der freien Berufswahl durch die bevorzugte Vergabe an Hilfsorganisationen verletzt wird, haben auch private Dienstleister eine Chance. Die IHK für München und Oberbayern unterstützt diese Entscheidung, die den freien Wettbewerb fördert. Außerdem ist in den nächsten Jahren mit einem steigenden Bedarf zu rechnen. Denn die höhere Lebenserwartung der Bürger geht nicht automatisch mit einer guten Gesundheit einher. Der demografische Wandel wird steigende Zahlen in allen Bereichen des Rettungsdienstes verursachen.

Genehmigungsvoraussetzungen für den Rettungsdienst

Eine Unternehmensgründung im öffentlichen Rettungsdienst erfordert immer eine Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr ihren Sitz hat. Eine Genehmigung muss nicht nur zu Beginn der Tätigkeit eingeholt werden. Sie müssen eine neue Erlaubnis beantragen, wenn sich wesentliche Faktoren in Ihrem Geschäftsbetrieb ändern (z. B. Ausscheiden eines Geschäftsführers). Eine Genehmigung wird grundsätzlich befristet für sechs Jahre erteilt.

  • Nachweis der bestandenen Ortskundeprüfung bei einem Betriebssitz in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern

Subjektive Bedingungen für Markt- und Berufszugang im Straßenpersonenverkehr

Neben den objektiven Kriterien zum Zugang zu Markt und Gewerbe im Rettungsdienst wie die korrekte Ausrüstung der Wagen und die Besetzung mit qualifiziertem Personal müssen Antragsteller auch subjektive Voraussetzungen erfüllen.

Persönliche Zuverlässigkeit

Sofern anzunehmen ist, dass der Unternehmer oder Geschäftsführer in der Lage ist, die Geschäfte im Bereich des Rettungsdienstes korrekt zu führen, ist von seiner Zuverlässigkeit auszugehen. Gegen die persönliche Zuverlässigkeit sprechen dagegen folgende Kriterien:

  • rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer strafrechtlicher Vergehen
  • Verstöße gegen das bayerische Rettungsdienstgesetz oder gegen darauf fußende Vorschriften
  • Verstöße gegen sozial- und arbeitsrechtliche Vorgaben besonders gegen die Lenk- und Ruhezeiten
  • Verstöße gegen steuer- und abgabenrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit
  • Verstöße gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes
  • Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen oder gegen die Straßenverkehrszulassungsverordnung

Um den Zugang zu Markt und Gewerbe im Personenverkehr zu erhalten, sind Sie verpflichtet, den zuständigen Behörden die Anforderung von Registerauszügen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erlauben.

Sicherheit und finanzielle Leistungsfähigkeit

Ein privater Unternehmer erhält nur Zugang zu Markt und Gewerbe , wenn er nachweisen kann, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Schließlich müssen Sie als Gründer sicherstellen, dass sich die Fahrzeuge und Ausrüstung jederzeit in einwandfreiem Zustand befinden und Sie die anfallenden Steuern und Sozialabgaben leisten können. Die Behörden verlangen daher Unterlagen wie

  • Prüfberichte,
  • Bescheinigungen der Bank oder
  • Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers.

Weiterhin müssen Sie die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und der potenziellen Fahrgäste garantieren und nachweisen, dass Sie die einschlägigen Bestimmungen (z. B. Seuchenrecht) einhalten und die Mitarbeiter entsprechend anweisen können.

Inhalte der Fachkundeprüfung

Um Zugang zu Markt- und Berufszugang im Straßenpersonenverkehr im Rettungswesen zu erhalten, ist ein Nachweis der nötigen fachspezifischen Kenntnisse erforderlich. Dazu legen Sie eine Fachkundeprüfung für das Rettungswesen nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG i. v. m. § 20 ff. AVBayRDG ab. Wir beraten Sie gern über die Zugangsvoraussetzungen ohne Fachkundeprüfung.

