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GbR gründen – die Gesellschaft bürgerlichen ‎Rechts

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Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine Rechtsform, die Ihnen eine unkomplizierte Gründung ermöglicht. Möchten Sie gemeinsam mit einem oder mehreren Partnern ein Unternehmen gründen, ist die GbR eine einfache und kostengünstige Wahl. Die GbR gehört zu den Personengesellschaften.

Inhalt

Welche Vorteile und Nachteile hat die GbR?

Bevor Sie sich in die rechtlichen Fragen und die Formalitäten zur GbR-Gründung vertiefen, stellen wir Ihnen hier kurz und kompakt die Vor- und Nachteile einer GbR vor. So können Sie direkt entscheiden, ob diese Rechtsform für Sie infrage kommt oder ob Sie eine andere Rechtsform wie die UG (haftungsbeschränkt), auch Mini-GmbH genannt, oder eine GmbH bevorzugen sollten.

GbR gründen – die Vorteile

Eine GbR ist besonders unkompliziert. Das gilt sowohl für die Gründung als auch für die spätere Buchführung. Sie zeichnet sich durch folgende Vorteile aus:

  • die einfachste Form für zwei oder mehr Gründer, gemeinsam ein Unternehmen zu gründen
  • auch für Freiberufler möglich
  • kein Mindest-Stammkapital erforderlich
  • hohes Mitbestimmungsrecht der Gesellschafter
  • kaum bürokratischer Aufwand nach der Gründung (Bilanz und Jahresabschluss müssen weder erstellt noch veröffentlich werden, zumindest bis 60.000 Euro Gewinn bzw. 600.000 Euro Umsatz pro Jahr)
  • Gesellschafter in der Regel auch Geschäftsführer
  • interessante Rechtsform zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung

GbR gründen – die Nachteile

Wie jede andere Rechtsform für Unternehmen bietet die GbR auch Schwächen oder Nachteile. Diese gehören dazu:

  • mindestens zwei Gründer erforderlich
  • Haftung der Gesellschafter mit dem Geschäfts- und Privatvermögen in unbegrenzter Höhe
  • nur ein lockerer Bund; ohne spezielle Regeln im Vertrag endet die GbR bereits mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters automatisch
  • weniger Ansehen im Geschäftsverkehr als andere Rechtsformen wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • Firmierung unter dem Namen der Gesellschafter ( mit dem Zusatz GbR )
  • kein Profitieren von der günstigen Körperschaftssteuer von 15 % möglich (die Gewinne zählen als Einkommen der Gesellschafter mit dem normalen Einkommensteuersatz von bis zu 45 %)

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GbR anmelden – so funktioniert die Gründung

Eine GbR zu gründen, ist zwar wirklich einfach, aber die Gründung sollte wohlüberlegt sein. Es gibt verschiedene Gründe, die diese Rechtsform ausschließen oder nicht empfehlenswert machen. Beantworten Sie daher vorab folgende Fragen:

  • Sind Sie mindestens zu zweit und möchten gemeinsam gründen bzw. einen gemeinsamen Unternehmenszweck verfolgen?
  • Sind alle Gründer entweder Gewerbetreibende oder Freiberufler? Wenn ein Gewerbetreibender mit einem Freiberufler eine GbR gründet, wird der Freiberufler automatisch als Gewerbetreibender eingestuft.
  • Stellt die gesamtschuldnerische Haftung – alle Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen für GbR-Schulden der anderen – kein Hindernis dar?

Haben alle Gründer und damit die späteren Gesellschafter alle Fragen mit Ja beantwortet, steht der Gründung einer GbR nichts mehr im Wege.

