IHK Ratgeber

Gesellschaftsrecht

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Es gibt eine Vielzahl an unterschiedlichen Gesellschaftsformen‎. Das Gesellschaftsrecht regelt die Gründung, das Handeln sowie die Auflösung von Gesellschaften. Informieren Sie sich über die unterschiedlichen Rechtsformen!

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Einleitung

Das Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts regelt die Gründung, das Handeln sowie die Auflösung von Gesellschaften. Bei Gesellschaften handelt es sich um (vertragliche) Zusammenschlüsse von mehreren Personen, um einen gemeinschaftlichen Zweck zu erfüllen. Es gibt eine Vielzahl an unterschiedlichen Gesellschaftsformen, die inhaltlich von den Gesellschaftern weitestgehend individuell ausgestaltet werden können. Es besteht jedoch nicht die Möglichkeit, eine neue Gesellschaftsform zu kreieren. Hier herrscht somit ein Numerus-Clausus-Prinzip – es kann lediglich zwischen den gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen gewählt werden. Grundsätzlich geht es beim Gesellschaftsrecht stets um die gleichen Fragestellungen. Hierzu zählen insbesondere die Themenkomplexe:

  • Rechtsfähigkeit der Gesellschaftsform
  • Verselbstständigung der Mitgliedschaft
  • Haftungsverhältnisse
  • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse

Handelsregister: Online-Gründung und kostenfreier Abruf seit 1. August 2022

Die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht kommt voran.

  • Seit 1. August 2022 ist es möglich, sich online im Handelsregister anzumelden.Auch GmbH-Gründungen und die Gründung von UGs (haftungsbeschränkt) sind im notariellen Online-Verfahren möglich.
  • Zudem ist seither die notarielle Online-Beglaubigung von Handelsregister Anmeldungen aller Rechtsformen möglich.

Voraussetzung ist ein zweistufiges Identifizierungsverfahren mit einer App der Bundesnotarkammer. Infos zum Verfahren der Identifizierung von der Bundesnotarkammer.

Abruf von Registerdaten kostenfrei

  • Das Bekanntmachungsportal des Handelsregisters entfällt, weil keine separaten Bekanntmachungen von Registereintragungen mehr notwendig sind. Es reicht, dass die Daten im Register selbst bereitgestellt werden.
  • Seit dem 1. August 2022 ist der Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister ohne Abrufgebühren möglich. Allerdings wird bei den Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, eine Bereitstellungsgebühr erhoben.
  • Rechungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte müssen Unternehmen künftig nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger übermitteln.

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Gesellschaftsrecht – was ist das?

Ganz grundsätzlich lässt sich sagen, dass sich das Gesellschaftsrecht mit Personenvereinigungen nach dem Privatrecht befasst. Diese werden mit dem Ziel ins Leben gerufen, ein Rechtsgeschäft zu begründen. Der Grundtypus der Gesellschaft ist die so genannte BGB-Gesellschaft, die in § 705 BGB geregelt ist. Dort heißt es: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“ Grundsätzlich lassen sich die Gesellschaftsformen in zwei große Gruppen einteilen:

  • Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft)
  • Körperschaften (z. B. Vereine)

Beim Gesellschaftsrecht handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgebiet. Allerdings existiert keine umfassende und einheitliche gesetzliche Regelung zum Gesellschaftsrecht. Vielmehr gibt es unterschiedliche Rechtsquellen, die je nach Gesellschaftsform Anwendung finden.

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Übersicht über das Gesellschaftsrecht

Welche Themenkomplexe umfasst das Gesellschaftsrecht? Oder: Inwiefern spezifiziert das Gesellschaftsrecht den Handlungsrahmen einer Gesellschaft?

