IHK Ratgeber

Gaskrise wird zur Energiekrise: Was können Unternehmen jetzt tun?

Gaskrise
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Die Energie- und Strompreisentwicklungen der vergangenen Monate bedrohen viele Unternehmen existenziell. Was sollten Betriebe wissen und wie können sie selbst aktiv werden? Welche Maßnahmen treffen Bund und Land, um eine bezahlbare Energieversorgung zu sichern? Welche Härtefallhilfen sind möglich?

Inhalt

Vorbereitung auf eine mögliche Gasmangellage

Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil und die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Dennoch bleiben trotz einer guten Ausgangslage für den jetzigen Winter gewisse Restrisiken, weshalb eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Bundesnetzagentur möchte Ihnen auf diesem Weg gern zunächst die Grundlagen unseres Handelns in einer Gasmangellage darstellen und Ihnen die ratierliche Allgemeinverfügung erläutern. Eine solche Allgemeinverfügung ist für kleine bis mittelgroße gewerbliche und industrielle Gasverbraucher relevant. Hierauf sollten Sie sich unbedingt anhand des bereitgestellten Informationsmaterials vorbereiten.

Nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung nimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als Bundeslastverteiler ein. Zur Bewältigung einer Gasmangellage kann der Bundeslastverteiler als eine von mehreren Optionen eine ratierliche Kürzung von Gasmengen bei Letztverbrauchern anordnen.

Das Ziel einer ratierlichen Kürzung des Gasbezuges ist es, die Nachfrage an Gas zu reduzieren und dadurch den bestehenden Gas-Engpass zu beheben.

Adressiert werden von einer ratierlichen Kürzung mittels einer ratierlichen Allgemeinverfügung nur die ca. 40 000 Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem jährlichen Gasverbrauch von < 1,5 Mio. kWh und einer Ausspeiseleistung von < 500kW. Die größeren industriellen Gasverbraucher werden über die Sicherheitsplattform Gas individuell adressiert.

Die ratierliche Allgemeinverfügung ordnet an, dass RLM-Kunden ihren Gasverbrauch im Vergleich zum bisherigen Verbrauch um einen bestimmten Prozentwert reduzieren müssen. Dieser Grundsatz wird durch einige Ausnahmeregelungen flankiert, es gibt z.B. Ausnahmen für nach §53a EnWG geschützte Kunden und RLM-Kunden, deren Gasverbrauch vollständig in einem der besonders schützenswerten Produktionsbereiche liegt. Diese RLM-Kunden sind nach Abgabe einer ausgefüllten Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber von einer Gasbezugsreduktion ausgenommen

Sollte eine ratierliche Allgemeinverfügung erlassen werden, wird diese auf der Webseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben und durch Presseveröffentlichungen begleitet.

Die im Text angesprochene Selbsterklärung finden Sie hier.

Weitere Informationen der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

Bayerische Energie-Härtefallhilfe (EHFH) für Unternehmen

Die IHK für München und Oberbayern übernimmt auch in der Energiekrise eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Unternehmen in Not. Sie wird, wie schon in den Corona-Hilfen, als Bewilligungsstelle für alle Anträge auf Härtefallhilfe im Freistaat Bayern agieren.

Damit sollen die bisherigen Hilfen auf Bundesebene ergänzt werden. Das Programm soll kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützen, die besonders stark von den gestiegenen Energiepreisen betroffen sind.

Update: Die Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen ergänzt die Entlastungspakete und den wirtschaftlichen Abwehrschirm des Bundes, um die Preissteigerungen bei Energie für KMU in Bayern abzufedern. Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen haben und dadurch absehbar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind (Härtefälle), können im Rahmen der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe unterstützt werden. Die Antragsfrist ist am 31. Oktober 2023 abgelaufen.

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Vorgehen bei auslaufenden Verträgen und akuter Existenznot

Kunden mit auslaufenden Lieferverträgen sind derzeit mit hohen Preissteigerungen und einer stark reduzierten Zahl von Anbietern für Anschlussverträge konfrontiert. Viele Unternehmen warten daher noch ab.

Dabei ist zu beachten, dass vertraglose Stromkunden mit Anschlüssen im Mittel- und Hochspannungsnetz, im Gegensatz zu Kunden im Niederspannungsnetz, keinen Anspruch auf Ersatz- bzw. Grundversorgung haben und daher mit ihrer Abschaltung durch den Netzbetreiber rechnen müssen.

Die IHK rät daher allen Unternehmen dringend, ihre Verträge rechtzeitig zu verlängern bzw. – ohne zeitliche Lücken - neue Verträge abzuschließen. Dabei wird das Risiko durch hohe Preise ab 2023 durch eine Preisbremse begrenzt.

Update: Im mittlerweile beschlossenen Strompreisbremsengesetz wurde eine "Notversorgung" eingeführt, welche die Belieferung vertragloser Strom- oder Gaskunden in Mittelspannungs- bzw. Mitteldrucknetz wenigstens für die Monate Januar und Februar 2023 regelt. Die betroffenen Betriebe haben dadurch mehr Zeit, ihre Verträge zu verlängern oder sich ggf. nach neuen Lieferanten umzuschauen.