GbR – die Gründung Schritt für Schritt

  • Grundlegende Rahmenbedingungen festlegen: Damit es im Alltag nicht zu Streitigkeiten kommt, legen Sie die wichtigsten Eckpunkte der geplanten Gesellschaft fest. Formulieren Sie gemeinsam einen genau definierten Geschäftszweck. Einigen Sie sich auf die teilnehmenden Gesellschafter und besprechen Sie, wie Abstimmungen erfolgen sollen. Genügt bei Abstimmungen eine einfache Mehrheit? Wie gehen Sie bei Stimmgleichheit vor? Wie viel Kapital benötigen Sie und wer bringt wie viel davon in die Gesellschaft mit ein? Wie erfolgt die Verteilung der Gewinne?
  • Legen Sie den Namen der GbR fest: Gewerbeämter und Industrie- und Handelskammern verlangen alle Namen der Gesellschafter, teils mit Vornamen, sowie den Zusatz GbR im Firmennamen. Zusätzlich dürfen Sie Ihr Tätigkeitsfeld angeben oder einen Fantasienamen wählen.
  • Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Rein rechtlich dürfen Sie einen GbR-Vertrag mündlich schließen. Von diesem Vorgehen ist dringend abzuraten, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Nach der Unterschrift durch die Gesellschafter ist die GbR gegründet.
  • GbR anmelden:
    • Bei einem Gewerbebetrieb gehen alle Gesellschafter zum zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde und jeder füllt einen Anmeldebogen aus. Das Amt leitet die Unterlagen an das Finanzamt weiter, das wegen der steuerlichen Erfassung von allein auf Sie zukommt.
    • Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden, sie beantragen für ihre GbR direkt eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt.
  • Geschäftsunterlagen erstellen: Nun erstellen Sie Ihre geschäftlichen Unterlagen und sorgen für einen Auftritt in den sozialen Medien sowie für eine Homepage.

Denken Sie daran, dass Sie erst unternehmerisch tätig werden, wenn das Finanzamt Ihnen eine Steuernummer für die GbR zugeteilt hat.

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Wie wird der Gesellschaftsvertrag für eine GbR ‎erstellt?‎

Die Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag sind gering. Im Prinzip ist eine mündlich ausgesprochene, gegenseitige Absichtserklärung ausreichend. Da mündliche Absprachen falsch verstanden werden können und später kaum beweisbar sind, sollten Sie unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen. Selbstverständlich dürfen Sie den Gesellschaftsvertrag selbst formulieren. Dabei kann allerdings einiges schiefgehen. Regeln können nicht eindeutig oder einzelne Passagen rechtswidrig sein. Grundsätzlich sollte der Gesellschaftsvertrag einer GbR folgende Punkte regeln:

  • Name der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Geschäftszweck
  • Gesellschafter
  • Geschäftsführung
  • Vertretungsrechte (z. B. Alleinvertretungsrecht)
  • Regeln zur Beschlussfassung (ab vier Gesellschaftern besonders wichtig)
  • Regelungen zur Haftung unter den Gesellschaftern (betrifft nur das Innenverhältnis)
  • Gewinnverwendung
  • Privatentnahmen
  • Verteilung von Gewinnen und Verlusten (z. B. nach Kapitalanteilen oder pro Kopf)
  • Informationspflichten
  • Wettbewerbsverbot für Gesellschafter
  • Verkauf oder Abtretung von Gesellschaftsanteilen
  • Kapitaleinlagen in Form von Grundstücken oder Immobilien
  • Ausscheiden von Gesellschaftern (z. B. durch Austritt oder Tod)
  • Regeln zum Auflösen der Gesellschaft
  • Sonstige individuelle Vereinbarungen

Denken Sie immer daran, ein Gesellschaftsvertrag wird in guten Zeiten geschlossen, um in schlechten Zeiten Auseinandersetzungen zu vermeiden. Nehmen Sie den Gesellschaftsvertrag nicht auf die leichte Schulter, auch wenn der Gesetzgeber kaum Anforderungen stellt.

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GbR gründen – mit diesen Kosten müssen Sie rechnen

Die Gründung einer GbR ist sehr kostengünstig, die folgende Auflistung zeigt die verschiedenen Punkte auf:

  • GbR-Gesellschaftsvertrag: Sobald Sie den Vertrag von einem Anwalt erstellen lassen, entstehen schnell Kosten in Höhe von 1.000 Euro und mehr, je nach Aufwand.
  • GbR-Anmeldung: Die Gebühren für die Anmeldung der GbR beim Gewerbeamt schwanken je nach Region zwischen 20 und 30 Euro pro Gesellschafter, Freiberufler melden sich direkt beim Finanzamt an.
  • Steuerliche Erfassung der GbR: Ob Freiberufler oder Gewerbetreibende, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen alle ausfüllen. Das Finanzamt arbeitet gebührenfrei. Überlassen Sie das Ausfüllen einem Steuerberater, stellt er Ihnen seine Arbeit in Rechnung.