Die Prüfung hat unter anderem folgende Inhalte:

Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten

  • Krankentransport, Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Rettungsdienst
  • Straßenverkehrsrecht einschließlich Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Grundzüge des Benutzungsvertragsrechts
  • Grundzüge des Steuerrechts

Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes

  • Zahlungsverkehr
  • Benutzungsentgelte
  • Buchführung
  • Versicherungswesen

Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung

  • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Betriebspflicht
  • Fernsprech- und Funkverkehr

Hygiene und Gerätesicherheit

  • Infektionsschutzgesetz und rettungsdienstbezogene Hygieneverordnungen
  • allgemein anerkannte Standards für Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung
  • allgemein anerkannte Regeln der Technik für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
  • Medizinproduktegesetz (MPG)
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Ausstattungsnormen und -vorschriften
  • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOkraft) für Einsatzfahrzeuge

Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz

  • Straßenverkehrssicherheit und Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit
  • Unfallprävention
  • Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
  • Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel

Allgemeine Informationen zur Fachkundeprüfung für den Markt- und Berufszugang im Straßenpersonenverkehr im Rettungswesen

Die Fachkundeprüfung kann ausschließlich vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt werden. In Bayern sind die IHK für München und Oberbayern und die IHK für Mittelfranken in Nürnberg zuständig.

Rechnen Sie für die schriftliche Fachkundeprüfung mit einer Dauer von zwei Stunden. Ob eine mündliche Prüfung erfolgt, hängt von den im schriftlichen Teil erlangten Ergebnissen ab. Die mündliche Prüfung dauert maximal 30 Minuten.

Weitere Informationen , auch zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung erhalten Sie in unserem Merkblatt.

Mehr Infos zu Notfallrettung und Krankentransport

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Markt- und Berufszugang im Omnibusverkehr

Omnibusse sind ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs. Private Busunternehmer führen im Linien- und Gelegenheitsverkehr Fahrten für Fahrgäste, Pendler und insbesondere auch für Schüler durch. Für Existenzgründer bieten sich daher als Busunternehmer gute Marktchancen.

Genehmigungspflicht gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem PBefG. Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) und Kraftomnibussen ist – bis auf wenige Ausnahmen (§ 1 Abs. 2 PBefG) genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich befristet. Sie muss rechtzeitig und vor Ablauf der Genehmigung - bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden. Auch jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmensbedarf einer Genehmigung.

Verkehrsarten gemäß PBefG

  • Öffentlicher Linienverkehr (§ 42 PBefG)
    Definition: Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.
  • Personenfernverkehr / Fernbuslinienverkehr (§ 42 a PBefG)Der Personenfernverkehr ist ein spezieller Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
    • der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
    • zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.
  • Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG, Berufs- u. Schülerverkehr, Markt- u. Theaterfahrten):Als Sonderform des Linienverkehrs gilt die regelmäßige Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.
    • Flughafen-Shuttle:
    • Der Flughafen-Zubringerdienst mit Kraftomnibussen (KOM) oder mit Pkws nach BOKraft (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen), der regelmäßig durchgeführt wird, unterliegt grundsätzlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung. In diesem Fall muss bei Antragstellung die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens nachgewiesen werden.
    • Anruf-Sammel-Taxi (AST-Verkehr):
    • Ein AST-Verkehr mit Personenkraftwagen (Taxi/Mietwagen) stellt einen linienähnlichen Verkehr – als Ersatz für einen verhältnismäßig teuren Omnibuslinienverkehr – nach § 42 PBefG dar und ergänzt das bereits bestehende ÖPNV-Angebot. Diese besondere Form der Personenbeförderung entlang einer gemeinsamen Strecke mit festgelegten Haltestellen und zu einem gemeinsamen Ziel mit wird meist durch Taxi-/Miet-wagenunternehmen mit Pkws durchgeführt.
    • Gelegenheitsverkehr (§§ 47 bis 49 PBefG):
    • Definition: Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der weder der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs (§§ 42, 42 a) noch der des grenzüberschreitenden Linienverkehrs entspricht. Dieser Verkehr ist auch dann noch Gelegenheitsverkehr, wenn er mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt wird. Zum Gelegenheitsverkehr (Auszüge aus dem PBefG) gehören:
    • Ferienziel-Reisen:
      Das sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden.
    • Ausflugsfahrten:
      Ausflugsfahrten (auch mit Schülern!) sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam erfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
    • Verkehr mit Mietomnibussen:
      Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter (Vereine, Reisebüros etc.) bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

Freigestellte Verkehre:

Gemäß der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung / Freistellungs-VO) sind bestimmte Verkehrsarten wie z.B.

  • Schülerverkehre (Beförderung von Schülern vom Wohnort zur Schule im Auftrag der Schulträger) oder
  • Beförderungen von Behinderten (zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen)

von der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht befreit.