Das Gesellschaftsrecht hat grundsätzlich Einfluss auf die folgenden Handlungsgebiete einer Gesellschaft:

  • Gründung, Firmenname
  • Vertragsverhandlungen und Vertragsgestaltung
  • Projektplanung, Konzeption
  • Gesellschafterwechsel, Anteilskauf oder -verkauf
  • Haftung
  • Umwandlung von Gesellschaften
  • Unternehmenskauf
  • Liquidation

Die Grundlagen für die Regelung dieser Themenkomplexe finden sich in unterschiedlichen Rechtsquellen:

  • AktG: Aktiengesetz - Hier wird die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien geregelt. Zudem ist im Aktiengesetz das deutsche Konzernrecht geregelt.
  • GmbHG: Gesetz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Dieses regelt im Wesentlichen die besondere Form der Gesellschaft (GmbH), ihre Errichtung, ihre Organe und ihre Stellung im Rechtsverkehr.
  • GenG: Genossenschaftsgesetz – Es regelt das Recht der Genossenschaften, bei denen es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften handeln kann, aber auch um Genossenschaften, die soziale oder kulturelle Ziele verfolgen.
  • PartGG: Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – Die Rechtsform der Partnerschaft ist entstanden, um Angehörigen freier Beruf die Möglichkeit zu geben, sich zur Ausübung ihres Berufes zusammenzuschließen.
  • HGB: Handelsgesetzbuch – Im Handelsgesetzbuch sind die Kernfragen des Handelsrechtes geregelt. Für Kaufleute gilt das BGB nur subsidiär.

Im nächsten Schritt ist es sinnvoll, einen Blick auf die wichtigsten Gesellschaftsformen zu werfen, die das deutsche Rechtssystem kennt. Zu bedenken ist, dass inzwischen auch europäische Gesellschaftsformen immer mehr an Bedeutung gewinnen.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen den so genannten Personengesellschaften sowie den Körperschaften.

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Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften handelt es sich per Definition um den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks in der Rechtsform der Gesellschaft. Die Personengesellschaft ist keine juristische Person: Hier sind also die Gesellschafter die Träger von Rechten und Pflichten, nicht die Gesellschaft. Allerdings ist die Personengesellschaft in einigen Bereichen der juristischen Person angenähert, so dass sie als Trägerin des Gesamtvermögens gewisse selbstständige Rechte und Pflichten hat.
Personengesellschaften können sein:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Stille Gesellschaft
  • Partnerschaft
  • Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

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Körperschaften

Bei Körperschaften handelt es sich um Gesellschaften, die als juristische Person eine eigene Rechtsfähigkeit besitzen und durch Organe vertreten werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine GbR durch ihre Geschäftsführung handelt. In einer Körperschaft können die Mitglieder wechseln, das Gesellschaftsziel muss jedoch identisch bleiben. Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Körperschaften: privatrechtliche Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

  • Privatrechtliche Körperschaften: u. a. GmbH, Aktiengesellschaft, GbR, Vereine
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts: u. a. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

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Große Auswahl an Gesellschaftsformen – GbR, GmbH oder GmbH & Co. KG?

Es gibt also eine große Anzahl unterschiedlicher Gesellschaftsformen, unter denen potenzielle Gesellschafter auswählen können, wenn sie ein Unternehmen gründen möchten. Die Frage ist jedoch: Welche Gesellschaftsform eignet sich für welche Zwecke?

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist einer der schnellsten und einfachsten Wege, eine Gesellschaft zu gründen. Daher eignet sich die GbR als Gesellschaftsform für Freiberufler und Gewerbetreibende. Die rechtlichen Regeln für die GbR finden sich in den §§ 705 bis 740 BGB. Die Gründungsvoraussetzungen sind:

  • Mindestens zwei Gesellschafter
  • Anmeldung des Unternehmens beim Gewerbe- und Finanzamt
  • Mitgliedschaft der Gesellschafter in der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer bzw. bei freien Berufen der jeweiligen Berufskammer

Vorteile einer GbR:

  • Es ist kein Mindest-Stammkapital notwendig.
  • Jeder Gesellschafter hat ein hohes Maß an Mitbestimmungsrecht.
  • Es besteht nur ein geringer bürokratischer Aufwand. Es gibt insbesondere keine Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht.
  • Für die GbR kann die Kleinunternehmerregelung, also die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht, angewendet werden.