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Was ist bei Steuern und Buchführung zu ‎berücksichtigen?‎

Die GbR gehört zu den Gesellschaften mit den einfachsten Regeln und Pflichten. Trotzdem müssen Sie gewisse Buchführungspflichten beachten und die Steuern korrekt abführen.

Die Buchführung in der GbR

Wenn Sie eine GbR gründen, genießen Sie bis zu bestimmten Grenzen viele Freiheiten in der Buchführung. Denn zur Gewinnermittlung ist lediglich eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung zu machen. Das bedeutet, dass Sie lediglich die Erträge und die Aufwendungen aufführen und am Ende des Geschäftsjahres ermitteln, ob Sie Gewinne erzielt oder Verluste gemacht haben.

  • Eine doppelte Buchführung, die Erstellung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses wie bei einer GmbH sind nicht erforderlich.
  • Erst wenn Ihr Gewinn über 60.000 Euro oder Ihr Umsatz über 600.000 Euro pro Jahr steigen, müssen Sie für die GbR eine handelsrechtliche Bilanz erstellen.

Privatentnahmen in der GbR richtig verbuchen

Da die Buchführung für die GbR so übersichtlich ist, vergessen Gründer oft, die Privatentnahmen richtig zu verbuchen. Gesellschafter einer GbR, die rechtlich automatisch auch Geschäftsführer des Unternehmens sind, beziehen kein Gehalt. Sie erzielen ihr Einkommen aus den Gewinnen des Unternehmens. Dementsprechend gelten regelmäßige Auszahlungen oder einmalige Entnahmen als Privatentnahme. Diese mindern den Gewinn der GbR nicht und sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Das unterscheidet die GbR grundlegend von der GmbH. Bei der GmbH bezieht der Geschäftsführer ein Gehalt, das als Betriebsausgabe absetzbar ist. Zu den Privatentnahmen zählen auch Vorteile, die Gesellschafter genießen, weil sie Mittel, Waren oder Inventar der GbR zu privaten Zwecken nutzen.

So buchen Sie Privatentnahmen richtig:

  • Legen Sie zum Konto „Eigenkapital“ das Unterkonto „Privatkonto“ an.
  • Hier verbuchen Sie nun alle Privatentnahmen.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Verbuchung auch die Umsatzsteuer berücksichtigen müssen, sofern die GbR nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt.

  • Umsatzsteuerfreie Buchungen: Auszahlung von Bargeld und Überweisungen auf ein Privatkonto
  • Umsatzsteuerpflichtige Buchungen: privater Gebrauch von Ausstattung, privater Gebrauch von Waren oder im Betrieb hergestellter Produkte

Beschäftigen Sie Angestellte in der GbR, müssen Sie sich mit der Lohnbuchhaltung auseinandersetzen. Zudem empfiehlt sich die Debitorenbuchhaltung, um mögliche Außenstände stets im Blick zu behalten und ein gezieltes Forderungsmanagement zu betreiben.

Die Steuern in der GbR

Bei aller Einfachheit: Um die Steuer kommen Sie auch mit einer GbR nicht herum. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Steuerarten bei der GbR.

Umsatzsteuer

Sofern Sie nicht die Kleinunternehmerregelung für Ihre GbR nutzen, sind Sie verpflichtet, auf Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer von derzeit 19 % (7 % für vergünstigte Produkte und Dienstleistungen) auszuweisen. Sie müssen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) beantragen und diese auf Ihren Rechnungen angeben. Zusätzlich sind Sie zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Im ersten Jahr nach der Unternehmensgründung erwartet das Finanzamt in der Regel die monatliche Abgabe.

Sie haben unter Umständen die Wahl zwischen der Ist- und der Sollversteuerung.

