IHK Ratgeber

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE)

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Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben, können für ihre Projekte steuerliche Förderung erhalten. Hier erfahren Sie, was die Forschungszulage bietet und wie Sie sie beantragen.

Inhalt

Was ist das Ziel der Forschungszulage und wer wird gefördert?

Was ist das Ziel der Forschungszulage?

  • Ziel der Forschungszulage ist es, Unternehmen bei Forschung und Entwicklung (FuE) zu unterstützen und mehr Innovationen im Land zu generieren.
  • Für eigenbetriebliche FuE (Forschung und Entwicklung) werden bis zu 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen (bestimmte FuE-bezogene Löhne und Gehälter sowie Zukunftssicherungsleistungen) gefördert. Bei der Vergabe eines Forschungsauftrags (Auftragsforschung) werden pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt, so dass hier die effektive Förderung bis zu 15 Prozent beträgt.

Wer kann von der Förderung profitieren?

  • Alle Unternehmen
    Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.
  • Einzelunternehmer, Personengesellschaften
    Hierunter fallen auch Einzelunternehmer. Bei Personengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die für ertragsteuerliche Zwecke unternehmerisch tätig sind (sog. Mitunternehmerschaften), wird die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter behandelt.
  • Kooperationsvorhaben
    Kooperationsvorhaben von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen sowie Vorhaben mit Forschungseinrichtungen können ebenfalls förderfähig sein.
  • Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist eine Förderung auch möglich für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung), soweit sich die Geschäftsleitung des Auftragnehmers in der EU oder den EWR-Staat (Norwegen, Island, Liechtenstein) befindet. Falls sich die Geschäftsleitung des Auftragnehmers im EU- bzw. EWR-Ausland befindet, ist § 90 Absatz 2 AO zu beachten. Nicht gefördert wird hingegen der Auftragnehmer, also der im Auftrag eines Dritten forschende Unternehmen.

Wer kann keine Forschungszulage erhalten?

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO, z. B. weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist (Art. 2 Nr. 18 AGVO).
  • Ausnahme vom Ausschluss aus der Förderung wegen Corona
    Mit der Verordnung (EU) Nr. 972/2020 vom 2. Juli 2020 hat die Europäische Kommission Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO erweitert und eine Ausnahme vom Ausschluss der Beihilfegewährung vorgesehen. Danach darf eine Beihilfe dann gewährt werden, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten wurde.

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Was wird gefördert?

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden gefördert, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien

  • Grundlagenforschung (vereinfacht: Erwerb von neuem Wissen ohne erkennbare Anwendung),
  • industrielle Forschung (vereinfacht: zielgerichtete Forschung für neue Produkte/Prozesse bis zum Prototypen) oder
  • experimentelle Entwicklung (vereinfacht: vorhandenes Wissen wird in neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht)

zuzuordnen sind.

Für die Begriffsbestimmung bzw. Abgrenzung der begünstigten FuE-Vorhaben gelten die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vorgesehenen Kriterien (hier: Seite 24, Rz. 83 ff.).

Die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren gehört nur unter bestimmten Voraussetzungen zur experimentellen Entwicklung. Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, liegt kein begünstigtes FuE-Vorhaben vor.

Fristen

Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wurde.

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Wie hoch ist die Förderung durch die Forschungszulage?

  • Bei der eigenbetrieblichen Forschung beträgt die Zulage 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres. Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter.
  • Bei der Auftragsforschung werden pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.

Bemessungsgrundlage für die Förderung von FuE

  • Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 4 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr für den Zeitraum ab 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 erweitert. Es ergibt sich eine höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 1.000.000 Euro.
  • Für nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 sowie nach dem 30. Juni 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen des Anspruchsberechtigten beträgt die jährliche Bemessungsgrundlage maximal 2 Mio. Euro (d.h. höchstmögliche Forschungszulage 500.000 Euro p.a.).
  • Die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der steuerlichen Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

Sonderregelung für Einzelunternehmen

Für Einzelunternehmen und Gesellschafter von unternehmerisch tätigen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gelten besondere Regelungen in Bezug auf erbrachte Eigenleistungen.