Folgen eines nicht vorhandenen Liefervertrags:

  • Für Netzkunden der Mittel- und Hochspannungsebene besteht kein Ersatz- oder Grundversorgungsanspruch.
  • Sollte kein Folgeliefervertrag abschlossen werden, erfolgt nicht automatisch ein Wechsel zu einem Grundversorger, sondern das Unternehmen ist dann vertragslos und muss den Strombezug aus dem Netz eigenständig einstellen.
  • Besteht kein aktueller Liefervertrag, kann dies zu Schadensersatzansprüchen für die unberechtigte Stromentnahme bis hin zur Sperrung des Anschlusses führen.
  • Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, eine unberechtigte Entnahme unverzüglich durch Sperrung des Anschlusses zu unterbinden.

Emfpehlungen und Hinweise:

  • Alle betroffenen Unternehmen sollten sich frühzeitig und nachdrücklich um den nahtlosen Abschluss eines neuen Liefervertrags bemühen.
  • Sollte trotz umfänglicher Suche kein neues Angebot vorgelegt werden, bieten einige Lieferanten – teils auf Nachfrage – oft als Ersatz- oder Interimsbelieferung bezeichnete Vertragskonstrukte mit kurzen, beidseitigen Kündigungsfristen, spotmarktorientierten Preisen und (teils) Vorkasse an.

Aktuelle Fördermöglichkeiten:

  • Sowohl die Bundesländer und deren Förderbanken als auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bieten unterschiedliche Unterstützungsprogramme, um energie- und strompreisbedingte Härten abzufedern, die sich trotz der nun geltenden Preisbremsen für 2023 ergeben.
  • Seit 1.12.2022 können Unternehmen des bayerischen Mittelstands, die aufgrund der aktuellen Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, denEnergieliquiditätskredit der LfA-Förderbank Bayern beantragen.
  • Außerdem unterstützen über die Bundes-Preisbremsen hinaus die Bayerischen Energie-Härtefallhilfen KMUs, die energiepreisbedingt in Existenznot geraten sind.
  • Des Weiteren gibt es die Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme sowie das „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“. Beide sollen die Liquidität vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffener Unternehmen kurzfristig sichern.

Das Gesetzgebungsverfahren für die ab Januar 2023 einsetzende Strom- und Gaspreisbremse wurde am 16. Dezember 2022 abgeschlossen. Am 20. und 21. Dezember informierte der DIHK inhaltsgleich in einem Webinar darüber, was mit den Strom- und Gaspreisbremsen auf die Unternehmen zukommt. Hier gibt es einen Mitschnitt der Veranstaltung: Mitschnitt DIHK-Webinar zur Strom- und Gaspreisbremse. Nähere Informationen erhalten Sie zudem beim Bundeswirtschaftsministerium.

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Preisbremsen und Härtefallprogramme

Gaspreis-, Wärmepreis- und Strompreisbremse für Unternehmen

Werden die Energiepreisbremsen verlängert?

Seit Anfang 2023 erhalten Privathaushalte und Unternehmen Rabatte auf Strom und Gas – so sollen sie von den gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Das Bundeskabinett hatte zwischenzeitlich eine Verlängerung der Strom- und Gaspreisbremse bis Ende März 2024 beschlossen.

Update: Die Bundesregierung hat Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen mit den Strom- und Gaspreisbremsen von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet. Diese im Herbst 2022 eingeführten Energiepreisbremsen sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Die derzeit angebotenen Preise für Strom und Gas liegen aktuell in der Regel unter dem Preisniveau, das durch die Energiepreisbremsen garantiert wurde. (Quelle: Bundestag, 01. Jnauar 2024)

Härtefallprogramme

Es werden insgesamt 12 Mrd. Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Bereiche zur Verfügung gestellt, die trotz Soforthilfe und Preisbremsen hohe finanzielle Belastungen erleiden. Dies gilt sowohl für KMU als auch für Mieter, Wohnungsunternehmen, Krankenhäuser, Pflege- und Kultureinrichtungen. Die Gestaltung der Programme obliegt den Ländern. Weitere Informationen finden Sie in den Abschnitten Bayerische Energie-Härtefallhilfen (EHFH) für Unternehmen und Wichtige Informationen bei auslaufenden Verträgen und akuter Existenznot.

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Steuerliche Entlastung und Inflationsausgleich

Strompreispaket für produzierende Unternehmen - Bundesregierung entlastet stromintensive Unternehmen für die nächsten 5 Jahre

Mit einem Strompreispaket möchte die Bundesregierung produzierende Unternehmen in den kommenden fünf Jahren entlasten.

Die Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe ist aus IHK Sicht eine wichtige und richtige Entscheidung. Strom muss günstig und bezahlbar sein, damit auch mittelständische Industriebetriebe ihren Pfad zur Klimaneutralität gehen können. Gleichzeitig werden energieintensivere Unternehmen von erheblicher Bürokratie entlastet. Die Ausweitung und vor allem die Verstetigung der Strompreiskompensation sind ein wichtiges Signal für die extrem stromintensiven Branchen, so Peter Adrian, DIHK-Präsident.