Nachteile einer GbR:

  • Die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch.
  • Die Gesellschaft wird allein durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst (falls die GbR nur aus zwei Gesellschafter besteht), es sei denn, dies ist im Gesellschaftervertrag anders geregelt.
  • Die GbR trägt keine Firmierung.

Folgende Aspekte sollten im Gesellschaftsvertrag geregelt sein:

  • Geschäftsführung
  • Vertretungsmacht
  • Höhe der Gesellschafterbeiträge
  • Tätigkeitsvergütung
  • Haftungsverteilung
  • Entnahmerecht von Geschäftskonten
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Wettbewerbsverbot

Achtung:

Zum 1.Januar 2024 gibt es Änderungen bei der GbR. Informieren Sie sich, was sich ändert.

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist bei Gründern in Deutschland weit verbreitet. Dies liegt insbesondere an der Beschränkung der Haftung, da hierdurch das persönliche Risiko minimiert wird. Die Gründung, Führung und Liquidation der GmbH ist im GmbHG geregelt.

Vorteile der GmbH:

  • Hohe Flexibilität in Bezug auf Gesellschafterzahl, Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages, Wechsel von Gesellschaftern und Unternehmensnachfolge
  • Beschränkte Haftung – ergo: keine persönliche Haftung der Gesellschafter; Ausnahmen gelten, wenn die Gesellschafter die persönlichen Sorgfaltspflichten verletzt haben.
  • Steuerliche Vorteile: Die Körperschaftssteuer ist im Vergleich zur Einkommenssteuer niedriger.
  • Eigene Rechtsfähigkeit: Als juristische Person kann die GmbH selbstständig Geschäfte abschließen.

Nachteile der GmbH:

  • Hohes Mindestkapital: Zur Gründung ist ein Mindestkapital von 25.000 Euro notwendig.
  • Hoher Bürokratieaufwand: Bereits die Gründungsphase ist sehr aufwendig. Zudem besteht eine fortwährende Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht.
  • Risiko der persönlichen Haftung: Abweichend von der Vorstellung vieler Gründer sind auch GmbH-Geschäftsführer keineswegs von der persönlichen Haftung befreit.
  • Trennung zwischen Gesellschafter- und Gesellschaftsvermögen: Wird diese Trennung missachtet, hat dies rechtliche Folgen.

Gesetzliche Vorgaben zur GmbH-Anmeldung:

  • Name der Gesellschaft: Firmierung
  • Gegenstand der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Gesellschafter
  • Beteiligungsverhältnis: Höhe, Aufbringung und Verteilung des Stammkapitals
  • Geschäftsführung

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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG bietet sich an, wenn ein Unternehmen mit mehreren Anteilseignern gegründet werden soll. Daher ist sie mit der GbR in Teilen vergleichbar.

Vorteile der OHG:

  • Sie genießt ein höheres Ansehen als die GbR, da sie an eine bestimmte Mindestgröße und einen Mindestumsatz geknüpft ist.
  • Es ist kein Mindest-Stammkapital notwendig.
  • Eine Firmierung ist möglich.

Nachteile der OHG:

  • Höhere Gründungskosten als bei einer GbR
  • Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
  • Unterliegt nicht den niedrigen Steuersätzen der Körperschaftssteuer
  • Umfangreiche Pflichten zur Buchführung und zur Publizität

Mehr erfahren? Zum IHK-Ratgeber "Wahl der Rechtsform"

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Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist der OHG sehr ähnlich. Bei einer KG schließen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammen, von denen mindestens einer Komplementär und einer Kommanditist ist.

Vorteile der KG:

  • Haftungsbeschränkung für Kommanditisten
  • Kein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital
  • Verbreiterung der Kapitalbasis leicht möglich
  • Kurze Gründungsphase
  • Freibetrag in der Gewerbesteuer anwendbar

Nachteile der KG:

  • Unbeschränkte Haftung für Komplementäre
  • Eintragung ins Handelsregister notwendig
  • Mögliches Problem durch großen Einfluss der Kommanditisten

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG). Sie besteht aus einer GmbH und mindestens einer weiteren natürlichen Person als Gesellschafter der KG. Bei dieser Gesellschaftsform werden also zwei verschiedene Rechtsformen miteinander verbunden. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Komplementäre und Kommanditisten werden.