  • Hiernach sind auch nachgewiesene Eigenleistungen in Höhe von 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig.
  • Soweit die Forschungszulage auf diese Eigenleistungen entfällt, darf sie 200.000 Euro in einem Zeitraum von 3 Veranlagungszeiträumen nicht übersteigen.
  • Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte Beihilfen (sogenannte De-minimis-Beihilfen) gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen (De-minimis-Begrenzung).

Bitte beachten Sie: Wenn die Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) vertraglich vereinbart haben, dass ein oder mehrere Mitunternehmer eine Tätigkeitsvergütung für FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben erhalten, wird diese Tätigkeitsvergütung grundsätzlich als förderfähiger Aufwand betrachtet. Damit dies möglich ist, muss die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam sein, ernsthaft gewollt und tatsächlich umgesetzt werden.

Die Höhe der begünstigten Tätigkeitsvergütung ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss so eindeutig und klar formuliert sein, dass die Tätigkeitsvergütung, die ein Gesellschafter für FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben erhält, von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienst der Gesellschaft klar abgegrenzt werden kann.

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Wie beantragen Sie die steuerliche Forschungsförderung?‎

Der Antrag

  • Die steuerliche Förderung ist antragsgebunden. Der Antrag ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Einreichung des Antrags ist erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem förderfähige Aufwendungen entstanden sind, möglich – d.h. erstmalig im Jahr 2021.
  • Die Antragstellung erfolgt unabhängig von der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.
  • Die Antragstellung kann je Wirtschaftsjahr nur einheitlich für alle in dem Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten erfolgen. Je Wirtschaftsjahr ist daher nur ein Antrag auf Forschungszulage möglich.
  • Im Antrag auf Forschungszulage sind die begünstigen FuE-Vorhaben, für die eine Forschungszulage beantragt wird, sowie die förderfähigen Aufwendungen so genau anzugeben, dass eine Überprüfung möglich ist.
  • Bei mehreren Betrieben oder Betriebsstätten sind diese sowie die FuE-Vorhaben jeweils einzeln zu bezeichnen. Voraussetzung für den Antrag ist die Bescheinigung nach § 6 FZulG, aus der die begünstigten FuE-Vorhaben ersichtlich sind. Wenn sich Änderungen gegenüber diesen Angaben im Bescheinigungsverfahren nach § 6 FZulG ergeben haben, müssen die entsprechenden Angaben im Antrag auf Forschungszulage aufgeführt werden.
  • Der Antrag kann über das Webportal der BSFZ gestellt werden und erfordert die Authentifizierung perELSTER-Zertifikat. Die Bescheinigungsstelle prüft die Förderfähigkeit der FuE-Vorhaben ‎ und stellt eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens aus.

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) wird betrieben von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. – DLR Projektträger mit den Standorten Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden.

Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren finden sich in der sogenannten Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung(in der vom Bundesrat am 20.12.2019 mit Änderungenbeschlossenen Fassung).

Das für die Festsetzung der Forschungszulage zuständige Finanzamt ist an die von der Bescheinigungsstelle in der Bescheinigung getroffenen Entscheidungen gebunden, soweit diese die Beurteilung des FuE-Vorhabens betreffen. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Auffassung, dass die Bescheinigung verbindlich lediglich die Feststellung enthält, ob das FuE-Vorhaben die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG erfüllt. Die von der Bescheinigungsstelle erteilte Bescheinigung entfaltet hingegen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung im Hinblick auf den Umfang der förderfähigen Aufwendungen, die Art der Durchführung des FuE-Vorhabens oder den Zeitpunkt des Beginns oder Endes eines Vorhabens.

Die Forschungszulage wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt und auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Soweit die Forschungszulage höher ist als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit werden auch FuE-Aktivitäten von Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden und keine oder nur wenig Steuern zahlen. Dies kann beispielsweise für Start-ups gelten.

Die Forschungszulage kann grundsätzlich neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte FuE-Vorhaben gewährt werden, sofern es nicht zu einer Doppelförderung kommt (§7 Absatz 1 FZulG). Aufwendungen, die nach dem FZulG grundsätzlich zu den förderfähigen Aufwendungen gehören, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen bereits berücksichtigt wurden oder werden (§ 7 Absatz 2 FZulG). D. h. es besteht ein Verbot der Doppelförderung (Kumulierungsverbot) in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen.