Allerdings ist es ein Wermutstropfen, dass die Stromsteuer nicht generell auf das Mindestmaß gesenkt wird. Umso dringlicher ist es, über eine rasche Ausweitung des Stromangebotes Preise zu senken. Die hohen Energiepreise werden sonst für viele Unternehmen, welche nicht von dem Strompaket profitieren, weiterhin ein Problem bleiben.

Sämtliche Informationen finden Sie hier.

Energie- und Stromsteuer: Auslaufen Spitzenausgleich und vollständige Steuerentlastung für die KWK

Zum 31. Dezember 2023 endeten mehrere Vergünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht, die bisher als EU-Fördermittel gewährt wurden, regulär oder aufgrund von Änderungen im EU-Förderrecht zum 1. Juli 2023.

Das betrifft einerseits das Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen zum 31.12.2023 für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz.

Somit entfällt ab 2024 der Spitzenausgleich nach Energiesteuergesetz und nach Stromsteuergesetz (hierfür greift die erweiterte Regelung nach § 9b Stromsteuergesetz). Außerdem entfällt die Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung der KWK nach Energiesteuergesetz.

Auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen und des Zolls, erhalten Sie einen Überblick über sämtliche ÄnderungenVoraussetzungen sind,

Senkung der Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme

Das Bundestag hat am 30. September 2022 die Senkung der Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme gebilligt. Zugleich wurde die Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat FAQs zur Umsatzsteuersenkung und zur Inflationsausgleichsprämie zusammengestellt.

Der Bundestag hat am 30. September einer zeitlich befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen und Fernwärme zugestimmt. Der Mehrwertsteuersatz auf Gas und Fernwärme wird von 19 auf 7 Prozent verringert, die Mehrwertsteuersenkung gilt seit 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024.Die Umsatzsteuersenkung gilt für Fernwärme und die Erdgaslieferungen über das Gasnetz. Für Gaskartuschen ist die Steuersenkung nicht wirksam.

Inflationsausgleichsprämie

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Begünstigt sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen, die in den Jahren 2022 bis 2024 zusätzlich zum normalen Gehalt – ggf. auch in Teilbeträgen oder Raten – gewährt werden. Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze, so dass Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 € steuerfrei bleiben. Übersteigende Beträge müssen versteuert werden. Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurden FAQs zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht.

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Energieeinsparverordnung (EnSikuMaV) ist am 15. April ausgelaufen

Nach den Beschlüssen des Bundeskabinetts vom 24. August 2022 wurde für Unternehmen am 1. September 2022 Energiesparen Pflicht. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (die sog. Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) ist in Kraft getreten.

Update: Die Energieeinsparverordnung ist zum 15. April 2023 ausgelaufen. Nun dürfen Büros wieder über 19 Grad geheizt, in öffentlichen Bädern rund um die Uhr sauniert und Gebäude wieder angestrahlt werden.

Die bisherigen Regelungen finden Sie nachfolgend:

Der Einzelhandel musste Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahme: Das Offenhalten ist als Fluchtweg notwendig.

Werbeanlagen durften in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages nicht beleuchtet werden. Ausnahmen galten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden konnte. Die Verordnung nannte als Beispiele Anlagen "an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind", für die Beleuchtung an Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen. Hinweise auf das Gewerbe vor Ort (beispielsweise Firmen- oder Ladenschilder) durften außerdem während der Öffnungszeiten beleuchtet werden.

Auch die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen war untersagt. Ausgenommen waren Sicherheits- und Notbeleuchtungen sowie kurzfristige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Ausgenommen wurden davon Beleuchtung anlässlich traditioneller oder religiöser Feste, die zur Beleuchtung der Gebäude beitrugen.

In öffentlichen Nichtwohngebäuden galten eine Reihe von Vorschriften. Öffentliche Gebäude waren definiert als "im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts". Dazu gehört auch ein Unternehmen, das "öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht." Zu den wichtigsten Vorschriften gehörten:

  • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, durften nicht beheizt werden. Ausnahmen galten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, medizinische oder Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen konnte ein Abweichen zulässig sein.
  • In Arbeitsräumen durfte die Lufttemperatur zudem – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtline für Raumtemperaturen vorgesehen ist.
  • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) mussten ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen war. Bei zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen musste die Temperatur auf das Maß reduziert werden, "das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden." Nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes liegt diese Temperatur bei Anlagen > 400 Liter zwischen 55 bis 60 Grad. Ausnahmen galten für Anlagen, bei denen der "Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört."
  • In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten (außerhalb der öffentlichen Nichtwohngebäude) galten die oben aufgezählten Maximaltemperaturen für öffentliche Gebäude als Mindesttemperaturen. Unternehmen konnten also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um einen Grad nach unten abweichen, mussten es jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen sind zum Beispiel also auch 19 statt wie bisher 20 Grad zulässig.

Für Gas- und Wärmelieferanten galten eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme belieferten. Bis zum 30. September 2022 mussten sie Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Abrechnungsperiode sowie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstemperatur um 1 Grad mitteilen.

  • Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten leiteten die Informationen der Lieferanten an die Nutzer weiter.
  • Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten mussten den Nutzern diese Informationen bis zum 31. Oktober 2022 mit spezifischen Angaben zu der jeweiligen Wohneinheit mitteilen. Erhielten sie nur allgemeine Informationen, mussten sie eine individualisierte Mitteilung entsprechende Informationen anhand typischer Verbräuche bis zum 31. Januar versenden. Sie mussten zudem über Kontaktinformationen und eine Internetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtungen informieren oder auf die Kampagne "80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel" mit entsprechenden Informationen hinweisen (www.energiewechsel.de).

FAQ

Eine Übersicht zu den häufig gestellten Fragen zur Energieeinsparverordnung finden Sie auf den Seiten des DIHK.

Bußgelder

Es konnten Bußgelder bis 100.000 Euro verhängt werden. Bei beharrlichem Zuwiderhandeln sind Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich.

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Preis- und Versorgungskrise: Was können Unternehmen jetzt tun?

Der Bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger empfiehlt den Unternehmen dringend, sich auf eine Mangellage einzustellen. In einem Brief an die Wirtschaft rät er unter anderem

  • Alternativen zu Gas zu suchen, beispielsweise die Wiedernutzbarmachung von Lager- oder Abfüllanlagen für Heizöl oder Flüssiggas (Fuel-Switch-Möglichkeiten).
  • Brennstoffwechsel auch bei niedertemperierter Prozesswärme.
  • Einsparungen bei der Raumwärme durch Optimierung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimanalgen oder der Warmwasserbereitstellung.

Welche konkreten Schritte können Unternehmen tatsächlich umsetzen?

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Energieverbrauch optimieren, Strom und Gas einsparen

Die beste Energie ist die, die gar nicht erst verbraucht wird. Das gilt in Zeiten der Klimawende und in der aktuellen Versorgungskrise umso mehr.

Die Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke hat eine Liste mit Kurzfristmaßnahmen zur Energieeinsparung und Energiesubstitution in Unternehmen veröffentlicht. Die Liste ist hier einsehbar.

Der IHK-Ratgeber Klimaschutz & Energiewende unterstützt Sie mit viefältigen Informationen und Angeboten beim Energie sparen und Umstellen auf Erneuerbare Energien in Ihrem Unternehmen. Der Ratgeber informiert auch über Fördermöglichkeiten, Best-Practice-Beispiele sowie Projekte und Netzwerke für Erfahrungsaustausch. Hier geht's zum IHK-Ratgeber klimaschutz & Energiewende.

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Kontakt mit Versorgungsunternehmen aufnehmen

Die individuelle Versorgungssituationen von Unternehmen variieren stark, ebenso verschieden sind die örtlichen Versorger aufgestellt, die die Energie an ihre Endkunden liefern.

IHK-Tipp:

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem Versorger auf, auch wenn die Versorgung aktuell noch gesichert ist. So können Sie Fragen direkt klären und die Versorgungslage und die Kostenentwicklung in Erfahrung bringen.

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Fuel-Switch-Möglichkeiten prüfen und frühzeitig einleiten

Wegen der stark gestiegenen Gaspreise und drohender Versorgungsengpässe denken Unternehmen über eine Brennstoffumstellung nach. Viele Unternehmen besitzen noch alte Heizöltanks oder Brenner, die sowohl Gas als auch Heizöl oder Diesel (Dual Fuel) verfeuern können. Andere könnten von Gas- auf Kohle- oder Holzfeuerung umstellen oder mobile Anlagen einsetzen. Um Gasfeuerung umzurüsten, müssen

  • technische,
  • finanzielle und
  • rechtliche Hürden genommen werden.

Im Oktober 2022 hat der Bundesgesetzgeber eine Reihe von Erleichterungen beschlossen. Trotzdem sollten Sie möglichst Sie möglichst schnell mit den Vorbereitungen beginnen. Nur so können Sie die notwendigen Genehmigungen oder Duldungen bekommen. Der erste Schritt dafür ist der direkte Kontakt zur zuständigen Behörde, meistens die Immissionsschutzbehörde.

Wann benötigen Sie eine Genehmigung zur Brennstoffumstellung?

Eine Genehmigung der Immissionsschutzbehörde muss bei der Änderung oder Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen eingeholt werden. Das ist bei folgenden Anlagen der Fall:

  • Die Anlage erreicht die Leistungsgrenzen der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSCHV):
    Diese Werte finden sich im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und sind je nach Art der Anlage oder Brennstoff sehr unterschiedlich.
    Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser oder Prozesswärme liegt die Schwelle beispielsweise:
    - für Kohle oder Holz bei 1 Megawatt (MW),
    - für Heizöl EL und Erdgas bei 20 MW,
    - für Biogas bei 10 MW
    - für Verbrennungsmotor- oder Gasturbinenanlagen bei 1 MW
  • Bis 50 MW können die Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Alle Einheiten in Feuerungswärmeleistung (thermisch). Für andere Feuerungs- oder Industrieanlagen, die Erdgas einsetzen, gelten gesonderte Schwellenwerte.
  • Eine Genehmigungspflicht kann auch bei der Lagerung von Brennstoffen eintreten. Für Flüssiggas ist das beispielsweise schon ab drei Tonnen der Fall.