Vorteile der GmbH & Co. KG:

  • Haftungsbeschränkung
  • Verluste auf der Gesellschafterebene können unter bestimmten Voraussetzungen mit Gewinnen anderer Einkünfte verrechnet werden.
  • Alleingeschäftsführung kann auch bei mehreren Kommanditisten beim GmbH-Geschäftsführer liegen.
  • Fremdgeschäftsführung ist möglich.
  • Flexibilität bei der Gesellschaftsform
  • Flexibilität bei der Beschaffung von neuem Eigenkapital durch Aufnahme von Kommanditisten.
  • Steuerliche Vorteile
  • Unkomplizierter Zugriff der Gesellschafter auf ihre Gewinnanteile

Nachteile der GmbH & Co. KG:

  • Hoher bürokratischer Aufwand aufgrund der komplexen Gesellschaftsstruktur
  • Hohe Kosten beim Betrieb beider Gesellschaftsformen
  • Ausgeprägte Publizitätspflichten: Offenlegung der Jahresabschlüsse von GmbH und KG
  • Kein Kapitalmarktzugang

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Gründung einer Kapitalgesellschaft

Sobald die Entscheidung für eine Gesellschaftsform gefallen ist, geht es an die Gründung der konkreten Gesellschaft. Hier gibt es Anforderungen, die bei allen Kapitalgesellschaftsformen identisch oder nahezu identisch sind – in anderen Bereichen gibt es grundlegende Unterschiede.

Gründung einer GmbH

Bei einer GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Sie kann durch einen oder mehrere Gesellschafter betrieben werden. Zunächst wird ein Gesellschaftsvertrag geschlossen, der notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden muss. Zudem muss ein Antrag auf Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgen.

Checkliste zur Gründung einer GmbH:

  • Abklärung der Firmierung und Unternehmensgegenstand mit der IHK
  • Ausfertigung des Gesellschaftervertrages
  • Notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages
  • Eröffnung eines Bankkontos und Einzahlung des Stammkapitals (mindestens12.500 Euro)
  • Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister (durch Notar)
  • Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung – Zusendung an das zuständige Finanzamt
  • Erstellung der Geschäftspapiere mit den notwendigen Angaben
  • Anmeldung der Gesellschaft bei der Berufsgenossenschaft und beim Gewerbeamt

Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)

Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform, sondern um eine Sonderform der GmbH. Sie ist umgangssprachlich auch als Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH bekannt. Die UG (haftungsbeschränkt) zählt daher auch zu den Kapitalgesellschaften und ist somit eine juristische Person.

Die wesentlichen Unterschiede der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH sind:

  • Stammkapital für die Gründung kann weniger als 25.000 Euro betragen und sich theoretisch auf 1 Euro belaufen.
  • Die UG darf sich im Rechtsverkehr nicht als GmbH bezeichnen, sondern muss den Zusatz „Unternehmergesellschaft“ (haftungsbeschränkt) oder „UG“ (haftungsbeschränkt) tragen.
  • Die UG ist als Vorstufe zur GmbH zu sehen. Daher besteht eine Ansparpflicht auf das Stammkapital von 25.000 Euro. Ziel ist die Umwandlung in eine GmbH. Dies erfolgt nicht automatisch.

Checkliste zur Gründung einer UG:

  • Gesellschaftervertrag – notarielle Beurkundung erforderlich
  • Kontoeröffnung
  • Eintragung ins Handelsregister
  • Gewerbeanmeldung
  • Anmeldung beim Finanzamt
  • Anmeldung bei der IHK

Gründung einer AG

Gründer entscheiden sich oftmals gegen die Gesellschaftsform einer GmbH und für eine so genannte „kleine AG“. Dabei ist die kleine AG keine eigene Rechtsform, sondern vielmehr eine ganz normale Aktiengesellschaft. Durch das 1994 in Kraft getretene Deregulierungsgesetz zum Aktienrecht kann diese Gesellschaftsform seither unter erleichterten Bedingungen gegründet werden. Diese Erleichterungen sind insbesondere:

  • Mindestgründerzahl von nur einer Person
  • Mindestnennbetrag der Aktie von 1 Euro
  • Ausschluss des Anspruches auf Einzelverbriefung der Aktien
  • Erweiterte Freistellung der Mitbestimmung
  • Verlängerung der Amtsperiode des Aufsichtsrates bei Sachgründen und Umwandlungen

Die wichtigsten rechtlichen Regelungen für die Aktiengesellschaft finden sich in dem Aktiengesetz sowie im HGB und im BGB.