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage hat das Wichtigste in Kürze rund um die steuerliche Forschungsförderung für Unternehmen zusammengestellt. Der Infoflyer ist hier abrufbar.

Hier finden Sie FAQs zur Bescheinigungsstelle und zum Bescheinigungsverfahren.

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Achtung: Bescheinigungsstelle ist online/ Erklärvideo

Entsprechende Anträge können online unter www.bescheinigung-forschungszulage.de eingereicht werden. Das Verfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens auf dem Webportal zur Antragstellung. Der Antrag muss elektronisch gestellt werden. Die Finanzverwaltung bietet hierzu das kostenfreie Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) an. Das Antragsverfahren ist derzeit nicht gebührenpflichtig.

Außerdem hat die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) auf ihrer Homepage https://www.bescheinigung-forschungszulage.de ein kurzes Erklärvideo rund um die Beantragung der steuerlichen Forschungsförderung eingestellt.

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Das vollständig digitale Antrags- und Bescheinigungsverfahren für die Forschungszulage

Die Antragstellung wurde bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) auf ein voll elektronisches Verfahren mit digitaler Signatur umgestellt. Das gesamte Antrags- und Bescheinigungsverfahren wird nun über ein eigenes Webportal der BSFZ abgewickelt.

  • Mit der Umstellung auf das vollständig digitale Antrags- und Bescheinigungsverfahren entfällt für Antragsteller die Pflicht, Anträge bei der BSFZ zusätzlich unterschrieben per Post einzureichen.
  • Stattdessen authentifizieren sich Unternehmen gegenüber der Bescheinigungsstelle anhand sogenannter „ELSTER-Zertifikate“.

Wozu Elster?

  • Mithilfe des ELSTER-Zertifikats können Unternehmen ihre Identität gegenüber der BSFZ bestätigen.
  • Die Unternehmensidentitätsdaten werden aus dem Unternehmenssteuerkonto übertragen.
  • Zur Unternehmensauthentifizierung im Rahmen des Antrags- und Bescheinigungsverfahrens ist die Nutzung eines ELSTER-Zertifikats erforderlich. Sollte Ihr Unternehmen noch kein ELSTER-Zertifikat besitzen, können Sie eines auf dem ELSTER-Portal beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung des Zertifikats bis zu 14 Tage dauern kann. Die Beantragung ist kostenlos.

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FAQ zum Antragsverfahren

  • Wie läuft die Registrierung mit einem ELSTER-Zertifikat ab?
    Jedes Unternehmen, das in Deutschland steuerpflichtig ist, kann über das ELSTER-Portal ein Zertifikat anfordern. Mit diesem Zertifikat können Sie ihr Unternehmen auch im Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage registrieren. Die wichtigsten Stammdaten zu Ihrem Unternehmen, z. B. Unternehmensname, Rechtsform und Steuernummer, werden automatisch vom ELSTER-Portal übernommen.
    Weitere Informationen zum ELSTER-Zertifikat finden Sie hier.
    Hinweis: Die ELSTER-Zertifikate werden nicht von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage ausgestellt oder anderweitig technisch betreut.
  • Was bedeutet die Umstellung für Unternehmer, die bereits einen Antrag auf Bescheinigung gestellt haben?
    Sämtliche Daten von Antragstellern, die über PT-Outline (https://ptoutline.eu/app/bsfz) einen oder mehrere Anträge eingereicht haben, werden automatisch in das neue Webportal übertragen. Nach erfolgreicher Übertragung der Daten in das neue Webportal werden Benutzer per E-Mail aufgefordert, ein neues Passwort zu vergeben, um die Registrierung abzuschließen.
  • Was ist zu tun, falls mit der Eingabe von Antragsdaten begonnen, der Antrag aber noch nicht abgeschickt wurde?
    Die Antragstellung in PT-Outline war bis zum 11.01.2021, 11:59 Uhr möglich. Sofern der Antrag auf diesem Weg gestellt wurde, muss er zusätzlich unterschrieben per Post eingereicht werden. Der unterschriebene Antrag kann auch noch nach dem 11. Januar 2021 eingereicht werden. Wichtig: Alle Daten von Antragstellern, die bis zum 11. Januar 2021 keinen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über PT-Outline eingereicht haben, werden gelöscht. Es erfolgt keine Übertragung von nicht eingereichten Anträgen in das neue Webportal.