Die Genehmigungspflicht gilt nur für Anlagen, die länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Mobile Anlagen oder solche, die nur übergangsweise genutzt werden sollen, benötigen deshalb in vielen Fällen keine Genehmigung.Auch die wesentliche Änderung einer Anlage kann genehmigungsbedürftig sein. Fällt eine Brennstoffumstellung allerdings unter eine der neuen Ausnahmemöglichkeiten, ist dies in der Regel nicht notwendig (siehe unten).Vorsicht! Auch wenn die Immissionsschutzbehörde nicht zuständig ist, kann gegebenenfalls eine Baugenehmigung oder Prüfung notwendig werden (siehe unten).

Was ist zu tun, wenn die Brennstoffumstellung nicht genehmigt werden muss?

Für das Errichten einer neuen Feuerungsanlage unterhalb der Leistungsschwelle der 4. BImSchV kann ein Baugenehmigungsverfahren notwendig werden. Das kann auch für das Errichten eines Gebäudes für einen Heizöltank gelten. Je nach Bauordnung des Bundeslandes werden diese Anlagen bis zu einer bestimmten Größe (Heizöl beispielsweise bis zehn Kubikmeter) jedoch freigestellt. Dann reicht meist eine Anzeige. Unternehmen sollten sich zu den notwendigen Schritten beim zuständigen Bauamt oder bei einem Schornsteinfeger erkundigen.

Wenn keine Genehmigung für den Einsatz eines anderen Brennstoffes in einer bestehenden Anlage notwendig ist, muss sie für Anlagen von 1 bis 50 MW dennoch angezeigt werden (§ 6 44. BImSchV). Bei vielen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen ab 4 Kilowatt ist die Einhaltung der geltenden Grenzwerte zudem von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen festzustellen.

Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten: Die meisten Heizöltanks (außerhalb von Schutzgebieten beispielsweise ab einem Kubikmeter) müssen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft werden. Das Errichten oder die Änderung ist sechs Wochen zuvor anzuzeigen.

Flüssiggastanks müssen zudem vor Inbetriebnahme auf ihre Betriebssicherheit geprüft werden. Je nach Anlage sind dazu sogenannte befähigte Personen, TRF-Sachkundigen oder zugelassene Überwachungsstellen zu beauftragen.

Für beide Anlagen gelten im Fall des Brennstoffwechsels Ausnahmen (siehe unten).

Zusätzlich müssen Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden.

Welche Ausnahmemöglichkeiten wurden beschlossen?

Für den Fall einer ernsten oder erheblichen Gasmangel-Lage wurden mehrere immissionsschutzrechtliche Verfahrenserleichterungen und Ausnahmen eingeführt. Die Gasmangel-Lage liegt laut Begründung bereits bei Ausrufung der Alarmstufe vor – dies erfolgte bereits im Juni 2022. Ausnahmeregeln können bei einem daraus begründeten Brennstoffwechsel genutzt werden, aber auch, wenn Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen fehlen oder andere Notwendigkeiten vorliegen. Die Regelungen werden auf zwei Jahre befristet eingeführt. Unternehmen, denen die Behörden in der Vergangenheit aufgrund gesetzlicher Regelungen keine Ausnahmen gewährt haben, sollten sich deshalb erneut an die zuständigen Stellen wenden.

Folgende Ausnahmen und Erleichterungen können damit in Anspruch genommen werden:

