IHK Ratgeber

Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Was ist zu beachten?

Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Was müssen Sie beachten?

Besonderer Schutz

  • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % (Schwerbehinderung) genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Für die Feststellung der Schwerbehinderung und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind nach § 152 SGB IX die Inklusionsämter zuständig (Zentrum Bayern Familie und Soziales - www.zbfs.bayern.de).
  • Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 % bis 50 % können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§§ 2 III, 151 II; 152 SGB IX).

Änderungen 2024 bei der Ausgleichsabgabe

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Tun sie dies nicht, ist eine Ausgleichsabgabe fällig. Diese wird zum 1. Januar 2024 steigen.

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz beträgt die Ausgleichsabgabe dann:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent.
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent.
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
  • 720 Euro (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Jeder Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen ist grundsätzlich verpflichtet, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Andernfalls muss pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, die zwischen 125 Euro und 320 Euro liegt (§ 160 SGB IX).
  • Insbesondere hinsichtlich der Einstellung, des Urlaubes, der Arbeitszeit und des Kündigungsschutzes gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer Sonderregelungen.
  • Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales.

Die IHK-Organisation setzt sich für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung ein. Auf der Internetplattform "Inklusion gelingt!" der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft DIHK, BDA und ZDH finden Sie neben Informationen auch Unternehmensbeispiele für eine Inklusion behinderter Menschen in die Arbeitswelt.

Die Anschrift des Integrationsamtes, das Ansprechpartner für Fördermittel, Ausgleichsabgabe und die Zustimmung zur Kündigung ist, lautet:

Zentrum Bayern Familie und Soziales
Region Oberbayern
Integrationsamt
Richelstraße 17
80634 München
www.zbfs.bayern.de/integrationsamt
Tel. 089/ 1 89 66 -0
Fax: 089/ 1 89 66 - 24 16