Derartige Verkehre nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der Freistellungs-VO mit Personen-kraftwagen (Pkw) sind nur dann freigestellt, wenn von den Beförderten selbst kein Entgelt zu entrichten ist.

Soweit die oben aufgeführten Schüler- und Behindertenverkehre mit Kraftomnibussen durchgeführt werden, bedürfen sie nur dann keiner Genehmigung nach dem PBefG, wenn der Unternehmer die eingesetzten Kraftomnibusse auch bei anderen Verkehren einsetzt, für die er eine Gelegenheits- oder Linienverkehrsgenehmigung besitzt (§ 1 Satz 2 der Freistellungs-VO). Im Regelfall benötigt somit ein reines Schulbusunternehmen eine Konzession für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen.

In Zweifelsfällen entscheidet ausschließlich und verbindlich im Regierungsbezirk Oberbayern die Regierung von Oberbayern.

Hinweis:
Erkundigungen sind grundsätzlich vor der Durchführung eines „Freigestellten Verkehrs“ bei der Regierung von Oberbayern einzuholen, da das Risiko groß ist, dass ein illegaler Verkehr durchgeführt wird.

Subjektive Bedingungen für den Zugang zu Markt und Gewerbe im Omnibusverkehr

Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Kraftomnibussen bzw. Pkw (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung folgende subjektive Berufszugangsbedingungen erfüllen. Diese - sind:

  • die persönliche Zuverlässigkeit
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit
  • die fachliche Eignung

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften geführt sowie die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt wird (Berufszugangs-Verordnung PBZugV).

Wichtiger Hinweis für Kleingewerbetreibende

Gewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, sollten im Rechts- und Geschäftsverkehr mit ihrem Vor- und Zunamen und gegebenenfalls mit einem ergänzenden Zusatz in deutscher Sprache mit einem Hinweis auf seine Geschäftstätigkeit auftreten.

  • Max Muster, Reisebusunternehmen ist zulässig.
  • Munich Airport Transport, MAT Meyer ist dagegen unzulässig.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Ein Busunternehmen muss jederzeit in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 1071/2009). Hierzu weist das Busunternehmen anhand eines von einem Steuerberater geprüften Jahresabschlusses nach, dass es über Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000 € für den ersten Kraftomnibus und 5.000 € für jeden weiteren verfügt. Alternativ kann das Busunternehmen auch eine von einem Steuerberater unterschriebene Eigenkapitalbescheinigung vorlegen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - in analoger Anwendung). Es ist nicht gewährleistet, dass die Genehmigungsbehörde noch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnungen i. S. v. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - anstelle eines Jahresabschlusses mit Aktiva und Passiva – akzeptiert.

Fachliche Eignung

In der Regel wird die fachliche Eignung --über eine Fachkundeprüfung nachgewiesen.

Ohne Fachkundeprüfung ist die fachliche Eignung belegt, wenn Sie den Nachweis einer mindestens zehnjährigen, leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs erbringen. Das gilt nicht für die Tätigkeit im Bereich Taxen- und Mietwagenverkehr. Die Tätigkeit muss vor dem 4. Dezember 2009 aufgenommen worden sein und durch aussagekräftige Belege wie Zeugnisse nachgewiesen werden.

Ebenfalls ist der Nachweis der Fachkunde über einen einschlägigen Berufsabschluss möglich. Dazu gehören:

  • Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr
  • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin
  • Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), erlangt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Diplom-Verkehrswirtschaftler, Abschluss TU Dresden
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft - Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik - an der Fachhochschule Heilbron
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Schwerpunkt Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.

Allgemeine Informationen zur Fachkundeprüfung

Die schriftliche Prüfung (allgemeiner Fragenteil/Fallstudien) dauert insgesamt vier Stunden; eine kurze Pause erfolgt nach Teil 1 (2 Stunden). Für die mündliche Prüfung sind maximal 30 Minuten vorgesehen. Die Prüfungsgebühr beträgt 164,-- Euro.

Prüfungsvorbereitung: Die angehenden Omnibusunternehmer benötigen im kaufmännischen Bereich Grundkenntnisse der Kostenrechnung, der Preiskalkulation und der Buchführung. Falls Sie sich der Eignungsprüfung unterziehen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich gründlich vorzubereiten. Es werden dazu intensive Vorbereitungskurse bei privaten Lehrgangsinstituten empfohlen.Bei der IHK finden keine Vorbereitungskurse statt. Anmeldung zur Fachkundeprüfung bei der IHK München per online. Dazu gehen Sie bitte auf unsere Internetseite www.ihk-muenchen.de (dann Aus- und Weiterbildung - Sach- und Fachkundeprüfungen - Omnibusunternehmer). Inhalte der Fachkundeprüfung.