  • Vorzeitiger Betriebsbeginn (§ 31e BImSchG): Über die bestehenden Möglichkeiten nach § 8a BImSchG hinaus können Behörden den vorzeitigen Beginn der Vorhaben zulassen, auch wenn die Antragsunterlagen noch nicht vollständig sind. Besonders ist, dass die Anlagen schon vor der Genehmigungsentscheidung in Betrieb genommen werden können. Dies ist zudem vor einer Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig.
  • Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 31f und § 31h BImSchG): Die Fristen zur Auslegung von Unterlagen und für Einwendungen wird auf eine (statt vier) Wochen verkürzt. Auf die Erörterung der Einwendungen soll die Behörde verzichten. Die Schwelle zur Pflicht eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) für Flüssiggastanks wird auf 200 Tonnen angehoben.
  • Formloser Antrag für Ausnahmen (§ 31g BImSchG): Es werden kein Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 15 oder § 16 BImSchG) notwendig. Ausnahmen sollen (können nicht nur) bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines formlosen Antrags erteilt werden.
  • Ausnahmen von TA Luft und TA Lärm (§ 31i und § 31j BImSchG): Neben den Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen) und 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen) sind nun auch Ausnahmen von der TA Luft und TA Lärm zulässig. Bei der TA Luft sollen Ausnahmen von den Vorsorgevorschriften (in Nr. 5) zugelassen werden. Bei der TA Lärm sollen Ausnahmen von den Immissionsrichtwerten nach Nummer 7.1 (Ausnahme in Notsituation) zugelassen werden.
  • Mit der Änderung des Energiesicherheitsgesetztes wurde eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt (beispielsweise größere Flüssiggastanks oder -tankstellen). Diese Erlaubnis kann nun drei Monate nach Inbetriebnahme nachgeholt werden.
  • Vor allem für Heizöltanks wurde eine Reihe von Erleichterungen in Abweichung von der Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beschlossen und vom Bundesrat bestätigt:
    - Die Anzeigepflicht (§ 2 BG-V) nach § 40 Absatz 1 AwSV (6 Wochen vor Errichten oder wesentlichen Änderung) entfällt. Jedoch müssen Sachverständigenprüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt werden.
    - Eignungsfeststellungen (§ 3 BG-V) können nach § 63 Absatz 1 WHG entfallen, wenn Anlagenteile doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem verfügen oder einwandig und in Rückhalteeinrichtungen errichtet werden.
    - Wesentliche Änderungen (§ 4 BG-V) sind mit Sachverständigengutachten und keinen oder geringfügigen Mängeln möglich. Die Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel muss vorher bestätigt worden sein.
    - Für bereits stillgelegte Anlagen (frühere Heizöltanks) (§ 5 BG-V) soll eine Eignungsfeststellung mit den ursprünglichen Unterlagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung dieser Lageranlage durchgeführt werden können. Die Eignungsfeststellung kann entfallen, wenn ein Sachverständigengutachten zu treffende Maßnahmen festlegt und ihre Durchführung bescheinigt.
    - Abfüllflächen (§ 6 BG-V) können abweichend von der AwSV auf Asphalt- oder Betonbauweise betrieben werden. Allerdings muss dies auf hydrologisch günstigen Standorten und mindestens zehn Meter vom Oberflächengewässer entfernt erfolgen. Außerdem müssen organisatorische Maßnahmen "in Abstimmung mit Sachverständigen" getroffen werden: Verschließen von Kanaleinläufen, Bereitstellen von Bindemitteln, Auffangbehältern und durchgehende Überwachung. An die Tankfahrzeuge werden besondere Anforderungen gestellt (§ 7 BG-V). Diese Anlagen dürfen zudem nur für maximal zwölf Monate beziehungsweise länger nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden.
    - Wiederkehrende Prüfpflichten (§ 8 BG-V) können bis zu zwölf Monaten verschoben werden.


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Informationsangebote und Fördermöglichkeiten nutzen

Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und weitere Zuschussprogramme

Das EKDP ist im Dezember 2022 ausgelaufen und wurde nicht verlängert, da ab Januar 2023 die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom sowie Härtefallprogramme der Länder greifen: mehr Infos dazu finden Sie hier. Das EKDP hatte die seit Ende April bzw. Anfang Mai 2022 laufenden KfW-Kredite, Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme und die seit dem 17. Juni 2022 laufende Margining-Absicherungen ergänzt und hatte ein Volumen von 5 Mrd. Euro.

Update: Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) rückwirkend erweitert auf Wärme- und Kältebezug

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat das EKDP auf Mehrkosten erweitert, die infolge der Verteuerung des Bezugs von Wärme- und Kälte entstanden sind. Insbesondere Chemiebetriebe, die an Chemieparks angesiedelt sind und hohe Kostensteigerungen für z. B. Prozessdampf oder Kühlwasser zu tragen haben, können bis zum 28. Februar 2023 Förderanträge für die Monate November und Dezember 2022 stellen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Energieliquiditätskredit (Bayern)

Für bayerische Unternehmen des Mittelstands gibt es seit 1.12.2022 die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung bei der LfA Förderbank Bayern zu beantragen. Das Programm soll krisenbedingte finanzielle Engpässe auffangen und Lücken der Bundesförderprogramme schließen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bayerische Energie-Härtefallhilfe

Außerdem unterstützen über die Bundes-Preisbremsen hinaus die Bayerischen Energie-Härtefallhilfen KMUs, die energiepreisbedingt in Existenznot geraten sind. Das Programm wird von der IHK für München und Oberbayern abgewickelt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Fördermöglichkeiten

Weitere Unterstützungsoptionen rund um die Umstellung Ihrer betrieblichen Prozesse auf erneuerbare Energien und mehr Energieeffizienz sowie Reduktion von Treibhausgasen finden Sie für Bayern hier. Bundes- und EU-weite Förderoptionen können Sie in der Förderdatenbank des Bundes recherchieren.

Informationsangebote der IHK-Organisation

  • Nutzen Sie IHK-Newsletter Energie und Umwelt. Sie können ihn hier abonnieren.
  • Nutzen Sie die kostenfreien Webinare für Unternehmen zur Versorgunsgkrise, Handlungs- und Fördermöglichkeiten für Unternehmen . Eine Übersicht zu aktuellen Veranstaltungen sowie die Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier.
  • Informieren Sie sich im Gas-Dossier unserer Büros in Berlin und Brüssel über die unternehmensrelevanten politischen Entwicklungen rund um die Gasversorgungskrise. Das Dossier finden Sie hier.
  • Nutzen Sie unsere Ratgeberseiten, um sich in verschiedenen Geschäftsbereichen zukunftsfähig aufzustellen, zum Beispiel den IHK-Ratgeber Klimaschutz & Energiewende.

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Wo steht Deutschland aktuell bei der Gasversorgung?

