IHK Ratgeber

Rückzahlung der Corona Soforthilfe in Bayern: Das müssen Sie beachten

Unternehmen berechnen Schlussabrechnung Corona Soforthilfe
© Mikhail Nilov by pexels

Soforthilfe in der Corona-Krise, schnell und unbürokratisch, das war das Motto der Soforthilfe in Bayern. Ausgezahlt im Sommer 2020, folgt jetzt die Schlussabrechnung und damit für manche Unternehmen auch die Rückzahlung. Hier finden Sie das wichtigste.

Inhalt

Um was geht es?

Wann gab es die Soforthilfe?

Soforthilfen erhielten in Bayern kleine Betriebe und Freiberufler in der Corona-Krise. Damit sollten existenzielle Notlagen abgewendet werden. Die Antragsfrist endete am 31. Mai 2020.

Wofür gab es Soforthilfe?

Die Unterstützung wurde gewährt, damit Verbindlichkeiten für Sach- und Finanzaufwand in drei Monaten nach Antragsfrist beglichen werden konnten. Entgangene Umsätze und Gewinne oder Personalaufwände wurden nicht durch die Soforthilfe ersetzt.

Wieso gibt es jetzt die Pflicht zur Überprüfung?

Von Anfang an war klar, dass die Empfänger verpflichtet waren zu prüfen, ob diese Notlage auch eingetreten war. Ist dies nicht der Fall, muss die Soforthilfe - ganz oder anteilig - zurückgezahlt werden.

Wann läuft die Frist ab?

Bis zum 31. Dezember 2023 müssen die Unternehmen ihre Rückmeldung darüber abgegeben haben, ob die Notlage wie erwartet eingetreten war oder ob sie eventuell Soforthilfe zurückzahlen müssen.

Wie läuft die Überprüfung der Soforthilfe ab?

  • Als Unternehmen, das Soforthilfe erhalten hat, müssten Sie im November einen Brief der Regierung von Oberbayern erhalten haben. Hier ein Muster.
  • Die Schritte bei der Überprüfung für eine eventuelle Rückzahlung finden Sie hier.
  • Mit Hilfe eines Online-Rechners können Sie bereits abschätzen, ob Sie Corona-Soforthilfe zurückzahlen müssen. Den Online-Rechner finden Sie hier.
  • Die Angaben des Online-Rechners geben Sie online auf dem Portal ein. Sie kommen dorthin über den QR-Code, den Sie auf dem Anschreiben finden.
  • Auf dem Portal geben Sie an,
    • ob Sie bereits vor Längerem die Soforthilfe oder einen Teil davon zurückgezahlt haben.
    • ob Sie direkt nach Erhalt des Anschreibens die Soforthilfe oder einen Teil davon zurückgezahlt haben.
    • ob Sie wegen Corona in eine Notlage geraten sind wie prognostieziert und deshalb die Hilfen nicht zurückgezahlt werden müssen.

Wo können Sie Fragen stellen?

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte (unter Angabe der MVO-Nummer) ausschließlich an die Servicehotline unter 089 57907066 (nicht an die Bewilligungsstellen) bzw. per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de. Die Hotline ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr besetzt.

Was ist, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Soforthilfe zurückzuzahlen?

  • Sie können auf jeden Fall Ratenzahlung beantragen. Dies ist über die Online-Plattform möglich.
  • Würde die Rückzahlung Ihre Existenz bedrohen, ist ein Erlass möglich. Auch den Antrag auf einen Erlass stellen Sie über das Online-Portal.
    • Aussicht auf einen Erlass: Als grobe Faustregel wird ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte (darunter fallen auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 €) sowie des liquiden Betriebsvermögens – und je nach den genauen Umständen häufig möglich sein, wenn das Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 € (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 € (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen können sich die Beträge entsprechend erhöhen. Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.
  • Seit dem 12. Dezember 2023 ist es auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften möglich, einen Antrag auf Erlass zu stellen. Zuvor war dies nur natürlichen Personen möglich.
    • Damit genügend Zeit bleibt, ist für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften die Rückmeldung und Antragstellung auf Erlass bis 29. Februar 2024 möglich. Bei natürlichen Personen läuft die Frist am 31. Dezember 2023 ab.

Was ist, wenn Sie keine Schlussabrechnung abgeben?

Noch ist diese Frage nicht endgültig geklärt. Jedoch dürfte es sehr riskant sein, keine Schlussabrechnung zur Soforthilfe Bayern abzugeben.

Was könnte passieren?

  • Die Zahlung wird sofort fällig.
  • Ratenzahlung kommt nicht mehr in Frage.
  • Einen Antrag auf Erlass der Rückzahlung zu stellen ist nicht mehr möglich.
  • Unter Umständen könnte auch eine Strafanzeige drohen.

Mehr Infos

Mehr Informationen und FAQ finden Sie hier.