Zu den wichtigsten Inhalten der Fachkundeprüfung für den Zugang zu Markt und Gewerbe im Omnibusverkehr gehören unter anderem folgende Themenschwerpunkte:

  • Personenbeförderungsrecht, einschließlich der Grundzüge des internationalen Personenbeförderungsrechts
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
  • Kostenrechnung
  • Zahlungsverkehr
  • Finanzierung
  • Kalkulation von Angeboten und Marketing
  • Buchführung
  • Betriebsführung von Straßenpersonenverkehrsunternehmen
  • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge · Telematik
  • Verhaltensregelung bei Unfällen und schlechter Witterung
  • Verkehrssicherheit
  • grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr
  • Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten
  • gesetzliche Regelungen im grenzüberschreitenden Linien- und Gelegenheitsverkehr (EU-Regelung, EWR-Staaten, bilaterale Abkommen mit osteuropäischen Staaten)

Verkehrsleiter gemäß EU-VO

Durch die VO (EG) Nr. 1071/2009 wurde der sog. „Verkehrsleiter“ eingeführt - eine verantwortliche Person, die die geforderte persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung besitzt.

Mit dem Inkrafttreten der Regelung müssen Unternehmen, die eine Omnibusgenehmigung beantragen, der Genehmigungsbehörde einen Verkehrsleiter benennen.

Berufskraftfahrerqualifikation

Seit Inkrafttreten des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) im Jahr 2006 müssen Fahrer, die „nicht private Fahrten“ im Güterkraft- oder Personenverkehr vornehmen, ihre Qualifikation nachweisen. Diese Regelung gilt seit 2008 auch für alle Busfahrer, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • keine private Fahrt
  • Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D und DE
  • Fahrer ist deutscher Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines EU-Staates oder eines Landes, mit dem die EU ein entsprechendes Abkommen hat
  • das Gesetz betrifft jeden Busfahrer, der seinen Führerschein „gewerblich“ nutzt; gilt auch für Aushilfsfahrer

Seit dem 10.09.2008 gilt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz für alle Busfahrer. Neben dem Erwerb der Grundqualifikation ist es Pflicht, im 5-Jahres-Rhythmus den Nachweis einer 35-stündigen Weiterbildung zu erbringen. Personen, die eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D und DE (vor dem 10.09.2008) besessen haben, sind von der Pflicht zur Grundqualifikation befreit, unterliegen aber der Weiterbildungspflicht.

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Zugang zu Markt und Gewerbe im Taxi- und Mietwagenverkehr

Taxis und Mietwagen bilden eine unverzichtbare Ergänzung zum ÖPNV. Der Zugang zu Markt und Gewerbe im Taxi- und Mietwagenverkehr unterliegt der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung erteilt die zuständige Behörde für jedes einzelne Fahrzeug auf den Namen des Unternehmers.

Allgemeines zur Genehmigungspflicht

Zusätzlich zur Genehmigung des Betriebs für jedes einzelne Fahrzeug benötigen die Fahrer den Personenbeförderungsschein (P-Schein). Der P-Schein wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen von der Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag erteilt.

Die kreisfreien Städte und Landkreise in Oberbayern erteilen die Genehmigung für den Zugang zu Markt und Gewerbe im Taxi- und Mietwagenverkehr für Personenkraftwagen für die Beförderung von maximal acht Personen.

Verkehrsarten

Der Gesetzgeber unterscheidet beim Taxi und Mietwagenverkehr zwischen verschiedenen Verkehrsarten.