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Beispiele für die Steuerliche Forschungsförderung

  • Beispiel 1: GmbH, eigenbetriebliche FuE
    • Eine GmbH betreibt eigenbetriebliche FuE. Für das entsprechende FuE-Vorhaben fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz) von 1,5 Mio. Euro p.a. an. Bemessungsgrundlage für die 25%ige Forschungszulage sind somit 1,5 Mio. Euro (maximal 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr pro Unternehmen). Es ergibt sich eine mögliche Forschungszulage von 375.000 Euro p.a.
    • Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme 1.000.000 Euro p.a pro Unternehmen (bzw. 500.000 Euro, wenn vor 1. Juli 2020 bzw. ab 1. Juli 2026), max. 15 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben).
  • Beispiel 2: Einzelunternehmer, eigenbetriebliche FuE
    • Ein Einzelunternehmer betreibt eigenbetriebliche FuE. Er beschäftigt einen Mitarbeiter, der mit dem entsprechenden FuE-Vorhaben betraut ist. Hierfür fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter des Mitarbeiters sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieses Mitarbeiters von 50.000 Euro p.a. an.
    • Zudem erbringt der Einzelunternehmer auch Eigenleistungen in dem FuE-Vorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit dem FuE-Vorhaben beschäftigt ist, sind 40 Euro bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche anzusetzen. Der Einzelunternehmer kann Eigenleistungen von 250 Arbeitsstunden in dem betrachteten Jahr nachweisen (bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche).
    • Bemessungsgrundlage für die 25%ige Forschungszulage ist somit:
    • Personalkosten Mitarbeiter: 50.000 Euro
    • Eigenleistung Einzelunternehmer: 250 Stunden x 40 Euro/Stunde = 10.000 Euro
    • Bemessungsgrundlage gesamt: 60.000 Euro
    • Es ergibt sich eine mögliche Forschungszulage von 15.000 Euro (25% von 60.000 Euro) in diesem Jahr.
    • Hinweis: Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme1.000.000 Euro p.a pro Unternehmen (bzw. 500.000 Euro, wenn vor 1. Juli 2020 bzw. ab 1. Juli 2026); max. 15 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben; de-Minimis-Begrenzung von 200.000 Euro bei Eigenleistungen).
  • Beispiel 3: Auftragsforschung
    • Eine inländische GmbH vergibt einen Forschungsauftrag an ein Unternehmen mit der Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR. Hierfür fällt ein Entgelt in Höhe von 2 Mio. Euro p.a. an. Der förderfähige Aufwand beträgt 1,2 Mio. Euro (60% von 2 Mio. Euro), die Forschungszulage 360.000 Euro (25% von 1,2 Mio. Euro).
    • Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme 1.000.000 Euro p.a pro Unternehmen (bzw. 500.000 Euro, wenn vor 1. Juli 2020 bzw. ab 1. Juli 2026), max. 15 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben).
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Weiterführende Informationen

Forschungszulagengesetz: gesetze-im-internet.de / FZulG

Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro für den Zeitraum von Mitte 2020 bis Mitte 2026: 2 Corona-StHiG

Regelungen zum Bescheinigungsverfahren für Zwecke der Beantragung der Forschungszulage finden sich in der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung- FZulBV.

Die Begriffe für Beihilfen (hier: für Forschung und Entwicklung und Innovation) sind in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definiert (Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1, 26.06.2014, hier: Seite 24, Rz. 83 ff.).

Das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 zur steuerlichen Forschungszulage finden Sie hier.

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Zusammenfassung

Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben, können von der steuerlichen Forschungszulage, die zum 1. Januar 2020 eingeführt wurde, profitieren, und zwar unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Das gilt auch für Einzelunternehmer sowie für unternehmerisch tätige Personengesellschaften.

Die steuerliche Förderung ergänzt die bestehende Projektförderung und soll FuE-Aktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen. Unternehmen sollten Möglichkeiten der Förderung prüfen.

Hinweise zur Projektförderung finden Sie hier.

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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