In den vergangenen Monaten konnte die Abhängigkeit von russichen Gaslieferungen durch Erschließung neuer Erdgasimport-Quellen sowie Substitution durch andere Energieträger bereits verringert werden. Die Gasspeicherfüllstände liegen Stand 23. Januar 2023 in Deutschland bei ca. 86,5 %. Das bildet weiterhin eine gute Vorraussetzung für die sichere Gasversorgung über den Winter.

Die weitere Entwicklung der Gaslieferungen sowie Speichermengen und Gaspreise ist im Moment nicht absehbar.

Den tagesaktuellen Stand zu Gasflüssen, Gasspeicherständen sowie Preis- und Verbrauchsentwicklung bereitet die Bundesnetzagentur auf. Die Infos können Sie hier abrufen.

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Notfallplan Gas Deutschland: Hintergrund und Bedeutung für die Gasversorgung

Im Zuge des russichen Krieges gegen die Ukraine hat sich die Energieversorgungssicherheit in der EU und Deutschland, insbesondere bei Erdgas, drastisch verschlechtert. Gaslieferungen blieben aus, Gasspeicher liefen leer, Preise explodierten. Mehr Infos zur Energiekrise in Folge des Krieges in der Ukraine.

Um die Versorgungssicherheit trotzdem weiter zu gewährleisten, hat die Bundesregierung einen Notfallplan Gas für Deutschland aufgestellt. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung.

Der Notfallplan kennt drei Eskalationsstufen:

Am 30. März 2022 rief die Bundesregierung die Frühwarnstufe (Vorwarnstufe) aus. Am 23. Juni 2022 folgte die Alarmstufe, nachdem der Gasfluss aus Russland erneut deutlich zurück gegangen war. Diese Stufe bedeutet noch keine akute Versorgungsgefährdung Deutschlands, auch die gefürchteten Preisweitergaben an Endverbraucher griffen dadurch nicht.

Wozu dann die Alarmstufe?

Die Speicherstände können durch die Lieferunterbrechungen nicht im gleichen und notwendigen Umfang wie in den vergangenen Wochen aufgefüllt werden, um die Versorgung über den Winter sicherzustellen. Die Alarmstufe ist einerseits ein klares Signal an alle gewerblichen wie privaten Gasverbraucher*innen, dringend weiter Gas einzusparen. Zudem ist die Ausrufung der Alarmstufe die Voraussetzung für das Wiederanfahren der Kohlekraftwerke. Die entsprechenden Gesetze (Energiewirtschaftsgesetz, Energiesicherunggesetz, Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz) wurden inzwischen erlassen bzw. angepasst. Befristet sollen Erzeugungskapazitäten im Bereich Kohle wie auch Öl für die Stromproduktion reaktiviert werden.

Wann greift die Notfallstufe und was bedeutet das?

Die Notfallstufe wird ausgerufen, wenn erhebliche Versorgungsengpässe bestehen. Dazu gehören eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage. In dieser Stufe greift der Staat in den Gasmarkt ein, eine sichere Versorgung aller Unternehmen ist dann nach heutigem Stand nicht mehr sichergestellt. Mehr zu Hintergrund und Bedeutung der Notfallstufe.

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Warnstufe 1: Frühwarnstufe

In der ersten Stufe, der Frühwarnstufe, die am 30. März 2022 für Deutschland ausgerufen wurde, werden noch keine Versorgungsengpässe festgestellt. Jedoch werden erste Maßnahmen ergriffen.

Was geschieht in der Frühwarnstufe?

  • Das Bundeswirtschaftsministerium bildet einen Krisenstab, der aus Behörden und Energieversorgern besteht.
  • Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen müssen regelmäßig die Lage beurteilen und der Bundesregierung darüber berichten.
  • Der Staat greift nicht ein.
  • Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber ergreifen Maßnahmen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Das betrifft den Beschaffungsmarkt, die Nutzung der Gasspeicher, Optimierung.

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Warnstufe 2: Alarmstufe

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat am 23. Juni die zweite Stufe des Gasnotfallplans, die Alarmstufe ausgerufen. Es bestünden noch keine Versorgungsengpässe, man dürfe sich jedoch nicht in Sicherheit wiegen.

Was geschieht in der Alarmstufe?

  • Der Staat greift noch nicht direkt ein.
  • Der Markt kümmert sich weiterhin in Eigenregie darum, die Lage zu entspannen.
  • Dazu gehören die selben Maßnahmen wie bei der Frühwarnstufe. Gashändler und Gaslieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber nutzen die Möglichkeiten des Beschaffungsmarktes, die Nutzung der Gasspeicher und der Optimierung.

Welche Folgen hat die Alarmstufe?

  • Obwohl die Gaslieferanten weiterhin keine Möglichkeit haben, die Preise in laufenden Verträgen zu erhöhen, werden Preissteigerungen erwartet.
  • Die Alarmstufe ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesregierung Kohle-Kraftwerke länger zur Stromerzeugung nutzen kann. So soll die Menge an Gas, die für die Produktion von Strom genutzt wird, verringert werden.