  • Sollversteuerung: Hier führen Sie die Umsatzsteuer dann ab, wenn Sie buchhalterisch fällig geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise erbracht worden sind. In der Theorie bedeutet das, dass Sie die Umsatzsteuer anmelden und abführen müssen, noch bevor Sie die Rechnung erstellt haben. In der Praxis melden die meisten Unternehmen die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Damit entsteht ihnen ein Liquiditätsnachteil, denn die Umsatzsteuer wird fällig, bevor der Kunde bezahlt hat. Die Sollversteuerung ist der Normalfall.
  • Istversteuerung: Bei der Istversteuerung melden Sie die angefallene Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum, der nach der Einnahme der Steuer liegt. Sie leiten die Umsatzsteuer also erst dann an das Finanzamt weiter, wenn Sie sie tatsächlich erhalten haben, weil der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Das vermindert die Belastung durch finanzielle Engpässe bei schlechter Zahlungsmoral oder langem Zahlungsziel. Die Istversteuerung kann das Finanzamt auf Antrag genehmigen. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
    • Sie sind Freiberufler.
    • Im Vorjahr hat Ihr Unternehmen weniger als 500.000 Euro Umsatz erzielt.
    • Sie sind nach § 148 Abgabenordnung (AO) von der Buchführungspflicht befreit.

Die Kleinunternehmerregelung für die GbR nutzen

Mit einer GbR können Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn Ihre Brutto-Umsätze im Vorjahr unter 22.000 Euro geblieben sind und im aktuellen Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen. Durch die Kleinunternehmerregelung müssen Sie auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Das vereinfacht die Buchhaltung und verschafft Ihnen einen Preisvorteil bei Privatkunden. Im Gegenzug dürfen Sie für gezahlte Umsatzsteuer aber keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Lassen Sie sich beraten, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll ist. Wenn Sie bei der Gründung der GbR hohe Ausgaben haben, kann es empfehlenswert sein, auf die Erleichterungen zu verzichten, um vom Vorsteuerabzug zu profitieren.

Gewerbesteuer

Bei Gewerbetreibenden unterliegen die Erträge eines Unternehmens der Gewerbesteuer. Diese wird auf Gewerbeerträge über 24.500 Euro pro Jahr erhoben. Das gilt auch für eine gewerbliche GbR. Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Abgabe. Jede Gemeinde legt ihren Gewerbesteuerhebesatz selbst fest. Daher sollten Sie diese Steuer durchaus in die Standortwahl der GbR mit einbeziehen.

Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit, da sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Das gilt auch, wenn sich mehrere Freiberufler in einer GbR zusammenschließen.

Einkommensteuer nach der GbR-Gründung

Anders als eine GmbH ist eine GbR selbst nicht steuerpflichtig. Während auf die nicht an die Gesellschafter ausgeschütteten Erträge einer GmbH 15 % Körperschaftssteuer und für die an die Gesellschafter ausgeschütteten Erträge im Rahmen der Kapitalertragsteuer 25 % Abgaben fällig werden, funktioniert es bei der GbR anders. Die von den Gesellschaftern als Privatentnahme aus dem Kapital der GbR entnommenen Gewinne zählen als steuerpflichtiges Einkommen. Diese versteuern die einzelnen Gesellschafter im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu Ihrem individuellen Steuersatz.

Achtung! Die Gesellschafter einer GbR erhalten kein Gehalt, sondern einen Gewinnanteil. Wenn Sie im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen haben, wird der Gewinn gleichmäßig unter den Gesellschaftern verteilt. Unterschiedliche Arbeitsleistungen, Kundengewinnung oder eingebrachtes Kapital beeinflussen die Gewinnverteilung nur, wenn Sie entsprechende Vereinbarungen treffen.

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Die Haftung in der GbR

Die Gründung einer GbR sollte wegen der Haftung unbedingt gründlich überdacht sein. Denn jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass Sie unter Umständen allein für offene Forderungen gegen die GbR aufkommen müssen, auch wenn Sie die Situation nicht verschuldet haben. Wählen Sie Ihre Partner sorgfältig aus, denn es gilt „Mitgefangen, mitgehangen“. Ansprüche Dritter richten sich nicht zuerst gegen die GbR und dann gegen die Gesellschafter, sondern Sie haften gemeinsam mit Ihrem gesamten Privatvermögen.