Checkliste zur Gründung einer AG:

  • Erstellung eines Gesellschaftervertrages – notarielle Beurkundung erforderlich
  • Bestellung der Organe, die die AG nach außen hin vertreten: Aufsichtsrat, Vorstand, Hauptversammlung, Abschlussprüfer – notarielle Beurkundung erforderlich
  • Einzahlung der Einlage; Kapitalausstattung beträgt mind. 50.000 Euro (mindestens ein Viertel des Grundkapitals muss sofort eingezahlt werden, der Rest kann später eingezahlt werden)
  • Eintragung der AG im Handelsregister

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Die Vertretungsmacht im Gesellschaftsrecht

Unter einer Stellvertretung versteht man nach deutschem Recht das Handeln einer Person im fremden Namen und mit Vertretungsmacht. Der Handelnde gibt also für einen anderen, eine natürliche oder juristische Person, eine Willenserklärung ab. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen der Einzelvollmacht, die sich auf bestimmte Rechtshandlungen beschränkt, und einer Generalvollmacht, die sich auf die Wahrnehmung sämtlicher Geschäfte bezieht.
Probleme ergeben sich rund um das Thema Vertretungsmacht insbesondere in folgenden Fällen:

  • Handeln ohne Vollmacht
  • Erlöschen der Vertretungsmacht
  • Missbrauch der Vertretungsmacht
  • Insichgeschäfte

Im Gesellschaftsrecht gelten in Bezug auf die Vertretungsbefugnis der jeweiligen Gesellschafter Sonderregelungen:

  • BGB-Gesellschaft/GbR: Hier gilt grundsätzlich das Prinzip der Gesamtvertretungsmacht. Für Rechtsgeschäfte mit Dritten ist also die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Abweichungen hiervon müssen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
  • OHG/Offene Handelsgesellschaft: Bei einer OHG kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft alleine vertreten, es sei denn er ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich von der Vertretung ausgeschlossen. Eine Beschränkung des Vertretungsumfangs ist gegenüber Dritten jedoch nicht möglich.
  • Kommanditgesellschaft/KG: Der Komplementär kann die KG nach außen uneingeschränkt vertreten. Der Kommanditist ist von der organisatorischen Vertretung ausgeschlossen. Er kann jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen rechtsgeschäftlich bevollmächtigt und sogar zum Prokuristen ernannt werden.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH: Die GmbH wird nach außen durch ihren Geschäftsführer oder bei mehreren Geschäftsführern durch diese gemeinschaftlich vertreten – es sei denn, es ist im Gesellschaftsvertrag etwas anderes festgelegt. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen ist nicht möglich.

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Liquiditation einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)

Bei der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) ist zu unterscheiden zwischen Auflösung und Beendigung. Erst wenn alle laufenden Geschäfte abgewickelt sind, kann die Gesellschaft auch beendet und im Handelsregister gelöscht werden. Das Gesetz sieht hierfür bestimmte Formalien und Fristen vor, deren Einhaltung wichtig ist.

Auflösung

Die Auflösung erfolgt üblicherweise durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft wird aber auch aufgelöst, wenn das Gesellschaftsverhältnis nur auf bestimmte Zeit eingegangen ist (selten) oder über das Vermögen der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde.

Auflösungsbeschluss

Die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen (nicht aller vorhandenen) Stimmen erforderlich. Die Satzung kann aber auch größere oder geringere Mehrheiten vorsehen.

Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen. Die Auflösung der Gesellschaft tritt mit wirksamer Beschlussfassung ein. Die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Maßgebend ist der im Beschluss genannte Auflösungstermin.

Bestellung des Liquidators

Gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss ist ein Liquidator zu bestellen. Dies kann auch der bisherige Geschäftsführer sein. In der Handelsregisteranmeldung müssen die Liquidatoren gegenüber dem Registergericht versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Diese Erklärungspflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.

Durchführung der Liquidation

Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen Hierzu dürfen alle der Liquidation dienlichen Geschäfte abgeschlossen werden, auch Neuverträge, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Zum Stichtag des Liquidationsbeschlusses ist eine Liquidationsbilanz aufzustellen. Auch während der Liquidation ist für den Schluss eines jeden Jahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht zu erstellen und beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Ist die Abwicklung bis auf die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter beendet und das Sperrjahr abgelaufen, haben die Liquidatoren eine Liquidations-Schlussbilanz aufzustellen, aus der sich das zur Verteilung bestimmte Gesellschaftsvermögen ergibt.

Während der Liquidation muss die GmbH / UG (haftungsbeschränkt) auf ihren Geschäftsbriefen zusätzlich zu den bisherigen Pflichtangaben einen Zusatz führen, der auf die laufende Liquidation hinweist, z. B. »A-GmbH in Liquidation« oder »A-GmbH i. L.

Besonders wichtig ist der sogenannte Gläubigeraufruf. Die Liquidatoren müssen veranlassen, dass im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) eine Aufforderung an die Gläubiger veröffentlicht wird, sich bei der Gesellschaft zu melden und eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Erst mit der Bekanntmachung beginnt das sogenannte Sperrjahr zu laufen, vor deren Ablauf das Vermögen der Gesellschaft unter die Gesellschafter nicht verteilt werden darf.

Löschung

Nach Ablauf des « Sperrjahrs » und nach Tilgung oder Sicherstellung sämtlicher Gesellschaftsschulden kann das restliche verbliebene Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter verteilt werden. Damit ist die Liquidation beendet. Der Schluss der Liquidation ist zum Handelsregister anzumelden. Danach muss die „Vollbeendigung“ von den Liquidatoren zum Handelsregister angemeldet werden. Darauf hin wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und ist damit nicht mehr als Rechtsperson existent.

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren von einem Gesellschafter oder einem Verwahrer, z.B. dem Liquidator oder einem Treuhänder, aufzubewahren.

Stellt sich erst nach Löschung heraus, dass die Gesellschaft noch Vermögen hat oder eine weitere Abwicklungsmaßnahmen (z.B. Löschung einer Grundschuld) durchzuführen sind, ist eine Nachtragsliquidation erforderlich. Die Gesellschaft wird dann von Amts wegen wieder im Handelsregister eingetragen. Der Nachtragsliquidator wird auf Antrag eines Beteiligten (Gesellschafter, Gläubiger oder andere betroffene Dritte) vom Gericht bestimmt.

Löschung von Amts wegen

Eine Löschung vermögensloser Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist nur für die Fälle vorgesehen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Dies erfolgt in der Regel auf Antrag der Finanzbehörden.

Aufbewahrungsfristen

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten zur Verwahrung zu geben, § 74 Abs. 2 GmbHG.

Nachtragsliquidation

Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist beziehungsweise Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein. Um wieder handlungsfähig zu werden, bedarf es der Bestellung neuer Liquidatoren entweder auf Antrag oder durch das Registergericht.

Nach Ende der Nachtragsliquidation ist dann zu vermerken, dass die Vertretungsmacht dieser Liquidatoren für die GmbH / UG (haftungsbeschränkt) wieder erloschen ist.

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Die (freiwillige) Handelsregistereintragung

Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Das Ziel des Handelsregisters ist es, für Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zu sorgen. Denn jeder Kaufmann hat die Pflicht, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden.
Unterschied zwischen verpflichtender und freiwilliger Eintragung im Handelsregister:

  • Die Eintragungspflicht gilt für Kaufleute und Handelsgesellschaften.
  • Eine freiwillige Eintragung ist für Kleingewerbetreibende möglich.