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Warnstufe 3: Notfallstufe

In Deutschland ist die Notfallstufe noch nicht ausgerufen. Damit dies getan werden kann, müssten erhebliche Versorgungsengpässe bestehen. Dazu gehören außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage.

Was würde in der Notfallstufe geschehen?

  • Der Staat greift in den Markt ein.
  • Die Bundesnetzagentur würde zum Bundeslastverteiler.
  • In enger Abstimmung mit den Netzbetreibern bestimmt sie über die Verteilung von Gas.
  • Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen, gelten als geschützte Verbraucher, die möglichst lange mit Gas zu versorgen sind.
  • Unternehmen sind keine geschützten Verbraucher.
  • Die Bundesnetzagentur hat ein Papier zur Abwägung der Lastverteilung vorgelegt.

Können Unternehmen abgeschaltet werden?

Auszuschließen ist dies grundsätzlich nicht. Das Vorgehen im Ernstfall ist aktuell noch nicht absehbar. Die Bundesnetzagentur rief Unternehmen bereits im Mai auf, ihre Gassituation und Abschaltpotenziale zu melden. Die IHK-Organisation hat im Juni eine Kurzumfrage unter Ihren Unternehmen durchgeführt und ermittelt, ob sie bereit wären, gegen eine Kompensation auf Gaslieferungen (teilweise) zu verzichten. Erörtert wurde dabei auch, ob ein von der Regierung vorgeschlagenes Auktionsmodell ein geeignetes Mittel zur Umsetzung sein könnten. Hintergründe zur Umfrage und die Umfrage-Ergebnisse sind hier abrufbar: Könnten Unternehmen ihren Erdgasbezug kurz- oder mittelfristig drosseln?

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EU-Politik: Gas-Notfallplan, Strompreisbremse und Erlösabschöpfung

Notfall-Maßnahmenverordnung: Strompreisbremse und Erlösabschöpfung

Der EU-Ministerrat hat am 30. September 2022 die EU-Notfall-Maßnahmenverordnung verabschiedet. Sie soll eine Strompreisbremse bringen.

  • Die Notfallmaßnahmen sollen die hohen Strompreise eindämmen.
  • Die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, eine Obergrenze bei Erzeugern Erneuerbarer Energien wie Wind, Wasser, Sonne aber auch Nuklearenergie von 180 Euro/MWh einzuziehen.
  • Damit sollen "Zufallsgewinne" abgeschöpft werden können. Den Mitgliedstaaten können diese Gelder dann einsetzen, um beispielsweise Verbraucher zu unterstützen.
  • Die Ausgestaltung bleiben den einzelnen Staaten überlassen.
  • Unternehmen, die nicht dieser Preisobergrenze unterworfen sind (Kohle) sollen Solidaritätsbeiträge leisten.
  • Die Mitgliedstaaten können für KMU Strompreise festlegen, die unter den Gestehungskosten liegen.

Die Bundesregierung setzt die Erlösabschöpfung in nationales Recht um und finanziert damit einen Teil der beschlossenen Strompreisbremse. Wie der Mechanismus der Abschöpfung aussehen soll, wird im aktuellen DIHK-Webinar zu den Preisbremsen von Dezember 2022 thematisiert.

Gas-Notfallplan

Die EU-Kommission hat am 20. Juli ihre Pläne für einen Gas-Notfallplan vorgestellt. Er sieht vor, dass die Mitgliedsländer in den Monaten August 2022 bis März 2023 15 Prozent weniger Gas verbrauchen sollen. Der Vergleichswert errechnet sich aus dem Durchschnittsverbrauch der vergangenen fünf Jahre. Dem Gas-Notfallplan haben die EU-Energieminister am 26. Juli mit einigen Abschwächungen zugestimmt.

Was ist geplant?

  • Die Staaten erhalten erst die Möglichkeit, freiwillig den Gasverbrauch um 15 Prozent zu senken.
  • Es soll möglich sein, verbindliche Einsparziele vorzuschreiben. Dieser "Unionsalarm" könnte ausgelöst werden, wenn ein erhebliches Risiko einer gravierenden Gasknappheit besteht oder die Gasnachfrage außergewöhnlich hoch ist.
  • Die verbindlichen Einsparziele kann der Rat der Mitgliedsstaaten beschließen. Das heißt, 15 der 27 Mitgliedsstaaten, die 65 Prozent der Gesamtbevölkerung repräsentieren, müssen zustimmen. Ursprünglich wollte die EU-Kommission die Einsparziele aus eigener Kraft durchsetzen können.
  • Die Mitgliedsländer werden aufgefordert, ihre Notfallpläne bis September zu aktualisieren.

Welche konkreten Maßnahmen sieht die EU-Kommission vor?

  • Umstellung von Gas auf alternative Brennstoffe in der Industrie sowie im Strom- und Wärmesektor
  • Mit Auktions- oder Ausschreibungssysteme Unternehmen zum Verzicht auf Gas zu motivieren,
  • Konkrete Senkungen von Raumtemperaturen usw. sind nicht in den aktuellen Plänen festgeschrieben. Die Kommission hat sich jedoch klar für eine Reduzierung der Temperaturen in öffentlichen Gebäuden ausgesprochen.

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