  • Taxiverkehr
    Paragraf 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert den Verkehr mit Taxen als die Beförderung von Personen mit Pkw, die an behördlich zugelassenen Stellen (Taxistand) bereitgehalten werden. Der Fahrgast bestimmt das Ziel. Beförderungsaufträge dürfen auch während der Fahrt oder am Unternehmenssitz entgegengenommen werden.
    • Taxen dürfen nur in der Gemeinde des Betriebssitzes bereitgehalten werden.
    • Vorbestellungen dagegen dürfen Taxiunternehmer auch aus anderen Gemeinden entgegennehmen.
    • Taxiunternehmer sind verpflichtet, sich innerhalb des Pflichtbeförderungsbereichs an die Beförderungs- und Betriebspflicht sowie an den geltenden Taxitarif zu halten.
  • Mietwagenverkehr Paragraf 49 Personenbeförderungsgesetz definiert den Mietwagenverkehr als Beförderung von Personen, bei denen der Pkw im Ganzen angemietet wird. Der Mieter bestimmt Zweck, Ziel und Ablauf der vom Unternehmer durchgeführten Fahrt.
    • Mietwagenunternehmer dürfen nur Aufträge annehmen, die an ihrem Betriebssitz oder in ihrer Wohnung eingegangen sind.
    • Nach Fahrtende ist der Fahrer verpflichtet, zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er erhält unterwegs einen weiteren Auftrag.
    • Mietwägen sind nicht an die Betriebs- und Beförderungspflicht oder einen Tarif gebunden.
  • Krankenfahrten im Taxiverkehr Bei Krankenfahrten im Taxiverkehr gilt folgendes:
    • Krankenfahrten sind genehmigungspflichtig.
    • Der Fahrpreis unterliegt der örtlichen Taxitarifordnung.
    • Sondervereinbarungen mit der Krankenkasse müssen durch die zuständige Behörde genehmigt werden.

Subjektive Berufszugangsbedingungen

Um den Zugang zu Markt und Gewerbe im Bereich Taxi- und Mietwagenverkehr zur erhalten, ist der Nachweis

  • der persönlichen Zuverlässigkeit,
  • der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie
  • der fachlichen Eignung

unerlässlich.

Die Prüfung der persönlichen Eignung erfolgt auf dieselbe Weise wie oben beschrieben für den Omnibusverkehr.

Zusätzlich müssen Sie finanziell leistungsfähig sein, um den Zugang zu Markt und Gewerbe im Bereich Taxi- und Mietwagenverkehr zu erhalten. So möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Sie Ihre Fahrzeuge in einem ordnungsgemäßen Zustand betreiben und die Steuern und Abgaben leisten können. Für ausreichende Rücklagen spricht, dass Sie keine Rückstände bei Steuern und Sozialabgaben haben.

Fachliche Eignung

Jeder, der Zugang zu Markt und Gewerbe im Taxi- und Mietwagenverkehr erhalten möchte, muss seine fachliche Eignung nachweisen. Das erfolgt in der Regel durch eine erfolgreich bei der IHK für München und Oberbayern abgelegte Fachkundeprüfung.

Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens dreijährige leitende und nicht untergeordnete Funktion in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen belegt werden. In diesem Fall prüft die IHK, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um eine Kannbestimmung, die Entscheidung über das Vorliegen der fachlichen Eignung trifft allein die IHK.

Zusätzlich ist die fachliche Eignung nachgewiesen, wenn Sie einen der folgenden Bildungsabschlüsse vorweisen können:

  • Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit Schwerpunkt Personenverkehr
  • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt
  • Abschluss als Betriebswirt (DAV), erworben bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Diplom-Betriebswirt als Absolvent des Studiengangs Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der Hochschule Heilbronn
  • Diplom-Verkehrswirtschaftler der TU Dresden

Informationen zur Fachkundeprüfung

Bei der Fachkundeprüfung für den Taxi- und Mietwagenverkehr werden unter anderem folgende Themenbereiche behandelt:

Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten

  • Personenbeförderungsrecht
  • Straßenverkehrsrecht
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
  • Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
  • Grundzüge des Steuerrechts

Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebes

  • Zahlungsverkehr
  • Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
  • Buchführung
  • Versicherungswesen

Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung

  • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  • Ausrüstung und Beschaffenheit von Taxen- und Mietwagen
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Fahrzeugbereitstellung
  • Fernsprech- und Funkverkehr

Straßenverkehrssicherheit

  • Unfallverhütung
  • Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

Grenzüberschreitende Beförderungen

  • im Verkehr mit angrenzenden Staaten geltendes berufsbezogenes Beförderungsrecht für Personen
  • für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtige pass- und zollrechtliche Vorschriften
  • Beförderungsdokumente
  • Verkehrssicherheit
  • Unfallverhütung

Mehr über die Aus- und Weiterbildung erfahren Sie im Bereich Weiterbildung Taxi- und Mietwagenverkehr.

Mehr Infos zum Taxiverkehr

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