Gemäß § 1 HGB ist derjenige ein Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe wiederum liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang eine professionelle, kaufmännische Buchführung erfordert. Die Abgrenzung zu Kleingewerbebetrieben ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Die Rechtsprechung nennt folgende Kriterien:

  • Jahresumsatz (Höhe abhängig von der Branche)
  • Höhe des eingesetzten Kapitals
  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
  • Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten
  • Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume
  • Art der Buchführung
  • Anzahl der Beschäftigten

Das Eintragungsverfahren:
Sowohl die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmte Zeichnung von Unterschriften müssen zunächst von einem Notar beglaubigt werden. Die Unterlagen werden in elektronischer Form an das Handelsregister übermittelt, überprüft und dann eingetragen. Wenn sich eintragungsrelevante Umstände ändern, muss dies wiederum zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden. Die Neueintragungen sowie Änderungen werden von Amtswegen in der Regel im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

(Rechts-)Folge einer (freiwilligen) Eintragung ins Handelsregister:

  • Durch die Eintragung ins Handelsregister entsteht für ein kleingewerbliches Unternehmen die Kaufmannseigenschaft.
  • Das HGB findet Anwendung – mit zum Teil weitreichenden Folgen.
  • Der Kleingewerbebetrieb erhält nun das Recht, eine Firma zu führen.
  • Der Kleingewerbebetrieb muss eine kaufmännische Buchführung einrichten.
  • Für den Kleingewerbebetrieb gelten nun spezielle Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen.
  • Das Vertragsrecht zwischen Kaufleuten ist gegenüber dem BGB-Vertragsrecht vereinfacht.

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Wie nenne ich mein Unternehmen?

Das Recht der Unternehmenskennzeichnung ist vergleichsweise kompliziert: Denn nicht jeder, der ein Unternehmen führt, darf im rechtlichen Sinne auch eine Firma führen. Denn: Laut HGB ist die Firma der Name, unter dem Kaufleute im Handel ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift abgeben. Die Firma wird im Handelsregister eingetragen. Daher dürfen nur solche Unternehmen einen Firmennamen führen, die auch im Handelsregister eingetragen sein müssen oder freiwillig dort eingetragen sind.

Firmenbildung

In § 18 HGB ist geregelt, wie eine Firma gebildet werden darf, d. h. welche Voraussetzungen ein Firmenname erfüllen muss:

  • Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmannes geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
  • Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen.

Firmennamen können unter Berücksichtigung dieser Vorgaben aus folgenden Bereichen gewählt werden:

  • Personenfirma – Name enthält Informationen über den Inhaber
  • Sachfirma – Firmenname enthält Informationen über den Geschäftszweck
  • Reine Phantasienamen
  • Kombination aus diesen Bestandteilen

Geschäftsbezeichnung

Von der Firma ist die so genannte Geschäftsbezeichnung abzugrenzen. Kleingewerbetreibende (u. a. auch die GbR), die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nicht zur Führung einer Firma berechtigt. Sie dürfen jedoch eine so genannte Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung verwenden. Diese darf jedoch nicht die Bezeichnung einer anderen Rechtsform beinhalten.

Mehr erfahren? Zum IHK Ratgeber "Namen und Logos sichern"

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Notfall-Management für Unternehmer: Vorkehrungen für den eigenen Ausfall

Das IHK-Notfall-Handbuch ist ein Leitfaden für Unternehmer, um das eigene Unternehmen auch für den Fall abzusichern, dass ihnen selbst etwas zustößt. Denn: Sorgt der Unternehmer für diesen Fall nicht rechtzeitig vor, riskiert er den Fortbestand des eigenen Unternehmens und damit die wirtschaftliche Grundlage der eigenen Familie sowie der Mitarbeiter. Ein verantwortungsbewusster Unternehmer befasst sich daher auch mit diesem unangenehmen Thema. Das IHK-Notfall-Handbuch gibt einen Überblick über die wichtigsten Schritte.

Zum IHK-Notfall-Handbuch

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Häufige Fragen zum Gesellschaftsrecht