Theoretisch können Sie im Gesellschaftsvertrag die Haftung entsprechend Ihrer Anteile begrenzen. Diese Regelung betrifft aber nur das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern. Dritte können ihre Forderungen immer noch gegen alle Gesellschafter durchsetzen. In der Praxis sollten Sie besser eine andere Rechtsform wählen, wenn Sie die gesamtschuldnerische Haftung ablehnen. Mit den folgenden Tipps lässt sich das Risiko minimieren:

  • Vertretungsbefugnis: Im Alltag ist es sinnvoll, wenn ein Gesellschafter allein die GbR vertreten darf und nicht alle zustimmen und unterschreiben müssen. Regeln Sie den Umfang der Vertretungsbefugnisse genau. Legen Sie detailliert fest, welche Entscheidungen allein getroffen und welche Summen allein investiert werden dürfen.
  • Legen Sie Widerspruchsgründe fest und definieren Sie genau, wann eine Vertretungsbefugnis entzogen werden darf.
  • Schließen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung ab, diese deckt berufliche Fehler ab und fängt die entstehenden Kosten auf.
  • Nehmen Sie das Verfahren bei Konflikten oder Rechtsstreitigkeiten in den Gesellschaftervertrag auf.
  • Regeln Sie einen eventuellen Gesellschafterwechsel und vereinbaren Sie, dass ein ehemaliger Gesellschafter auch nach dem Ausscheiden für Verbindlichkeiten haftet, die während seiner Zeit in der GbR entstanden sind und in einem Zeitraum von 5 Jaren nach Ausscheiden geltend gemacht werden.
  • Treffen Sie Regelungen, um einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschließen.
  • Mit einer Fortsetzungsklausel und einer Erbfolgeregelung stellen Sie sicher, dass die GbR beim Ausscheiden z.B. nach Kündigung eines Gesellschafters und bei Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird.
  • Definieren Sie Wettbewerbsverbote vertraglich. Hier ist eine anwaltliche Beratung aufgrund der Komplexität des Themas wichtig.
  • Vereinbaren Sie verbindlich, wie hoch der Beitrag der einzelnen Gesellschafter sein muss.
  • Entscheiden Sie gemeinsam, welcher Betrag pro Monat maximal als Privatentnahme erlaubt ist.

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Der GbR-Gesellschafter als Geschäftsführer

Ohne besondere Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter einer GbR alle mit der Geschäftsführung betraut. Entscheidungen können nur gemeinschaftlich getroffen werden und Verträge müssen alle Gesellschafter gemeinsam unterzeichnen.

Alleinvertretungsrecht im Gesellschaftsvertrag regeln

In der Praxis ist es sinnvoll, einen oder mehrere Geschäftsführer zu ernennen, die die GbR allein vertreten dürfen. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Sie genau festlegen, in welchen Fällen und bis zu welchen Beträgen der Geschäftsführer allein entscheiden darf. Definieren Sie auch, welche Entscheidungen Sie nur zusammen treffen dürfen.

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Wie lässt sich eine GbR auflösen oder beenden?‎

Kein Gründer denkt gern über das Ende des Unternehmens nach, dennoch sollten Sie die Auflösung der GbR im Gesellschaftsvertrag regeln. Wenn Sie die GbR beenden möchten, müssen Sie sich an die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches halten. Die §§ 726 bis 740 geben das Beenden der GbR vor.

Grundsätzlich lösen Sie eine GbR in drei Schritten auf:

  • Auflösung: Die GbR wird durch den Beschluss der Gesellschafter oder durch Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ohne vertragliche Regelung etc. aufgelöst.
  • Auseinandersetzung oder Liquidation: In dieser Phase beenden Sie alle laufenden Geschäfte, begleichen alle Schulden der GbR, geben die Gegenstände, die die Gesellschafter in das Unternehmen eingebracht haben, zurück, erstatten die Bareinlagen und verteilen das Gesellschaftsvermögen.
    Wichtig: Beachten Sie, dass eine Nachhaftung von fünf Jahren nach der Liquidation für Altschulden gilt.

Gründe für die Beendigung einer GbR

Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden drei Gründe für die Auflösung einer GbR genannt.

  • Erreichen oder Unmöglichwerden des Unternehmenszwecks
  • Tod eines Gesellschafters
  • Insolvenz eines Gesellschafters

Es gibt weitere Gründe, die Zusammenarbeit in einer GbR zu beenden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn

  • ein Gesellschafter den Vertrag kündigt
  • ein Gesellschafter durch einen Mehrheitsbeschluss aus wichtigem Grund wie einer schweren Pflichtverletzung ausgeschlossen wird

Info: Der Rückzug eines stillen Gesellschafters kann zur Auflösung führen. Ein stiller Gesellschafter ist nur über eine Kapitaleinlage an der GbR beteiligt. Er arbeitet nicht aktiv mit, seine Stimmanteile übt einer der aktiven Gesellschafter aus. Zieht sich der stille Gesellschafter zurück, stehen ihm seine Kapitaleinlage und seine Vermögensanteile zu. Können die anderen Gesellschafter mangels Vermögen die Auszahlung nicht leisten, muss die GbR aufgelöst werden, sofern sich kein neuer Gesellschafter als Geldgeber findet.

Auflösung bedeutet nicht automatisch Vollbeendigung der GbR

Es gibt verschiedenen Szenarien, bei denen die GbR aufgelöst wird, aber statt einer Vollbeendigung in veränderter Form weitergeführt wird.

  • Tod eines Gesellschafters: Hier sieht der Gesetzgeber vor, dass die GbR aufzulösen ist. Der oder die Erben des Verstorbenen übernehmen die Anteile und Stimmrechte. Die Geschäfte werden zusammen mit den Erben weitergeführt und Sie entscheiden gemeinsam über alles Weitere. Konkret bedeutet das, dass Sie zusammen mit jemandem, der keine Ahnung vom Geschäft hat, über den weiteren Betrieb entscheiden müssen. Es ist empfehlenswert, im Gesellschaftsvertrag Regelungen zu treffen, die die Rechte der Erben ebenso wahren wie die der verbleibenden Gesellschafter.
  • Insolvenz eines Gesellschafters: Geht ein Gesellschafter in die Privatinsolvenz, besteht die Gefahr der Auflösung der GbR, auch wenn die Gesellschaft selbst zahlungsfähig ist. Denn die Gläubiger streben die Auflösung der GbR an, um die privaten Verbindlichkeiten über die Geschäftsanteile des zahlungsunfähigen Gesellschafters zu decken. Sie versuchen, die Ansprüche der Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen oder Ihrem Privatvermögen zu befriedigen. Gelingt Ihnen das, ist Ihr Unternehmen gerettet.
  • Insolvenz der GbR: Ist die Gesellschaft selbst zahlungsunfähig, sollten Sie umgehend einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen. Das Gericht prüft, ob genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Da Sie mit Ihrem Privatvermögen haften, sind Sie verpflichtet, Ihre privaten Vermögensverhältnisse offenzulegen. Ist ein Insolvenzverfahren möglich, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der die Geschäftsführung übernimmt. Eventuell ist die Rettung des Unternehmens über einen Insolvenzplan möglich. Ist das nicht der Fall, müssen Sie die Auseinandersetzung betreiben und die GbR beenden.

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Häufige Fragen zur GbR

  • GbR gründen: Gesellschafter in Vollzeit nötig oder ist auch Teilzeit möglich?
    Eine GbR-Gründung ist auch in Teilzeit und neben dem Hauptberuf möglich. Wie viele Stunden die Gesellschafter in ihre Arbeit als Geschäftsführer stecken, müssen sie mit ihren Partnern abklären. Der Gesetzgeber setzt keine Mindestarbeitszeit voraus.
  • Wie funktioniert die GbR mit einem stillen Gesellschafter?
    Ein stiller Gesellschafter bringt lediglich Kapital ein und schließt mit der GbR einen Vertrag über eine stille Beteiligung ab. Er beteiligt sich nicht aktiv am Geschäftsbetrieb.
  • Benötige ich für die GbR ein Geschäftskonto?
    Vorgeschrieben ist ein Geschäftskonto nicht, allerdings ist es sehr empfehlenswert.

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